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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU120076: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Streitigkeit zwischen einem Kläger und einem Beklagten, die beide Verwalter einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft waren. Es ging um Kostenbeiträge für Sanierungsarbeiten und die Freigabe eines Erneuerungsfonds. Nach Schlichtungsverhandlungen und Verfügungen wurde das Verfahren abgeschlossen. Der Kläger zog später seine Klage zurück, was zu weiteren Verfügungen führte. Es kam zu Unklarheiten bezüglich des Vollstreckungsverfahrens, was letztendlich zu einer Beschwerde führte, die abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU120076

Kanton:ZH
Fallnummer:RU120076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU120076 vom 18.02.2013 (ZH)
Datum:18.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung / Vollstreckung der Verfügung vom 4. Juni 2012
Schlagwörter : Verfügung; Vollstreckung; Verfahren; Friedensrichter; Erneuerungsfond; Erneuerungsfonds; Eingabe; Beschwerde; Obergericht; Klage; Stockwerkeigentümer; Beklagten; Freigabe; Unterschrift; Verfügungen; Einzelgericht; Forderung; Oberengstringen; Parteien; Friedensrichteramt; Bezirksgericht; Gericht; Kantons; Vergleich; Kläger; Begehren; Friedensrichters; Rechtsbegehren; Verpflichtung
Rechtsnorm:Art. 208 ZPO ;Art. 244 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 338 ZPO ;Art. 339 ZPO ;Art. 355 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU120076

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil.

Urteil vom 18. Februar 2013

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer,

    gegen

  2. ,

Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend

Forderung / Vollstreckung der Verfügung vom 4. Juni 2012

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 12. Dezember 2012 (G.V.-Nr. 64/12)

Erwägungen:

1.

    1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) macht gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Forderungen im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft D. -Strasse ... in

      C. geltend. Offenbar sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte Verwalter dieser Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Sie verfügen über eine Kollektivunterschrift bezüglich eines Kontos der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der E. [Bank] (act. 3 S. 1 und S. 5 = 15/6). Gegenstand der Streitigkeit sind zum einen Kostenbeiträge des Beklagten für eine Dachsowie eine Heizungssanierung und zum anderen eine diesbezügliche Einwilligung zur Freigabe des Erneuerungsfonds (vgl. act. 15/2-15/5).

    2. Auf die am 20. April 2012 bzw. 7. Mai 2012 gestellten Schlichtungsgesuche des Klägers hin vereinbarten die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom

      1. Juni 2012 beim Friedensrichteramt Oberengstringen was folgt:

        1. Der Beklagte anerkennt die Forderung in der Höhe von Fr. 4'619.30.

        1. Die Hälfte des Betrages, Fr. 2'309.65, wird aus dem Erneuerungsfonds an den Kläger überwiesen. Die andere Hälfte bezahlt der Beklagte bis Ende Juni 2012.

        2. Der Beklagte verpflichtet sich zur Unterschrift für die Freigabe des Erneuerungsfonds. [4.-6. ]

      sowie

      1. Der Beklagte anerkennt die Forderung in der Höhe von Fr. 7'239.-.

      1. Die Hälfte des Betrages, Fr. 3'619.50, wird aus dem Erneuerungsfonds an den Kläger überwiesen. Die andere Hälfte bezahlt der Beklagte bis Ende Juni 2012.

      2. Der Beklagte verpflichtet sich zur Unterschrift für die Freigabe des Erneuerungsfonds. [4.-6. ].

      Gestützt darauf schrieb der Friedensrichter die Verfahren mit Verfügungen vom

      4. Juni 2012 als durch Vergleich erledigt ab (act. 15/2 und act. 15/3).

    3. Mit Schlichtungsgesuch vom 8. September 2012 betreffend Vollstreckung der Verfügung vom 4. Juni 2012 beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Unterschrift für die Freigabe des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erteilen, damit sein Kostenanteil für die Heizungssanierung belastet werden kann. An der Schlichtungsverhandlung vom

