Zusammenfassung des Urteils RU170083: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit um die Edition (Teilung des gemeinsamen Vermögens) entschieden. Das Bezirksgericht Zürich hatte aufgrund eines Rechtshilfegesuchs aus Russland angeordnet, dass die B. SA Auskünfte erteilen muss. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Verfügung Beschwerde eingelegt, da sie der Meinung waren, dass das Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden sollte. Das Obergericht hat der Beschwerde stattgegeben und das Rechtshilfeersuchen abgewiesen, da dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör im russischen Hauptverfahren verwehrt wurde. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Streitwert wurde auf über Fr. 30'000.- geschätzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU170083 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Edition (Teilung des gemeinsamen Vermögens) |
Schlagwörter : | Recht; Rechtshilfe; HBewUe; Rechtshilfeersuchen; Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Edition; Rechtshilfegesuch; Verfahren; Aktien; Vorinstanz; Gericht; Bundesgericht; Parteien; Zweig; Hauptverfahren; Schweiz; Zivilsachen; Zweigniederlassung; Erledigung; Gehör; Obergericht; Zivilprozess; Bezirksgericht; Firmen; Frist; Mitteilung; Beweisaufnahme |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 11a IPRG ;Art. 145 ZPO ;Art. 167 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 291; 137 I 120; 142 II 9; 142 III 116; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170083-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel
in Sachen
A. ,
Beklagter und Beschwerdeführer 1,
B. SA,
Beschwerdeführerin 2,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
C. ,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Edition
(Teilung des gemeinsamen Vermögens)
Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2017 (FR170886)
I.
(Übersicht zum Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1. Das Stadtbezirksgericht von Wyborg, St. Petersburg, Russland, stellte am
30. Mai 2017 ein Gesuch um internationale Rechtshilfe, in dem um Durchführung eines Editionsverfahrens (u.a.) bei der Treuhandgesellschaft B. SA (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) für einen Zivilprozess (Teilung des ehelichen gemeinsamen Vermögens) zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin ersucht wurde.
Am 24. November 2017 hiess die Abteilung Rechtshilfe des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das Rechtshilfegesuch gut und erliess folgende Verfügung (act. 3):
Die B. SA, Zürich, wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, folgende Auskünfte schriftlich zu erteilen:
Bekanntgabe von sämtlichen Kaufgeschäften mitsamt der Angabe des Geschäftsdatums und des Geschäftspreises sowie eine beglaubigte Abschrift von Kaufverträgen des Beklagten A. von Firmen, bei denen dieser Begünstigter ist, jeweils für die Zeitspanne vom 21. Januar 1994 bis 31. August 2013;
Bekanntgabe allfälliger Aktien mitsamt der Angabe deren Gattung, Nennwert und Anzahl, die im Besitz des Beklagten A. in der Zeitspanne vom 21. Januar 1994 bis 31. August 2013 waren.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Hält sich die B. SA, Zürich, für berechtigt, die Erteilung der Auskünfte zu verweigern (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 165 f. ZPO), sind die Grün- de hierfür dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich mitzuteilen.
Bei Säumnis kann das Gericht Sanktionen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO ergreifen (Art. 167 Abs. 2 ZPO).
[Mitteilung]
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen (act. 2
S. 3). In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Prozessleitung delegiert und den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 12). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 13). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin nicht nach (vgl. act. 14/1 i.V.m. act. 17). Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 18). Die Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Amtsblatt. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
(Rechtliche Vorbemerkungen)
Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüberschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl Russland als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen unterzeichnet (SR 0.274.132, nachfolgend HBewUe70). Die Bestimmungen des Abkommens sind vorliegend wie die Vorinstanz zutreffend erwog anwendbar.
Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 21, S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Wegleitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.).
Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchen einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar sind (vgl. act. 2 Rz. 5; BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH RU160058 vom 11. Oktober 2016, E. II./1.).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid nur der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 zu (vgl. act. 3 Dispositivziffer 3). Dem Beschwerdeführer 1 wurde der Entscheid nicht zugestellt, dieser erhielt indes nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2017 Kenntnis davon (vgl. act. 2 Rz. 8). Der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 2 wurde der Entscheid am 29. November 2017 zugestellt (act. 7/6). Die Rechtsmitteleingabe ist daher rechtzeitig erfolgt. Ferner wurde die Beschwerde schriftlich, mit Anträgen versehen sowie begründet eingereicht. Der Beschwerdeführer 1 (als Partei des ausländischen Hauptverfahrens) und die Beschwerdeführerin 2 (als vom Rechtshilfegesuch Betroffene) sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
III.
