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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU120060: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Kläger hat vor dem Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes eingereicht. Nach Schlichtungsverhandlungen haben die Parteien einen Vergleich unterzeichnet, in dem die Forderung reduziert und die Kosten geteilt wurden. Der Kläger hat daraufhin Beschwerde eingelegt, da er angibt, durch den Vergleich benachteiligt worden zu sein. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Beschwerde unbegründet ist und keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben werden. Der Kläger wird über die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesgericht informiert.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU120060

Kanton:ZH
Fallnummer:RU120060
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU120060 vom 02.11.2012 (ZH)
Datum:02.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Betreibung; Forderung; Verfahren; Friedensrichter; Parteien; Revision; Vergleich; Rechtsmittel; Friedensrichteramt; Beklagten; Betreibungsamt; Verfahrens; Bundesgericht; Verfügung; Betreibungsamtes; Betrag; Frist; Gericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Montani; Schmidt; Friedensrichteramtes; Stadt; Kreise; Klägers; ührt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 21 OR ;Art. 241 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 397 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU120060

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120060-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt

Beschluss vom 2. November 2012

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B.

gegen

C. ,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zürich 3 + 9 vom 5. September 2012 (GV.2012.00363 / SB.2012.00386)

Erwägungen:

    1. Am 16. August 2012 ging beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9, die Forderungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) ein, mit welcher er von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) die Beträge von Fr. 1'900.gemäss Betreibung Nr. des Betreibungsamtes D. vom 25. Juli 2012 sowie Fr. 337.gemäss Betreibung Nr. des Betreibungsamtes D. vom 8. August 20102 forderte (Urk. 11-12/1-2).

    2. Nachdem am 4. und 5. September 2012 die Schlichtungsverhandlungen durchgeführt worden waren, unterzeichneten die Parteien am 5. September 2012 folgenden Vergleich (Urk. 5/1-2):

      1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von

      CHF 350.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages, auch des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten.

      1. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1 und übergibt dem Kläger CHF 350.00.

      2. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und die klagende Partei verpflichtet sich, die Beklagte zukünftig nicht mehr zu kontaktieren. Die Betreibungen Nr. und [recte: ] beim Betreibungsamt D. sind hiermit zurückgezogen.

      3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.00 je zur Hälfte.

    3. Mit Verfügung vom 5. September 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und hob den Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. und des Betreibungsamtes D. (Zahlungsbefehle vom 25.07.2012 und 08.08.2012) insgesamt für den Betrag von CHF 350.00 auf (Urk. 4).

    1. Mit Schreiben vom 30. September 2012 erhob der Kläger innert Frist (Datum Poststempel 4. Oktober 2012, eingegangen am 5. Oktober 2012) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1):

      1. Es sei die Verfügung vom 5.9.12 des Friedensrichteramtes 3+9 aufzuheben.

      1. Es sei festzustellen, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten

    2. Neu lässt sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren vertreten. Die entsprechende Vollmacht liegt bei (Urk. 16).

    1. Wird geltend gemacht, die Klageanerkennung, der Klagerückzug der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, so ist die Revision nach Art. 328 ff. ZPO einzuleiten. Anfechtungsgründe können Übervorteilung (Art. 21 OR) und Willensmängel i.S.v. Art. 23 ff. OR sein. Indes dient die Revision nicht dazu, generell den Abschreibungsentscheid erneut durch das erkennende Gericht überprüfen zu lassen. Für diese Überprüfung ist gemäss Praxis der angerufenen Kammer die Beschwerde das geeignete Rechtsmittel (Kriech in: DIKE-Komm-ZPO, Zü-

      rich/St. Gallen 2011, N 15 f. zu Art. 241 ZPO; Kriech in: DIKE-Komm-ZPO online, N 21 zu Art. 241 ZPO [Online-Stand: 16.04.2012], vgl. auch RU120014 S. 3 E. 3 [http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RU1 2001 4-O1.pdf, S. 3 ff. E. 3]).

    2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die im Vergleich erwähnte Saldoklausel nicht richtig verstanden zu haben. Er habe diesen Satz so verstanden, dass einzig und allein die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

      5. September 2012 zur Debatte stehenden Forderungen gemeint seien, und folglich die weiteren Forderungen nicht tangiert würden. Schliesslich sei anlässlich der Friedensrichterverhandlung ja auch nur über die eingeklagte Forderung gesprochen worden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er, der Kläger, bereits am folgenden Tag eine weitere Betreibung über ungefähr Fr. 38'000.gegen die Beklagte eingeleitet habe. Damit sei er in guten Treuen davon ausgegangen, dass ihm mit vorliegender Version sicherlich keine Nachteile erwachsen würden, zumal er dem Friedensrichter ausdrücklich mitgeteilt habe, dass namhafte Beträge seitens der Beklagten ausstehend seien. Es könne von ihm als Laien nicht erwartet werden, fachjuristische Ausdrücke zu kennen, insbesondere nicht von einem Senior wie ihm, der sich ja gerade mit dem Veto in der 1. Sitzung am 4. September 2012 klar gegen die offensichtlich nachteiligen Formulierungen gewehrt habe. Nichts ahnend sei er in der Folgesitzung am 5. September 2012 mit scheinbar harmloseren Sätzen in eine juristische Falle geleitet worden (Urk. 14 S. 2 f.).

    3. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger geltend, einem Willensmangel unterlegen zu sein. Wie vorangehend ausgeführt, ist dies mittels Revision anzufechten. Die Revision behandelt indes diejenige Instanz, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Damit ist die angerufene Kammer nicht zuständig, darüber zu entscheiden.

    4. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern er seine Eingabe innert eines Monats nach dem heutigen Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Instanz neu einreicht. Ohnehin ist die Frist zum Erheben der Revision bislang noch nicht abgelaufen, ist diese doch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 397 Abs. 1 ZPO).

    5. Wollte der Kläger gegen die Abschreibung des Verfahrens an sich Beschwerde erheben wollen, so wäre diese abzuweisen, bringt er dagegen doch keine substantiierten Einwendungen vor.

    6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen

      (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass lediglich die Beschwerde als Rechtsmittel belehrt worden ist (Dispositivziffer 5 der Verfügung des Friedensrichters vom 5. September 2012, Urk. 4). Unter Hinweis auf die für einen Laien nicht erkennbare Differenzierung der Rechtsmittel in Bezug auf

      das Anfechten eines Vergleichs (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO) und die Erledigung des Verfahrens an sich, rechtfertigt es sich, mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

    2. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'237.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 2. November 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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