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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU160063: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klage dreht sich um ein Rechtshilfeersuchen eines ausländischen Gerichts an die H. AG in Zürich bezüglich Bankunterlagen. Die Beschwerdeführerinnen fordern die Ablehnung des Gesuchs, werden jedoch abgewiesen. Es wird festgestellt, dass das Haager Übereinkommen anwendbar ist und die Beschwerdeführerinnen nicht mehr auf den Teilvorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 zurückgreifen können. Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, aber die Beschwerdeführerinnen sind dennoch kostenpflichtig. Der Richter ist männlich, die Gerichtskosten betragen CHF 5'000, die unterlegene Partei ist eine Firma (d).

Urteilsdetails des Kantongerichts RU160063

Kanton:ZH
Fallnummer:RU160063
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU160063 vom 25.10.2016 (ZH)
Datum:25.10.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Edition (Forderung)
Schlagwörter : Recht; Beschwerdeführeri; Rechtshilfe; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Gericht; HBewUe; Verfahren; Streitwert; Hauptverfahren; Beschwerdegegner; Beweis; Verfügung; Kammer; Rechtshilfeersuchen; Parteien; Entscheid; Interesse; Rechtsprechung; Teilvorbehalt; Schweiz; Urteil; Rechtshilfeverfahren; Zivil; Rechtshilfegesuch; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Akten; Gerichtsgebühr
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 11a IPRG ;Art. 166 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:118 II 528; 123 III 261; 126 III 261; 126 III 445; 127 III 396; 128 III 201; 132 III 291; 135 III 334; 135 III 578; 141 III 210; 142 III 116; 85 III 185;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU160063

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus

Urteil vom 25. Oktober 2016

in Sachen

  1. A. , Inc.,
  2. B._ Ltd.,
  3. C. Ltd.,
  4. D. ,
  5. E. Association,
  6. F. Inc.,

Beklagte und Beschwerdeführerinnen,

Nr. 1 - 6 vertreten durch X1. , Esq., diese vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. und / Rechtsanwältin lic. iur. X3. ,

gegen

G. ,

Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Y1. , Esq., diese vertreten durch Y2. , Esq., Sonderanwalt, dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. Y3. ,

betreffend Edition (Forderung)

Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2016 (FR160573)

Erwägungen:

I.
  1. Die vorliegende Streitsache hat die Kammer bereits mehrmals beschäftigt (Verfahrens-Nr. RU140032-O, vgl. act. 20 sowie Verfahrens-Nr. RU160010-O, vgl. act 103). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird vorliegend nur die relevante Prozessgeschichte wiedergegeben. Für eine detailliertere Darstellung wird auf die Entscheide der Kammer vom 16. Juni 2016 (act. 103 S. 3-6) bzw. vom 6. November 2014 (act. 20 S. 3-5) sowie auf die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2016 (act. 100 S. 3-5) verwiesen.

  2. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte Y2. , Sonderanwalt des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner), der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York, vom 24. Januar 2014 (act. 2-3). Darin ersuchte das ausländische Gericht um Durchführung einer Edition von Unterlagen bei der H. AG, Zürich (fortan H. ). Die Zentralbehörde übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 1) der Rechtshilfeabteilung am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz).

  3. Nachdem die Vorinstanz die H. mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) zur Edition der gewünschten Unterlagen verpflichtet hatte, ersuchten die Beklagten und Beschwerdeführerinnen (fortan Beschwerdeführerinnen) 1 und 3 um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 2), was ihnen die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Mai 2014 verweigerte (act. 13). Mit Beschluss vom 6. November 2014 hob die Kammer auf Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 die Verfügung auf und wies die

    Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück (act. 20 S. 16).

  4. In der Folge beantragten die Beschwerdeführerinnen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und das Rechtshilfegesuch abzuweisen sei (act. 23 S. 3). Nach gewährter Akteneinsicht und zwei Schriftenwechseln, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat, und wies weiter darauf hin, dass die von der H. edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt und das Rechtshilfeverfahren geschlossen erklärt werde (act. 100 S. 13). Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen erneut Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 hiess die Kammer die Beschwerde im Wesentlichen gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen (Entscheidung in der Sache) erneut an die Vorinstanz zurück (act. 103 S. 20 f.).

  5. Mit Verfügung vom 8. August 2016 hiess die Vorinstanz sodann das Rechtshilfeersuchen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen gut (act. 105 = act. 110 = act. 112, jeweils S. 13 f.). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 29. August 2016 mit folgendem Begehren (act. 111 S. 3):

    1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 sei aufzuheben.

    1. Das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York vom 30. Januar 2014 sei abzuweisen. Eventualiter sei darauf nicht einzutreten.

    2. Es seien die von der H. AG edierten Bankbelege aus dem Recht und aus den Akten zu weisen und an die H. AG zu retournieren.

    3. Eventualiter zu Ziff. 1-3, im Falle einer Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 in der Sache, seien Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf CHF 875.- und die dem Kläger zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'600.- (exkl. MwSt.) zu reduzieren. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.für das vorgängige zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz) zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Gerichtskasse bzw. des Kantons Zürich.

