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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230182: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2024 ging es um eine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehenden Kinderunterhalt. Der Beklagte hatte die Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 1 beanstandet, da eigentlich Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 2 beantragt wurde. Das Gericht entschied, dass die Zahlung an die Hypothekargläubigerin nicht zur Tilgung der Unterhaltsforderung der Klägerin führte. Der Beklagte argumentierte, dass die Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zeigte, indem sie die doppelte Zahlungspflicht verursachte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Spruchgebühr dem Beklagten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230182

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230182
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230182 vom 11.01.2024 (ZH)
Datum:11.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Verrechnung; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Unterhalt; Forderung; Beklagten; Betreibung; Zahlung; Kinder; Hypothekarzins; Urteil; Hypothekarzinsen; Verhalten; Gläubiger; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmissbrauch; Hinweis; Unterhaltsforderung; Forderung; Vorbringen; Verfahren; Schuld; Zahlungspflicht; Kammer; Kinderunterhalt; Eingabe; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 120 OR ;Art. 121 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 289 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:143 III 279; 144 III 481;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT230182

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230182-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 11. Januar 2024

in Sachen

  1. _,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. _,

    Klägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1. und / Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Y2. ,

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2023 (EB230205-F)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 15. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2023) gestützt auf ein rechts- Kräftiges Eheschutzurteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2022 (Urk. 4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 850 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 für ausstehenden Kinderunterhalt des Monats Juli 2023, wobei von den Zahlungen an diese Summe vorab sämtliche Betreibungskosten bezogen werden. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 150 wurden dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Zudem wurde dieser verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200 (inkl. 7.7 MwSt. sowie Auslagen) zu bezahlen (Urk. 31 S. 15 f. Dispositivziffern 1-4 = Urk. 34 S. 15 f. Dispositivziffern 1-4).

      1. Mit fristgerechter Eingabe vom 30. November 2023 erhob der Beklagte Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2):

        1. Ziff. 1 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 15. November 2023 (EB230205-F) seien aufzuheben.

    2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 sei nicht einzutreten.

      Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 abzuweisen.

    3. Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien neu festzulegen und zu verteilen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin.

Der Beklagte stellte zudem das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 33 S. 2; siehe auch Urk. 38 S. 4 Ziff. 4).

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Ergänzte der Beklagte seine Beschwerdeschrift vom 30. November 2023 (Urk. 38).

  1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-32/3).

Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom

  1. November 2023 (Urk. 33) und in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 38) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

    1. a) Der Beklagte macht in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2023 geltend, gemäss den beim Gericht liegenden Akten habe die Klägerin am 24. August 2023 das Rechtsöffnungsbegehren mit dem Antrag gestellt, es sei ihr definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Wädenswil zu erteilen (unter Hinweis auf den Betreff und Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Urk. 40/27; Urk. 38 S. 2 Ziff. 1). Die Vorinstanz habe in der Folge im hier streitgegenständlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. EB230205-F) ihr Urteil vom 15. November 2023 dahingehend erlassen, es werde der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Wädenswil, .... Die Vorinstanz habe somit Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilt, obschon gemäss Rechtsbegehren Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 verlangt worden sei. Ein Entscheid eines Gerichts setze einen Antrag der klagenden Partei voraus. Das Rechtsbegehren sei Kern des Verfahrens. Es bestimme, worüber gestritten werde; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Da die Klägerin Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 verlangt habe, habe die Vorinstanz nicht Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilen können, da dies nicht beantragt worden sei (Urk. 38 S. 3 f. Ziff. 3).

      b) Entgegen der Behauptung des Beklagten geht aus den vorinstanzlichen Akten eindeutig hervor, dass die Klägerin mit Eingabe von 24. August 2023 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2023) das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung beantragt hat (Urk. 1 S. 2 und S. 4 N 8 i.V.m. Urk. 2; siehe auch Urk. 20 und Urk. 25a). Die Vorinstanz hat demnach im angefochtenen Urteil zu Recht über die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil entschieden.

