Zusammenfassung des Urteils RU180020: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beklagte A. wurde vom Friedensrichteramt D. dazu verurteilt, dem Kläger C. CHF 555.78 plus Zinsen zu zahlen. A. erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch B. als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes. Das Obergericht stellte fest, dass A. aufgrund seiner Minderjährigkeit prozessunfähig war und das Urteil des Friedensrichteramtes daher nichtig ist. Die Sache wurde an das Friedensrichteramt zurückgewiesen, ohne Kosten für das Beschwerdeverfahren. Der Beklagte erhielt eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU180020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 11.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | ähig; Beklagten; Entscheid; Friedensrichter; Urteil; Friedensrichteramt; Gericht; Partei; Prozessfähig; Prozessfähigkeit; Vertretung; Vorladung; Schlichtungsverhandlung; Urteils; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Kanton; Obergericht; Kantons; Friedensrichteramtes; Schlichtungsgesuch; Parteien; Zustellung; Begründung; Klage; Person; Domej |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 11 ZGB ;Art. 116 ZPO ;Art. 137 ZPO ;Art. 14 ZGB ;Art. 16 ZGB ;Art. 19 ZGB ;Art. 202 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 304 ZGB ;Art. 304 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 67 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
in Sachen
A. ,
Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge, B.
gegen
C. ,
Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes D. , vom 4. April 2018 (GV.2018.00104 / SB.2018.00173)
1.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 stellte C. (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt D. , wonach A. (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) zu verpflichten sei, ihm Fr. 555.78 nebst Zins zu 5% seit dem 4. April 2017 zu bezahlen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten (act. 1). Am
ärz 2018 erging die Vorladung an die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2018 (act. 3). Diese wurde für den Beklagten von E. (Bevollmächtigte resp. Mutter des Beklagten) entgegen genommen (act. 5). Zur Schlichtungsverhandlung erschien der Kläger. Der Beklagte erschien nicht (act. 6 und act. 7 S. 1). Am 4. April 2018 erliess das Friedensrichteramt D. , das folgende unbegründete Urteil (act. 8 S. 2):
Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 555.78 nebst 5% Zins seit 01.04.2017 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides auf folgendes Konto zu bezahlen. IBAN: lautend auf C. .
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.
Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.
[Schriftliche Mitteilung / Rechtskraft des Entscheides, sofern nicht Begrün- dung innert 10 Tagen verlangt wird; Rechtsmittel ab Begründung: Beschwerde, 30 Tage].
Das Urteil wurde wiederum von E. für den Beklagten entgegen genommen (act. 10). Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 18. April 2018 fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 11). Das begründete Urteil wurde dem Beklagten am
25. April 2018 zugestellt (Entgegennahme wiederum durch E. , vgl. act. 12 und act. 14).
B. (der Vater des Beklagten) erhob im Namen des Beklagten mit Eingabe vom 21. Mai 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 14; act. 18). B. ist als gesetzlicher
Vertreter seines Sohnes gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung in dessen Namen berechtigt. Er verlangt ein Nichteintreten auf die Forderung des Klägers bzw. (eventualiter) eine Abweisung der Klage mangels eindeutiger Beweise unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (act. 18).
Die friedensrichterlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 21). Der Kläger erstattete die Beschwerdeantwort fristgemäss mit Eingabe vom 8. Juli 2018 (Datum Poststempel: 9. Juli 2018; Eingang am Obergericht: 10. Juli 2018). Der Kläger beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 23). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
B. bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst vor, es sei eindeutig, dass sein Sohn noch minderjährig sei und keine Einigung vor Gericht treffen könne. Sodann sei seitens des Klägers nicht nachgewiesen worden, dass sein Sohn mit dem Motorrad umgefahren sei und diverse Schäden angerichtet habe. Der Kläger habe keine eindeutigen Beweise erbracht, dass sein Sohn den genannten Schaden verursacht habe. Laut Mitteilung über den (Straf-
)Verfahrensabschluss vom 13. Dezember 2017 durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt könne ein eventuell entstandener Schaden ohne eine besondere Untersuchung nicht beurteilt werden (act. 18).
