Zusammenfassung des Urteils RU190040: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Erbschaftsangelegenheit, bei der der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner um das Erbe stritten. Der Beschwerdeführer war der Bruder der verstorbenen Erblasserin, während der Beschwerdegegner deren Patenkind war. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Testamenten vom Erbrecht ausgeschlossen war, während der Beschwerdegegner als Alleinerbe eingesetzt wurde. Nach verschiedenen Klagen und Verfahren wurde der Beschwerdeführer nicht als Partei anerkannt und konnte daher nicht erfolgreich eine Revision des Urteils erreichen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 80 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung ausgesprochen wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU190040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revision gemäss Art. 328 ZPO |
Schlagwörter : | Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Klage; Beschwerdeführers; Testament; Kammer; Geschäfts-Nr; Testamente; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Bundes; Erben; Parteien; Beschwerdegegners; Erbunwürdigkeit; Auslegung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 540 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 305; 132 III 315; 136 I 229; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
in Sachen
,
Revisionskläger und Beschwerdeführer,
gegen
,
Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
betreffend
Revision gemäss Art. 328 ZPO
im Nachlass von C. , geboren tt. März 1938, von Zürich und D. , gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen -str. , Zürich,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 14. Juni 2019 (GV.2018.00221 / SB.2018.00339)
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Revisionskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist der Bruder der am tt.mm.2017 verstorbenen C. , geboren am tt. März 1938. Der Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist deren Patenkind (vgl. Urteil LF170077 der Kammer vom 13. April 2018, E. I./1.1).
Gemäss vorläufiger Auslegung im Testamenteröffnungsurteil des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 21. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. EL170610) wurde der Beschwerdeführer in sämtlichen eröffneten Testamenten vom Erbrecht ausgeschlossen und der Beschwerdegegner im drittund viertjüngsten der eröffneten Testamente als Alleinerbe eingesetzt sowie zum Willensvollstrecker ernannt; die in der (jüngsten) eröffneten letztwilligen Verfügung vom
24. Juni 2012 eingesetzten Hilfswerke (E. , F. Schweiz, G. Schweiz und H. Genossenschaft Künstler) sind als eingesetzte Erben zu betrachten (vgl. a.a.O., E. I./2.1 m.w.H.). Beim Urteil vom 21. Juni 2017 und damit auch bei dessen vorläufiger Auslegung blieb es; Rechtsmittel gegen das Urteil blieben erfolglos (vgl. Urteil LF170077 der Kammer vom 13. April 2018 insb.
E. III./3; Urteil 5A_423/2018 des Bundesgerichts vom 3. Juli 2018).
Wie im Urteil der Kammer vom 13. April 2018 (Urteil LF170077) bereits erwähnt, hatte namentlich der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner eigenen Erbenstellung Klage zu erheben. Der Beschwerdeführer erhob denn auch in der Erbschaftsangelegenheit Nachlass C. mit Eingabe vom 12. April 2018 gegen den Beschwerdegegner eine Klage. Mangels Einigung stellte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (nachfolgend: Vorinstanz) die Klagebewilligung aus (vgl. act. 12 E. 1). Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht Zürich daraufhin zwei Klagen ein (Feststellungsklage [Geschäfts-Nr. CP180005-L] und Erbschaftsund Auskunftsklage [Geschäfts-Nr. CP180012-L]) (act. 12 E. 2; vgl. auch OGer ZH RB190019).
Der Beschwerdegegner erhob seinerseits mit Eingabe vom 17. Mai 2018 in derselben Erbschaftsangelegenheit je eine Nichtigkeitsund Ungültigkeitsklage gegen sieben Hilfswerke (Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GV.2018.00220 / SB.2018.00335) und gegen drei Hilfswerke (Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GV.2018.00221 / SB.2018.00339). Alle zehn beklagten Hilfswerke anerkannten die gegen sie gerichteten Klagen offenbar (vgl. act. 6), weshalb die Vorinstanz die beiden Verfahren je mit Verfügung vom 25. Juni 2018 zufolge Klageanerkennung abschrieb (vgl. act. 12 E. 1).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch bezüglich der beiden obgenannten Verfahren gegen die beiden Abschreibungsverfügungen vom 25. Juni 2018 bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 16).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (recte: 2019) entschied die Vorinstanz über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers wie folgt (vgl. act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14):
Auf das Revisionsgesuch in den Verfahren GV.2018.00220 / SB.2018.00335 und GV.2018.00221 / SB.2018.00339 wird nicht eingetreten.
