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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU180006: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger A. hat gegen die Beklagte B. AG und das Betreibungsamt Fällanden eine Feststellungsklage eingereicht, die auf Ereignisse im Zusammenhang mit einer Hospitalisierung im Jahr 2005 zurückgeht. Nachdem der Kläger die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hatte, erhob er Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters, der auf sein Schlichtungsbegehren nicht eingetreten war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Friedensrichter zu Recht in verschiedenen Punkten nicht zuständig war. Der Kläger forderte auch eine Rückforderungsklage, die jedoch aufgrund fehlender Zuständigkeit ebenfalls abgewiesen wurde. Es wurden keine Kosten erhoben, da der Kläger nicht obsiegte.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU180006

Kanton:ZH
Fallnummer:RU180006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU180006 vom 15.03.2018 (ZH)
Datum:15.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prüfen der Prozessvoraussetzungen und Laien-Freundlichkeit des vereinfachten Verfahrens.
Schlagwörter : Friedensrichter; Betreibung; Recht; Akten; Punkt; Beklagten; SchKG; Betreibungsamt; Klägers; Entscheid; Obergericht; Forderung; Nichteintreten; Prämie; Bezirksgericht; Rückforderung; Feststellung; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsvorschlag; Einsprache; Klage; Begründung; Friedensrichters; Begehren; Frist; Fortsetzung; Handlungen
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 57 ATSG ;Art. 7 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 86 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU180006

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 15. März 2018

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

  1. B. AG,
  2. Betreibungsamt Fällanden, Beklagte und Beschwerdegegner,

    betreffend Feststellungsklage

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schwerzenbach vom 12. Januar 2018 (GV.2017.00029 / SB.2018.00002)

    Erwägungen:

    1. A. (im Folgenden: der Kläger) ist bei der B. AG (im Folgenden: der Beklagten) krankenversichert. Im Nachgang zu einer offenbar gegen den Willen des Patienten erfolgten und gerichtlich aufgehobenen Hospitalisierung im Jahr 2005 entspann sich eine Kontroverse dazu, ob diese Massnahme medizinisch begründet gewesen sei (act. 4/1-4 und 4/25). Ob diese Differenz bereinigt wurde, und ob die Beklagte als Folge dieser Vorgänge einen (Rückerstattungs-

)Anspruch gegen den Kläger durchsetzen konnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aktenkundig ist dem gegenüber, dass die Beklagte den Kläger im Januar 2016 für die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung von Oktober 2015 betrieb (act. 4/6 und 4/9). Offenbar erhob der Betriebene Rechtsvorschlag. Am 12. Februar 2016 teilte ihm die Beklagte mit, sie hebe seinen Rechtsvorschlag auf und wies ihn auf die Möglichkeit der Einsprache hin. Der Kläger behauptet, er habe diese Einsprache erhoben, wogegen die Beklagte dem Betreibungsamt mitteilte, es sei keine Einsprache erfolgt worauf das Betreibungsamt die Betreibung fortsetzte (act. 4/21). Am 22. September 2016 zahlte der Kläger die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zinsen und allen Kosten an das Betreibungsamt

(act. 4/20). Er ist offenbar der Meinung, das sei unter Zwang und nur darum geschehen, weil sich Mitarbeiter der Beklagten wie auch früher schon Mitarbeiter der Klinik der Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten (act. 4/1 und 4/4, Anmerkungen des Klägers in roter Schrift).

Am 21. September 2017 wandte sich der Kläger an das Bezirksgericht Uster. Er stellte verschiedene Anträge, bei denen es offenbar im Kern um die vorstehend erwähnte Prämie ging. Der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren trat auf die Klage am 3. Oktober 2017 nicht ein, unter anderem mit der Begründung, es fehle an einer Klagebewilligung des Friedensrichters. Darauf hin stellte der Kläger am 10. November 2017 beim Friedensrichter ein Schlichtungsbegehren (act. 3). Der Friedensrichter teilte ihm mit, das Begehren weise verschiedene Mängel auf, worauf der Kläger eine neue Fassung einreichte (act.10/3). Am

  1. anuar 2018 trat der Friedensrichter auf das Begehren nicht ein (act. 13 =

    act. 21). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 23. Januar 2018 zugestellt (act. 14).

