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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT240037
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT240037 vom 03.04.2024 (ZH)
Datum:03.04.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_72/2024
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Zusammenfassung : Die Versicherte Z.________ hat mehrere Anträge auf Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung bei der B.________SA eingereicht, die alle abgelehnt wurden. Nach einem langwierigen Prozess und der Einreichung weiterer medizinischer Gutachten hat die B.________SA schliesslich im Februar 2020 zugestimmt, die Kosten für die Operation zu übernehmen. Der Gerichtsentscheid ergab, dass die B.________SA die Kosten für die Brustverkleinerung übernehmen muss und der Versicherten 3'000 CHF als Entschädigung zahlen muss.
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Gericht; SchKG; Kanton; Obergericht; Verfahren; Akten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Parteientschädigung; Eingabe; Erwägungen; Entscheidgebühr; Gesuchsgegners; Argumente; Verrechnung; Gerichtsschreiberin; Paszehr
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 81 KG ; Art. 85 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 3. April 2024

in Sachen

A. _,

Gesuchsgegener und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Februar 2024 (EB240001-M)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 190. Die Spruchgebühr von Fr. 80 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Dem Gesuchsteller wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. März 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9/2) Beschwerde, mit folgen- den Anträgen (Urk. 10 S. 2):

      gebühr ABSCHREIBEN.

      • KLAGE AUF SCHADENERSATZ FÜR DIE JAGD (ORGANI- SIERTE KRIMINALItät), DIE SEIT JAHREN STATTFINDET.

      • EVENTUELL: VERRECHNUNG DER gebühr MIT DEM SCHA- DENERSATZ.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 19). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen BeschwerdeBegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer

5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015,

E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stätze sein Rechtsöffnungsgesuch auf das rechtsKräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2023 (RU230011-O), worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Entscheidgebühr von Fr. 190 verpflichtet worden sei. Eingangs seiner schriftlichen Eingabe vom 7. Februar 2024 beantrage der Gesuchsgegner die Behandlung des vorliegenden Rechtsöffnungsbegehrens zusammen mit seiner Schadensersatzklage, welche er am 21. Januar 2024 beim Kanton Zürich eingereicht habe. Weder sei beim hiesigen Gericht eine Schadensersatzklage des Gesuchsgegners hängig, noch habe der Gesuchsgegner dargelegt, worauf er seinen Antrag stätze, weshalb dieser vorliegend keine weitere BeRücksichtigung finde. Der Gesuchsgeg- ner bringe in seiner Stellungnahme sodann insgesamt sieben Argumente vor, weshalb keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. In Absatz a) erkläre er, dass in Anwen- dung von Art. 85 und 86 SchKG das vorliegende Verfahren abzuschreiben sei. Weshalb vorliegend diese Gesetzesbestimmungen einschlägig sein sollten, zeige der Gesuchsgegner nicht auf und sei auch nicht ersichtlich. Die Argumente in den Absätzen b) bis g) zielten allesamt auf die Forderung ab, über welche das Obergericht im Entscheid RU230011-O rechtsKräftig entschieden habe. Er führe darin aus, weshalb er mit der Forderung und dem Obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei. Da es vorliegend jedoch einzig um die Gerichtkosten des rechtskröftigen Entscheids gehe, sei auf diese Argumente vorliegend nicht weiter einzugehen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, gingen somit aus der schriftlichen Eingabe des Gesuchsgegners vom 7. Februar 2024 sowie aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 E. 2.12.3).

    2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, dass das zugrun- deliegende Urteil (RU230011-O) Folge einer Täuschung (Art. 85 f. SchKG) sei, so- dass die gebühr nicht richtig sei. Die Schuld bestehe nicht. Es habe sich nicht um

      eine Notfallrettung, sondern eine gewaltsame Entführung gehandelt. Er sei massiv mit Nervengas traktiert worden. Der Grund der Inszenierung seien Rekurse und Geheiminformationen betreffend Inland und Ausland. Es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Show (Urk. 10 S. 1 f.).

    3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation (vgl. Urk. 4), ohne sich mit den zutreffenden

      ? Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 11 E. 2.3) auseinanderzusetzen. Dies genügt den oben aufgefährten Begründungsanforderungen (E. 2) nicht. Mit dem Einwand der Fehlerhaftigkeit des Urteils der hiesigen Kammer vom 23. März 2023 (RU230011-O) und dessen Kostenfolge ist er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, denn in diesem wird einzig gepröft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet verjährt ist. über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.).

    4. Soweit der Gesuchsgegner zudem eine Schadersatzklage erhebt (Urk. 10

      S. 2), ist hierauf mangels zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten. Eventualiter erklärt er die Verrechnung der gebühr mit dem Schadenersatz (Urk. 10 S. 2). Die Erklärung der Verrechnung als Form der Tilgung stellt zwar grundsätzlich eine zulässige Einwendung gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 81 SchKG), diese erfolgt jedoch erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet (dazu vorstehende E. 2.1). Dem Gesuchsgegner gelingt aber ohnehin der Beweis der Verrechnung nicht, denn hierfür bedürfte es einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BSK SchKG- Staehelin, Art. 81 N 10 m.w.H.). Eine solche legte der Gesuchsgegner nicht vor.

    5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 190 auf Fr. 150 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. April 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

ip

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