6. Mit Verfügung vom 31. August 2016 wurde der Beschwerde auf entsprechenden Antrag (act. 111 S. 4) - die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführerinnen zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'500.angesetzt (act. 114), welcher rechtzeitig beim Gericht einging

(act. 115/1 i.V.m. act. 116). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 1- 108). Eine Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif.

II.

1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass das Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) zur Anwendung komme. Den Beschwerdeführerinnen sei es indes verwehrt, sich auf das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) als Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 160 ff. ZPO zu berufen. Im Übrigen wäre das Offenbarungsinteresse höher einzustufen als das Bankkundengeheimnis, weshalb so die Vorinstanz sinngemäss - die Dokumente nach der Interessenabwägung gemäss Art. 166 Abs. 2 ZPO ohnehin offenzulegen wären. Beim in Frage stehenden Rechtshilfeersuchen handle es sich weiter nicht um eine fishing expedition. Es beziehe sich auf eine bestimmte Bank, bestimmte Transaktionen, bestimmte Konten, bestimmte Zeiträume sowie auf bestimmte Höchstbeträge und erweise sich damit als genügend konkret. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem im amerikanischen Hauptverfahren auf Einwendungen zum Rechtshilfeersuchen verzichtet und darum die Möglichkeit verwirkt, ihre Einwendungen vor dem Rechtshilfegericht einzubringen. Der gestützt auf Art. 23 HBewUe70 erlassene Teilvorbehalt komme deshalb sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zur Anwendung. Alle Voraussetzungen der Rechtshilfe seien erfüllt; dem Ersuchen sei nachzukommen (act. 110 S. 5-10).

2.

    1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz die Verletzung von massgeblichen Bestimmungen des Haager Übereinkommens, insbesondere Ziffer 6 des schweizerischen Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70, vor (act. 111 S. 7). Zur Begründung führen sie zunächst an, dass es in der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte liege, die Voraussetzungen des Teilvorbehalts zu prüfen und das Rechtshilfegesuch abzuweisen, wenn diese nicht erfüllt seien. Es liege weiter insbesondere keine Zivilund Handelssache im Sinne des HBewUe70 vor, weshalb das Übereinkommen nicht zur Anwendung komme (act. 111 S. 8 f.).

    2. Beim in Frage stehenden Rechtshilfegesuch handle es sich ferner lediglich um einen Vorwand, um die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 für potentielle weitere Verfahren gegen weitere Personen zu durchforschen. Dies stelle ein unzulässiges pre-trial discovery of documents-Verfahren im Sinne des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 dar (act. 111 S. 9 f.). Die Vorinstanz habe weiter verkannt, dass sich die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihres Standpunktes nicht direkt auf das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) sondern auf Ziff. 6

      lit. d des Schweizer Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 stützten. Mit dieser Generalklausel sollen Gesuche mit Ausforschungscharakter verhindert werden. Das Editionsbegehren sei übermässig, nicht genau bezeichnet und belaste die Kontoinhaber und allfällige weitere auf den Bankunterlagen ersichtlichen Personen in einer Weise, die durch die angebliche Beweisfindung nicht gerechtfertigt sei. Die Interessen der Kontoinhaber und allfälliger weiterer auf den Bankunterlagen ersichtlicher Personen würden die Interessen des Beschwerdegegners überwiegen (act. 111 S. 10 f.).

    3. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass es durchaus in der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte liege, zu prüfen, ob die in Ziff. 6 lit. a des Vorbehalts zu

      Art. 23 HBewUe70 geforderte Relevanz der beantragten Beweise für das Hauptverfahren vorliege. Schon die Ausführungen des Beschwerdegegners (vgl. insbes. auch act. 30/1 S. 2) würden belegen, dass es sich beim vorliegenden Editionsgesuch nur um einen Vorwand handle, um die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 nach verwertbaren Beweisen, auch gegen unbekannte Drittparteien, zu durchforschen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, sei das Beweisthema im Rechtshilfeersuchen nicht genügend konkret umschrieben und genüge mangels ausreichender Substantiierung den hier anwendbaren prozessrechtlichen Grundsätzen der schweizerischen ZPO nicht. Ebenso würden die beantragten Beweise den notwendigen Sachzusammenhang mit dem Beweisthema nicht aufweisen (act. 110 S. 12 ff.).

    4. Es könne den Beschwerdeführerinnen weiter nicht entgegengehalten werden, dass sie ihre Einwände gegen das Rechtshilfeersuchen bereits im USamerikanischen Verfahren hätten anbringen müssen. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren das Anbringen von Rügen im Rechtshilfeverfahren explizit vorbehalten worden sei. Die Rechtsprechung, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben auch im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbar sei, könne auf die Rüge einer Verletzung des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 nicht angewendet werden. Die Prüfung der Anforderungen des HBewUe70 und insbesondere des schweizerischen Teilvorbehalts hätten von Amtes wegen zu erfolgen und könnten darum nicht verwirken. Der fragliche Vorbehalt sei weiter einzig zur Wahrung von schweizerischen Interessen eingeführt worden. Er verkäme zur Farce, wenn die Beurteilung der Einhaltung dieser Schutznorm den ausländischen anglo-amerikanischen Richtern überlassen würde (act. 111 S. 18 ff.).

