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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU130029: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin forderte in einem Darlehensvertrag Fr. 50'000 von einem Beklagten, der behauptete, ein Auto für Fr. 12'500 verkauft zu haben, obwohl es einen höheren Wert hatte. Sie beantragte unentgeltliche Rechtspflege, was vom Obergerichtspräsidenten abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, aber das Obergericht bestätigte die Ablehnung. Der Betrag von Fr. 50'000 wurde nicht ausreichend begründet, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU130029

Kanton:ZH
Fallnummer:RU130029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU130029 vom 10.05.2013 (ZH)
Datum:10.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2013 (VO130050)
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Forderung; Obergericht; Rechtspflege; Darlehen; Fahrzeug; Aussichtslosigkeit; Eingabe; Huber; DIKE-Komm-ZPO; Gericht; Gesuch; Friedensrichteramt; Obergerichts; Sachverhalt; Anspruch; Urteil; Beklagten; Höhe; Schlichtungsverfahren; Voraussetzung; Beweismittel; Fahrzeugs; Verkehrswert; Bundesgericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 890 ZGB ;Art. 894 ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU130029

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 10. Mai 2013

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    betreffend

    Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

    Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2013 (VO130050)

    Erwägungen:
    1. a) In ihrer Klageschrift an das Friedensrichteramt B. vom 21. März 2013 (act. 3/3) führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Forderung von

      Fr. 50'000.-gegenüber dem Beklagten aus, sie habe mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen. Demnach habe sie am 21. März 2012 Fr. 7'500.-erhalten und vereinbart, dass ihr als Sicherheit übergebenes Auto (Ford Shelby GT 500) am 1. April 2012 automatisch in den Besitz des Beklagten übergehe, falls sie bis 31. März 2012 nicht den ganzen Betrag zurückerstatte (act. 3/3 Beilage 2). Sie sei dabei offensichtlich übervorteilt worden (Art. 894 ZGB) und habe das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen können. Der Beklagte habe behauptet, das Fahrzeug für Fr. 12'500.-verkauft zu haben, was angesichts des 2010 bezahlten Kaufpreises von Fr. 82'400.-sowie des Tunings zum Preis von Fr. 16'050.-eine Schenkung wäre (act. 3/3 S. 2, Beilage 3). Das Fahrzeug sei im mm. 2012 auf für Fr. 39'800.-mit Hagelschaden zum Verkauf ausgeschrieben worden, wobei der Beklagte als Kontaktperson angegeben sei und angeblich auf Kommission handle (act. 3/3 S. 3, Beilage 4).

      1. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 21. März 2013 beim Präsidenten des Obergerichts um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, d.h. ausschliesslich um Bestellung ihres Vertreters als unentgeltlichen Rechtsvertreter für ihre gleichentags beim Friedensrichteramt B. eingereichte Forderung von Fr. 50'000.-gegen den Beklagten (act. 1, 3/3). Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch mit Urteil vom

    2. April 2013 ab (act. 10).

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2013 rechtzeitig (act. 6/1 i.V. mit act. 8) Beschwerde mit dem Antrag:

    1. RA X. sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. (act. 8 S. 2)

    Ferner stellte sie den Eventualantrag auf Rückweisung:

    Sofern allerdings auch die formale Rechtsmittelinstanz davon ausgeht, dass die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf die Forderung bzw. konkret auf deren Höhe infolge unverständlicher Eingabe nicht rechtsgenügend beurteilt werden kann, so ist die Sache trotzdem an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer anwaltlichen Vertretung eine Nachfrist anzusetzen. (act. 8 S. 4)

  2. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Gegenpartei des Hauptverfahrens keine Parteistellung hat.

  1. a) Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Eingabe an die Vorinstanz die fehlende Aussichtslosigkeit mit einem Verweis auf ihr Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt (act. 1 S. 1 i.V. mit act. 3/3). Sie liess ausführen, sie sei zu 100% arbeitsunfähig infolge psychologischer Problematik und beziehe aus diesem Grund Sozialhilfe (act. 1 S. 2).

    Der Obergerichtspräsident hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin ersuche nicht um Befreiung von Vorschussoder Sicherheitsleistungen um Befreiung von Gerichtskosten, sondern einzig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren. Voraussetzung dafür seien Mittellosigkeit, ein nicht aussichtloses Rechtsbegehren sowie dass die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur gehörigen Führung des Prozesses notwendig sei. Er erachtete die Mittellosigkeit als gegeben (act. 10 S. 4). Hingegen hielt er die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Sache und der Beweismittel für verletzt (act. 10 S. 6). Er führte dazu aus, der Forderungsbetrag von

    Fr. 50'000.-sei nicht nachvollziehbar begründet. Es könnte ein Tippfehler vorliegen und die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen ihrem Darlehen und

