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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230132: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Herr A hat gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das ihn verpflichtet, einem Herrn B als Zessionar der Rechte der Konkursmasse von Cie SA 3'900'000 CHF plus Zinsen zu zahlen. Das Gericht bestätigte das Urteil und wies alle anderen Anträge ab. A wurde verurteilt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und B 30'000 CHF für seine Auslagen zu zahlen. Das Gericht entschied, dass die Klage von B trotz der Löschung von Cie SA aus dem Handelsregister weiterhin gültig ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230132

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230132
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230132 vom 19.10.2023 (ZH)
Datum:19.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Stadt; Unterschrift; Entscheid; Rechtskraft; Stadtrichter; Nichtigkeit; Mahngebühr; SchKG; Gebührenpauschale; Busse; Vollstreckbarkeit; Bundesgericht; Fachgruppe; Verfügung; Urteil; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Sinne; Abteilung; Akten; Mangel; Befehls; Stempel
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 354 StPO ;Art. 373 StGB ;Art. 442 StPO ;Art. 80 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 IV 70; 147 III 176; 148 IV 445;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT230132

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230132-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 19. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Stadt Zürich,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. August 2023 (EB230833-L)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 18. August 2023 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2023 der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die definitive Rechtsöffnung für die Kosten- und gebührenpauschale von Fr. 90 nebst Zins zu

      5 % seit 13. März 2023, die Busse von Fr. 40 sowie die Mahngebühr von Fr. 20 (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14 S. 4).

    2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. September 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2):

      Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

      18. August 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 112). Da sich wie nachfolgend aufgezeigt wird die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stätze ihr Gesuch auf den rechts- Kräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Januar 2023, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Busse von Fr. 40 sowie einer Kosten- und gebührenpauschale von Fr. 90 innert 30 Tagen nach Zustellung verpflichtet und ihr bei Verzug eine Mahngebühr von Fr. 20 angedroht worden sei (Strafbefehl Nr. 2023-003-427). Der Strafbefehl sei der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2023 zugestellt worden und mit Mahnschreiben vom 13. März 2023 sei ihr eine Mahngebühr von Fr. 20 auferlegt worden. Die Gesuchstellerin verlange nun definitive Rechtsöffnung für die Kosten- und gebührenpauschale von Fr. 90 nebst Zins, für die Busse von Fr. 40 sowie für die Mahngebühr von Fr. 20 (Urk. 14 E. 2.1). Der eingereichte Strafbefehl sei am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Er sei vollstreckbar (Art. 354 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 373 StGB) und stelle für die ausgefällte Busse von Fr. 40 sowie die auferlegte Kosten- und gebührenpauschale von Fr. 90 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Nachdem die Gesuchsgegnerin die im Strafbefehl verfügten BetRüge nicht fristgerecht bezahlt habe und die Gesuchstellerin die Erhebung ei- ner Mahngebühr von Fr. 20 im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung der Busse verfügt gehabt habe, sei auch die für diesen Fall erhobene Mahngebühr im Umfang von Fr. 20 ausgewiesen. Der verlangte Zins auf die Kosten- und Gebührenpauschale finde seine Grundlage in Art. 442 Abs. 2 StPO, setze eine Mah- nung voraus und sei durch das eingereichte Mahnschreiben ausgewiesen. Gr?n- de, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, gingen aus den Akten nicht hervor. Daher sei der Gesuchstellerin für die Kosten- und gebührenpauschalen von Fr. 90 samt Zins, für die Busse von Fr. 40 sowie für die Mahngebühr von Fr. 20 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 E. 2.2).

  3. Die Gesuchsgegnerin rägt mit ihrer Beschwerde einerseits, dass die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls nicht ausgewiesen sei. Der Strafbefehl trage einen Stempel mit dem Text: IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM: 10.02.2023, ge-

folgt von einem unleserlichen Kurzzeichen, was keine Vollstreckbarkeit zu belegen vermöge. Die abstrakten Normen Art. 354 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 373 StGB ersetzten im Rechtsöffnungsverfahren nicht den Gehörigen Nachweis der Vollstreckbarkeit (Urk. 13 Rz. 7). Andererseits macht die Gesuchsgegnerin geltend,

dass der Strafbefehl keine Gehörige Unterschrift trage. Unterhalb von Stv. Fachgruppenleitung Verfügungen sei ein unleserliches Kurzzeichen, welches mit I. zu beginnen scheine, oberhalb von B. angebracht, was seitens der Vorinstanz in Verletzung von Art. 80 SchKG Unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 13 Rz. 8). Bei B. handle es sich offensichtlich nicht um einen Stadtrichter. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser zur gültigen Unterzeichnung berechtigt gewesen sein soll (Urk. 13 Rz. 9). Schliesslich sei nicht einmal klar, ob es sich um eine Unterschrift, ein Kurzzeichen ein Faksimile-Zeichen handle, wobei Letzteres der Fall sein dürfte. Eine gültige Unterschrift im Sinne von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO sei dem Strafbefehl jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb sich dieser als nichtig erweise und gestützt (auch) darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 13 Rz. 10).