III.
  1. Die Beschwerdeführerinnen halten nach wie vor an der Meinung fest, dass das HBewUe70 vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, weil es an einer Zivilund Handelssache im Sinne des Übereinkommens mangle (act. 111 S. 8 f.). Die Kammer hat sich mit dem Argument bereits im Urteil vom 16. Juni 2016 eingehend auseinandergesetzt und es entkräftet (act. 103 S. 10 f., Erw. Ziff. III./2). Auch die Vorinstanz hat bereits mehrmals festgehalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen von einer Zivilund Handelssache im Sinne des

    HBewUe70 auszugehen sei (act. 4 S. 3 f.; act. 100 S. 9 sowie act. 105 S. 6). Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Rechtsmittelschrift (act. 111) zum Anwendungsbereich des HBewUe70 nichts Neues vor, das an den bereits gemachten Erwägungen der Kammer etwas zu ändern vermöchte. Es kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden (act. 103 S. 10 f.). Eine hoheitliche Tätigkeit des Beschwerdegegners, wie sie die Beschwerdeführerinnen anführen, ist nach wie vor nicht zu erkennen. Das Haager Beweisübereinkommen ist vorliegend anwendbar.

  2. Die Kammer hat sich in einem obiter dictum im Urteil vom 16. Juni 2016 auch bereits mit der Frage befasst, ob sich die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Rechtshilfegericht noch auf den schweizerischen Teilvorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 berufen können, um die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu verhindern (act. 103 S. 16 ff.; vgl. auch act. 110 S. 9). Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Argumenten (vgl. Erw. Ziff. II./3.4 bzw. act. 111 S. 18 ff.) nichts am damals erwogenen Ergebnis zu ändern. Auch hier kann auf die Erwägungen im Urteil vom 16. Juni 2016 verwiesen werden (act. 103 S. 16 ff.). Der Übersichtlichkeit halber und um auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen einzugehen, sei indes das unter Erwägung Ziff. III./3 Folgende angeführt. Gewisse Wiederholungen und Überschneidungen mit dem Urteil vom 16. Juni 2016 werden dabei bewusst in Kauf genommen:

3.

    1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.). Zutreffend hielt bereits V OLKEN fest, dass die Rechtshilfe eine Hilfeleistung, eine dem Hauptverfahren zudienende Tätigkeit, darstellt (Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996,

      S. 2; vgl. auch EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung,

      Stand Januar 2013, S. 1 m.w.H. [fortan Wegleitung]; BBl 1993 III 1261 ff.,

      S. 1265; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257). Den Gerichten des ersuchten Staates

      kommt somit grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu (OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.1).

    2. Die Tätigkeit des ersuchten Gerichts erschöpft sich jedoch nicht in schlichter Vollstreckung des Rechtshilfegesuchs. Bei der Beweisaufnahme in der Schweiz handelt es sich stets auch um einen Akt der Rechtsprechung - nicht um bloss zu vollstreckendes Justizverwaltungshandeln (OGer ZH, RU130012 vom 5. Februar 2014, E. 3 sowie RU140032 vom 6. November 2014, E. 3.5). Insbesondere gehen die Bestimmungen des HBewUe70 den Art. 335 ff. ZPO vor, worauf auch die Beschwerdeführerinnen zutreffend hinweisen (act. 111 S. 20). Der ersuchte Staat hier die Schweiz hat Gesuche um Rechtshilfe insbesondere nicht zu erfüllen, wenn ein Verweigerungsgrund besteht (BGE 142 III 116, E. 3 sowie E. 3.3.1). Daraus folgt u.a., dass das ersuchte Gericht in der Schweiz in eigener Kompetenz über die Verweigerungsgründe zu entscheiden hat (vgl. Art. 9-12 sowie Art. 23 HBewUe70; ferner OGer ZH, NV040009 vom 16. November 2004, E. II./5; Wegleitung, a.a.O., S. 26; siehe auch Hofstetter, Die internationale Rechtshilfe in

      Strafund Zivilsachen und das Bankgeheimnis, in: recht 2004, S. 81 ff., S. 90 f.).

      Davon gehen auch die Beschwerdeführerinnen zutreffend aus (act. 111 S. 20).

