E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU150060: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger, Inhaber einer Einzelunternehmung, forderte von der Beklagten eine offene Rechnung für Tierarztleistungen ein. Nach einem Schlichtungsverfahren und einer Beschwerde gelangte der Fall vor das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger CHF 640.- plus Zinsen und Betreibungskosten zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 240.- festgesetzt, und die Beklagte musste eine Parteientschädigung von CHF 120.- leisten. Die Beschwerde der Beklagten wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU150060

Kanton:ZH
Fallnummer:RU150060
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU150060 vom 13.11.2015 (ZH)
Datum:13.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Entscheid; Vorinstanz; Vorladung; Recht; Beklagten; Partei; Urteil; Parteien; Zustellung; Adressat; Säumnis; Rechtsmittel; Adressaten; Gericht; Schlichtungsverhandlung; Obergericht; Friedensrichter; Antrag; Verfahren; Säumnisfolgen; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Sendung; Person; Empfang; Schlichtungsbehörde; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 133 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 147 ZPO ;Art. 148 ZPO ;Art. 206 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU150060

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 13. November 2015

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 10. September 2015 (GV.2015.00312 / SB.2015.00444)

Erwägungen:

1.

    1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) ist Inhaber der Einzelunternehmung klinik C. . Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) liess ihre Katze D. wiederholt in der Praxis des Klägers behandeln. Der Kläger stellte der Beklagten am 3. Mai 2014 für Leistungen vom 16. April 2014 bis 3. Mai 2014 eine Rechnung über Fr. 1'136.aus. Die Beklagte bezahlte davon lediglich Fr. 500.-. Der (aufgerundete) Restbetrag von

      Fr. 640.ist Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien (vgl. act. 2 und act. 17).

    2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 leitete der Kläger ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (nachfolgend Vorinstanz), ein. Nachdem die Vorinstanz das zweite Verschiebungsgesuch der Beklagten abgewiesen hatte, fand die Schlichtungsverhandlung am 18. Februar 2015 statt, zu welcher die Beklagte jedoch nicht erschien. Auf Antrag des Klägers fällte die Vorinstanz am 20. Februar 2015 einen Entscheid, gegen welchen die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob. Die Kammer hiess mit Urteil vom 30. Juli 2015 die Beschwerde gut mit der Begründung, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Kammer hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. act. 2 und act. 17). Daraufhin lud die Vorinstanz die Parteien erneut zur Schlichtungsverhandlung auf den 8. September 2015 vor (act. 3). Nachdem die Vorladung der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, erfolgte die zweite Zustellung durch die Polizei. Die Vorladung wurde am 12. August 2015 von E. entgegen genommen (act. 5 und act. 6), der an der gleichen Adresse wie die Beklagte wohnhaft ist (vgl. Kopfzeile act. 18). Zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2015 erschien nur der Kläger, anlässlich welcher er wiederum einen Antrag auf Entscheid stellte (act. 8). Am darauffolgenden Tag

      (9. September 2015) kontaktierte E. die zuständige Friedensrichterin und teilte dieser mit, er habe sich im Datum geirrt. Gleichentags reichten die Beklagte und Herr E. per E-Mail ihre Stellungnahme zur Sache ein (act. 10 und

      act. 20).

    3. Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt (act. 9). Am 10. September 2015 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 12 = act. 17 = act. 19):

      • 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei

        CHF 640.00 nebst 5% Zins seit 09. August 2014 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

        In der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.

        1. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 240.00 festgesetzt.

        2. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

        3. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 120.00 zu bezahlen.

        4. [Mitteilung]

        5. [Rechtsmittel]

    4. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgenden Antrag (act. 13; act. 18):

      • Abschreibung, ggf. Rückweisung Abweisung des Urteils vom

        10. September 2015 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, B. , [Adresse] und/oder des Staates Zürich.

    5. Den Kostenvorschuss von Fr. 250.leistete die Beklagte auf erste Aufforderung hin (act. 23-25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Auf eine Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

    1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig.

    2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde wurde von der Beklagten und von E.

- dem die Beklagte eine Vollmacht gewährt - unterzeichnet. Die Beklagte ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Die Beklagte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt sinngemäss aus, E. verfüge weder über eine Vollmacht noch sei er ihr Ehemann. Er sei daher nicht befugt gewesen, die Vorladung entgegenzunehmen. Da somit die Vorladung nicht gültig zugestellt worden sei, habe die Vorinstanz kein Säumnisurteil fällen dürfen (act. 18 Ziff. 2 und Ziff. 4).

