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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT240001: Obergericht des Kantons Zürich

A. W. und G. haben sich 2007 scheiden lassen. Das Gericht entschied, ihre berufliche Vorsorge hälftig aufzuteilen und den Fall an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen. G. legte Berufung ein, die teilweise anerkannt wurde. Der Bundesgerichtshof wies seine Beschwerde jedoch ab. Schliesslich einigten sich die Parteien auf die Aufteilung der Vorsorgeleistungen gemäss den geltenden Gesetzen. Das Gericht ordnete an, dass die Pensionskasse von W. einen Betrag von 30.000 CHF an G. überweisen soll, mit einem Zinssatz von mindestens 1% ab dem 10. März 2017. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Anwaltskosten zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT240001

Kanton:ZH
Fallnummer:RT240001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT240001 vom 23.01.2024 (ZH)
Datum:23.01.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_32/2024
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Betreibung; Beschwerde; Schadenersatz; Urteil; Sinne; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Verfahren; Zahlungsbefehl; Entscheidgebühr; Parteientschädigungen; Forderung; Beiträge; Verwaltung; Rechtsöffnungstitel; Einwendung; Rechtsöffnungsgericht; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 52 AHVG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 147 III 176;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT240001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 23. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Dezember 2023 (EB230610-C)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'956.55. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 23. Dezember 2023), hierorts eingegangen am 3. Januar 2024, fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1):

      1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 011.12.2023 sei aufzuheben.

      1. Es sei mir im Sinne von OR die entsprechende Gutschrift zu erstellen, da keine Angestellten bei B. tätig waren.

      2. Es sei notfalls eine entsprechende Verhandlung anzusetzen

      3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 114). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbe- Gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet (Urk. 15). zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist

      ? wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 6) die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

    2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

      ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    3. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, es sei ihm im Sinne von OR die entsprechende Gutschrift zu erstellen (Urk. 15 S. 1 Antrag Ziffer 2). Diesen Antrag stellt er erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb bereits aufgrund des Novenverbots (vorstehende E. 2.2) nicht auf ihn einzutreten ist; auf ihn wäre aber auch mangels zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten.

    1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange mit ihrem Gesuch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 27'956.65. Sie stätze ihr Begehren auf die Verfügung vom 11. November 2022 betreffend Scha- denersatz für entgangene BeitRüge der Jahre 2018, 2019 und teilweise 2020 sowie die Zahlungserinnerung betreffend die streitgegenständliche Schadenersatzforderung (Urk. 16 E. 2.1). Kantonale Ausgleichskassen seien berechtigt, den Schadenersatz für die absichtliche grobführlüssige Missachtung von Vorschriften mit einer Verfügung geltend zu machen. Bei juristischen Personen hafteten Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung subsidiür für diese Scha- denersatzforderungen (vgl. Art. 52 AHVG). Die von der Gesuchstellerin eingereichte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend Schadenersatz für entgangene BeitRüge sei eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen VerwaltungsBehörde. Adressat der Verfügung sei der Gesuchsgegner als Mitglied des Verwaltungsrats der B. . Die Verfügung sei zudem mit einer entsprechenden Rechtskraftbescheinigung versehen, weshalb sie gegenüber dem Gesuchsgegner vollstreckbar sei. Vorliegend seien ausserdem die drei Identitäten unbestritten und gegeben. Die im Titel eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls (6. März 2023) abgelaufen gewesen, so dass die Forderung in diesem Zeitpunkt fällig gewesen sei. Es handle sich somit bei der Verfügung vom 11. November 2022 um einen definitiven Rechtsöff- nungstitel (Urk. 16 E. 3.23.4). Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellung- nahme weder die Tilgung noch die Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung geltend. Des Weiteren rufe er auch nicht die Verjährung an. Mit der vom Ge-

      suchsgegner vorgebrachten Einwendung, wonach dieser bzw. die B.

      für

      den entsprechenden Zeitraum keine BeitRüge schulde, weil damals keine Mitarbeitenden angestellt gewesen seien, wolle er die Verfügung der Gesuchstellerin inhaltlich in Zweifel ziehen. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe jedoch keine inhaltliche Prüfung des Titels vornehmen. Um sich gegen seine Zahlungspflicht zur Wehr zu setzen, hätte der Gesuchsgegner gegen die Verfügung Einsprache erheben müssen. Keine BeRücksichtigung könne im Rechtsöffnungsverfahren schliesslich ein Wiedererwägungsgesuch finden, zumal ein solches vorliegend noch nicht einmal bei der Gesuchstellerin anhängig gemacht worden sei (Urk. 16

      E. 3.5 f.). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Gesuchsgeg- ner keine gültigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringe, weshalb der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'956.55 zu erteilen sei (Urk. 16 E. 3.7).

    2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zusammenfassend er- neut geltend, dass die B. während der massgebenden Zeit keine Angestellten gehabt habe und die Abrechnung nichtig sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch habe. In den eingereichten Dokumenten habe diese eingewilligt, dies nochmals zu prüfen. Somit schliesse die Gesuchstellerin auch ein Fehlverhalten eine ungerechtfertigte Abrechnung nicht aus (Urk. 15).

    3. Mit diesen Ausführungen bestreitet der Gesuchsgegner wie bereits vor Vor-instanz die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vorgesehe- nen Rechtsmitteln gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 11. November 2022 geltend machen müssen (Urk. 16 E. 3.5). Ebenfalls führte die Vorinstanz korrekt aus, dass ein Allfälliges Wiedererwägungsgesuch, welches noch nicht einmal bei der Gesuchstellerin anhängig gemacht worden sei, im Rechtsöff- nungsverfahren nicht beRücksichtigt werden könne (Urk. 16 E. 3.6).

    4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'956.55 auf Fr. 500 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17/15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'956.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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