      1. September 2012 zog der Kläger die Klage zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (act. 2

        S. 3 f.).

        Der Kläger zog am 17. September 2012 auch zwei andere beim Friedensrichter gestellte Vollstreckungsbegehren gegenüber weiteren Stockwerkeigentümern zurück, wobei er gegen diese offenbar ebenfalls bereits früher am 18. Juni 2012 und am 25. Juni 2012 friedensrichterliche Verfügungen erlangt hatte (act. 2

        S. 5-8).

        Die Rückzüge der Begehren waren nach der Schilderung des Klägers sowie nach Ausführung des Friedensrichters Folge des Hinweises des Friedensrichters, das Vollstreckungsbegehren sei beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht einzureichen (act. 2 S. 1 und act. 16).

    4. Mit Eingabe vom 29. September 2012 gelangte der Kläger sodann an das Bezirksgericht Dietikon. Hierbei wandte er sich aber nicht an das Einzelgericht im summarischen Verfahren, sondern generell an das Einzelgericht und erhob Klage nach einfachem Verfahren Art. 244 ZPO. Im Rechtsbegehren beantragte er die Vollstreckung der Verfügung vom 4. Juni 2012, überdies jedoch auch die rechtliche Verpflichtung aller Stockwerkeigentümer, ihren Anteil mit dem Erneuerungsfond die Hälfte zu bezahlen (act. 3).

      Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 auf die Klage nicht ein. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, der Klageanhebung am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO habe ein Schlichtungsverfahren voranzugehen (act. 4).

    5. Am 1. November 2012 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Oberengstringen erneut ein Schlichtungsbegehren, worin er die Vollstreckung der Verfügung von 17. Sept. 2012, 4. Juni 2012 gegenüber dem Beklagten beantragte. Ausserdem forderte er den Anteil von zwei weiteren Personen (act. 2

      S. 1 f.). An der Schlichtungsverhandlung vom 10. Dezember 2012 zog der Kläger das neuerliche Begehren gegenüber dem Beklagten wieder zurück (act. 7). Die Schlichtungsbehörde erliess sodann am 12. Dezember 2012 folgende Verfügung (act. 12 = 14):

      1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

        1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt (zahlbar bis 31. Dezember 2012).

        2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbescheinigung.

        3. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen.

    6. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wandte sich der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich. Dabei stellt er unter dem Betreff Vollstreckung der Verfügung 12. Dez. 2012 das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Unterschrift für die Freigabe des Erneuerungsfonds zu erteilen, damit sein Kostenanteil belastet werden könne (act. 13).

    7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann vorliegend in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen werden.

2.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Anfechtungsobjekt ist dabei der erstinstanzliche Endentscheid beziehungsweise der Endentscheid des Friedensrichters (Art. 319 lit. a ZPO, Art. 208

      ZPO und § 48 GOG). Bei der Beschwerde geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 326 N 3).

      Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO, so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 14 f.). Das Vorliegen von Beschwerdegründen ist vom Beschwerdeführer darzulegen.

    2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wendet sich der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung innert der 30tägigen Beschwerdefrist ans Obergericht. Er stellt ein Rechtsbegehren und begründet dieses auch. Was der Kläger im Beschwerdeverfahren indes erreichen will, ergibt sich jedoch weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung klar. Da eine Ergänzung der Eingabe im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unzulässig ist, hat die Klärung zu unterbleiben. Vielmehr sind die möglichen Varianten abzuhandeln.

    3. Denkbar ist, dass der Kläger mit der Ausführung, der Beklagte habe sein Versprechen zur Unterschrift für die Freigabe des Erneuerungsfonds im Schlichtungsverfahren nicht gehalten, einen Willensmangel bezüglich des Vergleichs vom 4. Juni 2012 geltend machen will. Ein solcher Mangel ist aber nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Revision ist bei derjenigen Instanz zu beantragen, welche als Letzte in der Sache entschieden hat. Somit ist vorliegend nicht das Obergericht zuständig, sondern das Friedensrichteramt Oberengstringen. Ein Revisionsbegehren ist jedoch bei dieser Sachlage ohnehin aussichtslos, da die sich nun als Irrtum erwiesene Annahme, der Beklagte befolge den Vergleich, kein zivilrechtlich zu beachtender Willensmangel darstellt.

