Zusammenfassung des Urteils RU150032: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger forderte von der Beklagten Informationen über die Pensionskasse gemäss ihrem Arbeitsvertrag. Nach einer Schlichtungsverhandlung schlossen sie einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Informationen bereitzustellen. Da der Versicherungsausweis nicht rechtzeitig geliefert wurde, legte der Kläger Beschwerde ein. Das Gericht erklärte, dass nur der Kostenentscheid anfechtbar sei und wies die Beschwerde des Klägers ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU150032 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 19.06.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Vergleich; Parteien; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtsmittel; Revision; Versicherungsausweis; Vergleichs; Bundesgericht; Hinweis; Gericht; Zustellung; Abschreibungsbeschluss; Entscheid; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beklagten; Bekanntgabe; Namens; Stiftung; Auffangeinrichtung; Streitwert; Verfahren; Ziffer; Entscheides; Sinne; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 110 ZPO ;Art. 208 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 331 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 133; |
Kommentar: | von Kaenel, Streiff, Praxis Art. 319-362 OR, Art. 331 OR, 2006 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150032-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 19. Juni 2015
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Erwägungen:
Am 4. Februar 2015 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein; der Kläger forderte von der Beklagten gestützt auf seinen Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 27. Dezember 2012 Auskunft über die Pensionskasse (Bekanntgabe des Namens derselben) sowie die Zustellung eines entsprechenden Versicherungsausweises (Urk. 3; Urk. 4/1-5). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. März 2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 15):
1. Der Kläger anerkennt, dass bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Neuan-
schluss pendent ist und die Beklagte bei C. rungsausweis für den Kläger besorgt.
per 31.12.2013 einen Versiche-
Die Beklagte anerkennt die Bekanntgabe des Namens Stiftung Auffangeinrichtung BVG und verpflichtet sich, bei der C. innert 30 Tagen einen Versicherungsausweis für den Kläger per 31.12.2013 zu besorgen und ihm zuzustellen.
Mit der Ausstellung/Zustellung des Versicherungsausweises C. per 31.12.2013 und der Bekanntgabe des Namens Stiftung Auffangeinrichtung BVG sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem CHF 30'000 nicht übersteigenden Streitwert handelt, werden den Parteien weder Kosten noch Gebühren auferlegt.
Gleichentags erging folgende Verfügung der Vorinstanz (Urk. 16 S. 2 = Urk. 19 S. 2):
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.-* festgesetzt.
*Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem CHF 30'000 nicht übersteigenden Streitwert handelt, werden den Parteien weder Kosten noch Gebühren auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO)
und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2015 (Datum Poststempel 28. Mai 2015, eingegangen am 1. Juni 2015) innert Frist Beschwerde.
pflichtet gewesen, sich bei der C.
innert 30 Tagen einen Versicherungsausweis per 31. Dezember 2013 zu besorgen und dem Kläger zuzustellen. Bis dato sei jedoch dieser Versicherungsausweis nicht beim Kläger eingetroffen, weswegen die Parteien, entgegen Ziffer 3 des Vergleichs, nicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 18).
Die Vorinstanz belehrte das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 und 3 der Verfügung vom 26. März 2015, nicht hingegen gegen Dispositivziffer 1 derselben, mit welcher das Verfahren abgeschrieben wurde. Diese Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. So hat ein Vergleich im Schlichtungsverfahren die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung Beschwerde nach Schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.).
Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung wie erwähnt zutreffend, denn nur der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Wie erwähnt, haben die Parteien vor Vorinstanz einen schriftlichen Vergleich abgeschlossen (Urk. 15). Dabei unterlagen sämtliche Punkte der Dispositionsmaxime und damit der freien Verfügungsgewalt der Parteien (Art. 331 Abs. 4 OR; Streiff/von Kaenel in: Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 331 N 14). Somit liegt ein rechtskräftiger Vergleich vor, welcher allein unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO angefochten werden kann. Entsprechend aber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Damit hat der Kläger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen, will er den Vergleich zwischen den Parteien anfechten. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) vorliegend somit das Friedensrichteramt Dielsdorf -, einzureichen. Will der Kläger den Vergleich vollstrecken lassen, hätte er dieses Begehren dem Vollstreckungsgericht vorzulegen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Kläger infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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