Für das Revisionsverfahren werden Kosten von CHF 80.00 erhoben und dem Revisionskläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingereichte (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10
i.V.m. act. 13 S. 1) - Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 (Datum Poststempel) (vgl. act. 13). Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GV.2018.00221 / SB.2018.00339 richtet, ist diese Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GV.2018.00220 / SB.2018.00335 richtet, ist sie Gegenstand des Verfahrens der Kammer mit der Geschäfts-Nr. OGer ZH RU190041.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 - 10 und act. 16). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Wie der Beschwerdeführer selber an einigen Stellen seiner Beschwerdeschrift wiedergibt (vgl. etwa act. 13 S. 28 f., 48), kann gemäss Art. 328
Abs. 1 ZPO eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn einer der Revisionsgründe (lit. a-c) gegeben ist.
Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit (Rechtsmittelbzw. Eintretensvoraussetzungen) und über die Begründetheit (Revisionsgrund) der Revision zu befinden und erst danach die Sache selbst - unter Berücksichtigung der Revisionsgründe erneut materiell zu prüfen (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant.
Der Entscheid des Gerichtes über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde innert 30 Tagen anfechtbar (Art. 332 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Als Antrag genügt eine allenfalls in der Begründung enthaltene - Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. Urteil PF110034 der Kammer vom 22. August 2011, E. 3.2). Im Rahmen der Begründung hat sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen
und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser nach seiner Auffassung falsch ist. Das gilt grundsätzlich auch für nicht anwaltlich vertretene Parteien, doch dürfen bei ihnen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 5A_635/2015 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Es genügt hier als Begründung, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerde-
führers unrichtig sein soll (vgl. Urteil PF110034 der Kammer vom 22. August 2011
E. 3.2; Urteil PF170034 der Kammer vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach konstanter Rechtsprechung seinen Entscheid zwar zu begründen hat, doch dabei nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 ff., E. 5.2). Da die Vorinstanz nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist - und dies (wie nachfolgend darzulegen sein wird) zu Recht -, hätte sie sich inhaltlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht äussern müssen. Dies würde auch für die Kammer gelten, doch wird im Anschluss an die wesentlichen Punkte zum Nichteintretensentscheid (vgl. E. 3.1 - 3.3) noch auf einzelne andere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Punkte eingegangen, die der Klarstellung rechtlicher Fragen dienen sollen, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfen wurden (vgl. E. 3.4 - 3.6).
Anzumerken bleibt, dass von vornherein nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiell-rechtlichen Situation von ihm (als vom Erbe ausgeschlossener, gesetzlicher Erbe) und/oder derjenigen des Beschwerdegegners in der erwähnten Erbschaftsangelegenheit (Ausführungen zur Nichtigkeit [vgl. etwa act. 13 S. 71] und Ungültigkeit der Testamente [vgl. etwa act. 13 S. 67] etc.) einzugehen ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig
die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
Zur Beschwerde im Einzelnen
Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers in beiden Verfahren im Wesentlichen damit, er sei nicht selber Partei jener Verfahren gewesen, weshalb er zur Revisionsführung nicht legitimiert sei. Damit seien die Rechtsmittelvoraussetzungen für die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht gegeben. Auf sein Revisionsgesuch sei daher nicht einzutreten (vgl. act. 12 E. 2).
Der Beschwerdeführer nimmt dies zwar zur Kenntnis (vgl. etwa act. 13
S. 44), hält dem aber im Wesentlichen sinngemäss entgegen, er sei zu Unrecht nicht selber Partei jener Verfahren gewesen. Da er mit der Erblasserin blutsverwandt sei, hätte der Beschwerdegegner ihn in jenen Verfahren mit einklagen und/oder die Vorinstanz ihn von Amtes wegen miteinbeziehen müssen
(vgl. a.a.O., S. 47 und S. 69); er sei als ein mit der Erblasserin Blutsverwandter vom testamentarischen und gesetzlichen Erbrecht im Nachlass von C. betroffen (vgl. a.a.O., S. 69).
Wie bereits im mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil der Kammer vom 13. April 2018 (Urteil LF170077) ausgeführt, gelten gemäss vorläufiger Auslegung der eröffneten Testamente der Erblasserin weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner als Erben, weshalb grundsätzlich beide zur Durchsetzung ihrer behaupteten Erbenstellungen Klage anzuheben hatten (vgl. a.a.O.,
E. III./3).
Der Beschwerdegegner erhob eine Klage und verlangte darin die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Testamente vom 24. Juni 2012 und vom 22. Juni 2012, deren Ungültigerklärung. Des Weiteren beantragte er die Feststellung, dass er gestützt auf die letztwillige Verfügung vom 16. Oktober 2010 eingesetzter Alleinerbe im Nachlass von C. sowie deren Willensvollstrecker sei, sofern
seine Erbenstellung dieses Testament nicht von einer Drittperson mit Erfolg angefochten werde (vgl. act. 1).
