Zusammenfassung des Urteils RT230130: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren zwischen Herrn A und Frau B ging es um die Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach ihrer Trennung. Der Richter entschied, dass Herr A monatlich 4220 CHF an Frau B zahlen muss, abzüglich bereits gezahlter 9825,50 CHF. Die Gerichtskosten wurden auf 1000 CHF festgesetzt und je zur Hälfte auf beide Parteien verteilt. Frau B erhielt vorläufige Rechtshilfe. Herr A wurde aufgefordert, 500 CHF an den Staat zu zahlen. Die Entscheidung des Gerichts wurde teilweise aufgehoben, und die neuen Unterhaltsbeiträge wurden festgelegt. Der Richter wies alle anderen Anträge der Parteien ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230130 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Handelsgericht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Sistierung; Parteien; Handelsgerichts; Verfahrens; Anzeige; Rechtsöffnungsverfahren; Verrechnung; Kaufvertrag; Bezirksgerichts; Rechtsöffnungstitel; Parteientschädigung; Ausführungen; Beschwerdeverfahren; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 83 KG ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 II 501; 138 III 374; 139 III 466; 145 III 436; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230130-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 12. Oktober 2023
in Sachen
GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. , betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Sitz in C. bezweckt namentlich die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich der .... Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mit Sitz in Zürich bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag vom 5. November 2012 ab. Die Gesuchsgegnerin übertrug dabei der Gesuchstellerin den Geschäftsbereich Online-Marketing. Der Kaufpreis setzt sich gemäss Kaufvertrag aus einem Baranteil von Fr. 25'000, zahlbar bis zum
31. März 2013, sowie einer Umsatzbeteiligung zusammen. Der maximale Kaufpreis beträgt Fr. 100'000. Danach erlischt die Umsatzbeteiligung (Urk. 9/3 = Urk. 19/3). Am 29. März 2019 leitete die Gesuchsgegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Gesuchstellerin ein und verlangte von dieser die Bezahlung des Restkaufpreises in der Höhe von Fr. 52'059.77 (Urk. 9/1 = Urk. 19/7). Mit Teilurteil vom 21. Dezember 2021 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich das in der Replik gestellte Eventualbegehren (Stufenklage zur Bezifferung des Kaufpreises) der Gesuchsgegnerin teilweise gut und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Herausgabe diverser Informationen (Urk. 19/7 S. 45 ff.). Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab (BGer 4A_58/2022; Urk. 4/5). Am 30. Januar 2023 leitete die Gesuchsgegnerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: EZ230006-L) gestützt auf das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich ein Vollstreckungsverfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Das Gesuch wurde mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen (Urk. 4/3).
Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'457 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 (Parteientschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023) sowie Fr. 3'000 nebst Zins zu 5 % seit
1. Oktober 2022 (Parteientschädigung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2022).
Mit Urteil vom 18. August 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'457 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 und Fr. 3'000 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 5 des Entscheids. Die Entscheidgebühr von Fr. 300 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'130 zu bezahlen (Urk. 13 = Urk. 17).
Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 4. September 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. August 2023 [recte: 18. August 2023] (EB230196) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
Eventualiter im Falle der Abweisung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens, sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. August 2023 [recte: 18. August 2023] (EB230196) aufzuheben, an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Rechts- öffnungsverfahren zu sistieren, bis das Verfahren zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Zürich mit der Nr. HG190052-O entschieden und rechtsKräftig ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich Mehrwertsteuer.
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 115). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Prozessuale Vorbemerkungen
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz in anderen Rechtsschriften deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPOFreiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kopie der Strafanzeige
Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchsgegnerin zur Fristansetzung zur Einreichung einer Kopie der Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin mit der Begründung ab, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein sehr rasches Verfahren sei, welches auf eine Erledigung innert weniger Tage abziele. Der Gesuchsgegnerin sei mit Verfügung vom 3. August 2023 Frist angesetzt worden, um die fehlenden Beilagen ihrer Eingabe vom 2. August 2023 einzureichen, woraus bereits eine Verzögerung dieses sehr raschen Verfahrens entstanden sei. Eine weitere Fristansetzung dränge sich sowohl aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens als
auch aufgrund des nicht ersichtlichen Beweiswertes einer Strafanzeige nicht auf (Urk. 17 E. 2.2).
