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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU130058
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU130058 vom 07.11.2013 (ZH)
Datum:07.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Friedensrichter; Beschwerde; Beklagten; Urteil; Partei; Entscheid; Urteils; Geschäftsführer; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Bestellt; Sinne; Friedensrichteramt; Begründung; Dispositiv; Begründet; Induktionskocher; Trete; Vorinstanz; Angefochtene; Vertreter; Obergericht; Anlässlich; Antrag; Parteientschädigung; Begründete; Angefochtenen; Betreibung; Verfahren; Bestellung
Rechtsnorm: Art. 12 ZGB ; Art. 13 ZGB ; Art. 14 ZGB ; Art. 15 ZGB ; Art. 181 StGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 47 ZPO ; Art. 49 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:124 III 5;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf

Urteil vom 7. November 2013

in Sachen

  1. GmbH,

    Beklagte und Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

    Kläger und Beschwerdegegner,

    betreffend Forderung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich (Kreise 11 + 12), vom 11. Juni 2013 (GV.2013.00179 / SB.2013.00218)

    Erwägungen:

    I.

    1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 11 + 12) ein Schlichtungsgesuch (act. 1). Die Parteien wurden in der Folge auf den 7. Juni 2013 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 2). Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Kläger einen Antrag auf Entscheid (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 213, act. 5 S. 1). Mit Urteil vom 11. Juni 2013 erging der unbegründete Entscheid (act. 7). Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) wurde verpflichtet, dem Kläger

      Fr. 99.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2013 und Fr. 40.- Betreibungskosten zu bezahlen. Sodann wurde der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben (Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 375.- festgesetzt und der Beklagten auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer 3).

      Am 1. Juli 2013 stellte das Friedensrichteramt dem Kläger die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (act. 8). Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 verlangte die Beklagte die Begründung des Urteils (act. 10). Das Friedensrichteramt trat mit Entscheid vom 8. Juli 2013 auf den Antrag der Beklagten um Begründung des Urteils vom 11. Juni 2013 nicht ein (act. 11). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hob das Friedensrichteramt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 1. Juli 2013 auf und trat auf den Antrag der Beklagten um Begründung des Urteils ein (act. 13). Am 12. August 2013 erging die Begründung des Urteils vom 11. Juni 2013 (act. 15). Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2013 trat das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ein (act. 16).

    2. Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob die Beklagte bei der Kammer gegen das (begründete) Urteil vom 11. Juni 2013 rechtzeitig (act. 15/2) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2):

      1. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 99.00 nebst 5% Zins seit 24. Februar 2013 und CHF

      40.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ...

      (Zahlungsbefehl vom 18. März 2013) aufgehoben von Amtes wegen für ungültig

      zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben.

      1. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils Die Gerichtsgebühr wird auf CHF

        375.00 festgesetzt von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben.

      2. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben.

      3. Die Kosten seien zu Lasten der Gerichtskasse und subsidiär zu Lasten von B. und C. zu nehmen.

      4. Es sei Friedensrichter D. sofort für unbestimmte Zeit von seinem Amt zu suspendieren.

    3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen ist. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht. In der Beschwerdebegründung ist folglich im Einzelnen darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (ZK ZPOFREIBURGHAUS/ AFHELDT, Art. 321 N 15).

