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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU170058: Obergericht des Kantons Zürich

Die Kläger und Beschwerdeführer haben einen Mietvertrag mit dem verstorbenen C. und dessen Ehefrau abgeschlossen und forderten eine Herabsetzung des Mietzinses. Nach dem Tod von C. wurde das Verfahren vorübergehend ausgesetzt, bis die Erbfolge geklärt ist. Der Beschwerdeführer 1 erhob Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens, argumentierte jedoch erfolglos, da die Sistierung gerechtfertigt war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU170058

Kanton:ZH
Fallnummer:RU170058
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU170058 vom 17.10.2017 (ZH)
Datum:17.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mietzinsherabsetzung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 15. September 2017 (MK170745)
Schlagwörter : Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Mietzins; Sistierung; Schlichtungsverfahren; Beschluss; Erben; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahrenssistierung; Bundesgericht; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Mietzinse; Herabsetzung; Streitgenosse; Erbfolge; Schlichtungsverfahrens; Beschwerdegegner; Streitgenossen; Gericht; Interesse; Sachverhalt
Rechtsnorm:Art. 113 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 203 ZPO ;Art. 269d OR ;Art. 270e OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 560 ZGB ;Art. 580 ZGB ;Art. 602 ZGB ;Art. 70 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:136 III 431; 137 I 195; 138 III 705;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU170058

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 17. Oktober 2017

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. , phil. I,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Erben des C. , 2. D. ,

Beklagte und Beschwerdegegner,

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Mietzinsherabsetzung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom

15. September 2017 (MK170745)

Erwägungen:

I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
  1. Die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) haben mit dem inzwischen verstorbenen C. und dessen Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) am 7. Februar 2001 einen Mietvertrag über die 3 ½-Zimmerwohnung mit Gartensitzplatz, Hochparterre rechts, an der ... [Adresse] abgeschlossen

    (act. 6/2/1). Der Mietvertrag vom 7. Februar 2001 wurde mit Formular zur

    Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR vom 20. Dezember 2011 abgeändert und der monatliche Mietzins von Fr. 1'860.auf neu Fr. 2'039.erhöht (act. 6/2/2).

  2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 2 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um eine Herabsetzung des Mietzinses entsprechend der Senkung des Referenzzinssatzes für Hypotheken auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin (act. 6/2/3). Am 13. Juli 2017 folgte ein zweites Schreiben an die Beschwerdegegnerin 2, mit welchem nunmehr beide Beschwerdeführer gemeinsam um die Herabsetzung des Mietzinses für die Wohnung an der ... [Adresse] ersuchten (act. 6/2/4).

  3. In der Folge machten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2017, welches am 2. August 2017 bei der Schlichtungsbehörde Zürich (nachfolgend Vorinstanz) einging, eine Klage auf Herabsetzung des Mietzinses per

30. September 2017 anhängig (act. 6/1).

  1. Mit Vorladungsverfügung vom 24. August 2017 wurden die Parteien von der Vorinstanz zur Schlichtungsverhandlung auf den Freitag, 8. Dezember 2017, 16:00 Uhr, vorgeladen (act. 6/4). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. September 2017 unter Hinweis auf die beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vom 6. September 2017 mit, dass er die

    Beschwerdeführerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten werde und er überdies den Verhandlungstermin vom 8. Dezember 2017 als zu spät angesetzt erachte und dementsprechend um eine Vorverschiebung ersuche (act. 6/5-6).

  2. Mit Eingabe vom 13. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz mit, dass Herr C. (Beklagter 1 im vorinstanzlichen Verfahren) am tt. August 2017 verstorben sei und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zur Ausstellung der Erbenbescheinigung (act. 6/7).

  3. Daraufhin nahm die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom

  1. September 2017 die Ladung zur Verhandlung vom 8. Dezember 2017 ab (act. 6/9) und sistierte das Verfahren einstweilen mit Beschluss vom

  2. September 2017 (act. 6/10).

7. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 am 20. bzw. 21. September 2017 zugestellt (act. 6/11-12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom

26. September 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellte sinngemäss den folgenden Antrag (act. 2 S. 1):

Es sei der Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 15. September 2017 im Verfahren Nr. MK170745 betreffend Sistierung des Verfahrens aufzuheben und die Schlichtungsbehörde Zürich sei anzuweisen, das Verfahren Nr. MK170745 unverzüglich wieder aufzunehmen.

8. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend noch darzulegen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO vorliegend auf die Einholung eine Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich in allen Belangen als spruchreif.

II.
Rechtliches
  1. Anfechtungsobjekt und zulässige Beschwerdegründe

    1. Angefochten ist vorliegend der Sistierungsentscheid der Vorinstanz vom

      15. September 2017. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. statt vieler: DIKE-Komm ZPO-KAUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 22, m.w.H.), der nach Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anzufechten ist. Da das Gesetz den Entscheid für beschwerdefähig erklärt (Art. 126 Abs. 2 ZPO), ist er auch dann anfechtbar, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. dazu insbes. BGer, 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.3 ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl., Art. 126 N 8).

    2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  2. Zur Aktivlegitimation

    1. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden gemeinsame Mieter eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend gemeinsam handeln, um eine Mietzinserhöhung anzufechten (BGE 136 III 431, Regeste und E. 3; DIKEKomm ZPO-BORLA-GEIER, 2. Aufl., Art. 70 N 35). Gleiches gilt für ein Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses, weil ein solches Begehren auf die Änderung des Mietvertrages gerichtet ist, welche für mehrere am Mietverhältnis Beteiligte nur gleich lauten kann. Gemeinsames Handeln der Mitmieter ist ebenso für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt. Zwar wirken rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen grundsätzlich auch für säumige Streitgenossen, doch gilt dieser Grundsatz nicht für das Ergreifen eines Rechtsmittels (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass jeder einzelne

      Streitgenosse das Rechtsmittel ergreifen muss, um die dafür vorgegebene Frist zu wahren.

    2. Die Beschwerdeschrift vom 26. September 2017 (Datum Poststempel) ist nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden und dieser hat die Beschwerdeschrift in der Ich-Form abgefasst (act. 2). Weiter fehlen darin allfällige Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach er die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 15. September 2017 (auch) namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einreiche. Allerdings war schon die Senkungsklage vom 27. Juli 2017, welche von der Beschwerdeführerin 2 eigenhändig unterzeichnet wurde, in der Ich-Form abgefasst worden. Weiter legte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerde vom 26. September 2017 die amtlich beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 für den Beschwerdeführer 1 vom 6. September 2017 bei. Danach ist der Beschwerdeführer 1 berechtigt, die Beschwerdeführerin 2 im Schlichtungsverfahren betreffend Mietzinsherabsetzung (Verfahren Nr. MK170745) vor der Schlichtungsbehörde Zürich gegen den inzwischen verstorbenen C. und die Beschwerdegegnerin 2 zu vertreten (act. 4/6 = act. 6/6). Eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers 1 für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren kann der Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vom 6. September 2017 demgegenüber nicht entnommen werden.

    3. Demnach ist unklar, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde (rechtzeitig) auch im Namen und in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erhoben hat und er über eine entsprechende (zumindest mündliche) Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 verfügt. Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59, E. 1a). Dies gilt im vorliegenden mietrechtlichen Verfahren insbesondere in Bezug auf die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung, da hier die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; BGer, 4A_1/2014 vom

26. März 2014, E. 2.3). Auf das Einholen einer klärenden Stellungnahme, insbesondere der Beschwerdeführerin 2, und die abschliessende Beantwortung der Frage der möglicherweise fehlenden Aktivlegitimation kann hier aber dennoch

verzichtet werden, da die Beschwerde aus den sogleich aufzuzeigenden Gründen selbst bei gegebener Aktivlegitimation abzuweisen wäre.

  1. Zur Verfahrens sistierung

    1. Die Vorinstanz begründet die mit Beschluss vom 15. September 2017 angeordnete Verfahrenssistierung mit dem Umstand des Versterbens des Herrn

      C._ (vormaliger Beklagter 1) am tt. August 2017 und der noch unklaren

      Erbfolge (act. 5 = act. 6/10).

    2. Am vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2017 rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst unter dem Titel Formale Mängel zumindest sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So sei etwa die Senkungsklage vom 27. Juli 2017 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung im Beschluss vom 15. September 2017 nicht erst am 2. August 2017, sondern bereits am 28. Juli 2017 der Post übergeben worden. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei zudem nicht der Kläger 2 am tt. August 2017 verstorben, sondern der Beklagte 1 (act. 2 S. 1).

