Zusammenfassung des Urteils RU150031: Obergericht des Kantons Zürich
Die Stadt Winterthur hat Beschwerde gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Gesuchstellerin eingereicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist und daher nicht auf die Beschwerde eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin erhält keine Parteientschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU150031 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Beschwer; Bundesgericht; Rechtspflege; Urteil; Rechtsmittel; Winterthur; Entscheid; Interesse; Gemeinwesen; Obergericht; Kanton; Beschwerdeverfahren; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahren; Rechtsanwalt; Schweizerischen; Verfahren; Rechtsprechung; Kantons; Stadt; Vorinstanz; Person; Dispositivziffer; Gewährung; Zivilprozessordnung; Rechtsschutzi; Beschwerdelegitimation; Parteien; Oberrichter; ährte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 50 BV ;Art. 60 ZPO ;Art. 76 BGG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 I 43; 137 III 470; 139 III 471; 140 III 501; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 321 OR ZPO URG, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 9. Oktober 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadtrat Winterthur,
vertreten durch Friedensrichteramt Winterthur
gegen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Avv X.
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur und bestellte ihr diesbezüglich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X. . Sodann entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur zu tragen habe (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffern 1 ff.). Das Urteil wurde Rechtsanwalt X. , der B. SA (Gegenpartei in der Hauptsache), sowie dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur zugestellt (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 5, Urk. 10/1-3).
Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde gegen das obgenannte Urteil und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 12 S. 2):
Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag von Frau A. auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der
Person von Rechtsanwalt X.
für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens-
Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt Winterthur abzuweisen;
Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt
X.
ex tunc zu entziehen;
Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt
X.
ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab dem 18. Mai 2015, zu entziehen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann beim Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 17/1). Dieses sowie das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Ober-
gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015 für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 17/6 S. 7
Dispositivziffer 1). Der Obergerichtspräsident liess dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs legitimiert gewesen wäre, explizit offen (Urk. 17/6 S. 7 E. 2.9). Das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 1. Juni 2015 blieb unangefochten.
a) Die Rechtsmittelinstanz hat die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nur wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, darf die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintreten und es in materieller Hinsicht beurteilen (Art. 60 ZPO; Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor
Art. 308 ff. N 42 f. m.w.H.).
Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt (Kunz, a.a.O., Vor
Art. 308 ff. N 56 m.w.H.). Erforderlich ist, dass die das Rechtsmittel ergreifende
Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzi nteresse an dessen Aufhebung Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in ihre Rechte eingreift (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 10 m.w.H.; Hungerbühler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 18 m.w.H. [Online-Stand 8. April 2012]). Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung äussert sich zum Verhältnis des Rechtsschutzinteresses für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und desjenigen für das kantonale Verfahren und hält fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Ersteres anders und restriktiver zu formulieren als Letzteres. Aus diesem Grund werde das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen künftig ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse genüge (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7276 zu Art. 57). Somit rechtfertigt es sich, bezüglich der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO Literatur und
Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 76 BGG heranzuziehen. An der Aufhebung Abänderung des angefochtenen Entscheides ist ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse erforderlich. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen begründet grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen jedoch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch einen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist (Klett, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genüge ebenso wenig wie jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil das beschwerdeführende Gemeinwesen keine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit geltend mache und eine solche auch nicht ersichtlich sei. Schliesslich weist das Bundesgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) berufen hätte, verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre eigenen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegt habe (vgl. zum Ganzen auch den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 16. August 2012 im Verfahren RU120006-O S. 3 f. E. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RU120006-O1.pdf]).
Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 501 entschieden, dass dem Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine Parteientschädigung auferlegt werden könne. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfahren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Wird gegen den erstinstanzlichen Entscheid in der Folge Beschwerde erhoben, liegt ein Zweiparteienverfahren vor (BGE 140 III 501 E. 4.1.2 m.w.H., BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2 m.w.H.; vgl. ferner zu der dem Kanton aufzuerlegenden Parteientschädigung bei einer Rechtsverzögerung durch ein kantonales Gericht
BGE 139 III 471 E. 3.2 f. = Pra 103 (2014) Nr. 28 E. 3.2 f.). In einem zur Publika-
tion vorgesehenen neuesten Urteil vom 7. September 2015 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass Gemeinwesen nur restriktiv zur Ergreifung eines Rechtsmittels zuzulassen seien (BGer 5A_388/2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 135 I 43 E. 1.3).
b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 rechtlich und finanziell unmittelbar betroffen
und beschwert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1).
Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdelegitimation erscheint im Lichte der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um eine spezifische und qualifizierte Betroffenheit und damit ein Rechtsschutzinteresse darzutun. Insbesondere rügt sie nicht die Verletzung der Gemeindeautonomie. Das vorliegende finanzielle Interesse des Gemeinwesens genügt nicht zur Begründung einer Beschwerdelegitimation. So ist das Gemeinwesen in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin für das Schlichtungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO in wichtigen öffentlichen Interessen nicht erheblich betroffen. Dies macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht geltend.
Die Beschwerdeführerin ist somit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 2C_1231/2013 vom
3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.festzusetzen
und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se
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