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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU110008: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um die Absicherung einer lebenslangen Rente gemäss einer Scheidungskonvention. Der Beklagte wurde dazu verpflichtet, eine Risikoversicherung abzuschliessen, um die monatliche Rente zu sichern. Nach verschiedenen Verfahrensstufen und Entscheidungen wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen, und der Beklagte wurde angewiesen, die Rente im vollen Betrag von Fr. 2'700.- monatlich abzusichern. Der Beschluss wurde vom Kassationsgericht aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Absicherung der vollen Rente erforderlich war, nicht nur die Differenz zur Witwenrente. Der Beklagte wurde dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen und eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen. Der Beschluss des Obergerichts wurde teilweise aufgehoben, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel auferlegt. Der Beklagte wurde auch zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU110008

Kanton:ZH
Fallnummer:RU110008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU110008 vom 24.10.2011 (ZH)
Datum:24.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung / Rückweisung
Schlagwörter : Beklagte; Rente; Beklagten; Verfahren; Recht; Obergericht; Entscheid; Absicherung; Rekurs; Betrag; Risikoversicherung; ZPO/CH; Ziffer; Beschluss; Dispositiv-Ziffer; Kassationsgericht; Versicherung; Abschluss; Witwenrente; Vollstreckung; Rückweisung; Verfügung; Meilen; Differenz; Prämien; Verfahrens; Obergerichtes
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 153 ZGB ;Art. 20 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 326 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 453 StPO ;Art. 90 BGG ;Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, ATSG 2. Aufl., Zürich, Art. 49 ATSG, 2009

Entscheid des Kantongerichts RU110008

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

betreffend

Vollstreckung / Rückweisung

Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 (EU080093)

Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 (NL090004)

Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. April 2011 (AA090113)

Erwägungen:

  1. A. und B. wurden mit Urteil vom 29. April 1998 geschieden. In der genehmigten Scheidungskonvention wurde zur Unterhaltsleistung unter Ziff. 2.2 folgendes ausgeführt (act. 2/8/3):

    Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen unabänderlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151/152 ZGB von Fr. 2'700.-pro Monat zu bezahlen, zahlbar je zum voraus ab 1. August 1998 auf Lebensdauer.

    Im Umfang dieser Rente tritt der Kläger seinen monatlichen Rentenanspruch gegenüber der Personalvorsorgestiftung der C.

    an die

    Beklagte ab und beauftragt diese Stiftung, der Beklagten ab 1. August 1998 den Betrag von Fr. 2'700.-pro Monat direkt auszuzahlen.

    Der Kläger verpflichtet sich zur Absicherung der Rente zugunsten der Beklagten eine Risikoversicherung abzuschliessen.

    Vorbehalten bleibt einzig Art. 153 Abs. 1 ZGB.

    In der Folge schloss A.

    (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beklagter) am 1. Februar 1999 bei der Z.

    zugunsten der geschiedenen Ehefrau (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Klägerin) eine Risikoversicherung mit abnehmender Todesfall-Summe auf neun Jahre bis ins Jahr 2008 ab (act. 2/8/10/2). Ebenfalls zugunsten der Klägerin schloss er per 1. März 1999 bis 28. Februar 2019 bei der D. eine Lebensversicherung mit Erlebensund Todesfallsumme von Fr. 100'000.-ab (act. 2/8/10/3). Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 teilte er der Klägerin mit,

    dass ab dem Jahr 2018 ein Sparkapital verfügbar sei, das an die Stelle der Todesfallversicherung trete (act. 2/17/1 S. 2).

    Aufgrund finanzieller Probleme (so der Beklagte, act. 2/8/8 S. 4) konnte der Beklagte seit einigen Jahren die Prämien für die D. -Versicherung nicht mehr bezahlen, weshalb die Versicherung prämienfrei gestellt wurde (act. 2/8/8 S. 4, act. 2/8/1 S. 3).

  2. a) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 machte B. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen das folgende Vollstreckungsbegehren anhängig (act. 2/8/1):

    1. Es sei der Beklagte unter Androhung von Rechtsnachteilen nach

    § 306 ff. ZPO zu verpflichten, die in Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. April 1998 auferlegte Verpflichtung zur Absicherung der lebenslänglichen Rente im Betrag von Fr. 2'700.-monatlich zugunsten der Klägerin durch eine Risikoversicherung abzusichern; allenfalls sei der Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse stattdessen zur Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes (Taxation) zu verpflichten.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Beklagten.

