Zusammenfassung des Urteils RT240002: Obergericht des Kantons Zürich
Die Cour d'Appel Pénale hat über die Revision eines Urteils entschieden, das Q.________ wegen Verkehrsverstössen und Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilte. Die Revision wurde aufgrund eines neuen ärztlichen Gutachtens beantragt, das eine Schlafstörung diagnostizierte, die zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt war. Die Cour d'Appel Pénale hat die Revision als unzulässig abgelehnt, da die neuen Beweise die Verurteilung nicht wesentlich verändern. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Kosten zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT240002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 06.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_167/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung (Wiederherstellung, Begehren um Begründung) |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Recht; Frist; Wiederherstellung; Begründung; Entscheid; Urteil; Gericht; Rechtsmittel; Verfahren; Rechtsöffnung; Begehren; Verfügung; Eingabe; Betreibung; Wiederherstellungsgesuch; Anträge; Akten; Verschulden; Säumnis; Aufmerksamkeit |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 148 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 6. Februar 2024
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B. AG, Inkasso,
betreffend Rechtsöffnung (Wiederherstellung, Begehren um Begründung)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 31. August 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 22. November 2022) für Fr. 6'203.85 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 1). Mit unbegründetem Entscheid vom 19. Oktober 2023 trat die Vor-instanz auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'203.85. Die Spruchgebühr von Fr. 300 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerde-führerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 27. November 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss, es sei die Antragsfrist für die Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO wiederherzustellen sowie das Urteil vom 19. Oktober 2023 schriftlich zu begründen (Urk. 10). Am 30. November 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14 S. 4):
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Begründung wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Januar 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2):
1. Die hiermit angefochtene Verfügung vom 30. November 2023 vom Bezirksgericht Hinwil, sei Abzuweisen und zu Berichtigen, gemäss den geltenden Gesetzen.
Das Gericht sei dazu Aufzufordern, dass sie ihren Gesetzlichen Pflichten nachkommen, und das Urteil, Beurteilung der Sachverhalte, die am 19. Oktober 2023 noch nicht feststanden, schriftlich zu begründen.
Es sei dazu Gerichtlich auch zu Beachten, dass Naturgemäss weitere Anträge auch in den Begründungen enthalten sind und sich auch dort entnehmen lassen. Und genauso in den Anträgen, auch Begründungen enthalten sind und da zu entnehmen sind.
Von der Vorinstanz, seien sämtliche der von der Beschwerdegeg- ner:innen eingereichten sowie vermutlich auch Nachträglich Nachgereichten Akten und Unterlagen Einzuverlangen, und der Beschwerdeführerin und auch dem Obergericht, einzureichen, da die Beschwerdeführerin verschiedene Aktenmanipulationen durch die Beschwerdegegnerin vermuten muss, und somit auch zur Berichtigung benötigt.
Alles unter und zu weiteren Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner:innen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 112).
Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je
m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue AntRüge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO könne das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist Gewähren, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein nur ein leichtes Verschulden treffe. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei sei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend sei, ob die Säumnis auch bei der von der sumigen
Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Besondere Aufmerksamkeit könne erwartet werden, wenn eine zentrale prozessuale Handlung anstehe (Urk. 14 E. 2).
Mit Eingabe vom 27. November 2023 habe die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass die Frist von zehn Tagen ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei. Einen weiteren Säumnisgrund habe sie nicht dargelegt. Von ihr hätte erwartet werden können, dass sie die Frist nicht versäume, zumal die Frist lediglich ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei und keine weiteren Umstände vorgelegen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die Säumnis unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Erschwerend komme hinzu, dass es sich beim Verlangen einer Begründung um eine äusserst wichtige Verfahrenshandlung handle, da der Verzicht auf eine Begründung zugleich als Verzicht auf Anfechtung des Entscheids gelte (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Aufgrund der Wichtigkeit der betroffenen Verfahrenshandlung hätte die Gesuchsgegnerin beson- ders achtgeben müssen, innert Frist die notwendigen Schritte zu unternehmen. Daher sei in Bezug auf die Säumnis von einem groben Verschulden der Gesuchsgeg- nerin auszugehen, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 14 E. 3).
Das Wiederherstellungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffe das Begehren um schriftliche Begründung des Urteils vom 19. Oktober 2023. Dieses Begehren hätte gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung gestellt wer- den müssen. Das Urteil vom 19. Oktober 2023 sei der Gesuchsgegnerin am 9. November 2023 zugestellt worden, sodass sie wie sie selbst zutreffend ausführe spätestens am 20. November 2023 eine schriftliche Begründung hätte verlangen müssen (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Das Gesuch um Begründung sei aufgrund der Abweisung des Wie- derherstellungsgesuchs und des somit verspätet eingereichten Gesuchs abzuweisen (Urk. 14 E. 4).
Die Gesuchsgegnerin macht in den Randziffern 1, 8, 9 ,10, 11 und 13 der Beschwerdeschrift teils nur schwer Verständliche Ausführungen zu einem erlittenen Arbeitsunfall am 15. August 2001 sowie einem Folgeunfall am 2. Mai 2014,
welche von der Gesuchstellerin bzw. der B. -Gruppe/n willkürlich und machtmissbräuchlich bearbeitet worden sein sollen (Urk. 13 S. 24). Ausserdem macht sie geltend, dass am 19. Oktober 2023 noch kein Urteil festgestanden habe und die Vorinstanz noch weitere Sachverhaltsabklärungen habe machen wollen (Urk. 13 Rz. 3). sämtliche dieser Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei. Die angefochtene Verfügung und damit auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren betreffen einzig die Frage, ob ein Wiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO vorliegt nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche in keinem Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid stehen, ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer verpassten Frist zutreffend wieder (Art. 148 ZPO; Urk. 14 E. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, es sei normal, dass etwas der Aufmerksamkeit entgehen könne, verkennt sie, dass ein Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe gerade keine Wiederherstellung rechtfertigen. Eine solche ist nur möglich, wenn die Fristenwahrung der säumigen Partei unmöglich war und die sumige Partei zudem kein nur ein leichtes Verschulden trifft (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 9 f. und N 30, m.w.H.). Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ob das Gesuch um Fristwiederherstellung von der Gesuchsgegnerin fristgerecht eingereicht wurde (Art. 148 Abs. 2 ZPO), musste die Vorinstanz daher nicht mehr prüfen. Die Einhaltung der Frist alleine begründet entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 Rz. 2 und Rz. 15) keinen Anspruch auf Wiederherstellung der versäumten Frist.
Unbegründet ist auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe we- der anlässlich der Verhandlung noch im unbegründeten Urteil vom 19. Oktober 2023 erwähnt, dass es keine weiteren Rechtsmittel zur Anfechtung und Richtigstellung der Behauptungen der Gesuchstellerin gübe (Urk. 13 Rz. 5). Die Vorinstanz kam ihrer Rechtsmittelbelehrungspflicht mit Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom
19. Oktober 2023 (Urk. 8) ausreichend nach. Eine weitere Aufklürungspflicht traf sie nicht.
Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen der EntscheidBegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) als auch das verspätete Gesuch um Begründung des Entscheids vom 19. Oktober 2023 der Gesuchsgegnerin zu Recht abwies.
Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unbe- Gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'203.85 auf Fr. 300 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'203.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
lm
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