    3. Gleichzeitig ordnet das Haager Beweisübereinkommen an, dass auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches (Verfahrens-)recht anwendbar ist (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; siehe ferner Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, a.a.O., S. 65 m.w.H.). Es ist den Beschwerdeführerinnen darin zuzustimmen (act. 111 S. 13), das davon insbesondere auch die Prozessgrundsätze erfasst sind (BBl 1993 III 1261, S. 1301; OGer ZH, NV040009 vom 16. November 2004, E. II./5):

    4. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es gegen die Grundsätze von Art. 2 ZGB bzw. Art. 52 ZPO, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, noch später vorzubringen

      (BGE 135 III 334, E. 2.2 m.w.H.; 141 III 210, E. 5.2; BGer, 5A_837/2012 vom

      25. Juni 2013, E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen anwendbar (BGE 128 III 201, E. 1c m.w.H.; 141 III 210, E. 5.2 m.w.H. sowie BGer, 4A_292/2012 vom 16. Oktober 2012,

      E. 2.6) und sind deshalb auch in Verfahren der internationalen Rechtshilfe von Bedeutung. So sind die Parteien unter dem Aspekt von Treu und Glauben insbesondere gehalten, ihre Einwände bereits im ausländischen Hauptverfahren vorzubringen, andernfalls sie sich im anschliessenden atypischen Vollstreckungsverfahren der internationalen Rechtshilfe nicht mehr darauf berufen können

      (BGE 142 III 116, E. 3.4.2 m.w.H.; BGer, 5A_284/2013 vom 20. August 2013,

      E. 4.2; vgl. auch BGE 141 III 210, E. 5.2). Dies bedingt allerdings, dass die Parteien im Hauptverfahren über Gegenstand und Art der beabsichtigten Rechtshilfehandlungen informiert worden sind und die Möglichkeit erhielten, sich dagegen zur Wehr zu setzen, was aufgrund des Parteibetriebs im pre-trial discoveryVerfahren nicht in jedem Fall gegeben scheint (OGer ZH, RU140032 vom

      6. November 2014, E. 3.2 a.E.).

    5. Die Beschwerdeführerinnen befürworten die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich, machen jedoch geltend, dass sie nicht auf die Rüge einer Verletzung des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 übertragen werden könne, da sie sich von anderen prozessualen formellen Rügen unterscheide. Der Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 sei einzig zur Wahrung schweizerischer Interessen eingeführt worden, deren Beurteilung einem amerikanischen Gericht nicht überlassen werden dürfe (act. 111 S. 18 ff.).

      Es ist indes nicht einzusehen, inwiefern sich die Rüge einer Verletzung des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70 von anderen prozessualen Vorbringen unterscheiden soll, die eine Abweichung von der Rechtsprechung rechtfertigen wür- de. Zwar trifft es zu, dass Ziff. 6 lit. a-d als schweizerischer Teilvorbehalt zu

      Art. 23 HBewUe70 angefügt wurde, um der Problematik von hier verpönten Ausforschungsbeweisen zu begegnen (siehe eingehend BBl 1993 III 1265 ff., S. 1277 ff. und S. 1297 ff. sowie Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Zürich 1999, S. 132 ff.). Es trifft auch zu, dass das ersuchte schweizerische Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des HBewUe70 insbesondere die Einhaltung der Formalien von Art. 3 HBewUe70 aber auch die Anwendbarkeit des Vorbehalts nach Art. 23 HBewUe70 (BGE 132 III 291, E. 4.3.1) von Amtes wegen zu prüfen hat (Wegleitung, a.a.O., S. 27 f.; ZR 101/2002 Nr. 84,

      S. 257; vgl. auch Meier, a.a.O., S. 141, S. 149 und S. 157 Volken, a.a.O.,

      S. 108 ff.). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Schweiz alleine zuständig und kompetent wäre, die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens sowie die Anwendbarkeit eines Vorbehaltes zu beurteilen. Die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des HBewUe70 (samt Vorbehalt) sind für die USA genauso bindend wie für die Schweiz, was auch die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich anerkennen (act. 111 S. 18). Wird der Charakter des Rechtshilfeverfahrens als ein den ausländischen Hautprozess unterstützendes Vollstreckungsverfahren ernst genommen, so hat das ersuchte Gericht auch zu beachten, ob es den Parteien möglich war, sich im Hauptverfahren auf den Vorbehalt nach Art. 23 HBewUe70 zu berufen. Trifft dies zu, unterliess die Partei jedoch die Einwendung im Hauptverfahren, so kann sie sie nicht mehr im anschliessenden Rechtshilfe-/Vollstreckungsverfahren beim ersuchten Gericht geltend machen (BGE 141 III 210, E. 5.2 m.w.H.; 128 III 201, E. 1c m.w.H.).

    6. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zu Recht nicht, dass sie bereits im amerikanischen Hauptverfahren über das Rechtshilfegesuch und dessen Inhalt informiert waren und Gelegenheit erhielten, sich dagegen zur Wehr zu setzen

(act. 111 S. 1 ff.). Zutreffend verwies die Vorinstanz diesbezüglich auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 16. Juni 2016 (act. 110 S. 10), die hier der Übersichtlichkeit halber im Wortlaut wiederzugeben sind:

5.3. (...) Tatsächlich findet sich in den Akten die trustee's motion for issuance of a letter of request under the Hague evidence convention (act. 30/1, übersetzt in act. 37/9, fortan trustee's motion), d.h. ein Antrag an das zuständige amerikanische Gericht zur Stellung eines Rechtshilfegesuchs in Anwendung des HBewUe70. Der Beschwerdegegner liess dies dem US-Vertreter der Beschwerdeführeri nnen, X1. , am 18. Dezember 2013 zukommen (act. 48/1 S. 5 f., übersetzt in act. 53/1 S. 5 f.) und wies in der überdies zugestellten notice of presentment darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen Einwendungen und Widersprüche gegen das zu stellende Gesuch bis am 30. Dezember 2013 geltend machen müssen, andernfalls die vorgeschlagene trustee's motion ohne mündliche Verhandlung vor dem zuständigen US-Richter des US-Insolvenzgerichts unterzeichnet werden könne (act. 48/1 S. 2 f., übersetzt in act. 53/1 S. 3 f.). Mit stipulation and order extending objection deadline vom 31. Dezember 2013 erstreckte der zuständige USInsolvenzrichter den Beschwerdeführeri nnen die Frist zur Erhebung von Einwendungen und Widersprüchen gegen die trustee's motion bis zum 14. Januar 2014 (act. 48/2, übersetzt in

act. 53/2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte der US-Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem zuständigen US-Insolvenzrichter sodann mit, dass kein Widerspruch gegen die Ausstellung

des Rechtshilfeersuchens erhoben würde. Er wies jedoch darauf hin, dass dieser Verzicht unbeschadet der Rechte der Beschwerdeführerinnen im schweizerischen Rechtshilfeverfahren sei (act. 48/3, übersetzt in act. 53/3):

Please be advised that our clients have determined not to file any objection to the issuance of the Letter of Request by Your Honor.

The determination of our clients not to object to Your Honor's issuance of the Letter of Request applied for by the Trustee [der Beschwerdegegner] is without prejudice to our client's rights to oppose and object to whatever relief may be sought by the Trustee in Switzerland, and is subject to a complete reservation of rights with respect therto.

5.4. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass die trustee's motion die wesentlichen Punkte des Rechtshilfegesuchs (act. 3) - Ersuchen der schweizerischen Behörde um Aktenedition bei der

H. AG in Zürich betreffend die bei ihr geführten Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 3

- nennt (vgl. insbes. act. 30/1 S. 4 [= act. 37/9 S. 3 f.] i.V.m. act. 74/1) und eingehende Ausführungen zur Anwendbarkeit des HBewUe70 und v.a. zur Einhaltung des schweizerischen Vorbehalts gestützt auf Art. 23 HBewUe70 zu hier verpönten fishing expeditions macht (act. 30/1 S. 5 ff. = act. 37/9 S. 4 ff.). (act. 103 S. 17 f.)

3.7. Die Beschwerdeführerinnen müssen sich entgegenhalten lassen, dass sie im amerikanischen Hauptverfahren über das Rechtshilfeersuchen informiert waren und ausreichend Gelegenheit erhielten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Indem sie ausdrücklich darauf verzichteten, haben sie die Möglichkeit verwirkt, ihre Einwendungen betreffend den Anwendungsbereich des HBewUe70 bzw. den Teilvorbehalt zu fishing expeditions gestützt auf Art. 23 HBewUe70 vorzubringen (BGE 141 III 210, E. 4.2 bzw. 5.2; 142 III 116, E. 3.4.2; BGer, 5A_284/2013 vom

20. August 2013, E. 4.2). Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz den Umstand unberücksichtigt liess, wonach sich die Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren das Vorbringen von Einwendungen im Schweizer Rechtshilfeverfahren ausdrücklich vorbehielten (act. 111 S. 18). Das hat jedoch keinen Einfluss auf das gewonnene Ergebnis. Der angebrachte Vorbehalt zu Gunsten des schweizerischen Verfahrens vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen auf ihrem Einwendungsverzicht im Hauptverfahren (act. 48/3 = act. 53/3) zu behaften sind. Die behaupteten geringen Erfolgsaussichten der Einwände im US-Verfahren bzw. die behauptete Beurteilungsunfähigkeit des amerikanischen Gerichts

(act. 111 S. 19 f.) entbinden die Beschwerdeführerinnen nicht von ihrer Obliegenheit, ihre Rügen so früh als möglich in das Verfahren einzubringen (vgl. eindrücklich für einen ordre-public-Einwand: BGE 141 III 210, E. 4 f.), zumal damit ebenfalls die behaupteten geringen Erfolgsaussichten bzw. die behauptete Beurteilungsunfähigkeit belegt werden könnten, so sie denn bestehen. Die erst im Vollstreckungsverfahren der Rechtshilfe vorgebrachten und zuvor in Reserve gehaltenen Einwände sind verspätet und damit unbeachtlich. Es erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführerinnen zum Teilvorbehalt nach Art. 23 HBewUe70 inhaltlich Vorgebrachten. Der die Rechtshilfe gutheissende Entscheid der Vorinstanz ist zutreffend. Die von der H. edierten Unterlagen sind dem ersuchenden Gericht zu übermitteln; die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

IV.
  1. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache verlangen die Beschwerdeführerinnen eine Neuregelung der festgesetzten Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 1'138'480.aus. Die ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 32'135.reduzierte sie auf Fr. 18'000.-. Auch die dem Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung reduzierte die Vorinstanz um einen Drittel auf Fr. 21'800.-. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zudem die Kosten des vorgängigen Beschwerdeverfahrens (RU160010-O) von

    Fr. 5'000.- (act. 110 S. 11 f.; vgl. ferner act. 103 S. 21, Dispositivziffer 2 und 3).