    2. Umstritten ist vorliegend, ob der Beklagte den ausstehenden Betrag für die KinderunterhaltsbeitRüge des Monats Juli 2023 in der Höhe von Fr. 850

durch Bezahlung der solidarisch geschuldeten Hypothekarzinsen (vgl. Urk. 15/19 und Urk. 22 S. 4 N 9) durch Verrechnung getilgt hat.

  1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen gelte grundsätzlich, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu leisten habe, ansonsten keine rechtsgenügende Erfüllung stattfinde (unter Hinweis auf BSK [recte: BK] OR-Weber, Art. 68 N 85). Vorliegend sei die Klägerin unbestrittenermassen Gläubigerin der streitgegenständlichen Unterhaltsforderung, weshalb der Beklagte grundsätzlich nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Schuld gültig befreit sei. Mit Zahlungen an Dritte wie dies vorliegend der Beklagte geltend gemacht habe (unter Hinweis auf Urk. 27 Ziff. 6) könne er die fragliche Unterhaltsforderung der Klägerin nicht rechtsgültig erFällen. Nach dem Gesagten führe die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung an die HypothekarGläubigerin nicht zu einer rechtsgültigen Tilgung der Forderung der Klägerin. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klügerin falle damit ausser Betracht. Der Beklagte dringe zudem mit seiner Einwen- dung, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung getilgt, nicht durch. Die geltend gemachte Verrechnung scheitere Nämlich bereits an der Zustimmung der Klägerin zur Verrechnung (unter Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR sowie Urk. 14 Ziff. 8 und Urk. 22 Rz. 6). Nach Massgabe von Art. 125 Ziff. 2 OR könnten familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden. Ferner könne der Beklagte die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen auch nicht unter Berufung auf analog Art. 121 Abs. 2 ZGB als lex specialis zu Art. 125 Ziff. 2 OR mit den Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin verrechnen, zumal keine VerrechnungsMöglichkeit mit Unterhaltsbeitrügen für die Kinder bestehe (unter Hinweis auf BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9). Ob der Beklagte die behauptete Verrechnungsforderung hinreichend belegt habe, könne somit offengelassen werden (Urk. 34 S. 13). Im Ergebnis sei festzuhalten, dass vorliegend keine Einwendung der Tilgung durch Verrechnung bestehe, die der definitiven Rechtsöffnung entgegenstände (Urk. 34 S. 13 E. IV.2.4).

  2. Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2023 dazu zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Vorinstanz sei unzutreffend. Gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR könnten Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange, wie UnterhaltsAnsprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbe- dingt notwendig seien, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut gehe klar hervor, dass Art. 125 Ziff. 2 OR die Verrechnung mit Unterhaltsforderungen gegen den Willen des Gläubigers nur in dem Umfang ausschliesse, als sie für den Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig seien. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht gingen heute davon aus, dass das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur greife, soweit die Unterhaltsbeiträge existentiell unbedingt notwendig seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich die Schranke der Verrechenbarkeit mit jener der Pfändbarkeit decke. Diese richte sich nach dem betreibungsrechtlich gesicherten Existenzminimum. Die betreibungsrechtlichen Existenzminima von C. und D. würden gemäss dem Berufungsentscheid des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2022 in der jetzigen Phase IV (ab

    1. August 2022) Fr. 1'003 pro Monat für C. und Fr. 997 pro Monat für D. _, total Fr. 2'000 pro Monat, betragen. Mit der unbestrittenen überweisung von Fr. 2'300 seien die betreibungsrechtlichen Existenzminima somit auf jeden Fall gedeckt. Eine Verrechnung mit der Unterhaltsforderung wäre vorlie-

      gend sogar im Umfang von Fr. 1'150 auch gegen den Willen der Klägerin zulüssig gewesen. Die Deckung wäre sogar dann gegeben, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin ebenfalls beRücksichtigt würde. Dieses liege gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2022 bei Fr. 2'311, dem seinerzeit ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 1'975 gegenübergestanden sei. Die damalige Unterdeckung von etwas mehr als Fr. 300 pro Monat sei mit der Bezahlung von Fr. 2'300 somit ebenfalls gedeckt. Zudem erziele die Klägerin inzwischen ein Einkommen von fast Fr. 2'500 pro Monat, womit eine Unterdeckung bereits seit letztem Jahr nicht mehr bestehe. Die übrigen Verrech- nungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Einwendung der Tilgung seien vorliegend ebenfalls erfüllt. Er als Verrechnender habe eine Regressforderung von Fr. 13'872.05 (Verrechnungsforderung), welche der Unterhaltsforderung (Hauptforderung) der Klägerin (Verrechnungsgegnerin) gegenüberstehe. Die For- derungen seien gegenseitig. Es handle sich bei den Forderungen um gleichartig