    1. Am 22. Februar 2018 gab der Kläger seine Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters zur Post. Er stellt den Antrag, das Obergericht solle das Nichteintreten aufheben und in der Sache entscheiden, eventuell eine Rückweisung vornehmen (act. 22).

      Die Beschwerde erfolgte innert der 30-tägigen Frist und damit rechtzeitig. Auf einen Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde verzichtet.

      Die Angelegenheit ist spruchreif.

    2. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist nicht ganz einfach zu verstehen. Immerhin geht daraus hervor, dass er die Begründung des Friedensrichters für das Nichteintreten als ungenügend betrachtet, und dass er darauf beharrt, die Beklagte hätte die Betreibung nicht fortsetzen dürfen, weil kein vollstreckbarer Entscheid vorlag (act. 22). Es sind die Punkte zu behandeln, die sich nach Treu und Glauben der Rechtsschrift des Klägers entnehmen lassen:

Der Friedensrichter hat erwogen, für Klagen gegen das Betreibungsamt sei er nicht zuständig. Die Beschwerde nimmt dazu so weit ersichtlich nicht direkt Stellung. Der Kläger verweist immerhin darauf, dass Art. 79 SchKG für die Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides verlange (act. 22 S. 5 Ziff. 3). Das ist zwar richtig. Sollte das Betreibungsamt die Betreibung tatsächlich zu Unrecht fortgesetzt haben, wäre das aber mittels der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen gewesen (Art. 17 SchKG). Adressat einer solchen Beschwerde wäre das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde gewesen (§ 17 EG SchKG/ZH), und nicht der Friedensrichter. Dieser hat insoweit zu Recht seine Unzuständigkeit angenommen, und die Beschwerde des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet. Die Frist für die betreibungsrechtliche Beschwerde beträgt im Übrigen zehn Tage (Art. 17 SchKG) und ist abgelaufen.

Der Friedensrichter erwägt weiter, für Strafklagen sei er nicht zuständig. Dem hält die Beschwerde so weit erkennbar nur entgegen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Solche können aber beim Friedensrichter nicht zur Anzeige gebracht werden (Art. 300 f. StPO und § 86 GOG). Gerichte und Behörden erstatten selber Strafanzeigen, wenn sie zur Überzeugung gelangen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Weder der Friedensrichter noch das Obergericht haben allerdings dafür eine klare Grundlage, auch wenn der Kläger subjektiv davon überzeugt ist, es sei ihm Unrecht geschehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Der Kläger nimmt in der Beschwerde mehrfach Bezug darauf, dass er eine Rückforderungsklage erhoben habe, und verweist dafür auf sein Schlichtungsgesuch vom 10. November 2017 Seite 4 oben Ziff. I. 3. Er bezieht sich damit auf sein ursprüngliches Schlichtungsgesuch (act. 3, mit Verweis auf act. 4/24), und dort hat er tatsächlich die Rückforderung des erpressten Geldes geltend gemacht. Der Friedensrichter dürfte das übersehen haben, weil der Kläger am

15. Dezember 2017 die erwähnte Mängelbehebung einreichte (act. 10/3). Der Friedensrichter hat sein Nichteintreten in diesem Punkt nicht begründet, und der Kläger hat mit seiner Kritik also insoweit Recht. Die Beschwerde wäre insoweit gutzuheissen. Allerdings wäre das ein formeller Leerlauf, denn in der Sache wäre für den Kläger auch mit einer Rückweisung nichts zu gewinnen. Zwar zitiert er zutreffend Art. 86 SchKG, wonach eine unter dem Druck der Betreibung erfolgte Zahlung für eine Nicht-Schuld innert eines Jahres zurückgefordert werden kann. Der Weg dazu ist aber nur bei zivilrechtlichen Forderungen auch der zivilrechtliche, also Friedensrichter -> Bezirksgericht. Bei Forderungen aus öffentlichem Recht, bei Steuern, Abgaben eben Leistungen aus dem obligatorischen Bereich der Krankenversicherung und Leistungen aus Zusatzversicherungen sind aber die Instanzen des entsprechenden Fach-Bereiches anzurufen (BSK SchKGBodmer/-Bangert, N. 13 zu Art. 86 SchKG; Art. 57 ATSG resp. Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der Friedensrichter war also auch in diesem Punkt nicht zuständig, und die Beschwerde ist darum im Ergebnis auch diesbezüglich abzuweisen. Ergänzend mag erwähnt werden, dass die erfolgreiche Rückforderung den Nach-