      Die vom Beschwerdeführer 1 geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz im Beschluss vom 15. September 2017 entgegen den Akten einerseits den 2. August 2017 als Datum des Poststempels der Senkungsklage anstatt als Eingangsdatum bei der Vorinstanz festgehalten und andererseits den Kläger 2 anstatt den vormaligen Beklagten 1 als am

      tt. August 2017 verstorben nannte. Dabei handelt es sich aber um offenkundige Versehen der Vorinstanz, welche für die Frage der Rechtmässigkeit der hier zu beurteilenden Verfahrenssistierung nicht von Relevanz sind, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

    3. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer 1 gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2017 im Wesentlichen vor, dass eine Verfahrenssistierung unter den konkreten Umständen nicht angezeigt sei, da sich durch den Tod des vormaligen Beklagten 1 anders als im von der Beschwerdegegnerin 2 angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5C.13/2003 vom 30. August 2004 nichts

      an der Entscheidungsgrundlage geändert habe. Bis anhin hätten der inzwischen verstorbene C. und die Beschwerdegegnerin 2 die Vermieterinteressen stets gemeinsam wahrgenommen und daran werde sich unabhängig von der Erbfolge nach dem Tod von C. nichts ändern. Des Weiteren führe die vorinstanzliche Verfahrenssistierung zur Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Maximalfrist von zwei Monaten ab Eingang des Schlichtungsgesuches, innert welcher eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen sei. Insgesamt stelle die Sistierung des Schlichtungsverfahrens daher eine unzulässige Rechtsverzögerung dar (act. 2 S. 1 f.). Zumindest sinngemäss rügt der Beschwerdeführer 1 damit die unrichtige Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO und Art. 203 Abs. 1 ZPO.

      Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist eine Sistierung auch im Schlichtungsverfahren zulässig, selbst wenn nach dem Wortlaut von Art. 126 ZPO lediglich das Gericht das Verfahren sistieren kann (vgl. etwa BGE 138 III 705,

      E. 2.3; BGer, 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.2; OGer ZH, RU160048 vom 31. August 2016; OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. 3).

      Die Sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine Verfahrenssistierung ist indes nur gerechtfertigt, wenn sie zweckmässig ist (OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. II./3.; DIKE-Komm ZPO-K AUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 8.). Dabei sind die Interessen, die für gegen eine Sistierung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Das Interesse an der Sistierung ist daher dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,

      3. Aufl., Art. 126 N 4). Eine Verfahrenssistierung soll nicht leichthin angeordnet werden. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich unzweckmässig macht (BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1). In die Interessensabwägung miteinzubeziehen ist schliesslich der Charakter des zu sistierenden Verfahrens, wobei dieser aber nicht alleine ausschlaggebend sein darf (vgl. dazu DIKE-Komm ZPO-KAUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 17; OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. II./3.).

      Vorliegend ist der vormalige Beklagte 1 nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 am tt. August 2017, somit kurz nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens verstorben. Dieser Umstand wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht belegt, aber auch nicht bestritten und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. Mit dem Tod des vormaligen Beklagen 1 sind dessen Erben von Gesetzes wegen in seine Rechtsstellung eingetreten und haben dabei unter anderem dessen Forderungen und sein Eigentum erworben (Art. 560 ZGB). Mehrere Erben bilden dabei eine Gesamthandschaft und können fortan grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 ZGB). Sie gelten ferner als notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO. Demzufolge können Entscheide betreffend die in den Nachlass fallenden Forderungen aus dem Mietvertrag mit den Beschwerdegegnern und Entscheide im Zusammenhang mit der Führung bzw. Fortführung des hängigen Schlichtungsverfahrens von den Erben grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden. Wer Erbe des verstorbenen C. ist, gilt es zunächst zu ermitteln. Zudem haben sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben die Möglichkeit, das Erbe innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen bzw. ein öffentliches Inventar

      zu verlangen(vgl. Art. 566 ff. ZGB und Art. 580 Abs. 1 ZGB). Solange die Erbfolge

      nicht feststeht, können sich die Erben nicht als solche legitimieren, womit die einzelnen Streitgenossen nicht feststehen. Demnach können sie ihre Interessen in einem bereits hängigen Prozess bei Fortführung desselben nicht wahren und keine rechtswirksamen Prozesshandlungen vornehmen. Der Tod einer Partei führt folglich zur (vorübergehenden) Unmöglichkeit der Fortführung des Prozesses. Aus diesen Gründen ist es nicht nur zweckmässig, sondern in der Regel notwendig, ein hängiges Verfahren beim Versterben einer Partei zu sistieren bis die Erbfolge feststeht. Zwar sind Schlichtungsverfahren beförderlich zu behandeln. Doch handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO um eine blosse Ordnungsfrist, deren Verletzung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. dazu DIKE-Komm ZPO-EGLI, 2. Aufl., Art. 203 N 3). Aus dem Beschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 geht hervor, dass die Sistierung des Schlichtungsverfahrens nur solange aufrecht erhalten werden soll, bis die Erbfolge betreffend den Nachlass des C. (vormaliger Beklagter 1)

