Zusammenfassung des Urteils RT230172: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Person hat nach einem Unfall eine Invalidenrente beantragt, die zunächst abgelehnt wurde. Ihr Anwalt hat kostenlose rechtliche Unterstützung beantragt, was ebenfalls abgelehnt wurde. Nach mehreren Einsprüchen und Gerichtsverfahren wurde die Entscheidung bestätigt, dass die Person keine kostenlose rechtliche Unterstützung erhält. Das Gericht entschied, dass der Fall nicht so komplex war, dass die Person die rechtlichen Fragen alleine nicht bewältigen konnte. Der Anwalt, der die Person vertreten hat, erhält eine Entschädigung von 1'017 CHF. Der Gerichtsprozess war kostenlos, und es werden keine weiteren Kosten oder Ausgaben erstattet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230172 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 18.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Forderung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Betreibung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Mietgericht; Betrag; Gesuchsgegners; SchKG; Mietgerichts; Rechtsöffnungstitel; Rechtsmittel; Forderung; Erwägungen; Verzug; Begründung; Forderungsbetrag |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 62 OR ;Art. 69 KG ;Art. 70 KG ;Art. 80 KG ;Art. 85 KG ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 139 III 444; 139 III 466; 141 I 97; 145 III 221; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer
sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2024
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X.
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwältin lic. iur. Y2.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 45'689 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 28 S. 8 f.= Urk. 31 S. 8 f.).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. November 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 29) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EB230482-C/U) sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) keine definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.00 nebst Zins zu 5% seit
Dezember 2022 zu erteilen bzw. der Rechtsvorschlag sei nicht zu beseitigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der mit Verfügung vom 9. November 2023 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750 wurde vom Gesuchsgegner rechtzeitig geleistet (Urk. 35; Urk. 36). Mit Eingabe vom 24. November 2023 beantragte der Gesuchsgegner, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den ebenfalls bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O zu vereinigen (Urk. 37). Am 9. Januar 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 38), welches mit Verfügung vom 10. Januar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 40).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 129). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbe-
Gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner beantragt die Vereinigung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens mit den Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O und führt zur Begründung aus, dass es bei all diesen Verfahren um denselben Verfahrensgegenstand gehe. Die Gesuchstellerin fordere mit ihrem Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 Prozesskosten aus mietrechtlichen Streitigkeiten je den Gesamtbetrag von den einzelnen Beschwerdeführern (C. GmbH, A. und D. , welche im Mietrechtsprozess alle Partei gewesen seien, erstere als Mieterin und letztere beiden als neben der Mieterin solidarisch haftende Personen). Da in allen diesen pendenten Beschwerdeverfahren derselbe Streitgegenstand mit von den Parteien identischen dazu gemachten Argumenten und Vorbringen vorliege, diene es der Verfahrensvereinfachung, wenn die Beschwerdeprozesse vereinigt würden bzw. gegebenenfalls nur noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 750 (bei solidarischer Haftung) beansprucht werden Müsste (Urk. 37 S. 2).
Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbststündig eingereichte Klagen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jen- ny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
Wie bereits erwähnt (oben E. I. 4), und im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde ebenso wie jene im Verfahren RT230171-O offensichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da somit beide Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abzuweisen sind, ist eine Vereinigung der Verfahren prozessökonomisch kein Gewinn. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklürungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt beKräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;
BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375]). Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter a) Hintergrund (mietvertragliche und baurechtliche Auseinandersetzung) (Urk. 30 Rz. 7 f.) nicht weiter eingegangen zu werden, da kein Bezug zu den vor-instanzlichen Erwägungen erkennbar ist.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-
Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 45'689
Gehörsverletzung
Der Gesuchsgegner rägt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz keine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung ihrer Darlegung bzw. Berechnung im Rahmen des behaupteten Rechtsöffnungstitels vorbringe und substantiiere noch den Rechtsgrund hierfür nenne. Dies obwohl er in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 explizit und mit Nachdruck darauf hingewiesen habe (Urk. 30 Rz. 18).
Art. 53 ZPO Gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehür, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hürt, pröft und in der Entscheidfin- dung beRücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.).
Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht ausreichend hervor, von welchen überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stätzte, womit dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan wurde. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ist er mit der Begründung
nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vor-
instanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung (dazu nachfolgende Erwägungen).
Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stätze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Urteile des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. MB180007-L) sowie des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (BGer 4A_289/2022). Das Mietgericht Zürich habe den Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei weiteren Solidarmietern verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929 zu bezahlen. Davon seien Fr. 13'240 an Gerichtskosten in Abzug zu bringen, die das Mietgericht Zürich der Gesuchstellerin auferlegt habe und vom Vorschuss des Gesuchsgegners bezogen worden seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung beim Obergericht Zürich sei mit Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hätten der Gesuchsgegner sowie die Solidarmieter Beschwerde vor Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei. Die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] sei in diesem Bundesgerichtsurteil ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 9'000 verpflichtet worden. Insgesamt ergebe dies den Forderungsbetrag von Fr. 45'689 (Urk. 31 E. 2.1). Vom Gesuchsgegner sei geltend gemacht worden, dass er gegen das Bundesgerichtsurteil vom 18. Oktober 2022 zwei Revisionsverfahren gefährt habe, über welche das Bundesgericht am 8. März 2023 und am 30. Mai 2023 befunden habe. Ausserdem habe er mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine EMRK- Beschwerde eingereicht, worüber der Gerichtshof am 6. Juli 2023 abschlägig entschieden habe (Urk. 31 E. 3.1.2).
Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel sei die Vollstreckbarkeit der Entscheide. Dabei sei zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in
jedem Fall mit der (formellen materiellen) Rechtskraft übereinstimme. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, welchem keine aufschiebende Wirkung zukomme, seien sofort vollstreckbar und könnten als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, auch wenn sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben abgeändert werden könnten. Ein nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Entscheid bleibe vollstreckbar, selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt, insbesondere die Revision ein neues Verfahren zu dessen Abänderung anhängig sei, sofern vom Gericht im betreffenden Verfahren nichts Gegenteiliges angeord- net worden sei. Erst wenn das ausserordentliche Rechtsmittel den urspränglichen Entscheid aufhebe und in formelle Rechtskraft erwachsen sei, falle die Vollstreckbarkeit des Entscheides dahin. Die Vollstreckbarkeit müsse spätestens zum Zeitpunkt der Füllung des Rechtsöffnungsentscheides gegeben sein (Urk. 31 E. 3.1.1).
Der Gesuchsgegner verkenne, dass ein Bundesgerichtsentscheid trotzdem vollstreckbar bleibe, auch wenn dagegen Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg erhoben worden sei. Der Gerichtshof für Menschenrechte könne Bundesgerichtsentscheide weder aufheben noch ?n- dern, sondern mit seinem eigenen Entscheid nur einen Grund für die Revision des Bundesgerichtsurteils verschaffen. Bei der Revision handle es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt. Da nicht geltend gemacht worden sei, dass die aufschiebende Wirkung in den Revisionsverfahren erteilt worden sei, und diese ohnehin allesamt abgewiesen worden seien, handle es sich offensichtlich beim Bundesgerichtsentscheid vom 18. Oktober 2022 sowie dem Entscheid des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 um vollstreckbare gerichtliche Entscheide und somit um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 31 E. 3.1.3).
Der Gesuchsgegner lässt mit seiner Beschwerde vorbringen, er habe in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht, worüber dieses am 8. März 2023 und
30. Mai 2023 befunden habe, die aufschiebende Wirkung beantragt und das Bun- desgerichtsurteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen, wobei dieser am 6. Juli 2023 einen abschlägigen Entscheid gefällt habe (Urk. 30 Rz. 9). Infolge der jeweils vor Bundesgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verlangten aufschiebenden Wirkung ergebe sich, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Prozesskosten erst mit dem Entscheid des Menschengerichtshofs vom 6. Juli 2023 vollstreckbar geworden seien (Urk. 30 Rz. 10).
Damit wiederholt der Gesuchsgegner das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 10 Rz. 7 und Rz. 11; Urk. 22 Rz. 6), ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 31 E. 3.1.1. f.) auseinanderzusetzen. Dies genügt den oben (E. III. 1) aufgefährten Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht. Zudem macht der Gesuchsgegner lediglich geltend, jeweils in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte die aufschiebende Wirkung beantragt zu haben (Urk. 30 Rz. 10). Dass diesen Anträgen Folge geleistet worden sei, behauptet er hingegen nicht. Die Entscheide blieben demnach trotz der Erhebung der Rechtsmittel vollstreckbar.