Mit einer solchen Nichtigkeits-/Ungültigkeitsklage ist einzuklagen, wer aus der nichtigen ungültigen Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile erbrechtlicher Art für sich beansprucht bzw. daraus unmittelbar einen Vorteil geniesst. Es müssen nicht sämtliche Personen, die als Beklagte in Frage kommen, in den Prozess miteinbezogen werden; das Urteil hat jedoch auch nur Wirkung zwischen den Prozessparteien (vgl. ABT, in: Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 519 N 65 und 73 ff.). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus denjenigen Verfügungen, die der Beschwerdegegner in den Verfahren gegenüber den eingeklagten Hilfswerken nichtig ungültig erklären lassen wollte, einen unmittelbaren erbrechtlichen Vorteil für sich beanspruchen können soll, zumal er darin gerade nicht begünstigt wird, musste der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer somit von vornherein nicht miteinklagen (und konnte dies mangels Passivlegitimation wohl auch nicht), und die Vorinstanz hatte ihn daher erst recht nicht von Amtes wegen in jene Verfahren miteinbeziehen. Dass der Beschwerdeführer mit der Erblasserin blutsverwandt ist, ändert daran nichts, zumal er ohnehin wie bereits erwähnt gemäss vorläufiger Auslegung in sämtlichen eröffneten Testamenten als gesetzlicher Erbe vom Erbe ausgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer war somit nicht selber Partei jener Verfahren und hätte weder vom Beschwerdegegner miteingeklagt noch von der Vorinstanz von Amtes wegen in diese miteinbezogen werden müssen.
Die Vorinstanz verneinte nach dem Gesagten die Legitimation des Beschwerdeführers zur Revision der Abschreibungsverfügung in beiden Verfahren des Beschwerdegegners zu Recht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Revisionsgrün- den (Art. 328 Abs. 1 lit. a-c ZPO) und zu seinem behaupteten rechtlich schützenswerten Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die erhobene Klage des Beschwerdegegners keine rechtsgültige, sondern eine rechtsunwirksame
Testamentanfechtungs-, Nichtigkeitsund Ungültigkeitsklage darstelle (vgl. act. 13
S. 66), gehen an der wesentlichen Begründung der Vorinstanz vorbei (vgl. oben
E. 3.1). Da es dem Beschwerdeführer wie gesagt bereits an der Legitimation zur Führung eines Revisionsverfahrens fehlt, brauchte und braucht das Vorliegen weiterer Rechtsmittelbzw. Eintretensvoraussetzungen und das Vorliegen von Revisionsgründen nicht mehr geprüft zu werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Erbunwürdigkeit und Erbunfähigkeit des Beschwerdegegners und die vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Folgen sind überdies für das vorliegende Verfahren irrelevant, weil sie keinerlei Gründe dafür liefern, weshalb der Beschwerdeführer zur Revision legitimiert sein soll und die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. etwa act. 13
S. 11, 16 und 21 [der Beschwerdegegner sei erbunwürdig und als testamentarischer Erbe ausgeschieden und im Nachlass C. daher nicht mehr parteifähig und nicht mehr aktivlegitimiert und könne auch nicht mehr Willensvollstrecker sein], 44 f. [Erbunwürdigkeit trete von Gesetzes wegen ein und sei von Amtes wegen von allen Behörden in allen Verfahren zu beachten], 47 ff., 59 und 65 [der Beschwerdeführer habe keine Testamentanfechtungs-, Nichtigkeitsund Ungültigkeitsklagen einleiten können, weil er zufolge Erbunwürdigkeit und Erbunfähigkeit nicht mehr parteifähig und nicht mehr aktivlegitimiert sei; daher habe er die Verwirkungsfrist verpasst], 58 f., 67 f. und 70 [die letzten beiden Testamente seien nicht gerichtlich für ungültig erklärt worden und rechtsgültige Klageanerkennungen würden nicht existieren]).