      geartete Geldforderungen. Die Forderungen seien fällig und klagbar. Die Forderung der Klägerin sei somit im Umfang des verrechneten Betrags in der Höhe von Fr. 850 i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Verrechnung getilgt worden, weshalb die definitive Rechtsöffnung nicht hätte erteilt werden dürfen (Urk. 33 S. 4 ff.

      Ziff. II.2 ff.).

  3. Der Beklagte hatte der Klägerin für den Monat Juli 2023 gemäss dem Eheschutzurteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2022 KinderunterhaltsbeitRüge von total Fr. 3'150 zu bezahlen, wobei diese Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den 1. Juli 2023 zu leisten waren (Urk. 4/1 S. 49 f. Dispositivziffern 1.3 und 1.4). Unbestrittenermassen bezahlte der Beklagte davon Fr. 2'300 als UnterhaltsbeitRüge an die Klägerin. Mit den restlichen Fr. 850 will der Beklagte direkt bei der E. [Bank] ausstehende Hypothekarzinsen getilgt haben

    (Urk. 15/21 S. 2, siehe auch Urk. 15/17).

    Es liegt nicht in der Disposition des Beklagten, wie er die KinderunterhaltsbeitRüge begleichen will. Der Beklagte kann nicht Eigenmächtig an Stelle der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen Schulden tilgen, für welche im Ergebnis die Kin- der aufzukommen hätten. Sein Vorbringen, dass die Klägerin die Hypothekarzinsraten ab April 2023 nicht bezahlt habe und ihn damit gezwungen habe, diese zu begleichen, ändert daran nichts (vgl. OGer ZH RT120035-O vom 7. März 2012,

    E. 3.c/bb).

  4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt gestundet wurde. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist. Die Entkröftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit Völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.).

    Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung über Fr. 850 durch ein gerichtliches Urteil durch eine diesbezügliche vorbehaltlose schriftliche Anerkennung der Klägerin (für die Kinder C. und D. )

    zu belegen. Aus den Erwägungen des Rechtsöffnungstitels (Urteil vom 19. Januar 2022) geht einzig hervor, dass die Hypothekarzinsen Fr. 750 betragen. Zusammen mit den Nebenkosten würden die Wohnkosten gesamthaft Fr. 1'142 betragen. Der Klägerin seien davon Fr. 458 und den Kindern F. , C. sowie D. je Fr. 228 anzurechnen (Urk. 4/1 S. 30 E. III.7.2.5). Die erken- nende Kammer erinnerte die Klägerin im Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 mit Nachdruck daran, dass sie verpflichtet sei, die Hypothekarzinsen termingerecht zu tragen bzw. zu bezahlen (Urk. 4/1 S. 40 f. E. III.10.3). Die erkennende Kammer erwog sodann, dass mit KinderunterhaltsbeitRügen nicht verrechnet werden könne (unter Hinweis auf OFK/ZGB-Brianza, Art. 121 N 2 und BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9), weshalb die Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 ZGB nicht zur Anwendung gelange (Urk. 4/1 S. 40 E. III.10.2). Auch wenn die erkennende Kammer der Klägerin in den Erwägungen des Urteils vom 19. Januar 2022 darlegte, dass sie verpflichtet sei, die Hypothekarzinsen zu tragen, stellt dies für die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung keinen vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar, da die Kammer im besagten Entscheid wie ausgeführt die Verrechnung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB ausschloss und dem Beklagten im Dispositiv auch keine Ermöchtigung zur Verrechnung eingeräumt wurde. Aus dem Dispositiv des Urteils vom 19. Januar 2022 gehen keine vollstreckbaren finanziellen Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin die Kinder C. und D. hervor.