    Die Vorinstanz hiess die Klage mit Verfügung vom 5. Januar 2009 gut und befahl dem Beklagten, die vereinbarte lebenslängliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-monatlich durch den Abschluss einer Risikoversicherung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Im Weiteren wurde dem Beklagten befohlen, die Klägerin unter Zustellung der entsprechenden Belege über den Versicherungsabschluss und die jeweiligen Prämienzahlungen zu orientieren. Bei Unterlassung wurde auf Art. 292 StGB hingewiesen sowie die Klägerin für diesen Fall berechtigt, den Abschluss der Versicherung und die Zahlung der Prämien auf Kosten des Beklagten selbst vorzunehmen (act. 2/2 S. 7).

    1. Mit dem Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche zwischen den Parteien reichte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Januar 2009 Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein und verlangte deren Aufhebung (act. 2/1). Die

      Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (act. 2/6). Nach Scheitern der Vergleichsgespräche ging die Rekursantwort vom 25. März 2009 ein (act. 2/16). Nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichtes (act. 2/20) bezifferte der Beklagte in seiner Eingabe vom 17. April 2009 seinen Herabsetzungsantrag bezüglich Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung (act. 2/22). Die Klägerin nahm dazu Stellung (Eingabe vom 29. April 2009, act. 2/25). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4) hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut, indem es die in Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides festgesetzte Prozessentschädigung an die klagende Partei von Fr. 5'000.-- (zuzüglich 7,6% MWSt) auf Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MWSt) reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2). Sodann setzte das Obergericht in teilweiser Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Kostenbeschwerde die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-auf Fr. 3'500.-herab und wies im Übrigen die Kostenbeschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2).

  3. Diesen Beschluss focht der Beklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an. Soweit das Obergericht den Rekurs abgewiesen hatte (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2), hob das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1 S. 14).

  4. a) Wird eine Sache zurückgewiesen, stellt sich die Frage nach dem für die weiteren Verfahrensschritte anwendbaren Recht.

    1. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische ZPO (ZPO/CH) gibt auf die Frage des anwendbaren Rechts bei Rückweisungen keine ausdrückliche Antwort. Eine Rückweisung versetzt das Verfahren in den Stand vor Entscheidfällung. Daraus könnte man ableiten, das Verfahren der hiesigen Instanz sei noch gar nicht im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH abgeschlossen, und die Weiterführung habe daher nach altem Recht zu erfolgen.

      Dagegen spricht jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz Verfahrensrecht in der Regel sofort angewendet werden soll (ZK ZPO-SutterSomm/Seiler Art. 404 ZPO N 4). Eine ausdrückliche anderslautende Bestimmung enthält die ZPO/CH nicht. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH gilt das alte Recht zudem nur bis zum Abschluss des Verfahrens in der betreffenden Instanz. Die damit angesprochene Instanz ist hier das Kassationsgericht und dessen Verfahren wurde mit dem Entscheid vom 14. April 2011 abgeschlossen (act. 1). Für das auf ein Rechtsmittel anwendbare Recht gilt nach Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH zudem das im Zeitpunkt der Eröffnung geltende Recht, weshalb ein Rechtsmittelverfahren, selbst wenn es um die Überprüfung eines nach alten Regeln geführten erstinstanzlichen Prozesses geht, nach den neuen Bestimmungen geführt wird. Es wäre wenig sinnvoll, nach einer Rückweisung allenfalls wieder altes, für ein zweites Rechtsmittel gegen den neuen Entscheid dagegen neues Recht anzuwenden. Schliesslich hat der Bundesgesetzgeber das analoge Problem im Strafprozess ausdrücklich geregelt, indem nach einer Rückweisung das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 453 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist dieser Grundsatz auf den Zivilprozess analog anzuwenden (vgl. dazu OGer ZH PS110023-O vom 14. März 2011 [Urteil] auch OGer ZH NK100014-O vom 12. Januar 2011 [Beschluss] zur vergleichbaren Problemstellung bei Rückweisungen des Obergerichts an die Bezirksgerichte).