    Fr. 12'500.-fordern. Angesichts des hohen Neupreises sowie des Tunings des Autos sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 50'000.-verlangen wolle, aber sie gebe nicht an, worauf sie diesen Betrag stütze. Die von ihr angetönte Ungültigkeit des Darlehensvertrages wegen Übervorteilung vermöge die Forderung von Fr. 50'000.-- nicht ohne weiteres zu erklären (act. 10 S. 6). Es lasse sich daher nicht beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren gegeben sei nicht. Eine Fristansetzung

    zur Konkretisierung bzw. Klarstellung dränge sich nicht auf, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes könne daher verzichtet werden. Der Beschwerdeführerin sei unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (act. 10 S. 6).

    b) Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 ZPO nachgekommen, da sie offensichtlich Schadenersatz aus der eigenmächtigen Veräusserung des Fahrzeugs fordere, aber der Beklagte einen geringeren Verkehrswert des Fahrzeugs behaupte. Sie habe sich gemäss der Prämisse iura novit curia darauf beschränkt, die Anspruchsgrundlage, Art. 890 ZGB, zu nennen. Ihre Forderung sei nachvollziehbar: Verkehrswert des Fahrzeugs im August 2012 ohne Hagelschaden abzüglich der Darlehenssumme in der Höhe von CHF 7'500.-zuzüglich vorprozessuale Anwaltskosten sowie ggf. weitere Schadenspositionen (Verlust Mietwohnung etc.) (act. 8 S. 3). Sie habe den Verkehrswert des Fahrzeuges durch Rücksprache mit der Verkäuferin ermittelt; die Forderung sei angesichts der gesamten Umstände bereits aufgrund der eingereichten Akten in Bestand und Höhe nachvollziehbar (act. 8 S. 3 f.).

  2. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den vorinstanzlichen Entscheid geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Angabe der Beschwerdeführerin, ihre Forderung setze sich zusammen aus dem Verkehrswert des Fahrzeugs im August 2012 ohne Hagelschaden abzüglich der Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 7'500.-zuzüglich vorprozessuale Anwaltskosten sowie weitere Schadenspositionen, wie ggf. Verlust der Mietwohnung, ist zweitinstanzlich neu und daher ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat darzutun, dass die Vorinstanz mit den vorinstanzlich verfügbaren Angaben

      das Recht falsch angewandt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.

    2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 119 Abs. 2 ZPO. Demnach hat sich die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei (nebst der Darlegung ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse) zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Die gesuchstellende Partei hat mit ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 6). Um die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit prüfen zu können, muss sich das zur Beurteilung zuständige Gericht ein Bild über den Anspruch und den Sachverhalt, auf den sich dieser stützt, machen können. Das Gesuch muss, wenn diese nicht in den Akten vorhanden sind, entsprechende Angaben enthalten und die fehlende Aussichtslosigkeit soweit möglich mit Urkunden untermauern (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 7). Die gesuchstellende Partei hat sich über ihre Beweismittel hinsichtlich der beiden Anspruchsvoraussetzungen nach Art 117 ZPO zu äussern (BSK ZPO-Rüegg,

      Art. 119 N 1, 3). Die Aussichtslosigkeit eines Begehrens kann lediglich summarisch geprüft werden (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 21).

      Ist das Gesuch inhaltlich mangelhaft, z.B. bei fehlenden Unterlagen, ist die (nicht vertretene) Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufzufordern (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 8). In der Regel setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht voraus, dass die nicht vertretene, prozessunerfahrene gesuchstellende Partei, wenn sie die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, vom Gericht zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aufgefordert wird (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119

      N 19).

    3. Die Vorinstanz ging mit Recht davon aus, dass im Schlichtungsverfahren strenge Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen sind. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich anhand ihrer vorinstanzlichen Eingaben nicht nachvollziehen, wie sie den Forderungsbetrag von Fr. 50'000.-beziffert, aus welchen Forderungspositionen sie diesen Betrag zusammensetzt und gestützt auf welche Sachverhalte sie diese Beträge errechnet geschätzt hat. Die Interpretation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte eventuell nur Fr. 5'000.--, nämlich die Differenz aus dem angeblichen Verkaufserlös und ihrer Darlehensschuld, fordern, erscheint nicht als von vornherein abwegig. Damit vermochte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht glaubhaft zu machen, dass ihre Klage im Schlichtungsverfahren jedenfalls mit dieser Begründung - nicht aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe, indem sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ansetzte. Denn dies wäre faktisch einer Fristansetzung zur Verbesserung der Klageschrift an das Friedensrichteramt gleichgekommen. Die Vorinstanz hatte die Erfolgsaussichten lediglich summarisch zu prüfen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 21); eine falsche Rechtsanwendung offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht dargetan.

      Die Vorinstanz hatte demnach dem Armenrechtsgesuch zu Recht nicht entsprochen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

    4. Auch dem Eventualbegehren um Rückweisung kann, da eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nicht dargetan wurde, nicht entsprochen werden.

  3. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt gemäss der Praxis der II. Zivilkammer auch im Beschwerdeverfahren.

Die Gegenpartei in der Hauptsache hat keine Parteistellung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Demnach stellt sich die Frage nach einer Parteientschädigung nicht.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 2. April 2013 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, das Friedensrichteramt B. sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der (geschätzte) Streitwert beträgt Fr. 50'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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