Es mag zwar zutreffen, dass Erbunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 ZGB im Sinne einer Erbunfähigkeit gegenüber einem bestimmten Erblasser von Gesetzes wegen eintritt und eine solche von Amtes wegen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass eine allfällige Erbunwürdigkeit/Erbunfähigkeit einer Person zunächst in einem Verfahren rechtkräftig festzustellen wäre, bevor es von einer Behörde einem Gericht von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Das Gesetz definiert nur (aber immerhin) die Voraussetzungen, die für eine Erbunwürdigkeit/Erbunfähigkeit erfüllt sein müssen; es ist an den Gerichten bzw. Behörden zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind und nicht am Beschwerdeführer. Dies verdeutlichen denn auch die
vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide des Bundesgerichts BGE 132 III 305 ff. und BGE 132 III 315 ff.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machen wollte, die Vorinstanz bzw. die Friedensrichterin sei befangen, weil sie ein (persönliches) Interesse daran habe, ihn zu schädigen und den Beschwerdeführer zu begünstigen (vgl.
act. 13 S. 34 und 75), begründete er nicht, weshalb diese ein solches Interesse haben soll. Sofern der Beschwerdeführer aus den bereits erwähnten Beanstandungen (Nichtmiteinbezug seiner Person in die Verfahren des Beschwerdegegners Nichtberücksichtigung von dessen Erbunwürdigkeit) ein solches ableiten wollte, kann auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden
(vgl. oben E. 3.3.1 und 3.4). Auch erwecken missliebige Entscheide für sich alleine noch keinen Anschein von Befangenheit. Da die Kammer für Ausstandsgesuche gegen die Vorinstanz (erstinstanzlich) grundsätzlich ohnehin nicht zustän- dig ist, braucht darauf jedoch von vornherein nicht weiter eingegangen zu werden.
Da der Beschwerdeführer namentlich aus dem früheren Verfahren der Kammer mit der Geschäfts-Nr. LF170077 etwas für dieses (oder auch für allfällige weitere) Verfahren abzuleiten versucht (vgl. etwa a.a.O., S. 8 f., 51 ff. und 58 [es liege hier keine Einigung aller 13 Parteien vor, weshalb die Vorinstanz die Verfahren nicht zufolge Klageanerkennung habe abschreiben dürfen]), sei nochmals der Hinweis erlaubt, dass es im früheren Verfahren einzig um die vorläufige Auslegung der eröffneten Testamente ging und die materiell-rechtliche Rechtslage nicht Thema jenes Verfahrens war. Die Erwägung in jenem Entscheid, dass eine Vereinbarung über eine vorläufige Auslegung der eröffneten letztwilligen Verfügungen (in jenem Verfahren) nur dann von der die Erbbescheinigung ausstellenden Behörde (in jenem Verfahren) zu beachten sei, wenn dieser alle Parteien bzw. Ansprecher (namentlich auch der Beschwerdeführer, der eine Einsprache gemacht hatte) zugestimmt hätten, bedeutet nicht, dass das Abschreiben von Verfahren des Beschwerdegegners zufolge Klageanerkennung der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft hätte, zumal er (wie gesehen) nicht selber Partei der zwei Verfahren war und auch nicht in diese hätte miteinbezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Erbenstellung inne hat bzw. nicht als Erbe im Nachlass C. gilt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 (recte: 2019) abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Da der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel einen wirtschaftlichen Zweck (Verhinderung der Erbenstellung des Beschwerdegegners) verfolgt liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte die von ihm beantragte Revision der Abschreibungsentscheide zufolge Klageanerkennung zur Folge, dass der Beschwerdegegner nicht als Alleinerbe im Nachlass C. gelten würde und er selber (nach Nichtig-/Ungültigerklärung sämtlicher Testamente) noch die Möglichkeit hätte, als einziger gesetzlicher Erbe zum Zuge zu kommen. Der Streitwert würde sich daher auf den gesamten Steuerwert des Nachlasses in der Höhe von Fr. 1'755'000.richten (Urteil LF170077 der Kammer; vgl. auch RB190019). Die Entscheidgebühr ist jedoch insbesondere mit Blick auf den bescheidenen Aufwand und die Entscheidgebühr im Verfahren RU190041 hier auf Fr. 200.festzusetzen (vgl. §§ 4 und 12 GebV OG).
Der Beschwerdeführer verlangt für seinen Aufwand Auslagenersatz und eine Entschädigung (vgl. die letzten beiden Seiten von act. 13). Dies kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, da er unterliegt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist allerdings auch keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 13), sowie an das Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten (act. 1 - 10 und act. 16) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
August 2019
lic. iur. A. Götschi
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