    2. Auf das vorliegende Verfahren sind damit die neuen Bestimmungen (ZPO/CH) anzuwenden.

  5. a) Neu ist das gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichtes zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO/CH i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO/CH. Das vorliegende Verfahren ist demnach als solche anzulegen und zu behandeln. Im Übrigen versetzt eine Rückweisung das Verfahren in den Stand vor erster Entscheidfällung.

    1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Zulässigkeit der vor dem 7. Juli 2009 (Entscheid des Obergerichtes) geltend gemachten Noven nach der damals geltenden ZPO/ZH zu prüfen ist.

    2. Der Beklagte reichte dem Obergericht im Zusammenhang mit seiner Behauptung (im Rahmen der Eventualbegründung des Rekurses, vgl. act. 2/1 Ziff. 7), die zusätzliche Absicherung der Rente durch eine Risikoversicherung könne sich nur auf die Differenz zwischen Witwenrente und der vereinbarten Rente im Scheidungsurteil beziehen, ein Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 10. September 2008 ein (act. 2/1 Ziff. 7.2. und act. 2/3/2).

      Ob diese neue Behauptung zulässig ist, ist nach ZPO/ZH zu prüfen. Wie sich aus den Akten und insbesondere dem Schreiben der Klägerin vom 10. September 2008 (act. 2/3/2) ergibt, verlangte diese vom Beklagten die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ursprünglich nur auf die Differenz von monatlich Fr. 869.-- (Rentenverpflichtung von Fr. 2'700.-minus Witwenrente von Fr. 1'831.--). Die Klägerin selber nahm in der Klage auf dieses Schreiben Bezug (act. 2/8/1 S. 4 oben). Auch der Beklagte ging von dieser Differenz aus, als er 1999 die Lebensversicherungen abschloss (vgl. das von der Klägerin eingereichte Schreiben vom 26. Juli 1999, act. 2/17/1). Es kann nun dem Beklagten nicht vorgehalten werden, er komme mit seiner Behauptung - Absicherung auf nur die Differenz zu spät, zumal er offensichtlich im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen keinen Grund hatte, von etwas anderem auszugehen. Erst durch die vorinstanzliche Verfügung, wonach er zur Absicherung der vollen Rente im Betrag von Fr. 2'700.-verpflichtet wurde, sah sich der Beklagte im ursprünglichen Rekursverfahren zu dieser Behauptung veranlasst. Diese neue Behauptung ist deshalb im Sinne von § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH zuzulassen.

  6. a) In seiner Hauptbegründung machte der Beklagte im Rekursverfahren geltend, mit der Formulierung der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages auf Lebensdauer sei zwar ein Anspruch der Frau (Klägerin) bis zu ihrem Todestag gemeint, nicht aber über seinen Tod hinaus (act. 2/1 Ziff. 6 S. 4). Es liege keine passiv vererbliche Rentenverpflichtung vor. Sterbe er vor der Klägerin,

    ende seine Rentenverpflichtung. Der Abschluss einer Risikoversicherung sei unter diesem Gesichtspunkt unverständlich und unnötig, zumal der Klägerin im Umfang dieser Rente der Anspruch des Klägers gegenüber der Personalvorsorgestiftung abgetreten wurde (act. 2/1 S. 4 f.).

    Eventualiter machte der Beklagte geltend, aus der rechtskräftigen Scheidungsvereinbarung gehe nicht hervor, welcher Betrag abgesichert werden müsse. Die zusätzliche Absicherung der Rente könne nur den Zweck verfolgen, der Klägerin im Falle des Vorversterbens des Beklagten die ungeschmälerte Rente von Fr. 2'700.-monatlich bis an ihr Lebensende zukommen zu lassen (act. 2/1 S. 5). Da gemäss Art. 20 BVV2 der geschiedenen Klägerin bei Vorversterben des Beklagten eine Witwenrente zukommen werde, beziehe sich demnach die Absicherung auf die Differenz zwischen Witwenrente und der vereinbarten Rente im Scheidungsurteil. Eine nebst der Witwenrente bestehende Absicherung auf den vollen Betrag von monatlich Fr. 2'700. -auch nach Tod des Beklagten, wie dies die Klägerin im Rekursverfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geltend mache (act. 2/16 Ziff. 7, act. 2/2 S. 5), könne nicht aus der Scheidungsvereinbarung herausgelesen werden (act. 2/1 Ziff. 7).

