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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT230191
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230191 vom 09.02.2024 (ZH)
Datum:09.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Beschwerde; Betreibung; Urteil; Gesuchsgegner; Urteils; Zahlungsbefehl; Urteilsvorschlag; Dispositiv; Beträge; Betrag; Hauptbetrag; Andelfingen; Nebst; Betreibungskosten; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteilsvorschlags; Rechtsbegehren; Erteilt; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Erteilen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 68 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230191-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 9. Februar 2024

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 18. August 2023

(EB230044-B)

Erwägungen:

    1. Mit Verfügung vom 18. August 2023 nahm die Vorinstanz Vormerk da- von, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom

      6. Februar 2023) das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 2'512.80 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 2021 und Fr. 360.– anerkannt hat. In diesem Umfang schrieb sie das Verfahren infolge Anerkennung als erledigt ab. Im Mehrbetrag von Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 wies sie das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Urteil vom 18. August 2023 ab (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.).

    2. Gegen Letzteres erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2023 fristgerecht (Urk. 15/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei Rechtsöffnung für Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 zu erteilen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 22). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 23) wurde der Gesuchsgegner zur Erstattung der Beschwerdeantwort aufgefordert (Urk. 24). Die Verfügung wurde wegen Nich- tabholung retourniert, gilt aber in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zu- gestellt, da der Gesuchsgegner mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt hatte. Die Ver- fügung vom 12. Januar 2024 wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom

      1. Januar 2024 erneut zugestellt unter Hinweis darauf, dass mit der erneuten Zu- stellung die Frist für die Beschwerdeantwort nicht nochmals ausgelöst werde (Urk. 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Die Sache erweist sich als spruchreif.

    1. Die Vorinstanz erwog, aus dem Dispositiv des Urteilsvorschlags gehe nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 3'002.35 zusammensetze. Lediglich der Hauptbetrag von Fr. 2'512.80 nebst 5% Zins seit 21. Dezember 2021 lasse sich daraus ableiten. Des Weiteren werde im Dispositiv erkannt, dass in der Betreibung

      Nr. 2 des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021) der Rechtsvorschlag aufgehoben werde. Dieser Zahlungsbefehl sei jedoch nicht in den Akten und nicht identisch mit der Betreibungsnummer des Zahlungsbefehls, auf welchen sich die Gesuchstellerin in diesem Rechtsöffnungsverfahren stütze. Über den Zins bis 20. Dezember 2021 von Fr. 13.60, die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Bearbeitungskosten von Fr. 402.65 sei im Dispositiv des Urteils- vorschlags nichts ausgewiesen (Urk. 17 S. 5). Es seien für diese Beträge keine wei- teren Dokumente in den Akten, welche diese Beträge näher erläuterten. Lediglich im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsbegehren des Urteilsvorschlags seien diese Be- träge aufgeführt. Ein Zinslauf bis 20. Dezember 2021 sei nicht ausgewiesen. Für den bis am 20. Dezember 2021 geforderten Zins von Fr. 13.60 könne mangels Nachweises dieses Betrags im Rechtsöffnungstitel oder den Beilagen keine Rechtsöffnung erteilt werden. Auch die Bearbeitungsgebühr von Fr. 402.65 sei we- der im Dispositiv des Rechtsöffnungstitels noch in weiteren Beilagen ausgewiesen, womit für diesen Betrag ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuld- ners vorab erhoben werden könnten, könne schliesslich auch für die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 17 S. 6).

    2. Die Gesuchstellerin rügt, die geforderten Beträge von Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65 seien im Urteilsvorschlag vom 9. Dezember 2022 durch den Friedensrichter anerkannt worden und hätten somit im Rechtsöffnungsverfah- ren gutgeheissen werden müssen. Im Urteilsvorschlag seien die separat aufgeführ- ten Beträge aus ihrem Rechtsbegehren als Total von Fr. 3'002.35 plus Zins auf den Hauptbetrag durch den Friedensrichter zusammengefasst worden. Der Hauptbe- trag von Fr. 2'512.80 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 2021, der Zins von Fr. 13.60, die Bearbeitungskosten von Fr. 402.65 und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 seien auf dem Urteilsvorschlag durch das Rechtsbegehren einzeln bezif- fert aufgeführt worden. Das Total von Fr. 3'002.35 plus Zins auf dem Hauptbetrag sei somit nachvollziehbar. Der Beklagte sei verpflichtet worden, ihr Fr. 3'002.35 nebst 5% Zins seit 21. Dezember 2021 für Fr. 2'521.80 zu bezahlen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren im selbigen Umfang gutzuheissen sei (Urk. 16).

    3. Das Rechtsöffnungsgericht hat das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hat er sich auch mit der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der im Rechtsöff- nungstitel genannten Forderung zu vergewissern. Als Grund der Forderung muss in der Betreibung derselbe Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu voll- streckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37).

    4. Es trifft zwar zu, dass aus dem Dispositiv des Urteilsvorschlags vom

9. Dezember 2022 – mit Ausnahme des Hauptbetrags von Fr. 2'512.80 – nicht er- sichtlich ist, wie sich der Betrag von Fr. 3'002.35 zusammensetzt (Urk. 2). Dies lässt sich bei als Total zugesprochenen Geldbeträgen jedoch kaum je aus dem Dispositiv alleine ableiten. Die Zusammensetzung des Betrags ergibt sich im vor- liegenden Fall jedoch aus dem unmittelbar vor dem Dispositiv angeführten Rechts- begehren, in welchem die einzelnen Beträge – mit Ausnahme des Hauptbetrags – unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrundes aufgeführt werden (Urk. 2). Da diese Beträge sowohl im Rechtsöffnungsbegehren, im Zahlungsbefehl als auch im Ur- teilsvorschlag vom 9. Dezember 2022 exakt übereinstimmen, bleiben keine ernst- haften Zweifel daran, dass es sich um dieselbe Forderung mit dem Totalbetrag von Fr. 3'002.35 handelt. Entsprechend wäre – wenn der Gesuchsgegner die Forde- rung nicht teilweise anerkannt hätte (Urk. 6) – gestützt auf den Urteilsvorschlag Rechtsöffnung für Fr. 3'002.35 nebst 5% Zins auf Fr. 2'512.80 seit dem 21. Dezem- ber 2021 zu erteilen gewesen, ohne dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage des Zinses, der Bearbeitungsgebühr und der im Grundsatz vorab zu er- hebenden Betreibungskosten hätte erfolgen müssen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 489.55 (Fr. 13.60 Zinsen, Fr. 73.30 Betreibungskosten und Fr. 402.65 Bearbei- tungsgebühr) definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 489.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem Vor- schuss der Gesuchstellerin zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und die Gesuchstellerin keine Partei- entschädigung beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 18. August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 489.55 (Fr. 13.60, Fr. 73.30 und Fr. 402.65) erteilt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 489.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 9. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

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