  2. Die Beschwerdeführerinnen halten indes dafür, dass die vom Beschwerdegegner anbegehrte Informationsbeschaffung nur einem mittelbaren Interesse diene. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Streitwert von Kollokationsklagen sei deshalb symbolisch von einem maximalen Streitwert von Fr. 10'000.auszugehen. Die Vorinstanz greife für ihre Streitwertberechnung auf eine unzulässige Analogie zu erbrechtlichen Auskunftsbegehren und aktienrechtlicher Sonderprüfung zurück. Dort bestehe ein unmittelbares Interesse an der Informationsbeschaffung, weil diese Informationsklagen den materiellrechtlichen Gegenstand des Hauptverfahrens bilden würden. Da der grösste Teil der Verfahrenskosten von der Vorinstanz durch falsche Rechtsanwendung und durch Missachtung der Weisungen der Kammer verursacht worden sei, sei

    die auf einem Streitwert von Fr. 10'000.beruhende ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'750.- um 50 % auf Fr. 875.zu reduzieren. Die gestützt auf demselben Streitwert berechnete ordentliche Parteientschädigung von Fr. 2'400.sei um einen Drittel auf Fr. 1'600.zu reduzieren. Weiter dürften den Beschwerdeführerinnen für das vorgängige Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, da sie dort inhaltlich obsiegt hätten und das Verfahren überdies einzig und alleine durch das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz ausgelöst worden sei (act. 111 S. 22 ff.).

  3. Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens ist die Edition von Bankunterlagen, welche zwei bei der H. geführte Konten betreffen (act. 3 S. 7). Es handelt sich dabei nicht um ein Begehren auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme. Gleichwohl liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, da mit der Herausgabe ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. auch BGer, 4A_340/2015 vom

21. Dezember 2015, E. 1.1 sowie 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1;

siehe ferner treffend auch BGE 135 III 578, E. 6.3 a.E.): Es geht um die Beweisführung für eine Klage in den Vereinigten Staaten von Amerika, welche verkürzt gesagt - die Rückführung von rund $ 155'000'000.in die Insolvenzmasse der

  1. LLC (fortan I. ) aus behauptet betrügerischen Überweisungen von

    fiktiven Gewinnen des Schneeballsystems der I. an die Beschwerdeführerinnen bezweckt. Das Rechtshilfeersuchen befasst sich konkret mit Überweisungen von fiktiven Gewinnen in der Höhe von mindestens $ 11'500'000.- (act. 3 S. 4 ff.). Die Klage im amerikanischen Hauptverfahren ist mit einer paulianischen Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG vergleichbar, welcher ihrerseits vermögensrechtlicher Charakter zukommt (BGE 85 III 185; BGer, 5A_469/2007 vom

    4. September 2008, E. 2 ff.; siehe ferner Diggelmann, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 67 m.w.H.).

    1. Der Streitwert bildet eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der Kosten- (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) und Entschädigungsfolgen (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV OG) eines Entscheids. Lautet das Rechtsbegehren wie vorliegend nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest. Da sich die Parteien nicht einigen konnten (Art. 91

      Abs. 2 ZPO; vgl. act. 78 und act. 82), war die Vorinstanz gehalten, den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen und nach objektiven Kriterien festzusetzen (BGE 118 II 528, E. 1c; 133 III 490, E. 3.3; OGer ZH, RB120003 vom 29. Juni

      2012, E. III./3 ff. sowie LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). Dabei hatte sie

      insbesondere auf den Gegenstand und die Natur des Verfahrens Rücksicht zu nehmen (BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2). Nach der Rechtsprechung wird bei Auskunftsbegehren für die Frage, ob die Streitwertgrenze für ein bundesgerichtliches Rechtsmittel erreicht ist, auf das wirtschaftliche Interesse an den begehrten Informationen Bezug genommen (BGE 126 III 445, E. 3b; BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dieses kann indes nicht exakt bestimmt werden (statt vieler: BGE 127 III 396, E. 1b/cc m.w.H.).

      Nicht anders verhält es sich beim Begehren um Edition von Beweismitteln, die

      sich im Besitz eines Dritten befinden (BGer, 5A_171/2009 vom 15. Oktober 2009, E. 1.2).

