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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230169: Obergericht des Kantons Zürich

Die Rekurrenten A______ und B______ Ltd haben gegen eine Verfügung des Erstgerichts vom 26. April 2019 Rekurs eingelegt, in dem es um die Aussetzung des Verfahrens C/25447/2017 ging. Die Rekurrenten beantragten die Aufhebung der Verfügung und forderten, dass der Fall an das Gericht zur Neubeurteilung zurückverwiesen wird. Das Gericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und behielt sich die Entscheidung über die Kosten vor. Die Beklagte C______ SA stellte einen Antrag auf Sicherheitsleistung gegen die Rekurrenten, die dieser nachkamen. In der Verfügung wurde die Aussetzung der Verfahren C/25447/2017 und C/3______/2017 angeordnet, bis in der Sache C/1______/2015 entschieden ist. Die Rekurrenten kritisierten die Aussetzung des Verfahrens, aber das Gericht bestätigte die Entscheidung. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrenten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230169

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230169
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230169 vom 08.11.2023 (ZH)
Datum:08.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Verfügung; Frist; Verfahren; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegners; Gericht; Stellung; Bundesgericht; Oberrichter; Gemeinde; Eingabe; Betreibung; Stellungnahme; Beweis; Akten; Mitteilung; Rechtspflege; Parteien; Entscheid; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 92 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT230169

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230169-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 8. November 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B. ,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B. , Gemeindeverwaltung, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. September 2023 (EB230269-G)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 22. September 2023 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023, Urk. 6/2) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 47'145.40 zzgl. Zins von 4.5 % seit

      1. Dezember 2021 (Forderung 2019), Fr. 280.90 Ausgleichszins, Fr. 63'170.50

        zzgl. Zins von 4.5 % seit 27. Mai 2023 (Forderung 2021), Fr. 248.30 Ausgleichszins sowie Fr. 724.70 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 6/1).

    2. Am 25. September 2023 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 3 f.

      = Urk. 6/4 S. 3 f.):

      1. Das Verfahren wird schriftlich durchgefährt.

        1. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen. Innert dieser Frist besteht für den Gesuchsgegner Rechtsstillstand.

          Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass kein Vertretungsverhältnis besteht.

        2. Dem Gesuchsgegner wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Ende der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

          Ein Allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann.

          In seiner Stellungnahme hat sich der Gesuchsgegner zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. An- dere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzügern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

          Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO).

        3. (Schriftliche Mitteilung)

        4. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)

    3. Am 11. Oktober 2023 ging hierorts ein Schreiben des Gesuchsgegners vom

      7. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2023) mit dem Betreff Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (EB230269-G/Z01/be-pn) ein (Urk. 1). Dasselbe Schreiben sendete er auch an die Vorinstanz (Urk. 6/6). Mit Schreiben vom

      12. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben Möchte nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verlangte der Gesuchsgegner die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung des Pflichtverteidigers in der vorliegenden Sache (Urk. 4).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/17). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unzulüssig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen nur zulüssig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 4 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbststündige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzügert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

    2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerde (Urk. 1), auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen und zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgeg- ner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb seines Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden.

    3. Des Weiteren ersucht der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). Ein solcher Rechtsmittelantrag ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zulässig, da die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 25. September 2023 kein Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen hat. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen. Dabei hat sich der Gesuchsgegner grundsätzlich selbst um ei- nen Rechtsvertreter zu bemühen, ein Pflichtverteidiger wird ihm nicht von Amtes wegen beigegeben.

    4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren nicht explizit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde (vorstehende Erwägungen 2.22.4)

      ohnehin abzuweisen gewesen.

    2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'315.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

st

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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