Zusammenfassung des Urteils RU190055: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Person namens C. hat beim Friedensrichteramt Zürich 11/12 ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 4'500 gegen die B. AG beantragt. Da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, wurde das Geschäft abgeschrieben. Ein Brief von F. Ltd. G. deutet darauf hin, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werden soll, jedoch ohne konkrete Anträge oder Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Friedensrichters. Das Obergericht entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und legt die Kosten C. persönlich auf. Die Partei F. Ltd. wird schriftlich informiert, dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden kann.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU190055 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 09.10.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_73/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Friedensrichter; Entscheid; Firma; Friedensrichteramt; Handelsregister; Gericht; Postfach; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Beschluss; Geschäft; Person; Gebilde; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Forderung; Verfügung; Gesuch; Frist; Brief; Kammer; Offenbar; Erwägungen; Einzelfirma; Konkurs; Ausland-offshore-Firma |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 141 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 945 OR ;Art. 954a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Juli 2019 (GV.2018.00333 / SB.2019.00263)
Am 20. September 2018 wandte sich C. namens einer A. an das Friedensrichteramt Zürich 11/12. Sie verlangte ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 4'500.-gegen die B. AG (act. 1 und 1.1). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war erfolglos (act. 8). Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, schrieb der Friedensrichter sein Geschäft mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab (act. 17). Der Entscheid konnte am
5. August 2019 einer Person namens E. zugestellt werden (act. 12.1).
Am 24. September 2019 ging ein Brief an die Kammer zur Post, der mit F. Ltd. G. gezeichnet ist und auf den Entscheid vom 30. Juli 2019 Bezug nimmt. Offenbar soll gegen diesen Beschwerde geführt werden (act. 16).
Anträge, wie das Obergericht entscheiden solle, sind dem Brief nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen, und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Friedensrichters ist nicht zu erkennen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Sollte der Friedensrichter wieder einmal mit einer ähnlichen Sache zu tun haben, wird er gut daran tun, zuerst abzuklären, wer in wessen Namen auftritt. Offenbar glaubte er, das Gesuch werde von einer Einzelfirma gestellt. In einem solchen Fall ist die dahinter stehende natürliche Person Partei. Die Firma muss im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit ohne Vornamen bestehen
(Art. 945 Abs. 1 OR), sie ist im Geschäftsverkehr immer so zu verwenden
(Art. 954a OR), und zwar nicht nur von der Einzelkauffrau, sondern auch von den Gerichten - denn letztlich würden auch der Konkurs und die Mitteilungen in einem Konkursverfahren unter der im Handelsregister eingetragenen Firma erfolgen.
C. weist aber gerade das konsequent von sich, und sie will ausdrücklich nicht Partei sein. Das ist auch bei der Gestaltung des Rubrums zu respektieren. Bisher schrieb C. jeweils, die A. sei eine Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister. Der Erläuterung, dass sie das auch wenn es zuträfe - nicht davon dispensierte, die Existenz des behaupteten Gebildes nachzuweisen, war sie nicht zugänglich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es ein parteiund prozessfähiges Gebilde A. nicht
gibt. Wenn in dessen Namen ein Gericht eine Schlichtungsbehörde angerufen wird, haben diese auf das Begehren nicht einzutreten. - Neuerdings soll die (nicht existierende) Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister nach Darstellung von C. nicht mehr zuständig, aufgelöst und andere Firma sein. Ein Fallabtritt an F. Ltd., co , Postfach 1, H. [Ort] wurde so weit ersichtlich dem Friedensrichter nicht mitgeteilt. Im (schweizerischen) Handelsregister existiert keine F. Ltd.. Wenn C. nach wie vor nicht als Einzelfirma aufzutreten wünscht, wird auch auf Eingaben und Vorkehren unter diesem neuen Fantasie-Namen nicht einzutreten sein.
In einem anderen Verfahren hat die Kammer kürzlich Frist angesetzt, damit wer immer es sei die Berechtigung einer dort als Vertreterin bezeichneten Person nachweisen könnte ohne Reaktion (PP190038-O/U vom 2. Oktober 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor C. die Eingaben verfasst.
Die Kosten dieses Beschlusses sind C. persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Der Friedensrichter konnte seinen Entscheid offenbar unter der Adresse A. , Postfach 2, I. [Ort] zustellen. C. hatte im Zahlungsbefehl noch eine Adresse [Adresse] angegeben (act. 1.1). Es ist bekannt, dass sie mittlerweile behauptet, sie lebe in J. [Ort], wobei sie dort allerdings erklärtermassen nur nicht-eingeschriebene Sendungen entgegen nimmt. Der heutige Beschluss ist daher einerseits an das fiktive Gebilde F. Ltd. zu adressieren, anderseits für C. persönlich an die Adresse in I. . Sollte die Zustellung nicht möglich sein, wäre der Entscheid zu publizieren (Art. 141 ZPO - PS190171, Urteil vom 7. Oktober 2019).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt und C. persönlich auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
F. Ltd. c/o , Postfach, 1 H.
C. , c/o A. , Postfach 2, I. ,
die Beklagte (unter Beilage eines Doppels von act. 16), und
an das Friedensrichteramt 11/12, alles gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt zurück.
4.
5.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
MLaw M. Schnarwiler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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