    4. Will der Kläger mit seiner Eingabe erreichen, dass die Verfügung des Friedensrichters vom 2. Dezember 2012 aufgehoben wird, liegt grundsätzlich ein

      taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde vor. Gegen die Verfügung vom

      2. Dezember 2012, die den Rückzug des Vollstreckungsbegehrens beinhaltet, bringt der Kläger jedoch nichts vor. Aus diesem Grund dringt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht durch. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

    5. Sinngemäss kann aus der Eingabe des Klägers auch geschlossen werden, dass es ihm nach wie vor um die Vollstreckung der Verfügungen vom 4. Juni 2012 (act. 15/2 und 15/3) geht. Dem Obergericht fehlt es hierfür allerdings an der erforderlichen sachlichen Zuständigkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Das Vorgehen zur Vollstreckung soll jedoch im Folgenden klargestellt werden.

      1. Soll eine Geldforderung vollstreckt werden, richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach dem Schuldbetreibungsund Konkursrecht (SchKG; siehe

        Art. 355 Abs. 2 ZPO). Soweit sich der Beklagte im Vergleich verpflichtet hat, dem Kläger einen bestimmten Betrag zu bezahlen, hat der Kläger zur Vollstreckung der Forderung das Betreibungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Beklagte Rechtsvorschlag, kann dieser auf dem Weg der definitiven Rechtsöffnung beseitigt werden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO).

        Auch die Verpflichtungen der beiden anderen Stockwerkeigentümer zur Zahlung eines bestimmten Betrags (basierend auf den Verfügungen vom 18. und 25. Juni 2012; vgl. act. 2 S. 5 ff.) sind auf dem Betreibungsweg durchzusetzen.

      2. Geht es um die Verpflichtung zur Leistung einer Unterschrift, richtet sich die Vollstreckung nach den Art. 355 ff. ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit ist Art. 339 Abs. 1 ZPO massgebend. Sachlich zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. e GOG). Das Verfahren wird mit einem Vollstreckungsgesuch eingeleitet (Art. 338 ZPO), und zwar direkt beim Gericht, da das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a ZPO entfällt. Das Begehren hat einen Vollstreckungsantrag zu enthalten. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen, im vorliegenden Fall insbesondere

        die beiden Verfügungen vom 4. Juni 2012. Die möglichen Vollstreckungsmassnahmen ergeben sich sodann aus den Art. 343 ff. ZPO.

      3. Vorliegend wandte sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 29. September 2012 (act. 3) zwar grundsätzlich an das zuständige Gericht (Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht) jedoch führten folgende Umstände zu dem vom Kläger in act. 2 angesprochenen Missverständnis, d.h. der Behandlung als Eingabe im vereinfachten Verfahren statt im summarischen Verfahren: Die Eingabe des Klägers war mit Klage nach einfachen Verfahren Art. 244 ZPO betitelt. Im Rechtsbegehren beantragte der Kläger neben der Vollstreckung der Verfügung vom

4. Juni 2012 überdies die rechtliche Verpflichtung aller Stockwerkeigentümer, ihren Anteil mit dem Erneuerungsfonds die Hälfte zu bezahlen. Hinzu kommt, dass er als Beilage keine der beiden zu vollstreckenden Verfügungen vom 4. Juni 2012 einreichte, sondern lediglich diejenige vom 17. September 2012, welche einen Klagerückzug beinhaltet und somit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Da es das Bezirksgericht unterliess, vor Erlass der Nichteintretensverfügung dem Kläger in Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zur Klärung einzuräumen, blieb letztlich unklar, was der Kläger effektiv wollte.

3.

Aufgrund der vorliegenden Umstände sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act 13, sowie an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'501.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

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