Die Gesuchsgegnerin kritisiert mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Sistierung aufgrund der (damals) einzureichenden Strafanzeige abgelehnt habe (Urk. 16 Rz. 7). Bei Art. 84 Abs. 2 SchKG handle es sich um eine Ordnungsvorschrift ohne Rechtsfolge für den Entscheid. Zudem könne ein Entscheid innert fänf Tagen durchaus auch in einer Sistierung liegen (Urk. 16 Rz. 8). Die Vorinstanz erwähne mit keinem Wort, dass sie das Protokoll des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2023 als Beweis angeboten habe. Sie habe dieses aufgrund der Gerichtsferien jedoch erst in der Woche vom
28. August 2023 erhalten. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehürs. Aus dem Protokoll zusammen mit den Unterlagen und E-Mails, welche sie der Vorinstanz am 10. August 2023 eingereicht habe, werde klar, dass die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Zürich mehrfach angelogen habe, was strafbar sei. wäre die Gesuchstellerin aufrichtig gewesen, hätte sie die geforderten Unterlagen an sie herausgegeben (bereits vor Handelsgericht, spätestens vor Bezirksgericht). Folglich wäre keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Sie habe ein Rechtsschutzinteresse, dass diese Unterlagen, welche teilweise zum Zeitpunkt des vor-instanzlichen Urteils nicht vorgelegen hätten, Gehört und gepröft würden (Urk. 16 Rz. 9).
Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, worum die Gesuchsgegnerin ge- nau ersucht. So stellt sie lediglich eventualiter den Antrag, es sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtsKräftigen Entscheid des Handelsgerichts zu sistieren (Urk. 16 S. 2). Eine Sistierung bis zur Feststellung der Strafbarkeit der Gesuchstellerin beantragt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren hingegen nicht mehr. Sodann ist auch nicht ersichtlich, was ihre Ausführungen zum Protokoll des Verfahrens am Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2023 und zu den von ihr eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz mit dem Antrag auf Einreichung einer Kopie der Strafanzeige zu tun haben. Diese Ausführungen zielen vielmehr darauf ab, dass die Unterlagen
gepröft werden, da diese gemäss der Gesuchsgegnerin belegten, dass sich die Gesuchstellerin strafbar gemacht habe. Es handelt sich somit um eine Einwen- dung gegen den Rechtsöffnungstitel, worauf in der nachfolgenden Erwägung 4 einzugehen sein wird. Die Vor-instanz stellte zu Recht den Beweiswert einer von der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin erhobenen Strafanzeige in Frage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin keine Frist zur Einreichung der Strafanzeige ansetzte.
Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin wende ein, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sowie das Urteil des Bundesgerichts nichtig seien, da sie aufgrund von arglistigen Täuschungen und gefälschten Urkunden der Gesuchstellerin zustande gekommen seien. Sie lege über mehrere Seiten dar, inwiefern die Gesuchstellerin falsche Angaben vor dem Bezirksgericht Zürich und dem Bun- desgericht gemacht haben soll. Die Gesuchsgegnerin stelle zudem in Aussicht, eine Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin einzureichen. Sie halte die Rechts- öffnungstitel für Produkte krimineller Energie und erachte sie deshalb als nichtig (Urk. 17 E. 5.2). Wie dargetan, seien beide Urteile in Rechtskraft erwachsen, wobei der Gesuchsgegnerin in Bezug auf das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht Zürich offen gestan- den hätte. Die Kritik der Gesuchsgegnerin an den Urteilen sei denn auch rein inhaltlicher Natur und daher im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören (Urk. 17 E. 5.3).
Im Beschwerdeverfahren macht die Gesuchsgegnerin erneut geltend, die Gesuchstellerin habe sowohl vor dem Handelsgericht, dem Bundesgericht sowie dem Bezirksgericht Zürich gelogen und gefälschte Urkunden eingereicht (Prozessbetrug). Die beiden eingereichten Rechtsöffnungstitel seien nichtig, da sie rechts- und sittenwidrig seien, weshalb sie wirkungslos bleiben sollten. Es liege ohne weiteres in der Kompetenz und im Ermessen der Vorinstanz, ihre Einwen- dungen anhand der eingereichten Beweise zu prüfen (lägen vor Bezirksgericht; Urk. 16 Rz. 11).
