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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU110032: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zwischen dem Kläger A. und der Stadt V. entschieden. Der Kläger hatte eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes V. eingereicht, die abgewiesen wurde, da der Friedensrichter nicht zuständig war. Die Beschwerde des Klägers wurde als unbegründet erachtet, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Es wurde entschieden, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der Richter des Obergerichts war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten betrugen CHF 300.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU110032

Kanton:ZH
Fallnummer:RU110032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU110032 vom 26.09.2011 (ZH)
Datum:26.09.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung/Amtsausstand
Schlagwörter : Friedensrichter; Stadt; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Recht; Bundesgericht; Oberrichter; Friedensrichteramt; Klage; Forderung; Friedensrichters; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Klopfer; Gerichtsschreiberin; Ferreño; Klägers; Amtsausstand; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Beschwerdeschrift; Schweizerischen; Untersuchungsverfahren; Verwaltungsverfahren; Einholung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 361 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU110032

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110032-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A.

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt V.

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung/Amtsausstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes V. vom 10. August 2011 (GV.2011.00100 / SB.2011.00096)

Erwägungen:

  1. a) Mit Verfügung vom 10. August 2011 trat das Friedensrichteramt der Stadt V. auf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) betreffend Forderung / Amtsausstand des Mitarbeiters B. der Sozialhilfebehörde V. mangels Zuständigkeit des Friedensrichters nicht ein (Urk. 2).

    1. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. August 2011, eingegangen am 23. August 2011, fristgerecht Beschwerde (Urk. 6).

  2. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

  3. a) Der Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorliegend vermag die Beschwerdeschrift diesen formellen Anforderungen noch zu genügen, lässt sich doch aus der Formulierung Ich halte an der Forderung weiter fest (Urk. 6) ableiten, dass der Kläger mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2011 und das Eintreten des Friedensrichters auf seine Klage anstrebt.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

      (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

      Vorliegend macht der Kläger einzig geltend, dass kein gerichtliches Verfahren laufe und es fraglich sei, was Art. 361 ZPO damit zu tun habe (Urk. 6).

    2. Der Friedensrichter erwog, aus den Erläuterungen im Schlichtungsbegehren müsse von einem bereits laufenden Verfahren ausgegangen werden. Der Kritik des Klägers, es laufe kein gerichtliches Verfahren (Urk. 6), ist zwar zuzustimmen, jedoch übersieht er, dass der Friedensrichter nicht von einem gerichtlichen Zivilverfahren, sondern von einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und von einem allfälligen Verwaltungsverfahren ausging (vgl. Urk. 7 S. 1 mit Verweis auf Urk. 8 S. 2). Der Kläger ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass für Angelegenheiten in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren sowie in einem Verwaltungsverfahren der Friedensrichter nicht zuständig ist. Der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Art. 361 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. Dies ist jedoch nicht von Belang, da der Friedensrichter der Stadt V. zu Recht auf die Klage des Klägers zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist.

    3. Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher sowohl auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten als auch auf die Einholung einer Vernehmlassung des Friedensrichters verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

  4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    1. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 6 in Kopie, sowie an das Friedensrichteramt Stadt V. , je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 26. September 2011

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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