    1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob es sich bei der in Ziff. 2.2 Scheidungskonvention aufgeführten Verpflichtung um klares Recht handelt und ein entsprechender Vollstreckungsbefehl - Abschluss einer Risikoversicherung durch den Beklagten zugunsten der Klägerin zwecks Absicherung der monatlichen lebenslänglichen Rente in bestimmter Höhe erlassen werden kann.

  7. a) Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO/ZH werden rechtskräftige gerichtliche Entscheide im Befehlsverfahren vollstreckt. Auf ein Vollstreckungsbegehren kann nur eingetreten werden, wenn sich aus dem Vollstreckungstitel eindeutig ergibt, was dem Kläger inhaltlich und umfangmässig zugesprochen wurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 222 Ziff. 1 N 6). Der Vollstreckungsrichter (und auch die Kammer) ist inhaltlich an den zu vollziehenden Entscheid gebunden. Die Ergänzung, inhaltliche Änderung, Konkretisierung Präzisierung des zu vollstreckenden Entscheids ist ihm grundsätzlich verwehrt.

    1. Das Kassationsgericht gelangte in seinem Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 (act. 1) zum Schluss, dass der Vollstreckungstitel genügend klar sei und weder der Präzisierung noch der Konkretisierung, sondern lediglich der Auslegung bedurft habe (act. 1 Erw. III.1.d S. 11). Auf die dazu führenden Erwägungen ist nachfolgend abzustellen.

  8. a) Einerseits stellt sich die Frage, ob gestützt auf Ziff. 2.2 der Scheidungskonvention eine Verpflichtung zur Rentenabsicherung (mittels einer Versicherung) über den Tod des Beklagten hinaus besteht und andererseits, bei Bejahung dieser Frage, welcher Rentenbetrag abgesichert werden muss. Das Kassationsgericht schützte in seinem Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 die obergerichtlichen Erwägungen im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4) betreffend die Verpflichtung des Beklagten zur Absicherung der Rente der Klägerin nach Versterben des Beklagten durch eine Risikobzw. Lebensversicherung (act. 1 Erw. III.1.d S. 10). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4 Erw. 3.c) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden.

    . b) Die Erwägungen der Kammer zur Höhe des durch die Risikoversicherung abzusichernden Rentenbetrages, nämlich Fr. 2'700.-- und nicht bloss den Differenzbetrag von Unterhaltsbeitrag [Fr. 2'700.--] und Witwenrente [Fr. 1'831.--], schützte das Kassationsgericht nicht.

    Das Kassationsgericht erwog, das Obergericht habe sich lediglich am primären Auslegungsmittel des Wortlauts orientiert, wenn es ausführe, aus der Vereinbarung lasse sich keine Einschränkung der Verpflichtung zur Absicherung der Rente mittels Versicherung auf die Differenz von Fr. 869.-herauslesen. Der Wortlaut alleine dürfe für sich jedoch nie als entscheidend angesehen werden. Wiederum gestützt auf das systematische Element hätte die Vorinstanz in Auslegung der Vereinbarung annehmen müssen, dass die Beschwerdegegnerin [Klägerin] für die Zeit nach dem allfälligen Vorversterben

    des Beschwerdeführers [Beklagten] zwar grundsätzlich Anspruch auf Absicherung der gemäss Absatz 1 geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'700.-habe, ein Teil davon jedoch bereits durch eine in diesem Fall von der Vorsorgeeinrichtung an die Beschwerdegegnerin [Klägerin] zu zahlende Witwenrente (vgl. Art. 20 BVV 2) gesichert sei. Ziffer 2.2 Absatz 3 der Scheidungskonvention habe eine Absicherung der Rente bezweckt, was im Kontext nur habe bedeuten können, dass der Beschwerdeführerin [Klägerin] nach dem Tod des Beschwerdegegners [Beklagten] insgesamt eine gleich hohe Leistung zukommen sollte wie zu seinen Lebzeiten, d.h. ein Betrag von Fr. 2'700.-pro Monat. Die Annahme, die vereinbarte Absicherung hätte zu einer Ausweitung der der Beschwerdegegnerin [Klägerin] zustehenden Rentenansprüche führen sollen, liege fern und hätte daher einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Damit sei die Scheidungsvereinbarung der Parteien dahingehend zu verstehen, dass die Höhe der Witwenrente von den zu versichernden Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden müsse, weshalb lediglich die Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1 der Konvention und Witwenrente abzusichern sei (act. 1 Erw.