  2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vom 11. Juni 2013, der Kläger habe im Entscheidverfahren ausgeführt, die Beklagte hätte am 13. Januar 2013 einen Induktionskocher IK 20 über den Internet-Shop bestellt. Als Beweis dafür habe der Kläger die entsprechende Bestellbestätigung vom 13. Januar 2013 vorgelegt. Es sei weiter ausgeführt und belegt worden, dass der Induktionskocher IK 20 am 18. Januar 2013 per Einschreiben und unter Beilage einer Rechnung an die Bestelladresse der Beklagten aufgegeben worden sei. Der eingereichten Sendungsverfolgung der Post sei zu entnehmen, dass das Paket mit dem bestellten Artikel der Beklagten am 22. Januar 2013, 07.33 Uhr, am Postschalter Zürich ... ausgehändigt worden sei. Während dieser Zeitspanne sei E. , welcher den Artikel persönlich bestellt habe, für die Beklagte als Geschäftsführer tätig gewesen. Später habe es einen Geschäftsführerwechsel gegeben, was im Handelsregister des Kantons Zürich auch so aufgeführt sei. An der Schlichtungsverhandlung bzw. dem Entscheidverfahren habe dann der nachfolgende Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen. Seine Aussage, die Beklagte habe keine Bestellung gemacht und auch keine Ware erhalten, sei weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Es sei daher von einer unbegründeten Schutzbehauptung der Beklagten auszugehen. Allenfalls habe der ehemalige Geschäftsführer den Artikel ohne Information an den neuen Geschäftsführer anderweitig eingesetzt. Was jedoch die Beklagte nicht entbinde, die bestellte und bezogene Ware ordnungsgemäss zu bezahlen (act. 19).

  3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, der Friedensrichter habe sich wegen eines früheren Verfahrens mit dem für sie an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Vertreter parteiisch verhalten und dessen Unerfahrenheit und geistige Behinderung rücksichtslos ausgenutzt. Somit sei das Friedensrichterurteil infolge gewerbsmässiger Urkundenunterdrückung und Amtsmissbrauchs vollumfänglich nichtig. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz davon ausgehe, der frühere Geschäftsführer (E. ) habe den Induktionskocher persönlich bestellt. Es gebe keine Beweise dafür, dass der ehemalige Geschäftsführer voll handlungsfähig gewesen sei. Ferner hätte sich jedermann als E. ausgeben können, da dies bei einer Bestellung über das Internet nicht überprüfbar sei. Es sei naheliegend, dass der Kläger diese

    konstruierte Geschichte frei erfunden habe. Der Friedensrichter habe ihren damaligen Vertreter mit der Frage, wann der Induktionskocher bezahlt werde, im Sinne von Art. 181 StGB genötigt. Zudem habe sich der Friedensrichter zur Irreführung der Parteien bewusst über die Höhe der Friedensrichtergebühren ausgeschwiegen. Ihre Aussagen seien überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch ihre schriftliche Eingabe sei vom Friedensrichter nicht zur Kenntnis genommen worden, was problematisch sei, da ihr Vertreter seine Anliegen aufgrund seiner Behinderung mündlich nur unzureichend habe äussern können. Der Friedensrichter habe etwas am Computer getippt, wobei bis heute geheim sei, was er geschrieben habe. Er habe seine Aufzeichnung daraufhin auf Schweizerdeutsch vorgelesen, wobei die meisten Aussagen falsch gewesen seien. Es sei keine Mängelrüge erhoben worden, weil sie nichts bestellt und somit auch nichts erhalten habe, was sie hätte bemängeln können. Der Kläger habe anlässlich der Verhandlung seine Methode, Gebäude auszuspionieren, erläutert. Er habe herausfinden wollen, ob sich ein Einbruch lohne bzw. ob er die Portokosten des Versandes hätte sparen können. Es sei hingegen richtig, dass beide Parteien auf die Parteientschädigung verzichtet hätten. Im Weiteren stelle sich die Frage, wer die klägerische Partei sei. Einerseits trete der Kläger als Online-Shop auf und andererseits als Privatperson. Selbst wenn die Klage gutgeheissen würde, sei zu klären, wer zivilrechtlich berechtigter sei (act. 20 S. 2 ff.).

    Auf die Vorbringen der Beklagten in ihrer - stellenweise nicht leicht verständlichen - Beschwerdeschrift ist im Folgenden einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung erheblich erscheinen und im Lichte des Art. 326 ZPO zulässig sind.

