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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU150044: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt Bülach eine Klage ein, um vom Beklagten Zahlungen in Höhe von Fr. 228.80 nebst Zinsen und Betreibungskosten zu fordern. Das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2015 gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte legte fristgerecht Beschwerde ein, da er die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellte. Das Gericht entschied, dass das Friedensrichteramt Bülach nicht zuständig war und hob das Urteil auf. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 150.- wurden der unterliegenden Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU150044

Kanton:ZH
Fallnummer:RU150044
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU150044 vom 15.09.2015 (ZH)
Datum:15.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Bülach; Beklagten; Gericht; Friedensrichteramt; Klage; Konsumenten; Entscheid; Vertrag; Urteil; Vorinstanz; Gerichtsstand; Wohnsitz; Parteien; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Friedensrichteramtes; Leistung; Gesuch; Gewährung; Recht; Konsumentenverträge; Vertragsverhältnis; Streitigkeit; Entscheidgebühr; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 32 ZPO ;Art. 35 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU150044

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150044-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 15. September 2015

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 (GV.2015.00052 / SB.2015.00076)

Erwägungen:

  1. Am 18. Mai 2015 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Bülach ein Schlichtungsverfahren anhängig. Sie beantragte, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sei zur Zahlung von Fr. 228.80 nebst Zins zu 8% seit 16. August 2014 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei aufzuheben, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (Urk. 5, Urk. 1). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hiess die Vorinstanz die Klage mit Ausnahme der Zinshöhe, welche auf 5% reduziert wurde, gut (Urk. 3, Urk. 1 = Urk. 10).

  2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 9). Die dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2015 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 11) wurde mit Verfügung vom 20. August 2015 einstweilen abgenommen (Urk. 13), nachdem er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte (Urk. 12). Am 4. September 2015 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 14).

3.a) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beklagte sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Er habe sodann nicht behauptet, keine Bestellung bei der Klägerin getätigt zu haben. Mit der Bestellung sei er einen Vertrag mit der Klägerin eingegangen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien gültig zustande gekommen. Mit diesen AGBs sei der Gerichtsstand Bülach vereinbart worden, weshalb die Klägerin die Klage zu Recht beim Friedensrichteramt Bülach eingereicht habe (Urk. 1).

b) Mit seiner Beschwerde wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei örtlich nicht zuständig. Er habe weder Waren bei einer Firma im Raum Bülach / Zürcher Unterland bestellt noch einen Vertrag abgeschlossen, der einen Gerichtsstand in Bülach vorsehe. Da er Wohnsitz in C. /SG habe, hätte die Klage dort eingereicht werden müssen. Ferner will sich der Beklagte für sein Fernbleiben an der Friedensrichterverhandlung hinreichend entschuldigt haben (Urk. 9 S. 1 f.).

c)aa) Die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO). Bei Klagen der Anbieterin betreffend Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtlich zuständig. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen familiären Bedürfnisse der Konsumentin des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO).

bb) Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das behauptete Vertragsverhältnis zum Beklagten, wonach dieser bei ihr Waren zum Gesamtpreis von Fr. 228.80 bestellt und erhalten habe und im Gegenzug zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Der Beklagte ist eine natürliche Person, die Klägerin eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. , deren Zweck unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von pharmazeutischen, chemischen und hygienischen Produkten liegt (vgl. Handelsregisterauszug vom tt. Juli 2015, www.zefix.ch). Bei den behaupteten bestellten Waren handelt es sich gemäss Rechnungen vom 2. Juni 2014 und 28. August 2014 um Kosmetikprodukte (verschiedene Badezusätze, Urk. 7 S. 2+3), mithin Waren des üblichen Verbrauchs, welche für persönliche Bedürfnisse bestimmt sind und von der Beklagten gemäss ihrem Gesellschaftszweck gewerblich vertrieben werden. Damit ist das von der Klägerin behauptete Vertragsverhältnis als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren.

cc) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist teilzwingend, mithin ist weder ein Vorausverzicht noch eine Einlassung durch den Konsumenten möglich (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit (Art. 35 Abs. 2 ZPO) wurde weder behauptet, noch ist solches ersichtlich.

dd) Selbst wenn mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass der Beklagte bei ihr Waren im behaupteten Umfang bezogen hat, hätte er mit Vertragsabschluss nicht rechtsgültig auf den teilzwingenden Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in diesem Punkt ungültig. Eine Klage über Ansprüche aus Konsumentenvertrag kann gegen den Beklagten einzig am für dessen Wohnsitz in C. /SG zuständigen Gericht erhoben werden. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Ebenfalls offengelassen werden kann, inwiefern die Vorinstanz zutreffend von einer unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten an der Schlichtungsverhandlung ausgehen durfte.

ee) Das Friedensrichteramt Bülach war für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich nicht zuständig. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten ist daher das Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

4.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.festzusetzen und ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies sind ihr die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten des erstinstanzlichen Schlichtungsverfahrens (Fr. 200.-) gänzlich aufzuerlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  1. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, dem Beklagten mangels Antrags, der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens.

  2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der getroffenen Kostenregelung gegenstandslos geworden. Es ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Bülach vom 11. Juni 2015 aufgehoben.

  2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

  4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.wird der Klägerin auferlegt. Der Bezug erfolgt durch das Friedensrichteramt Bülach.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.

  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

  7. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Kopien der Urk. 15 und 16/1-7, sowie an das Friedensrichteramt Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228.80.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 15. September 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Präsidentin:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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