  5. Charakteristische Voraussetzung der Verrechnung bildet die Erfordernis der Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR). Diese liegt vor, wenn sich die Verrech- nungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet (CHK-Killias/Wiget, OR 120 N 5 m.w.H.). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind min- derjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1

ZPO). Demnach sind die Kinder C. und D. in Bezug auf die durch den Beklagten zu leistenden KinderunterhaltsbeitRüge die Gläubiger. Gläubigerin betreffend die Hypothekarzinsen ist hingegen die E. . Auch dies schliesst die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnung aus. Der Beklagte machte zwar erstinstanzlich geltend, er habe eine Regressforderung gegenüber der Klägerin (Urk. 14 S. 10 Ziff. III.13). Wie ausgefährt sind gemäss Art. 289 Abs. 1 ZPO je- doch die beiden Kinder C. und D. Gläubiger der Unterhaltsforderung. Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst auch den wirtschaftlich für den betreuenden Elternteil bestimmten Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.3). Da die beiden Kinder nicht Vertragspartei der HypothekarvertRüge mit der E. sind, ist die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnung ausgeschlossen.

    1. a) Gemäss den weiteren Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift verkenne die Vorinstanz, dass er nicht den rechtsmissbräuchlichen Charakter der Verweigerung der LeistungsMöglichkeit an Dritte an sich, sondern vielmehr die Konsequenz dieser Verweigerung die doppelte Zahlungsverpflichtung

      ? betone. Das Verhalten der Klägerin sei widersprächlich, da sie finanzielle Mittel verlange, aber die zugrunde liegende Verpflichtung nicht erfülle. Dies führe dazu, dass er die finanzielle Last trage, die eigentlich die Klägerin hätte übernehmen sollen. Konkret verlange die Klägerin mit der Verweigerung der Verrechnung und mit der Betreibung im Ergebnis, dass er ihr Unterhaltsbeiträge für Hypothekarzinsen leiste, die sie gar nicht bezahle, sondern zu deren Bezahlung an die Kreditbank sie ihn faktisch gezwungen habe. Damit zwinge ihn die Klägerin letztlich dazu, den Hypothekarzins ein zweites Mal zu bezahlen, was als Ausnützung eige- nen rechtswidrigen Verhaltens bzw. als Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen rechtsmissbräuchlich sei und gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz verdiene. Indem die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Klägerin unzulässigerweise verneint habe, habe sie Art. 2 Abs. 2 ZGB unrichtig i.S.v.

      Art. 320 lit. a ZPO angewandt. Durch die NichtbeRücksichtigung des entscheiden- den Umstands der doppelten Zahlungspflicht habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33

      S. 7 f. Ziff. II.7).

      1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Zu den typischen Fällen Zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprächliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H.). Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.). Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (vgl. zum Ganzen auch Hausheer/Jaun, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 ZGB N 89 ff.; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.; CHK-Middendorf, ZGB 2 N 15).

        Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist es zwar möglich, Rechtsmissbrauch einzuwenden. Die Prüfung, ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, kann jedoch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen, in dem grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist. über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht das Rechtsöffnungsgericht, son- dern das Sachgericht zu befinden (BGer 5A_602/2023 vom 5. Dezember 2023,

        E. 3.3.3 m.w.H.; 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.).

      2. Die beiden Kinder C. und D. haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Beklagte die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge, in welchen auch ihre Wohnkostenanteile enthalten sind, regelmässig und im ganzen Umfang leistet. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat der Beklagte im hängigen Scheidungsverfahren die Möglichkeit, seine Forderung zu den geleisteten Hypothekarzinsen geltend zu machen (Urk. 34 S. 13). Er selber führte dazu in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2023 aus, dass bei ihm neben den geleisteten Fr. 850 noch zwei Drittel der Hypothekarzinsen und Nebenkosten hängen geblieben seien, die er im Rahmen des Scheidungsverfahrens güterrechtlich werde geltend machen müssen (Urk. 27 S. 7 Ziff. II.11). Er ist demnach der Ansicht, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die durch ihn geleisteten Hypothekarzinsen beRücksichtigt werden Müssten. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch in

      Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachte doppelte Zahlungspflicht liegt demnach vorliegend nicht vor. Im weitergehenden Umfang ist es gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht am Rechtsöffnungsgericht, über einen Allfälligen Rechtsmissbrauch zu entscheiden.

