Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230187 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Verlustschein; Gungen; Akten; Partei; Betreibung; Antrag; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Verfahren; Kanton; SchKG; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Provisorische; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Vorinstanzlichen; Sinne; Erwägungen; Noven; Schuldanerkennung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 149 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 82 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 139 III 466; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Chr. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 15. Dezember 2023
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einsprache bezeichnet (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittel- schrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser
Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;
BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375]).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPOFreiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
Der Gesuchsgegner beantragt, es sei ihm Einsicht in angebliche Liefer- scheine, Bestellungen oder allfällig auszuführende Arbeiten zu geben (Urk. 10). Diesen Antrag stellt er erstmals im Beschwerdeverfahren. Er unterlässt es, auszu- führen, inwiefern diese Unterlagen etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben sollen. Zudem sind, wie vorstehend gezeigt, neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen. Auf den Antrag ist daher nicht ein- zutreten.
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den am
26. Juli 2004 zugunsten der C.
AG ausgestellten Verlustschein infolge
Pfändung (Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt, Kanton Solothurn, Betrei- bung Nr. 2, Verlustschein Nr. 3), der das Fehlen pfändbaren Vermögens und so- mit einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 1'241.60 ausweise (Urk. 11 E. 2.1). Ein Verlustschein nach Art. 149 Abs. 2 SchKG stelle eine Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtige deshalb zur proviso- rischen Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaub- haft mache, welche die Schuldanerkennung entkräften würden (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin sei indes von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 11 E. 2.2). Die eingereichte Pfändungsurkunde führe die C. AG als Gläubigerin der Verlustscheinforderung auf. Zum Nachweis ihrer Aktivlegitima- tion habe die Gesuchstellerin ihren eigenen Handelsregisterauszug eingereicht. Aus diesem gehe hervor, dass sämtliche Aktiven und Passiven der C. AG infolge Fusion auf die Gesuchstellerin übergegangen seien. Die C. AG sei anschliessend am tt.mm.2006 aus dem Handelsregister des Kantons Basel- Landschaft gelöscht worden. Demzufolge sei auch die Verlustscheinforderung der C. AG gegen den Gesuchsgegner auf die Gesuchstellerin übergegangen. Damit habe die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation in rechtsgenügender Weise nachgewiesen (Urk. 11 E. 2.3). Es möge somit durchaus zutreffend sein, dass der Gesuchsgegner – wie von ihm in seiner Stellungahme behauptet – nie etwas mit der Gesuchstellerin zu tun gehabt habe. Dieser Einwand sei jedoch nicht zielfüh- rend, um die vorliegende Schuldanerkennung zu entkräften (Urk. 11 E. 2.4). Wei- tere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und solche gingen auch nicht aus den Akten hervor. Betrags- mässig sei die Forderung durch den eingereichten Titel ausgewiesen. Der Ge- suchstellerin sei daher antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'241.60 zu erteilen (Urk. 11 E. 2.5).
Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, nie etwas mit der Gesuchstellerin zu tun gehabt zu haben. Es sei für ihn unklar, um was es da gehe. Er habe einmal bei der Firma nachgefragt, aber nie eine Antwort bekom- men (Urk. 10).
Damit wiederholt der Gesuchsgegner einzig das bereits vor Vorinstanz Vor- gebrachte (vgl. Urk. 7), ohne sich mit den ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zum Übergang der Verlustscheinforderung an die Ge- suchstellerin auseinanderzusetzen. Dies genügt den oben beschriebenen Anfor- derungen an eine Beschwerde (E. 2.2) nicht, weshalb auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'241.60 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO)
Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'241.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
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