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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU190054: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerde der A. AG gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt, da die Eingabe unleserlich und undatiert war. Die Verfasserin B. kritisierte den Entscheid des Einzelrichters und wurde mit einer Ordnungsbusse belegt. Das Obergericht stellte fest, dass B. nicht als Partei agieren wollte und keine rechtsgültige Firma namens A. existierte. Die Kosten des Beschlusses wurden B. persönlich auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid wurde an die angegebene Adresse zugestellt, und eine Beschwerde an das Bundesgericht konnte innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU190054

Kanton:ZH
Fallnummer:RU190054
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU190054 vom 09.10.2019 (ZH)
Datum:09.10.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_71/2019
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
Schlagwörter : Entscheid; Einzelrichter; Firma; Obergericht; Gericht; Oberrichter; Gesuch; Verfahren; Handelsregister; Postfach; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Beschluss; Urteil; Einzelrichters; Erwägungen; Busse; Rechtsmittel; Konkurs; Pflicht; Eintrag; Gebilde; Parteientschädigungen; Zustellung; Mitteilung
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 141 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 945 OR ;Art. 954a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU190054

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 9. Oktober 2019

in Sachen

A. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

betreffend

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2019 (ED180052)

Erwägungen:

Es geht eine unleserlich unterzeichnete und nicht datierte Eingabe ein, mit welcher der Entscheid des Einzelrichters vom 20. Juli 2019 kritisiert wird (act. 31). Verfasserin ist offenkundig B. .

B. hatte beim Einzelrichter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren des Friedensrichters C. verlangt (act. 1 und 2), und der Einzelrichter wies dieses Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid ab (act. 30). B. kommentiert das in der ihr eigenen Weise mit einer Kombination von Beleidigungen und Stichwortartigen Behauptungen.

Anträge, wie das Obergericht entscheiden solle, sind dem Brief von B. nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen, und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Einzelrichters ist nicht zu erkennen. Nach dem angefochtenen Entscheid hat der Einzelrichter B. im Laufe des Verfahrens eine Ordnungsbusse auferlegt. Das erfolgte aber offenbar nicht mit dem heute angefochtenen Entscheid, und aus dem Satz Die Busse ist rechtswidrig und ist und bleibt beanstandet (act. 31) kann nicht entnommen werden, was an der Busse warum falsch sein sollte. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.

Sollte der Einzelrichter wieder einmal mit einer Sache von B. zu tun haben, wird er gut daran tun, zuerst abzuklären, wer in wessen Namen auftritt. Offenbar glaubte er, das Gesuch werde von einer Einzelfirma gestellt. In einem solchen Fall ist die dahinter stehende natürliche Person Partei. Die Firma muss im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit ohne Vornamen bestehen

(Art. 945 Abs. 1 OR), sie ist im Geschäftsverkehr immer so zu verwenden

(Art. 954a OR), und zwar nicht nur von der Einzelkauffrau, sondern auch von den Gerichten - denn letztlich würden auch der Konkurs und die Mitteilungen in einem Konkursverfahren unter der im Handelsregister eingetragenen Firma erfolgen.

B. weist aber gerade das konsequent von sich, und sie will ausdrücklich nicht Partei sein. Bisher schrieb sie jeweils, die A. sei eine Auslandoffshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister. Der Erläuterung,

dass sie das auch wenn es zuträfe - nicht davon dispensierte, die Existenz des behaupteten Gebildes nachzuweisen, war sie nicht zugänglich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es ein parteiund prozessfähiges Gebilde

A. nicht gibt. Wenn in dessen Namen ein Gericht angerufen wird, hat dieses auf das Begehren nicht einzutreten. - Neuerdings soll die (nicht existierende) Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister nach Darstellung von B. nicht mehr zuständig, aufgelöst und andere Firma sein (act. 31). Was Fallabtritt an F. Ltd., co G. , [Adresse] heissen soll, erschliesst sich dem Obergericht nicht, kann aber hier noch offen bleiben.

Die Kosten dieses Beschlusses sind B. persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Der Einzelrichter konnte seinen Entscheid an die Adresse A. , Postfach , D. [Ort] zustellen (act. 26). So ist auch hier zu verfahren. Sollte die Zustellung nicht möglich sein, wäre der Entscheid gestützt auf Art. 141 ZPO zu publizieren (B. gibt zwar eine Adresse in E. [Ort] an, nimmt dort aber nach eigenem Bekunden keine eingeschriebene Post entgegen - PS190171, Urteil vom 7. Oktober 2019).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt und B. persönlich auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die A. , Postfach , D. [Ort] und an B. , c/o A. , Postfach , D. [Ort] und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert dürfte nach Informationen aus einem anderen Verfahren Fr. 4'500.-betragen.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

MLaw M. Schnarwiler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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