Bestimmtheit des betriebenen Forderungsbetrags
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner stelle sich auf den Standpunkt, dass sich der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag von Fr. 45'689 nicht in den Rechtsöffnungstiteln finden lasse, weshalb es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle (Urk. 31 E. 3.3.1). Aus Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 gehe eindeutig hervor, dass der Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. In Dispositiv-
Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Oktober 2022 sei die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlende Parteientschädigung mit Fr. 9'000 ebenfalls eindeutig bestimmt worden. Die Höhe der Parteientschädigung sei somit in beiden Entscheiden klar beziffert wor- den. In Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 werde sodann unmissVerständlich festgehalten, dass die Gesuchstellerin verpflichtet werde, dem Gesuchsgegner den zulasten des Kostenvorschusses bezogenen Kostenanteil von Fr. 13'240 zu ersetzen. Dass sich nun die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze, sei ohne Weiteres nachvollziehbar und werde darüber hinaus auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dargelegt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführe, stehe es ihr frei, ei- nen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 31 E. 3.3.2).
Der Gesuchsgegner rägt, dass es dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 45'689 an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, weil das Urteil des Mietgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 49'929 und das Urteil des Bundesgericht eine solche von Fr. 9'000 nenne, was insgesamt Fr. 58'929 ergebe. Die Gesuchstellerin erwähne im Rechtsöffnungsbegehren, 1/5 der Gerichtsgebühr von Fr. 66'200 beim mietgerichtlichen Verfahren bzw. Fr. 13'240 abgezogen zu haben. Weder nenne sie den Rechtsgrund hierfür noch eine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung dieser Berechnung im Rahmen des behaupteten Rechtsöffnungstitels (Urk. 30 Rz. 11 f.). Die Vorinstanz führe diesbezüglich aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze. Dies werde auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dargelegt. Es sei darin korrekt ausgefährt, dass es der Gesuchstellerin freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. Diese Begründung sei jedoch entgegen der Vorinstanz zum einen nicht im Rechtsöffnungsbegehren enthalten, zum anderen fehle dieser Argumentation die für einen Rechtsöffnungstitel erforderliche sachliche rechtliche Herleitung (Beachtung des Bestimmtheitsgebots, der Forderungsidenti-
tät sowie eines Rechtsgrunds für eine andere Zusammensetzung, bspw. infolge Verrechnung; Urk. 30 Rz. 13).
Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners fehlt es der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 45'689 nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Gesuchsgegner (unter solidarischer Haftung) zu bezahlenden Summen von Fr. 49'929 und Fr. 9'000 werden in den Urteilen des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 und des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 klar beziffert (Urk. 4/2 S. 98 Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 4/4 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3) und sind damit ausreichend bestimmt. Dass die Gesuchstellerin le- diglich einen Teil davon, Nämlich Fr. 45'689 (Fr. 49'929 + Fr. 9000 - Fr. 13'240), in Betreibung setzte und hierfür Rechtsöffnung verlangte, ändert daran nichts. Der Gesuchstellerin stand es im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, nicht die gesamte geschuldete Summe einzufordern; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. Es ist daher auch nicht weiter entscheidend, ob die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch dem Schreiben vom 14. November 2022 die Auffassung vertrat, dass es ihr freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen.
Forderungsidentität
Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Urteil, wobei sich letzteres auf erstere stätzen solle, keine Identität bestehe, da sich aus den beiden Gerichtsentscheiden eine Gesamtforderung von Fr. 58'929 ergebe, wogegen die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung sowie ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen dem nicht entsprechenden abweichenden Betrag von Fr. 45'689 geltend mache (Urk. 30 Rz. 14 f.). Die fehlende Identität anerkenne die Gesuchstellerin auch implizit, wenn sie ausführe hätte die Beschwerdegegnerin diesen Anteil (1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 66'200.00 im mietgerichtlichen Verfahren bzw. CHF 13'240.00) bei der Einleitung der Betreibung nicht in Abzug gebracht, hätte der Beschwerdeführer sofort die Verrechnungseinrede erhoben und die Rechtsöffnung wäre in diesem Umfang zu verweigern gewesen. Dass die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch
nicht die im Mietgerichts- und Bundesgerichtsurteil genannten ProzesskostenbetRüge aufführten, führe dazu, dass das Rechtsöffnungsgesuch inkongruent sei bzw. es dem Gesuch an der notwendigen Forderungszuordnung zu den im mietrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen und damit an der Bestimmtheit und Forderungsidentität mangle. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen (Urk. 30 Rz. 15). Wegen des Forderungsidentitätserfordernisses zwischen Betreibung und Rechtsöffnung sei auch das Argument unbeachtlich, dass die Gesuchstellerin weniger einfordern könne, als ihr gemäss den Urteilen zustehe (Urk. 30 Rz. 16).
Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen und damit unabhängig von einer Allfälligen Anerkennung unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für Prozessentschädigung gemäss Urteil Bundesgericht vom 18.10.2022 (Mietrechtsstreitigkeit) in der Höhe von Fr. 45'689 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. November 2022 (Urk. 3). Als Rechtsöffnungstitel legte sie das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 49'929 verpflichtete wurde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2022, mit welchem das Urteil des Mietgerichts bestätigt wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022, mit welchem auch die Beschwerde gegen das Obergerichtliche Urteil abgewiesen und der Gesuchstellerin für das Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000 zugesprochen wurde, ins Recht (Urk. 1 S. 46; Urk. 4/13). Damit stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689 zwar in der Höhe weder mit der Parteientschädigung von Fr. 49'929 noch mit der Gesamtsumme der Parteientschädigungen aus beiden Urteilen von Fr. 58'929 überein. Dies schadet jedoch nicht, da keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um die Parteientschädigungen gemäss dem Urteil des Mietgerichts und des Bundesgerichts bzw. einen Teilbetrag davon han-
delt. Es ist nicht entscheidend, wie die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung begründet wird, solange sie wie vorliegend durch den Titel gedeckt ist. An der Forderungsidentität bestehen somit keine Zweifel.
Verletzung der Verhandlungsmaxime
Der Gesuchsgegner rägt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, indem die Vorinstanz blindlings die Argumentation der Gesuchstellerin übernehme (Urk. 30 Rz. 19 und Rz. 22). Zufolge der Behauptungslast im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 ZPO ergebe sich, dass die hergeleitete For- derung, wofür die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlange, den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche. Namentlich könne eine rechtliche Forderung nicht durch mathematische Fachbegriffe wie Addition, Subtraktion, Multiplikation Division bestimmt verändert werden. Soweit die Gesuchstellerin eine gegen sie vorliegende Forderung gerichtlich anerkennen und berücksichtigen wolle, habe sie dies im Rahmen der Verhandlungsmaxime bzw. Behauptungslast, in casu durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR), darzulegen. Die Gesuchstellerin sei der ihr obliegenden Verhandlungsmaxime nicht nachgekommen. Sie habe nicht behauptet, dass ein Verrechnungstatbestand vorliege, bzw. keine Verrechnung der 1/5 Gerichtsgebühr vor Mietgericht gegenüber der Parteientschädigung von Fr. 49'929 vorgebracht. Sie sei deswegen auch der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen hinsichtlich des Nachweises der Verrech- nungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit. Entsprechend habe sie die Folgen der mangelnden Behauptung und Substantiierung zu tragen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 30 Rz. 2427).
Der in Art. 55 Abs. 1 ZPO aufgestellte Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Inwiefern die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, indem sie der Argumentation der Gesuchstellerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Gesuchstellerin anbelangt, wurde bereits ausgefährt, dass
es dieser frei stand, nicht die gesamten ihr aus beiden Urteilen zustehenden Parteientschädigungen einzufordern (oben E. IV. 1.3.3). Dementsprechend musste die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners auch keinen Verrechnungstatbestand behaupten und substantiieren.
Verletzung der betreibungsrechtlichen Regeln betreffend Solidarhaftung
Der Gesuchsgegner rägt weiter, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemäss der verbindlichen Vorgabe der Solidarbetreibung im Sinn von Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgefährt und das Betreibungsbegehren nicht mit dem Zusatz solidarisch haftbar mit versehen habe. Die Gesuchstellerin habe im Gegenteil, ohne Vorstehendes zu berücksichtigen, neben dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die C. GmbH sowie D. für denselben Betrag betrieben und nach erhobenem Rechtsvorschlag bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt mit der Folge, dass eine Betreibungsfortsetzung nicht auf Fr. 45'689, sondern auf den dreifachen Betrag von Fr. 137'067 hinausliefe und damit einer gänzlich krassen ungerechtfertigten Bereicherung respektive grundlosen Anmassung und Bevorteilung der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Da eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den einmaligen Forderungsbetrag nur möglich sei, wenn das Betreibungsamt davon Kenntnis habe, sei der Entscheid der Vorinstanz, welcher dieses Kriterium bzw. die sich aus der Solidarhaftung ergebenden Einschränkungen nicht beRücksichtige, augenscheinlich rechtsfehlerhaft (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 30 Rz. 28).