(Zur Beschwerde im Einzelnen)
Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, die angefochtene Verfügung verpflichte eine Zweigund nicht die Hauptniederlassung. Da eine Zweigniederlassung weder rechts-, parteinoch prozessfähig sei, hätte die Aufforderung an die Hauptniederlassung gerichtet sein müssen (act. 2 Rz. 10 ff.).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. November 2017 die B. SA, Zürich angewiesen, schriftliche Auskünfte zu erteilen (act. 3 Dispositiv- Ziffer 1). Gemäss Mitteilungssatz wurde die Verfügung sodann an die B. SA, [Adresse] zugestellt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Dabei handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Zweigniederlassung der B. SA
(act. 5/4). Da eine Zweigniederlassung wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hätte sich die Aufforderung zur Auskunft sowie die Mitteilung grundsätzlich an die Hauptniederlassung zu richten gehabt. Eine Zweigniederlassung bildet aber mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit, weshalb grundsätzlich keine Zweifel über die Identität der Partei besteht. Etwas anderes machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Das Redaktionsversehen der Vorinstanz führte daher nicht zur Abweisung des Rechtshilfebegehrens, sondern hätte allenfalls eine Berichtigung des Entscheids zur Folge (vgl. dazu auch BGer 2C_642/2014 vom 22. November 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 II 9, wo das Bundesgericht von Amtes wegen eine Berichtung des Rubrums vornahm). Da der vorinstanzliche Entscheid aber wie sogleich zu zeigen sein wird ohnehin aufzuheben ist, kann darauf verzichtet werden.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 1 geltend. Sie wenden ein, der Beschwerdeführer 1 sei im russischen Hauptverfahren weder zum Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin, noch zum streitgegenständlichen Rechtshilfegesuch angehört worden. Das Rechtshilfeersuchen müsse daher gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 abgelehnt werden (act. 2 Rz. 21 ff.).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 kann die Erledigung eines Rechtshilfegesuches insoweit abgelehnt werden, als der ersuchte Staat sie geeignet hält, seine Hoheitsrechte seine Sicherheit zu gefährden. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Erledigung des Gesuches die Grundrechte der betroffenen Personen bzw. die Grundprinzipien des schweizerischen Zivilprozessrechts gefährdet (Gauthey/Markus, a.a.O., S. 183 RZ. 570 mit Hinweis auf S. 99 RZ. 298). Zu diesen Grundprinzipien des schweizerischen Rechts gehört der Anspruch auf rechtliches Gehör. Es handelt sich um ein von der Verfassung garantiertes Recht, welches in die Zivilprozessordnung übernommen wurde (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 53 Abs. 2 ZPO).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur den Verfahrensparteien garantiert ist (Art. 53 Abs. 1 ZPO), sondern auch allen betroffenen Dritten zusteht, deren Rechte gefährdet sind, damit sie ihre Einwände rechtzeitig vorbringen können, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird (BGE 142 III 116 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 137 I 120 E. 5.7). Daraus folge so das Bundesgericht weiter -, dass der von der Rechtshilfe betroffene Dritte Gelegenheit haben müsse, sich im ausländischen Hauptprozess zu äussern, weil dies in der Phase der Erledigung vor dem Rechtshilfegericht nicht möglich sei, so dass mangels Anhörung das Gesuch um Rechtshilfe abgewiesen werden müsste (BGE 142 III 116 E. 3.2). Die Erwägungen beziehen sich zwar auf von der Rechtshilfe betroffene Dritte, sie haben aber auch für die Parteien des Hauptprozesses zu gelten, zumal auch sie sämtliche materiell-rechtlichen Einwände gegen das Rechtshilfeersuchen im Hauptverfahren vorzubringen haben. Im Rechtshilfeverfahren selbst wird einzig geprüft, ob das Rechtshilfeersuchen die formellen Anforderungen gemäss HBewUe70 erfüllt und keine Verweigerungsgründe vorliegen. Alle weiteren Einwände, insbesondere solche die sich gegen den Editionsanspruch an sich richten, sind im Hauptverfahren vorzubringen. So kann im vorliegenden Rechtshilfeverfahren beispielsweise nicht geprüft werden, ob trotz angeblich rechtskräftiger Scheidung und abgeschlossener güterrechtlicher Auseinandersetzung (act. 5/5; act. 16/13; act. 16/14) ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe der Unterlagen besteht, was die Beschwerdeführer bestreiten. Dies wäre im Hauptverfahren geltend zu machen, weshalb den Parteien
im ausländischen Verfahren Gelegenheit zu geben ist, sich zur beantragten Edition zu äussern, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl vom streitgegenständlichen Rechtshilfegesuch als auch vom zugrundeliegenden Editionsbegehren im russischen Hauptprozess erst durch die ... AG erfuhr, welche gemäss Rechtshilfegesuch ebenfalls zur Edition verschiedener Bankunterlagen aufgefordert wurde, und er sich somit im russischen Hauptprozess nicht zu den Editionsbegehren äussern konnte (act. 2 Rz. 20). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Rechtshilfegesuch. Der Beschwerdeführer 1 hatte somit keine Gelegenheit, sich im russischen Hauptprozess zu äussern. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines Grundprinzips des schweizerischen Zivilprozessrechts dar, weshalb die Erledigung des Rechtshilfegesuchs gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe70 abzulehnen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das Rechtshilfegesuch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens könnte offen gelassen werden, ob eine unzulässige Fishing Expedition vorliegt, wie die Beschwerdeführer vorbringen (vgl. act. 2 Rz. 25 ff.). Vor dem Hintergrund einer möglichen Neueinreichung des Rechtshilfegesuchs - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im russischen Hauptverfahren ist indes der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen:
Bevor gestützt auf das HBewUe70 Rechtshilfe geleistet wird, hat das Gericht dessen Anwendungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; OGer ZH, RU160063 vom 26. Oktober 2016, E. III./3.5 m.w.H.).