  4. Weil seitens der Beklagten eine Unklarheit vorzuliegen scheint, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, den Inhaber des Einzelunternehmens F. , handelt (vgl. Handelsregisterauszug, act. 24).

  5. Die Ausführungen der Beklagten zu einer allfälligen Befangenheit des Friedensrichters sind sehr vage gehalten. Dass der damalige Vertreter der

    Beklagten bereits in einem früheren (anderen) Verfahren vor dem gleichen vorinstanzlichen Richter als Partei auftrat, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO dar. Die Verhandlung fand am 7. Juni 2013 statt. Es erstaunt, dass die Beklagte erst jetzt - rund drei Monate später - Befangenheit des Friedensrichters geltend macht und namentlich in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2013, mit welchem sie die Begründung des Urteils vom 11. Juni 2013 verlangte, nichts davon erwähnte (act. 10). Die Beklagte hätte unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen, anstatt die Begründung des Entscheids abzuwarten (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Über ein (streitiges) Ausstandsbegehren gegenüber einem Friedensrichter im Sinne von Art. 50 ZPO hätte überdies gemäss § 127 lit. c GOG nicht das angerufene Obergericht, sondern das Bezirksgericht zu entscheiden. Anzufügen bleibt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine richterliche Befangenheit ersichtlich sind.

  6. Die Beklagte macht geltend, der für sie an der Schlichtungsverhandlung anwesende (ehemalige) Geschäftsführer G. sei unerfahren und geistig behindert gewesen (act. 20 S. 2). Auch sei nicht bewiesen, dass der vorherige Geschäftsführer E. , der angeblich den Induktionskocher bestellt haben soll, voll handlungsfähig gewesen sei (act. 20 S. 3).

    Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB), wobei volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 15 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen (BGE 124 III 5 Erw. 1b). Denn gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

    Den vorstehenden Ausführungen folgend, müsste die Beklagte im Sinne einer Umstossung der Vermutung substantiiert Umstände darlegen, die den

    Schluss auf eine fehlende Handlungsfähigkeit der ehemaligen Geschäftsführer im Zeitpunkt der Bestellung des Induktionskochers bzw. anlässlich der Schlichtungsverhandlung zuliessen und dies im Bestreitungsfalle beweisen. Ein solcher Beweis liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht einmal substantiiert vorgetragen, worauf sie ihre Behauptung betreffend der geltend gemachten Urteilsunfähigkeit stützt.

  7. Die Beklagte führt weiter aus, ihre Äusserungen seien im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Dem ist nicht so. Der Friedensrichter hat in seinen Erwägungen festgehalten, dass die Beklagte ausgeführt habe, keine Bestellung gemacht und auch keine Ware erhalten zu haben. Er hat dies allerdings aufgrund der - durch Unterlagen belegten - stimmigen Ausführungen des Klägers als unbegründete Schutzbehauptung der Beklagten erachtet (vgl. act. 19 S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es ferner nicht bis heute geheim, was der Friedensrichter anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2013 an seinem Computer tippte (vgl. act. 20 S. 3). Es muss sich dabei um das Verhandlungsprotokoll gehandelt haben. Wie die Beklagte selber bestätigt

    (act. 20 S. 3) und dem Protokoll zu entnehmen ist, wurden die Aussagen der Parteien diesen nach der Protokollierung auch vorgelesen (act. 5 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB seitens des Friedensrichters gegenüber dem Vertreter der Beklagten dargetan wurden. Ob ein Straftatbestand erfüllt ist, wäre überdies im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens und nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu klären. Im Weiteren ist es auch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, über den (haltlosen) Antrag, den Friedensrichter sofort für unbestimmte Zeit von seinem Amt zu suspendieren (act. 20 Rechtsbegehren Ziff.

    5) zu entscheiden. Die Friedensrichterämter stehen in erster Instanz unter der Aufsicht der Bezirksgerichte (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG).

  8. Die von der Beklagten erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 100.- sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Kläger ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt und der Beklagten auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 11 + 12) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 100.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

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