    2. Die Zustellung einer gerichtlichen Vorladung gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten (unabhängig von allfälligen Vollmachten) von einer

      angestellten im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person am Wohnsitz des Adressaten entgegengenommen wurde. Die sog. Ersatzzustellung an eine zum Empfang berechtigte Person zeitigt die gleichen Rechtswirkungen wie die Zustellung an den Adressaten selbst. Die Sendung gilt deshalb im Zeitpunkt der Annahme durch die dazu berechtigte Person als zugestellt. Dabei ist unerheblich, ob der Adressat effektive Kenntnis vom Inhalt der Sendung erhält (Art. 138 Abs. 2 ZPO; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 38 f., N 41; BK

      ZPO-Frei, Art. 138 N 15). Treten bei der internen Weiterleitung Probleme auf, liegt dies in der Verantwortung des Adressaten. Entsprechend können diese keinen Einfluss auf das Gerichtsverfahren haben. Die Kenntnis über die Vorladung ist dem Adressaten bei der Zustellung an einen Empfangsberechtigten zuzurechnen. Dies überzeugt, zumal sich die Sendung diesfalls bereits im Machtbereich des Adressaten befindet (vgl. OGer ZH PS140236 vom 21. Oktober 2014). Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Anweisung zur persönlichen Übergabe beschränkt sich auf Ausnahmefälle, namentlich auf solche in familienrechtlichen Streitigkeiten, in welchen sich zwei im gleichen Haushalt lebende Parteien gegenüber stehen (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 47).

      Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sowohl die Beklagte als auch E. am F. in Zürich wohnhaft sind. Demzufolge hat E. als

      Mitbewohner der Beklagten, mithin als Person, die im gleichen Haushalt lebt, zu

      gelten. Ob die Beklagte und E. verheiratet geschieden sind, ob die Beklagte E. eine Vollmacht erteilt hat, ist nicht entscheidend. Eine Anweisung zur persönlichen Übergabe war nicht erforderlich. E. war daher berechtigt, die Vorladung entgegenzunehmen. Durch die Aushändigung der Zustellung an E. am Wohnsitz der Beklagten wurde die Vorladung vom 5. August 2015 somit korrekt zugestellt.

    3. Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Parteien bei der Ansetzung eines Termins auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande

      gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde erteilt also die Klagebewilligung sie erlässt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, einen Urteilsvorschlag einen Entscheid. Einen Entscheid fällen kann sie allerdings nur, wenn in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung auf die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde sowie auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Art. 133 ZPO und Art. 147 Abs. 3 ZPO; Urs Egli, DIKE-KommZPO, Art. 206 N 4 f.; ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 206 N 6).

      Die Beklagte blieb im vorinstanzlichen Verfahren säumig. Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein nur ein leichtes Verschulden trifft. Da die Bestimmung von Art. 206 ZPO keine Bestimmung betreffend Widerherstellung enthält und auch nicht auf Art. 148 ZPO verwiesen wird, ist unklar, ob auch im Schlichtungsverfahren eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO stattfinden kann (vgl. BK ZPO-Alvarez/Peter,

      Art. 206 N 13). Diese Frage kann hier aber offenbleiben, da die Beklagte (und

      E. ) mit ihrem E-Mail kein Wiederherstellungsgesuch stellten, führen sie in Bezug auf die versäumte Schlichtungsverhandlung doch lediglich aus, man habe sich im Datum geirrt (vgl. act. 10 und act. 20). Hinzu kommt, dass dieser Grund ohnehin kein leichtes Verschulden mehr darstellt.

      Die der Beklagten gültig zugestellte Vorladung enthält die Androhung, bei Säumnis der beklagten Partei werde verfahren, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es werde entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt (act. 3 S. 2). Zudem wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schlichtungs-

      verfahren, mithin die Säumnisfolgen der Vorladung beigelegt (act. 3 S. 3 f.). Damit

      wurde die Beklagte ordnungsgemäss auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Nachdem die Beklagte trotz gültiger Vorladung nicht zur Verhandlung erschien, entschied die Vorinstanz daher zu Recht gestützt auf die Akten. Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde nicht verletzt.

    4. Nachdem es die Beklagte unterliess, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu äussern, stellen die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen die Sachdarstellung des Klägers (vgl. act. 18 Ziff. 5) allesamt Noven (neue Tatsachenbehauptungen) dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 326 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz erhebt die Beklagte nicht. Am Entscheid der Vorinstanz gibt es daher nichts zu korrigieren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

    1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 640.sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.festzusetzen (vgl. act. 23). Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 250.- (act. 25) zu verrechnen.

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, der Beklagten nicht, da sie unterliegt.

5.

Diese Entscheidung wird durch die Post gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Für eine Voranzeige der Zustellung per E-Mail, wie sie die Beklagte wünscht (act. 18 oben), gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Beklagte, die mit einer solchen Zustellung rechnen muss, ist dafür verantwortlich, dass sie davon Kenntnis erhält.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin und Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 18 und act. 20, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 und 2 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

16. November 2015

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.