Der Kläger verzichtete auf eine Begründung seines Beschwerdeantrags (vgl. act. 23).
3.
Mit dem Vorbringen, dass der Beklagte minderjährig sei und er keine Einigung hätte treffen können, macht der Vertreter des Beklagten sinngemäss geltend, dem Beklagten fehle es in Bezug auf das friedensrichterliche Verfahren an der Prozessfähigkeit.
Die Parteiund die Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen, welche das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 60 ZPO). Als Gericht im Sinne von Art. 59 ff. ZPO gilt jene Behörde, die zum Entscheid in der Sache berufen ist. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine Klage mit einem Streitwert unter
Fr. 2'000.00. Der Kläger stellte in seinem Schlichtungsgesuch vom 9. März 2018 einen Antrag auf Erlass eines Entscheids (act. 1 S. 2).
Liegt dem Friedensrichter ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es in seinem freien Ermessen, ob er diesen annehmen will nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Entscheidverfahren zu eröffnen: Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat einen Zivilprozess durchzuführen und dabei das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl. OGer ZH RU110009; vgl. auch ZK Z PO-Honegger, 3. A. 2016, Art. 212 N 2- 3; KUKO ZPO-Domej, 2. A. 2014, Art. 59 N 10 m.w.H.).
3.3 / 3.3.1. Parteifähigkeit ist die Möglichkeit, in einem Prozess Partei zu sein. Sie setzt Rechtsfähigkeit voraus, welche jedermann zukommt (Art. 11 ZGB). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7279). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Der prozessrechtliche Begriff der Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich der gleiche wie jener im Zivilrecht; das heisst, er setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit der betroffenen (natürlichen) Person voraus. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB); sie ist die Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten (vgl. dazu etwa KUKO ZGB-Hotz,
2. A., Basel 2018, Art. 16 N 12). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB).
Für handlungsunfähige Personen handelt im Prozess grundsätzlich die gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die handlungsunfähige urteilsfähige Person kann indes selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Zudem kann sie vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 67 Abs. 3 ZPO). Die Regelung in Abs. 3 wird im Schrifttum als lückenhaft eingeschätzt, und es wird auf weitere Ausnahmen im materiellen Recht verwiesen, in welchen der handlungsunfähigen urteilsfähigen Person Prozessfähigkeit zukommt (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, 3. A. 2016, Art. 67 N 19 ff.; BSK ZPO-Tenchio, 3. A. 2017, Art. 67 N 17 und N 31 ff.; SHK
ZPO-Fischer, Art. 67 N 10 f.). Solche allfällige Ausnahmefälle vorbehalten, ist ein Entscheid gegen eine prozessunfähige Partei, die im Verfahren nicht gesetzlich vertreten war, sofern keine Heilung erfolgt - nichtig (vgl. KUKO ZPO-Domej,
2. A. 2014, Art. 67 N 19 mit Hinweisen; BK ZGB-Bucher/Aebi-Müller, 2. A. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 12-19d N 21 mit Hinweisen).