Die Allfällige Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von je- dermann jederzeit geltend gemacht und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 2C_933/2020 vom 17. November 2020, E. 2.4; BGE 138 II 501 E. 3.1, je m.w.H.). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als NichtigkeitsGründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behürde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.).
Die Gesuchsgegnerin behauptet vorliegend pauschal, die Gesuchstellerin habe sowohl vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesgericht als auch vor dem Bezirksgericht Zürich gelogen und gefälschte Urkunden eingereicht (Urk. 16 Rz. 11). Einzig in Bezug auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich macht die Gesuchsgegnerin ein konkretes Beispiel (Subaru; Urk. 16 Rz. 9). Diesbezüglich wies die Vorinstanz jedoch zurecht darauf hin, dass gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich das Rechtsmittel an das Obergericht und anschliessend an das Bundesgericht offen gestanden hätte, und entsprechende Rügen in diesem geltend zu machen gewesen wären. In Bezug auf das Verfahren vor dem Handelsgericht und dem Bundesgericht unterlässt es die Gesuchsgegnerin gänzlich, auszuführen, inwiefern die Gesuchsgegnerin falsche Angaben gemacht und gefälschte Urkunden eingereicht haben soll. Damit erfüllt sie die oben aufgefährten Begründungsanforderungen (E. 2.1) nicht. Auch ist kein offensichtlicher Mangel ersichtlich. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin verletzt haben soll, weil sie in ihrem Urteil nicht erwähne, dass die Gesuchsgegnerin das Protokoll des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich als Beweis angeboten habe, aber das Protokoll aufgrund der Gerichtsferien erst in der Woche vom 28. August 2023 vorgelegen habe.
Verrechnungseinrede
Die Vorinstanz hielt fest, die Gesuchsgegnerin berufe sich für die Geltendmachung ihrer Verrechnungsforderung auf den Kaufvertrag vom 5. November 2012. Die von der Gesuchsgegnerin behauptete Forderung in der Höhe von Fr. 52'059.77 ergebe sich jedoch nicht klar aus diesem Kaufvertrag. Vielmehr werde in diesem lediglich die Berechnungsgrundlage für die Umsatzbeteiligung festgelegt. Aus dem Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
21. Dezember 2021 ergebe sich kein klarer von der Gesuchstellerin geschuldeter Betrag, vielmehr sei der Gesuchsgegnerin lediglich die Herausgabe von Rech- nung zugesprochen worden. Die Verrechnungsforderung sei somit weder in ihrer Höhe rechtsgenöglich ausgewiesen noch durch einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel bewiesen. Die Einrede der Verrechnung sei daher zu verwerfen (Urk. 17 E. 5.5).
Die Gesuchsgegnerin rägt, es sei unzutreffend, dass der Kaufvertrag lediglich die Berechnungsgrundlage für die Umsatzbeteiligung festlege. Der Kaufvertrag enthalte in Ziff. 2 den Betrag von Fr. 100'000. Zudem ergebe sich dieser Betrag auch aus dem Urteil des Handelsgerichts, indem erwähnt werde, welchen Betrag sie bereits bezahlt erhalten habe und welchen Betrag sie von der Gesuchstellerin fordere. Zudem habe die Gesuchstellerin den Streitwert von mindestens Fr. 31'000 weder vor dem Handelsgericht noch vor dem Bezirksgericht bestritten. Weshalb die Vor-instanz diesen Dokumenten die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abspreche, sei nicht ersichtlich (Urk. 16 Rz. 12).