    2. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausDrücklich und unter Verweis auf die einschlägige Gerichtspraxis vorgebracht, dass die Verrechnung und Betreibung der Klägerin vorliegend keinen Rechtsschutz verdienten, da er damit faktisch gezwungen werde, die Hypothekarzinsen doppelt zu bezahlen, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht Schätzenswert sei. Die Vorinstanz wäre somit von Amtes wegen im Rahmen der ihr zustehenden Kognition verpflichtet gewesen, seine durch die Verweigerung der Verrechnung und durch die Betreibung der Klägerin verursachte doppelte Zahlungspflicht auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid jedoch keinerlei Stellungnahme zur Thematik der doppelten Zahlungspflicht abgegeben und die Konsequenzen des Verhaltens der Klägerin somit Unberücksichtigt gelassen. Dieser für die Frage des Rechtsmissbrauchs entscheidende Umstand sei von der Vorinstanz Völlig ausgespart und mit keinem Wort erwähnt worden. Die doppelte Zahlungspflicht stelle jedoch gerade den entscheidenden Faktor für die Frage des Rechtsmissbrauchs dar. Eine rechtliche Prüfung des Vorbringens des Rechtsmissbrauchs ohne die Erwähnung des entscheidenden Vorbringens sei offensichtlich gar nicht möglich, wodurch sein berechtigtes Vorbringen denn auch ungepröft verworfen worden sei. Eine Begründung dafür, warum auf seine doppelte Zahlungspflicht nicht näher einzugehen sei, habe die Vorinstanz nicht geliefert. Da der Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall gegeben sei, wäre das Rechtsöffnungsgesuch bei rechtsgenügender Prüfung abzuweisen gewesen. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Ergebnis daher schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung darstelle. Indem die Vorinstanz sein Vorbringen der doppelten Zahlungspflicht und damit des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin, zu deren BeRücksichtigung die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, unbeachtet gelassen habe, und indem dadurch ein

      schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu rechtfertigendes Ergebnis entstanden sei, habe die Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung begangen, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe bzw. unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO angewandt habe. Dadurch habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33 S. 9 f. Ziff. II.10).

      1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Aus- druck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berhrt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 3.2 m.w.H.).

      2. Die Vorinstanz führte zum Vorbringen des Rechtsmissbrauchs aus, es gelte grundsätzlich, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu leisten habe, ansonsten keine rechtsgenügende Erfüllung stattfinde (unter Hinweis auf BSK [recte: BK] OR-Weber, Art. 68 N 85). Vorliegend sei die Klägerin unbestrittenermassen Gläubigerin der streitgegenständlichen Unterhaltsforderung, weshalb der Beklagte grundsätzlich nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Schuld gültig befreit sei. Mit Zahlungen an Dritte wie dies vorliegend der Beklagte geltend gemacht habe (unter Hinweis auf Urk. 27 Ziff. 6) könne er die fragliche Unterhaltsforderung der Klägerin nicht rechtsgültig erFällen. Nach dem Gesagten führe die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung an die HypothekarGläubigerin nicht zu einer rechtsgültigen Tilgung der Forderung der Klägerin. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin falle damit ausser Betracht (Urk. 34 S. 13 E. IV.2.2).

      Ob die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind, ist im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu prüfen. Die Erwägungen der Vorinstanz ermöglichten es dem Beklagten hingegen auf alle Fälle, im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, dass die vorinstanzliche Begründung falsch sei und das Verhalten der Klägerin sehr wohl ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle.

      Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach zu verwerfen.

    3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

      Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

    4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48

i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225 festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 225.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 35, 36/26-27, 38, 39 und 40/26-31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 11. Januar 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

versandt am: st

lic. iur. A. Baumgartner

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