3.3.2. Der Kläger hat das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO korrekt insbesondere unter Angabe des Beklagten resp. dessen Geburtsdatum im Schlichtungsgesuch eingeleitet. Daraus ergab sich, dass der Beklagte das
18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Das Friedensrichteramt stellte die Minderjährigkeit des Beklagten nicht in Frage, was aus dem im Rubrum aufgeführten Geburtsdatum (tt.mm.2000) ersichtlich ist (vgl. act. 7-8 und act. 12 = act. 17). Dem Beklagten kommt damit zwar Parteifähigkeit, wegen fehlender Volljährigkeit jedoch keine Prozessfähigkeit zu. Für ihn handelt die gesetzliche Vertretung, welche durch seine Eltern wahrgenommen wird (Art. 67 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 304 Abs. 1 ZPO). Ein Fall, in welchem der handlungsunfähige, aber urteilsfähige Beklagte im Prozess selbständig handeln könnte (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1.), liegt nicht vor. Insbesondere begründet die Anordnung der Deliktsfähigkeit in Art. 19 Abs. 3 ZGB keine Prozessfähigkeit in Schadenersatzprozessen (KUKO ZPO-Domej, 2. A. 2014, Art. 67 N 6; SHK ZPO-Fischer, Art. 67 N 11; BSK
ZPO-Tenchio, 3. A. 2017, Art. 67 N 33; AJP 2013 S. 182 ff., 185). Dem Beklagten fehlt es somit (noch) an der Prozessfähigkeit nach Art. 67 ZPO.
3.3.3 Eine Klage gegen einen Prozessunfähigen ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen (vgl. Domej, a.a.O., Art. 67 N 18 f. sowie Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 67 N 34). Der Beklagte wäre demgemäss durch den Friedensrichter im Rubrum als Hauptpartei, gesetzlich vertreten durch
die Eltern, aufzunehmen gewesen; die gerichtlichen Zustellungen, darunter die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (auch mit persönlichem Erscheinen) samt dem Schlichtungsgesuch, wären an die Eltern vorzunehmen gewesen (Art. 202 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 136 und Art. 137 ZPO). Das geschah nicht. Insbesondere wurde die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2018 nur an den Beklagten persönlich adressiert (act. 5). Eine Heilung des Mangels erfolgte nicht: Die Mutter des Beklagten nahm zwar wie gesehen die Vorladung für den Beklagten entgegen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die gesetzliche Vertretung des Beklagten die an diesen adressierte gerichtliche Zustellung geöffnet resp. vom Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Sodann sind weder der Beklagte noch seine gesetzliche Vertretung zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Der angefochtene Entscheid ist somit nichtig, da er gegen eine prozessunfähige Partei erging.
3.4. Die Nichtigkeit des Urteils des Friedensrichteramtes D. , vom 4. April 2018 ist von Amtes wegen festzustellen. Das erfolgt in Gutheissung der Beschwerde des Beklagten. Die Sache ist zur neuen Vorladung, Durchführung der Schlichtungsverhandlung sowie Entscheidung an das Friedensrichteramt zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4.
Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 4. April 2018 und der Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt D. , obsiegt der Beklagte im Beschwerdeverfahren. Der Kläger unterliegt und hätte demzufolge an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem angefochtenen Entscheid liegt indes ein schwerer Verfahrensfehler der Vorinstanz zugrunde, den der Kläger diesen nicht zu vertreten hat. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen
(Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte beantragt wie eingangs bemerkt, es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 18). Der Kläger ist, aus den gleichen Gründen wie soeben zur Kostenübernahme erwogen wurde, auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungspflicht kantonaler (und kommunaler) Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschlösse (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen). Die Kammer bejaht in Anlehnung an die Praxis zu Rechtsverweigerungsbeschwerden eine Entschädigungspflicht des Kantons bzw. der Gemeinde, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. nicht entschädigungspflichtig wird), die Vorinstanz materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PQ160068 vom 9. November 2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Vorinstanz verletzte mit den Normen über die Prozessfähigkeit und das Einbeziehen der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beklagten elementare Vorschriften. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (für die Umtriebe, die seiner gesetzlichen Vertretung damit entstanden) aus der Kasse der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Urteil des Friedensrichteramtes D. , vom 4. April 2018 nichtig ist. Die Sache wird zur erneuten Vorladung und Verhandlungsdurchführung sowie Ausstellung einer Klagebewilligung, eines Urteilsvorschlages Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beklagten wird aus der Kasse des Friedensrichteramtes D. , eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt D. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 555.78.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.