weis der Nichtschuld voraussetzt und dies mit dem Nachweis von Fehlern Irrtümern des Betreibungsverfahrens nicht ersetzt werden kann. Wenn also die Gläubigerin eine rechtskräftig festgesetzte Forderung nur dank eines Fehlers im Betreibungsverfahren eintreiben konnte, scheitert die Rückforderung daran, dass der Bestand der Forderung nicht mehr überprüft werden darf (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) auch wenn das für den betroffenen Schuldner gewiss nur schwer verständlich ist. Und selbst wenn die Gegenstand der Betreibung bildende monatliche Prämie im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung (noch) nicht rechtskräftig festgesetzt worden sein sollte was sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lässt -, müsste der Kläger nachweisen, dass das Versicherungsverhältnis zur Beklagten nicht bestand diese eine betragsmässig unrichtige Prämie einforderte, was er bisher so weit ersichtlich nicht behauptete.

Es bleibt das Begehren des Klägers um Akteneinsicht. In diesem Punkt hat der Friedensrichter zuerst eine Präzisierung durch den Kläger verlangt, was für Akten dieser vorgelegt haben wolle (act. 5), und auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers hin (act. 10/3) befunden, es fehle dem Kläger am Feststellungsinteresse (act. 13). Der Kläger setzt sich damit nicht leicht verständlich auseinander, aber aus seiner Beschwerde wird deutlich, dass er damit nicht einverstanden ist (act. 22). Der Friedensrichter scheint zwei Dinge vermengt zu haben: die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten und die Akteneinsicht. Ob für eine verlangte Feststellung ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, hat nicht die Schlichtungsbehörde zu beurteilen, sondern das Sachgericht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher war das Nichteintreten in diesem Punkt unzulässig, und die Beschwerde ist insoweit begründet. So weit das Schlichtungsbegehren und die Beschwerde dazu verständlich sind, geht es dem Kläger hier aber um die aus seiner Sicht strafbaren Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Kosten der Hospitalisation im Jahr 2005 einerseits und um die Fortsetzung der Betreibung der Versicherungsprämien für Oktober 2015. Wie vorstehend ausgeführt, könnten diese Vorgänge (wenn sie nicht verjährt wären resp. die Frist dazu nicht abgelaufen wäre) Gegenstand eines Strafverfahrens einer betreibungsrechtlichen Beschwerde bilden, nicht aber eines Zivilprozesses und damit

als dessen Vorstufe eines Schlichtungsverfahrens. So weit der Kläger von der Beklagten Einsicht in Akten verlangt, ist auch das keine zivilrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit, welche ebenso wenig Gegenstand eines Zivilprozesses sein kann. Im Ergebnis ist der Friedensrichter daher auf das Schlichtungsgesuch auch in diesen Punkten zu Recht nicht eingetreten.

Damit ist die Beschwerde im Resultat abzuweisen.

4. Die sehr kurze und teilweise unvollständige/unzutreffende Begründung für das Nichteintreten durch den Friedensrichter mag den Kläger zu seiner letztlich erfolglosen Beschwerde mit veranlasst haben. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Da der Kläger nicht obsiegt, kommt auch eine Parteientschädigung nicht in Betracht.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine teils vermögensrechtliche, teils nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der ersteren beträgt Fr. 648.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

16. März 2018

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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