Zusammenfassung des Urteils RU180017: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A. wandte sich gegen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und reichte Klage ein. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte sich jedoch für nicht zuständig und wies den Fall an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Das obergerichtliche Verfahren wurde abgeschrieben, ohne dass Gerichtskosten oder Parteientschädigungen erhoben wurden. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU180017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 08.05.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_348/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Kantons; Sozialversicherungsgericht; Verfahren; Obergericht; Bundesgericht; Oberrichter; Klage; Eingabe; Parteien; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Sozialversicherungsanstalt; IV-Stelle; Verfügung; Mitteilung; Obergerichts; Zuständigkeit; Rechtsmittel; Eingaben; April; Gerichtskosten; Parteientschädigungen; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Spahn; Vorsitzender; Kriech; Oberrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 58 ATSG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Oberrichter
Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 8. Mai 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Nach Einsicht in die am 12. April 2018 eingereichte Klage gegen die Verfügung vom 23.05.2003, 28.09.2004, 21.03.2017 und 14.03.2018 der Beschwerdegegnerin (Urk. 1; samt weitgehend ungeordneten - Sammelbeilagen, Urk. 5/1-7),
da auf Mitteilung des Obergerichts, dass keine Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Klage bestehe (Urk. 6), der Beschwerdeführer am 26. April 2018 die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verlangte (Urk. 7) und mit vom 25. April 2018 datierter Eingabe Klage gegen das Schreiben [der Beschwerdegegnerin] vom 08.03.2018, 14.03.2018 und 29.03.2018 erhob (Urk. 8),
da als Rechtsmittel gegen die vom Beschwerdeführer genannten Verfügungen bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Frage kommt (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), wobei die Prüfung, ob es sich bei diesen Schreiben überhaupt um anfechtbare Verfügungen handelt, dem Sozialversicherungsgericht vorbehalten ist,
da dagegen offensichtlich keine sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich besteht,
weshalb die Eingaben des Klägers vom 12. April 2018 und 25. April 2018 dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen sind (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und das obergerichtliche Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist,
da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren zu verzichten ist und für dasselbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 und 25. April 2018 samt Beilagen werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
Das obergerichtliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, an letzteres unter Beilage der Urk. 1, 5/1-7, 8 und 9, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.