Die Behauptung, wonach auch die C. GmbH und D. für denselben Betrag von der Gesuchstellerin betrieben worden seien, und bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt worden sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb sie aufgrund des Novenverbots Unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2.2). Die Rüge erweist sich aber ohnehin als unbegründet. So lüge entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 SchKG vor, sollte das Betreibungsbegehren nicht mit dem Vermerk solidarisch haftbar mit versehen sein worden. Art. 70 Abs. 2 SchKG besagt einzig, dass bei gleichzeitiger Betreibung von Mitschuldnern jedem ein be-
sonderer Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Art. 69 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Angaben der Zahlungsbefehl zu enthalten hat. Die Angabe, dass der Schuldner für die Schuld solidarisch haftet, ist nicht vorgesehen. Gemäss Bundesgericht ist die Erwähnung des Solidarverhältnisses nicht notwendig (BGE 145 III 221 E. 5.3
= Pra 2019, Nr. 126, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil der Solidarschuld gerade darin liegt, dass jeder Solidarschuldner einzeln nach freier Wahl des Gläubigers für die ganze Forderung in Anspruch genommen werden kann. Verbunden sind die Betreibungsverfahren jedoch in materieller Hinsicht. Bezahlt ein Solidarschuldner die gesamte Schuld, so werden dadurch die übrigen Solidarschuldner befreit. Sie können sich gegen die Betreibung mit Rechtsvorschlag nach Ablauf der Frist zu dessen Erhebung mit den Behelfen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (BSK SchKG-W?thrich/Schoch, Art. 70 N 11, m.w.H.).
Verzugszinsen
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange einen Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022. Sie bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] mit Schreiben vom 14. November 2022 aufgefordert worden sei, die Forderung bis zum 30. November 2022 zu bezahlen, weshalb sich dieser seit dem 1. Dezember 2022 im Verzug befinde. Der Gesuchsgegner stelle sich hingegen auf den Standpunkt, dass kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, da das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 keine Mahnung im Rechtssinne darstelle (Urk. 31
E. 3.5.2). Das entsprechende Schreiben vom 14. November 2022 sei eingereicht worden. Es werde folgende Formulierung verwendet: Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt. Damit habe die Gesuchstellerin unmissVerständlich die Bezahlung des Forderungsbetrages von Fr. 45'689 bis 30. November 2022 verlangt. Dies gehe über eine blosse Rechnungsstellung hinaus und sei als Mahnung zu betrachten. Folglich sei auch für den Verzugszins von 5% seit 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 31 E. 3.6).
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Voraussetzungen für einen Verzugstatbestand seien nicht erfüllt, da der Satz im Brief des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt lediglich die Möglichkeit der Zahlung bis zu diesem Datum festhalte (ohne angedrohte Folgen bei Nichtzahlung) und damit auf jeden Fall keiner durch den Verhandlungsgrundsatz heischenden Mahnung im Rechtssinn entspreche, mit welcher der Schuldner in Verzug gesetzt werde (Urk. 30 Rz. 29).
Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners und in übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom
14. November 2022 (Urk. 4/6) als Mahnung. Eine Mahnung kann auch als Bitte Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die äusserung als unmiss- Verständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (BSK OR I- Löchinger/Wiegand, Art. 102 N 5, m.w.H.). Mit dem Ersuchen, den Betrag von Fr. 45'689 zu überweisen und dem Satz Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt (Urk. 4/6) gibt die Gläubigerin unmissVerständlich zu erkennen, dass sie die Erbringung der Leistung endgültig verlangt. Auch wird für den Schuldner zweifelsfrei klar, bis wann er zu leisten hat; Nämlich bis zum 30. November 2022. Entsprechend ist zu Recht auch für den Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689 definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
3. Ergebnis
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'689 auf Fr. 750 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und
mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Der Antrag des Gesuchsgegners, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern RT230171-O, RT23172-O und RT230143-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 750 verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 32, Urk. 33/25 und Urk. 37 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
st
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