Zusammenfassung des Urteils RT240025: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours pénale hat am 9. November 2020 über einen Rekurs von X.________ gegen eine Haftentscheidung des Bezirksgerichts Lausanne entschieden. X.________ wurde beschuldigt, seine Frau und andere Personen wiederholt bedroht und belästigt zu haben. Das Gericht bestätigte die Haftentscheidung und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1'650 CHF, die dem Verlierer X.________ auferlegt werden. Die Verteidigungskosten betragen 99 CHF und müssen ebenfalls von X.________ getragen werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT240025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.03.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_54/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Bezirksgericht; Vorinstanz; Betreibung; Parteien; Bezirksgerichts; Aarau; Alimente; Bundesgericht; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; SchKG; Abänderung; Situation; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Akten; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 31. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'000 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 500 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs-gegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 582 zu bezahlen (Urk. 9 S. 8 f. = Urk. 12 S. 8 f.).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel: 29. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10/2) Beschwerde, aus welcher sich ergibt, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 11).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 110). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbe- Gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stätze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017, welches im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens betreffend Ehescheidung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergangen sei. Letzterer sei dabei verpflichtet worden, der Gesuchstellerin für das gemeinsame Kind C. monatlich vorschüßig den Betrag von Fr. 400 (Barunterhalt) sowie Fr. 800 (Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Der Entscheid sei gemäss Rechtskraftbescheinigung seit dem 22. September 2017 rechtsKräftig. Dies sei vom Gesuchsgegner im übrigen nicht bestritten worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom
5. September 2017 stelle folglich einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid dar und bilde für die darin festgehaltenen und in Betreibung gesetzten UnterhaltsbeitRüge grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 12 E. III. 1.3 f.). Der Gesuchsgegner resp. seine Ehefrau bringe in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass er infolge seines Gesundheitszustandes und der Mittellosigkeit die geforderten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Zudem sei ein Verfahren zur Anpassung der Alimente hängig (Urk. 12 E. III. 2.2).
Ein Urteil, welches zur Unterhaltszahlung verpflichte, stelle so lange einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, bis es durch ein anderes Urteil abgeändert werde. Dies sei in dem Moment der Fall, in welchem das Abänderungsurteil vollstreckbar werde. Der Gesuchsgegner mache ausDrücklich die Rechtshängigkeit des Verfahrens über die Abänderung der Unterhaltsforderung geltend. In diesem Verfahren liege aber noch kein vollstreckbares Urteil vor. Folglich stelle das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner verkenne bei seinen Ausführungen, dass der Rechtsöff- nungsrichter nicht darüber urteile, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspreche abgeändert werden solle. Mit anderen Worten werde im Rechtsöffnungsverfahren nicht darüber entschieden, ob ein Schei- dungsurteil abgeändert werden solle, weil sich die Verhältnisse der Parteien ver- ändert hätten. Aus diesen Gründen könnten die Einwendungen des Gesuchsgeg- ners die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht verhindern (Urk. 12 E. III. 2.3).
Die Gesuchstellerin fordere Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 12'000. Im Urteil vom 5. September 2017 sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, der Gesuchstellerin monatlich vorschüßig Fr. 400 an den Barunterhalt sowie Fr. 800 an den Betreuungsunterhalt des Kindes C. zu bezahlen. Laut der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner monatlich Fr. 400 statt Fr. 1'200 bezahlt. Dies belege sie mit dem eingereichten Kontoauszug. Sie mache daher einen Zahlungs- Rückstand für die Periode von Mai 2022 bis Juli 2023 von Fr. 800 pro Monat geltend, also insgesamt Fr. 12'000 (15 x Fr. 800). Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schuld getilgt, gestundet verjährt sei und dies vom Gesuchsgegner auch nicht behauptet werde, verfüge die Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 12'000 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 12 E. III.3).
Der Gesuchsgegner bzw. dessen Ehefrau, D. , machen in der Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner sei schon seit längerer Zeit krank, bis auf Weiteres krankgeschrieben und weder verhandlungs- noch vertragsfühig. Er erhalte derzeit 80% seines Gehalts und sei bei der IV angemeldet. Sein Arzt habe keine gute Prognose. Sein Einkommen reiche nicht aus, um weiterhin die Alimente zu bezahlen, da sich die Situation verändert habe. Die Gesuchstellerin solle einen Antrag auf Alimentenbevorschussung stellen (Urk. 11 S. 1 f.).
Mit diesen Ausführungen behauptet der Gesuchsgegner wie bereits vor Vor-instanz (vgl. Urk. 6; Urk. 12 E. III. 2.2), er könne die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da er krank sei und sich seine Situation vern- dert habe. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass das Rechtsöff- nungsgericht nicht pröft, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht abgeändert werden soll (Urk. 12 E. III. 2.3). Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung. Dass noch kein vollstreckbares Urteil betreffend die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 vorliegt (Urk. 12 E. III. 2.3), rägt der Gesuchsgegner nicht als unzutreffend. Damit stellt das vorgenannte
Urteil nach wie vor einen (vollstreckbaren) definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Unterhaltsbeiträge dar. Daran vermag auch seine aktuelle finanzielle Situation nichts zu ändern. Seine Zahlungsfühigkeit wird erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein, falls die Gesuchstellerin das Fortsetzungsbegehren stellt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Alimentenbevorschussung der Gesuchsgegner der Schuldner der bevorschussten Unterhaltsbeiträge bleibt und hierfür von der bevorschussenden Stelle betrieben werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 12'000 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
jo
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.