    1. Die Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich eine kommunale StrafverfolgungsBehörde ( 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 89 Abs. 2 GOG i.V.m. 1 Verord- nung über die zuständigkeit der Gemeinden im übertretungsstrafrecht vom 03.11.2010 [LS 321.1]) mit richterlichen Kompetenzen sind Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 107; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 690). RechtsKräftig und damit vollstreckbar sind ordnungsgemäss eröffnete gerichtliche Entscheide beziehungsweise Verfügungen einer VerwaltungsBehörde, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Zuverlüssiger Beweis der formellen Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist die Rechtskraftbzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 55). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöff- nungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 9).

    2. Der fragliche Strafbefehl Nr. 2023-003-427 vom 19. Januar 2023 (Urk. 4/1) ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen geltend machen Möchte, beim angebrachten Stempel mit ei- nem unleserlichen Kurzzeichen handle es sich um keine ausreichende Rechts-

      kraftbescheinigung, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein signierter Stempel reicht aus. Zudem kann die Rechtskraft eines Rechtsöffnungstitels zwar mit einer Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden, die Rechtskraft kann sich je- doch auch aus anderen Umständen ergeben, wie es vorliegend der Fall ist. So behauptet die Gesuchsgegnerin nicht, Einsprache gegen der Strafbefehl erhoben zu haben, und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten, sodass der Strafbefehl rechtsKräftig wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Strafbefehl vollstreckbar ist.

    3. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften stellt sich die Frage der Nichtigkeit. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten indes nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit ei- nem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als NichtigkeitsGründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzust?n- digkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen wer- den darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 m.w.H.). So befand das Bundesgericht, dass sowohl ein von Kanzleimitarbeitenden angebrachter Faksimile-Stempel als auch ein von einem nicht zum Erlass eines Strafbefehles befugten Untersuchungsbeamten nicht nichtig, sondern lediglich ungültig ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 142 IV 70 E. 3.3.3). Selbst eine fehlende Unterschrift vermag keine Nichtigkeit zu begründen (vgl. BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 6.4.2; BGer 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016, E. 1.2; BGer 1B_608/2011 vom 10. November

      2011, E. 2.3).

    4. Vorliegend wurde der Strafbefehl von B. , Stv. Fachgruppenleitung Verfügungen, unterzeichnet. Auch wenn die Unterschrift nicht leserlich ist, ist da-

von auszugehen, dass sie von B.

stammt. Das Stadtrichteramt der Stadt

Zürich ist in drei Abteilungen unterteilt: Die Stabsleitung, die Abteilung Recht sowie die Abteilung Rechnungswesen. Zur Abteilung Recht gehören die Stadtrichter/-innen, die Fachgruppe Recht sowie die Fachgruppe Verfügung (vgl. Organigramm abrufbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtrichteram t/ ueber-uns.html, besucht am 16. Oktober 2023). Die Fachgruppe Verfügung gehürt somit unzweifelhaft zum Stadtrichteramt der Stadt Zürich und zur selben Abteilung wie die Stadtrichter/-innen. Damit wäre, selbst wenn die Fachgruppe Ver- Fügungen bzw. B. nicht zur Unterzeichnung des Strafbefehls befugt gewesen wäre, der Mangel nicht derart schwerwiegend, als dass es angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2023 jegliche Rechtswirkung abzusprechen. So verhielte es sich bei einer ungültigen Delegation ähnlich wie im Fall der Delegation an einen Untersuchungsbeamten im vorgenannten Bundesgerichts-

entscheid 142 IV 70. Ob die Unterschrift von B.

selbst angebracht wurde

oder es sich um eine Faksimile-Unterschrift handelt, kann offenbleiben, denn auch im Falle des Letzteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich von der Ungültigkeit der Unterschrift und nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und Regeste). Die Ungültigkeit der Unterschrift auf dem Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wäre von der Gesuchsgegnerin mit der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen gewesen. Im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt der Einwand zu sp?t.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- Gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 150 auf Fr. 150 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin

infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ya

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