Es trifft zwar zu, dass der Vertrag vom 5. November 2012 in Ziff. 2 einen Maximalpreis von Fr. 100'000 nennt (Urk. 19/3) und im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2021 aufgezeigt wird, wie sich die Forderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 52'059.77 zusammensetzt; Nämlich Fr. 100'000 (Fixpreis) zuzüglich Fr. 13'650 als zedierte Honorarforderung aus
dem Arbeitsverhältnis zwischen D.
und der Gesuchstellerin abzüglich der
bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 61'590.23 (Urk. 19/7 S. 33 E. 2.4.4.1). Diese Erwägungen machte das Handelsgericht jedoch unter dem Titel der Prüfung der zulässigkeit der Stufenklage im Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin und
hielt fest, dass wie an anderer Stelle gezeigt dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin, wonach es sich beim Kaufpreis (gesamthaft) um einen Fixpreis handle, nicht gefolgt werden könne, weshalb die Gesuchsgegnerin ihre Forderung nicht mehr ohne Weiteres beziffern könne. Aus diesem Grund hiess das Handelsgericht auch den Informationsanspruch der Gesuchsgegnerin als erste Stufe teilweise gut. über den Hauptanspruch, also den noch geschuldeten Restkaufpreis, entschied das Handelsgericht noch nicht. Folglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass weder der Kaufvertrag noch das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2021 zum Nachweis der Verrechnungsforderung taugen.
Fehl gehen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin bezüglich der Nichtbestreitung des Streitwerts. Die Anerkennung des Streitwerts bedeutet nicht die Anerkennung der geltend gemachten Forderung. Die Gesuchstellerin bestritt vor Handelsgericht die gesamte Forderung der Gesuchsgegnerin und schloss auf Abweisung der Klage (vgl. Urk. 19/7 S. 5 und S. 9 f. E. 2.1.1). Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich hatte sodann lediglich die Vollstreckbarkeit des Informationsanspruchs der Gesuchsgegnerin gemäss dem Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2021 zum Gegenstand (vgl. Urk. 4/3). In Bezug auf die Verrechnungsforderung lässt sich daraus nichts zugunsten der Gesuchsgegnerin ableiten. Damit gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, eine Tilgung durch Verrechnung nachzuweisen.
Eventualantrag
6.1 Im Eventualantrag ersucht die Gesuchsgegnerin darum, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtsKräftigen Entscheid des Handelsgerichts zu sistieren (Urk. 16 S. 2).
Die Gesuchsgegnerin beantragte bereits vor Vorinstanz eine entsprechende Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens (Urk. 8 S. 2). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Sistierung die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern würde, weswegen sie in diesem Verfahren unangebracht sei. Auch das Bundesgericht erachte eine Sistierung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren als nicht angezeigt, da lediglich die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels überpröft werde, ohne diesen materiell zu prüfen. Es sei zudem kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil der Gesuchsgegnerin ersichtlich, würde sie doch im Falle einer Gutheissung ihrer Klage vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügen. Der Sistierungsantrag der Gesuchsgeg- nerin sei somit abzuweisen (Urk. 17 E. 3.2).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift, dass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Eine Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ebne den Weg für ein Konkursverfahren, was der Gesuchstellerin die Möglichkeit gebe, den Hauptprozess vor dem Handelsgericht zu torpedieren. Zudem sei eine Zahlung von über Fr. 6'457 an die Gesuchstellerin, welche ihr seit bald zehn Jahren über Fr. 52'059.77 schulde, sehr wohl ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Handelsgericht dauere bereits viereinhalb Jahre und aufgrund des weiteren Ausbaus des lägengebäudes der Gesuchstellerin seien weitere Jahre zu erwarten, bis sie Geld von dieser sehe (Urk. 16 Rz. 10).
Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bringt Art. 84 Abs. 2 SchKG die qualifizierte Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (OGer ZH RT140129 vom 03.10.2014, E. 2.2). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens Erhöhte Anforderungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation eine Sistierung nicht zulässig. So besteht zwar ein gewisser Zusammenhang des Rechtsöff- nungsverfahrens und dem Verfahren vor dem Handelsgerichts des Kantons Zürichs, weil Letzteres die Forderung der Gesuchsgegnerin zu beurteilen hat, wel-
che die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zur Verrechnung bringen Möchte, eine eigentliche abhängigkeit und die Gefahr sich widersprechender Entscheide ist jedoch nicht gegeben. Ausserdem genügt es nicht, einzig zu behaupten, die Bezahlung von Fr. 6'457 sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und die Erteilung der Rechtsöffnung ebne den Weg für ein Konkursverfahren, ohne genauere Ausführungen zur konkreten finanziellen Situation der Gesuchsgegnerin zu machen. Damit überwiegen die Interessen an einer raschen Verfahrenserledigung.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'457 auf Fr. 450 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/27 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'457.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
lm
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