    III.1.d S. 10-11).

    c) An diese Erwägungen des Kassationsgerichtes bezüglich der Höhe des abzusichernden Rentenbetrages ist das Obergericht gebunden.

  9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beklagten demnach zu befehlen, die in Ziff. 2.2. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Meilen vereinbarte lebenslängliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-monatlich, durch Abschluss einer Risikoversicherung im Betrag von Fr. 869.-abzusichern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

  10. Eventualiter begehrte der Beklagte in seiner Rekursschrift vom 19. Januar 2009 u.a. die Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr gestützt auf seinen berechneten, niedrigeren Streitwert (act. 2/1 Ziff. 8; act. 2/22). Diese Kostenbeschwerde war nicht Gegenstand des kassationsgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. 1 Erw. III.1.e S. 11), deshalb erwuchs der Entscheid über die Kostenbeschwerde, nämlich Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.--, mit Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2009 (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.

  11. a) Nachfolgend ist noch die Kostenund Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu regeln.

  1. Der Beklagte dringt mit seiner Beschwerde teilweise, nämlich mit seinem Eventualantrag - Absicherung der Rente lediglich im Umfang von Fr. 869.-vollumfänglich und mit seiner Kostenbeschwerde teilweise, durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Sodann ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel für die beiden Verfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH bzw. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH).

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wie auch die Prozessentschädigungen für die beiden Verfahren berechnen sich aufgrund des Streitwertes. Für die Festsetzung des vorinstanzlichen Streitwertes kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4 Erw. 4.b S. 7-8) verwiesen werden. Da für das Beschwerdeverfahren die neuen ZPO/CHBestimmungen anwendbar sind, ist gestützt auf § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auch auf diese (neuen) Verordnungen abzustellen. In Anwendung von § 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen vor der Rechtsmittelinstanz. Demnach ist gestützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO/CH auch für das vorliegende Verfahren von einem Streitwert von Fr. 140'000.-auszugehen.

  3. In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG vom 8. September 2010 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'500.-festzusetzen.

  4. Die vorinstanzliche Prozessentschädigung wäre bei einem vollständigen Obsiegen in Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 auf Fr. 3’000.-festzusetzen. Demnach ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- (zuzügl. 7.6% MWSt) zu entschädigen.

Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung für die Klägerin in Anwendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 9 AnwGebV

vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.-- (zuzügl. 7.6% MWSt; zur Anwendung des Steuersatzes vgl. http://www.obergericht-zh.ch, Kreisschreiben; Änderung vom 17. September 2010 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006) festzusetzen (1/3).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2009 soweit er die Kostenbeschwerde betraf (Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 und Festsetzung der Gerichtsgebühr auf

    Fr. 3'500.--) vor dem Kassationsgericht nicht angefochten wurde und in diesem Umfang (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichtes vom

    7. Juli 2009) rechtkräftig geworden ist.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Dem Beklagten wird befohlen, die in Ziff. 2.2. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. April 1998 vereinbarte lebenslängliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-monatlich, durch Abschluss einer Risikoversicherung im Betrag von Fr. 869.-- unverzüglich abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen.

    Dem Beklagten wird überdies befohlen, die Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils schriftlich durch geeignete Dokumente über den Abschluss der Risikoversicherung zu orientieren und ihr jeweils bei Fälligkeit der Prämien deren Bezahlung zu belegen. Der Beklagte kann sich von dieser Orientierungspflicht befreien, indem er die Klägerin ermächtigt, die entsprechenden Auskünfte selbst bei der Versicherung einzuholen.

    Kommt der Beklagte diesen Befehlen nicht nach, hat er mit seiner Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu rechnen. Überdies wäre die Klägerin diesfalls berechtigt, den Abschluss der Versicherung und die Zahlung der Prämien auf Kosten des Beklagten selbst vorzunehmen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.-festgesetzt.

  3. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-zu bezahlen.

  5. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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