Die (kantonale) Zentralbehörde (Art. 2 HBewUe70) prüft zwar vorab summarisch (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1272; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 109; Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 158 f.), ob das Ersuchen den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde zur Erledigung weiterleitet (Art. 5 HBewUe70). Die zum Vollzug zuständige richterliche Behörde muss sich dessen jedoch nach wie vor auch selbst vergewissern. Die bloss summarische Vorprüfung durch die Zentralbehörde entbindet das Rechtshilfegericht also nicht von einer eigenen Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen (BGE 132 III 291, E. 4.3 sowie 129 III 107, E. 1.2.3 m.w.H. = Pra 92
[2003], Nr. 129; Volken, a.a.O., S. 109; gl.M. Meier, a.a.O, S. 159 sowie Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, Rz. 445).
Zu den Mindestanforderungen die ein Rechtshilfeersuchen erfüllen muss, gehört nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, dass die Beweisaufnahme sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, genau bestimmt sind.
Die Schweiz erklärte gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in einem Teilvorbehalt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein pre-trial discovery of documents-Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d des Teilvorbehalts) abgelehnt werden. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Teilvorbehalt primär auf Ersuchen aus Common-Law-Staaten, die einen Ausforschungsbeweis zulassen (vgl. Art. 23 HBewUe70). Darunter ist eine Beweismassnahme zu verstehen, die den Verpflichteten dazu bringen soll, sämtliche Urkunden zu edieren, die auch nur einen entfernten Zusammenhang zum Verfahren haben. Das Ziel dabei ist die Entdeckung von Beweismitteln, die zuvor nicht bekannt waren, und die es der beweisbelasteten Partei erst ermöglichen, ihre Behauptungen zu substanzieren. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts wird indes klar, dass fishing expeditions generell verhindert werden sollten. Nach der Praxis des Obergerichts ist es deshalb zweitrangig, ob die Beweisausforschung aus einem Common-Law-Staat stammt nicht; der Vorbehalt will vielmehr generell angewendet werden. Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist; sie sind derart auszulegen, dass Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (vgl. dazu OGer ZH RU160027 vom 6. Dezember 2016 E. III.5.3. und OGer ZH NV090009 vom
28. Juni 2010 sowie OGer ZH NV020005 vom 24. Februar 2003 je mit Hinweis auf ZR 101/2002 Nr. 84, siehe zum Ganzen auch Klaus, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, in: ZZZ 2016 [Nr. 40] S. 308 mit Hinweisen auf Judikatur und Doktrin).
Nebst der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Beweisaufnahme sowie der verlangten Urkunden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, s. auch Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70) müssen demnach die fraglichen Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessbzw. Beweisthema stehen (vgl. Ziff. 6 lit. a des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70, BGE 132 III 291 E. 2.1).