    2. Das Rechtshilfeersuchen bezweckt u.a., über die eingeforderten Unterlagen die Gutoder Bösgläubigkeit von D. anlässlich der Überweisungen auf die fraglichen Konten im behaupteten Umfang von rund $ 11'500'000.zu beweisen (act. 3 S. 7 f.). Wie bei erbrechtlichen Auskunftsbegehren (vgl. eingehend BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.) bei Verfahren zur Einsetzung eines Sonderprüfers (vgl. eingehend BGE 123 III 261, E. 4a m.w.H.), zielt das vorliegende Rechtshilfeersuchen letztlich auf die Beschaffung von Informationen für ein Hauptverfahren ab. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Unterscheidung in ein unmittelbares und mittelbares Interesse an der Informationsbeschaffung (act. 111 S. 22) ist insofern nicht nachvollziehbar. Es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum erbrechtlichen Auskunftsbegehren bzw. zur Einsetzung eines Sonderprüfers analog zur Anwendung brachte: Es liegt auf der Hand, dass der nicht exakt bestimmbare Vermögenswert der beantragten Informationen vom mutmasslichen Betrag der zurückzuführenden Vermögenswerte (i.c. rund $ 11'500'000.-) abhängt. Der Zusammenhang mit der beantragten Aktenedition ist allerdings insofern nur ein indirekter, als vorerst noch offen ist, ob der Beweis des gutoder bös-

      gläubigen Handelns über die herauszugebenden Unterlagen im amerikanischen Hauptverfahren gelingt nicht. So wie das Kostenrisiko eines Gesuchs um Sonderprüfung im Vergleich zu jenem einer Leistungsklage bescheiden sein soll (BGE 126 III 261, E. 4a), ist auch für das Rechtshilfeersuchen wie für das Auskunftsbegehren des Erben (BGer, 5A_695/2013, vom 15. Juli 2014, E. 7.2.) - deshalb von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses als Streitwert auszugehen (vgl. dahingehend auch OGer ZH, LF110118 vom 20. Januar 2012,

      E. 4.3.2).

    3. Die Vorinstanz reduzierte die von ihr ermittelte Streitwertobergrenze von Fr. 11'384'800.- unter Hinweis auf eine Faustregel in der erbrechtliche Literatur um 90 % auf einen Bruchteil von Fr. 1'138'480.- (act. 110 S. 11; vgl. Baumann, Gebühren und Kosten im erbrechtlichen Mandat, in: successio 2013, S. 5 ff., S. 9

      m.w.H. sowie Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Art. 560 N 26 m.w.H.). Es fragt sich, ob mit dieser letztlich doch numerischen

      Festsetzung eines nicht genau bezifferbaren Informationswerts (siehe z.B. BGer, 5A_171/2009 vom 28. Januar 2009, E. 1.2 m.w.H.) dem Sinn und Zweck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch entsprochen wird. Zweifellos ist es praktisch, eine schematische 10 %-Regel anwenden zu können. Aber auch nur 10 % eines bestimmten Ausgangswerts können exorbitante Kostenfolgen nach sich ziehen, die nichts mehr mit dem eigentlichen Anliegen ein vergleichbar bescheidenes Kostenrisiko (vgl. Erw. IV./5) zu tun haben. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht denn auch nie den Schematismus einer 10 %-Regel für direkt anwendbar erklärt und lediglich darauf hingewiesen, dass ein Bruchteil des vermögenswerten Interesses als Streitwert anzunehmen sei (vgl. zuletzt BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2).

    4. Im vorliegenden Fall muss im Zusammenhang mit dem Gesuch um Aktenedition selbstverständlich die hinter diesem Verfahren stehende grosse finanzielle Tragweite berücksichtigt werden: Den Beschwerdeführerinnen geht es letztlich darum, die Auslieferung von Dokumenten zu verhindern, die u.a. die beweismässige Grundlage zur Rückführung von rund $ 11'500'000.in die Insolvenzmasse der I. bilden sollen. Die wirtschaftliche Bedeutung einer entsprechenden

      Leistungsklage ist enorm, und es ist deshalb auch für das angestrengte Rechtshilfeverfahren von einem substantiellen Streitwert auszugehen. Die Festsetzung des Streitwertes durch eine untere Instanz ist für die obere zwar nicht bindend. Gleichwohl ist deren Schätzung gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO ein Ermessensentscheid, in den die Rechtsmittelinstanzen ohne Not nicht eingreifen (Diggelmann, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 24 m.w.H.). Es ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen für das Rechtshilfeverfahren von einem Streitwert von Fr. 1'138'480.ausging (act. 110 S. 11). Der Betrag mag für sich gesehen hoch erscheinen. Führt man sich jedoch das Kostenrisiko einer Leistungsklage über Fr. 11'384'800.vor Augen - die ordentliche Gerichtsgebühr betrüge knapp Fr. 128'000.- (Art. 96 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) erscheinen die Kostenfolgen bei einem Streitwert von Fr. 1'138'480.vergleichsweise moderat, womit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen wird.

    5. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, dass die Vorinstanz den Rahmen der GebV OG zur Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr nicht gebührend ausgeschöpft habe. Eine maximale Reduktion auf 50 % der ordentlichen Gebühr sei unabdingbar, da der grösste Teil der Kosten durch die Vorinstanz selbst verursacht worden sei (act. 111 S. 23).