      geklärt ist. Dies wird mit der Ausstellung der Erbenbescheinigung der Fall sein, welche in der Regel einige Wochen wenige Monate dauert. Damit ist die Dauer der Sistierung zeitlich absehbar, sodass es voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen Frist von längstens

      12 Monaten für die Dauer des Schlichtungsverfahrens kommen wird. Weshalb es den Beschwerdeführern nicht zumutbar sein soll, die Klärung der Erbfolge abzuwarten, legt der Beschwerdeführer 1 denn auch nicht dar.

      Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, es habe sich anders als im Urteil 5C.13/2003 des Bundesgerichts vom 30. August 2004 durch den Tod des vormaligen Beklagten 1 nichts an der Entscheidungsgrundlage geändert, übersieht er, dass es die Entscheidgrundlagen zunächst noch zu ermitteln gilt. Insbesondere müssen sich die Beschwerdegegner im Schlichtungsverfahren zur anbegehrten Mietzinsreduktion noch äussern können. Gerade diesem Zweck dient die Verfahrenssistierung, denn ansonsten würde den zurzeit (noch nicht feststehenden) Erben des vormaligen Beklagten 1 das Äusserungsrecht vereitelt. In diesem Sinne hält das Bundesgericht im Urteil 5C.13/2003 vom 30. August 2004 ausdrücklich fest, dass der Tod einer Partei zunächst zur Folge hat, dass ein hängiger Prozess zu sistieren ist bis feststeht, ob und von wem der Nachlass angetreten wird (BGer, 5C.13/2003 vom 30. August 2004, E. 1.1).

      Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern aus der Sistierung des Schlichtungsverfahrens kein jedenfalls kein erheblicher finanzieller Nachteil erwächst. Zwar gilt der bisherige Mietzins während der Verfahrensdauer unverändert weiter (vgl. Art. 270e OR). Nach der rechtskräftigen Beurteilung der Herabsetzungsklage wird indes feststehen, ob und ab wann ein tieferer Mietzins geschuldet gewesen wäre, sodass die Beschwerdeführer allfällig zu viel bezahlte Mietzinse von den Beschwerdegegnern rückwirkend bis zum massgeblichen Herabsetzungszeitpunkt zurückfordern können (vgl. dazu CHK ORH ULLIGER/HEINRICH, 3. Aufl., Art. 270b-e N 5). Eine Dringlichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens beseht folglich nicht.

    4. Insgesamt ist der Sistierungsbeschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz kann insbesondere keine

      Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgängig zur beabsichtigten Verfahrenssistierung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätten angehört werden müssen, namentlich durch Zustellung des Sistierungsgesuchs der Gegenpartei zur Stellungnahme (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Aufl., Art. 126 N 4). Eine Gehörsverletzung hat der Beschwerdeführer 1 aber nicht geltend gemacht, und ohnehin vermöchte eine solche am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts zu ändern, da die Gehörsverletzung durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 zur Verfahrenssistierung im Rahmen der Beschwerdeschrift als geheilt gölte (vgl. etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2; OGer ZH, RU160048 vom 31. August 2016, E. 4.3).

III.
Kostenund Entschädigungsfolgen

Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohnund Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was nach der Praxis der Kammer auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH, RU150009 vom 19. Februar 2015, E. 3; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni

2011, E. 2; ZR 112 Nr. 12). Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), im Rechtsmittelverfahren Anwendung (OGer ZH, PD110010 vom 31. Oktober 2011; BGer, 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015, E. 5). Den Beschwerdegegnern sind überdies im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihnen auch deshalb keine Entschädigung auszurichten wäre.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung

    • an die Beschwerdeführer 1 und 2,

    • an die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-6),

    • an die Schlichtungsbehörde Zürich im Doppel (für die Akten MK170745 sowie zur Weiterleitung an die Erben des C. nach Einsicht in den entsprechenden Erbschein),

      je gegen Empfangsschein.

      Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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