Aus dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass Gegenstand des Hauptverfahrens die Teilung des während der Ehe von den Parteien gemeinsam erwirtschafteten Zugewinns an Vermögen sei. Der Zugewinnausgleich beziehe sich auf die Einziehung von Teilen der sich auf Konten des Beschwerdeführer 1 bei der Bank D. Ltd befindenden Geldmittel. Aus Bankunterlagen sei der Beschwerdegegnerin bekannt geworden, dass diverse Bankgeschäfte des Beschwerdeführers 1 von der Beschwerdeführerin 2 begleitet worden seien
(act. 7/3). Vor diesem Hintergrund verlangt das ersuchende Gericht von der Beschwerdeführerin 2 die Edition der Daten zu sämtlichen Kaufgeschäften (Geschäftsdatum, Geschäftspreis, in entsprechender Weise beglaubigte Kaufverträge zu vom Beschwerdeführer 1 selbst von Firmen, in denen er als Begünstigter auftritt, erworbenem Eigentum), Informationen zu Aktiengeschäften, die mit dem Beschwerdeführer 1 gehörenden Aktien getätigt wurden, und sollte der Beschwerdeführer 1 im Besitz von Aktien sein, seien zudem Gattung, Nennwert und Anzahl der Aktien anzugeben, dies für den Zeitraum vom 21. Januar 1994 bis August 2013 (act. 7/3).
Zweck der Beweisaufnahme ist laut Rechtshilfeersuchen die Aufteilung der sich auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank D. Ltd befindenden Geldmittel. Inwiefern Unterlagen zu Aktienund Kaufgeschäfte der Beschwerdeführerin 2 damit in Zusammenhang stehen, ergibt sich weder aus dem Rechtshilfeersuchen, noch aus den Beilagen. Aus den Beilagen geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis 5. Oktober 2012 Dienste der Beschwerdeführerin 2 in Anspruch nahm. Ein Zusammenhang zu den Geldmitteln bei der Bank D. Ltd ist aber ebenso wenig ersichtlich, wie dass überhaupt je Kaufoder Aktiengeschäfte getätigt wurden. Die herausver-
langten Dokumente und die Kaufund Aktiengeschäfte werden sodann weder einzeln noch genau bezeichnet. Vielmehr werden Unterlagen herausverlangt, über deren tatsächliche Existenz sich auch das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheint. So ist insbesondere unklar, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt im Besitz von Aktien war bzw. ist. Zudem wird von der Beschwerdeführerin 2 Auskunft über sämtliche Kaufgeschäfte verlangt, die der Beschwerdeführer 1 selbst tätigte von Firmen, in denen er als Begünstigter auftritt, getätigt wurden. Weder die Kaufgeschäfte noch die Firmen, an denen der Beschwerdeführer 1 begünstigt sein soll, wurden näher spezifiziert. Damit genügt das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70 nicht. Ein erneutes Rechtshilfeersuchen wäre zu präzisieren bzw., sollte eine präzise(re) Umschreibung der zu edierenden Dokumente nicht möglich sein, wären die Gründe hierfür anzugeben, wobei auch diesfalls der Zusammenhang zum Prozessthema plausibel darzulegen wäre. Zudem wäre zu beachten, dass auch Dritten, wie Firmen, an denen der Beschwerdeführer 1 beteiligt ist, nach schweizerischem Verfahrensrecht Anspruch auf rechtliches Gehör haben, sofern sie in ihren Rechten gefährdet sind (Art. 29 Abs. 2 BV u. Art. 53 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 142 III 116 E. 3.2).
IV.
(Kostenund Entschädigungsfolgen)
Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen einer Beschwerdeführerin und den am Verfahren beteiligten Parteien (act. 82 S. 3 m.w.H.). Es sind daher für den Beschwerdeentscheid grundsätzlich Kosten zu erheben und zu verteilen.
Die Prozesskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei einer Beschwerdeabweisung gilt die beschwerdegegnerische Partei dem Grundsatz nach als unterliegend und wird damit kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch weder vor Vorinstanz
noch im Beschwerdeverfahren geäussert und sich auch nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Damit fehlt es an einer unterliegenden Partei. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden folglich keine Gerichtskosten erhoben.
Aus dem vorstehend geschilderten Grund kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer verpflichtet werden. Wenn der Staat wie hier - nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt ist, kommt eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung nur ausnahmsweise bei qualifizierten Fehlentscheiden in Frage. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Bei der Bestimmung des Streitwerts (mit Blick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht) ist das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen massgeblich (vgl. OGer ZH RU160010 vom 16. Juni 2016, E. IV). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lässt sich der Streitwert nicht im Detail bestimmen, doch bestehen offenbar massgebliche wirtschaftliche Interessen an der verlangten Edition (vgl. act. 4/1-5). Daher ist davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 24. November 2017 aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen des Stadtgerichts Wyborgskij, Russland, vom 30. Mai 2017 abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie an die Abteilung internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich zuhanden des ersuchenden Gerichts.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel versandt am:
20. Dezember 2018
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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