      Im anwendbaren summarischen Verfahren kann die Grundgebühr nach § 4

      Abs. 1 GebV OG um 25 % bis maximal 50 % reduziert werden (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls weiter frei ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

      Die Vorinstanz reduzierte die ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr von

      Fr. 32'135.- um 44 % auf Fr. 18'000.- und nützte damit den Reduktionsrahmen nach § 8 Abs. 1 GebV OG beinahe vollkommen aus. Es ist auch hier nicht an der Rechtsmittelinstanz, in den Ermessensentscheid einzugreifen, welcher von einer maximalen Reduktion von 50 % nur knapp absieht. Es ist weiter nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz von einer weiteren Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2

      GebV OG absah. Der Zeitaufwand für das gesamte Verfahren es nahm seinen Anfang am 30. Januar 2014 (Erw. Ziff. I./2) war beträchtlich. Die Vorinstanz führte weiter einen doppelten Schriftenwechsel zwischen den Parteien durch. Die Schwierigkeit des Falls kann zudem nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls sind aber die weiteren Grundlagen zur Gebührenfestsetzung (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Unter Berücksichtigung dieser Teilaspekte erscheint die verlangte Gebühr als angemessen. Es trifft sodann nicht zu, dass die Vorinstanz den grössten Teil der Kosten im vorliegenden Verfahren durch falsche Rechtsanwendung und Missachtung der Weisungen der Kammer selbst verursacht haben soll. Soweit ihr das Verhalten vorwerfbar ist, wurden (act. 20 S. 5 f.) bzw. werden (vgl. sogleich) die dafür anfallenden Kosten auf die Staatskasse genommen. Das ändert indes nichts daran, dass das erstinstanzliche Rechtshilfeverfahren umfangreich und zeitintensiv war. Auch wenn die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren als erheblich erscheinen, bewegen sich die angeordnete Gerichtsgebühr sowie die Parteientschädigung - deren Berechnung korrekt erfolgte und deren Reduktion um einen Drittel nicht beanstandet wurde (act. 111 S. 23) im gesetzlichen Rahmen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

    6. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführerinnen auch die Gerichtsgebühr der Kammer von Fr. 5'000.für das vorgängige Beschwerdeverfahren vollumfänglich (act. 103 S. 21). Zutreffend weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sie in diesem Verfahren wohl mit ihrem Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) mangels Erforderlichkeit auf einem Nebenschauplatz zwar formell unterlagen (act. 103 S. 14), mit der relevanten Kernrüge der Gehörsverletzung jedoch inhaltlich im Wesentlichen obsiegten (act. 111

    S. 23 f.; vgl. ferner act. 103 S. 16). Es verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt,

    den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Die Kammer wies bereits im Urteil vom 16. Juni 2016 darauf hin, dass das Gewicht des Begehrens über einen Entscheid in der Sache bedeutend schwerer wiege als die prozessuale Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs, weshalb eine Aufteilung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens für das Beschwerdeverfahren nicht angemessen erscheine (act. 103 S. 20 m.w.H.).

    Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Den Parteien kann für das mit Urteil vom 16. Juni 2016 abgeschlossene Beschwerdeverfahren RU160010 kein Vorwurf gemacht werden. Dieses Rechtsmittelverfahren wurde vielmehr durch die erneute (für den ersten Fall siehe

    act. 20) Verletzung des Fundamentalgrundsatzes über das rechtliche Gehör verursacht, weshalb die Kosten den Kanton zu treffen haben (BGer, 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 4 sowie 5A_371/2010 vom 31. August 2010, E. 4; vgl.

    auch BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 11). Die wiederholt mangelhafte

    Rechtsanwendung, verbunden mit dem bereits im Urteil vom 16. Juni 2016 festgestellten missverständlichen Verhalten der Vorinstanz (act. 103 S. 12), stellt einen besonderen Umstand dar; er überwiegt die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im vorgängigen Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte, was ihn i.d.R. zur unterliegenden und damit kostenpflichtigen Partei gemacht hätte (statt vieler: KuKo ZPO-Schmid, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 13 zuletzt OGer ZH, PC160009 vom 5. April 2016, E. 6). Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es sind die Kosten des vorgängigen zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

    V.

    Auch wenn die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, unterliegen die Beschwerdeführerinnen vorliegend dennoch massgeblich. Das geringfügige Obsiegen in einem Nebenpunkt tritt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache in den Hintergrund und ist für die Kostenregelung nicht von Bedeutung (siehe auch BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 3 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen deshalb kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und

    damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (vgl. Erw. Ziff. IV./4 sowie BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1 m.w.H. sowie 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.festzusetzen. Damit wird insbesondere berücksichtigt, dass die Kammer mit dem Verfahren bereits vertraut war und

    sich in einem obiter dictum zudem schon zur Sache geäussert hatte. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Beschwerdeführerinnen nicht, weil sie unterliegen; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

    Es wird erkannt:

    1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 8. August 2016 des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

      2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Staatskasse genommen.

    2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

    3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.festgesetzt.

    4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

    5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 111, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

      Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

    7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

  2. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus versandt am:

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