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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230127: Obergericht des Kantons Zürich

Madame A______, die Appellantin und Beklagte, hat gegen das Urteil des Erstgerichts vom 28. November 2018 Berufung eingelegt, um die Annullierung des Punktes 2 des Urteils zu beantragen und beantragt die Bestätigung des Restes. Das Gericht hat entschieden, dass der Ehemann, Herr B______, der Intimé und Berufungsführer, verpflichtet ist, der Frau A______ ab dem 1. Februar 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 810 CHF zu zahlen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf 2000 CHF festgesetzt und je zur Hälfte von den Parteien getragen, vorläufig jedoch vom Staat Genf übernommen. Das Gericht hebt die Punkte 2, 5, 6, 7 und 8 des Urteils auf und bestätigt es für den Rest. Es werden keine weiteren Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230127

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230127
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230127 vom 22.09.2023 (ZH)
Datum:22.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Urteil; Vorinstanz; Forderung; Gesuchsteller; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibung; Zahlungsbefehl; Verhandlung; Parteien; Vermögens; Gericht; Gesuchstellern; Gesuchsgegners; Eingabe; Steueramt; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung; Gemeinde; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 265a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 144 III 117; 147 III 176;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts RT230127

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230127-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 22. September 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B. , Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juli 2023 (EB230099-M)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 3'184.20 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. Januar 2023 sowie für Fr. 385.60 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 200 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde den Gesuchstellern nicht zugesprochen. Das zunächst in unbegründeter Form ergangene Urteil (Urk. 7) wur- de auf Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 10) in begründeter Form an die Parteien zugestellt (Urk. 14 = Urk. 17). Am 7. Juli 2023 ging bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. Juli 2023 (Aufgabedatum unbekannt) ein (Urk. 8).

    2. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Gesuchsgegner am 1. September 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 15/2) Beschwerde (Urk. 16) mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1 f. sinngemäss):

      Es seien das vorliegende Urteil und die definitive Rechtsöffnung voll- umfänglich aufzuheben und abzulehnen.

      Der Gesuchsgegner ist dem Steueramt somit nichts schuldig.

      Es sei das Betreibungsamt Birmensdorf anzuweisen, die drohende und ungerechtfertigte Pfändung einzustellen.

      sämtliche Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

      Dem Gesuchsgegner sei eine Gehörige Parteientschädigung und Ge- nugtuung zuzusprechen.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 115). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden

      muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem und sinngemäss, es sei festzustellen, dass er dem Steueramt nichts mehr schulde, und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die drohende Pfändung einzustellen (Urk. 16 S. 1 f.). Diese Anträge stellt er erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb bereits aufgrund des Novenverbots (vorstehend E. 2.1) nicht auf sie einzutreten ist; auf sie wäre aber auch mangels zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten.

    1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stätzten ihr Rechtsöffnungsbegehren unter anderem auf die Schlussrechnung vom 4. Februar 2020 des Steueramts der Gemeinde B. und den Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2019, für welche Rechtskraftbescheinigungen vom

      2. März 2023 bzw. vom 27. Februar 2023 vorlägen. Entsprechend gelinge den Gesuchstellern der Nachweis des Vorliegens eines zusammengesetzten Rechts- öffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Da es sich beim Steueramt der Gemeinde B. um eine schweizerische VerwaltungsBehörde handle, stellten der vorgelegte Einspracheentscheid über den Einschätzungsentscheid sowie die eingereichte Schlussrechnung grundsätzlich einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die darin ausgewiesene Forderung sei sodann identisch mit jener im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch genannten (Urk. 17 E. 2.3).

    2. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2023 habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, weshalb er auch den Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens erho-

      ben habe. Wolle sich der Schuldner auf fehlendes neues Vermögen berufen, müsse er die Einrede ausDrücklich im Rechtsvorschlag erheben. In einem späteren Verfahrensstadium, wie beispielsweise in der Rechtsöffnung, könne die Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht mehr erhoben werden. Der vorliegende Zahlungsbefehl weise keine Begründung des Rechtsvorschlags aus. Der Gesuchsgegner habe bis zum Verhandlungsschluss als Eintritt der Novenschranke nicht mittels Urkunden darlegen können, dass er den Rechtsvorschlag (auch) mit fehlendem neuen Vermögen begründet habe. Erst mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Eingangsdatum) habe der Gesuchsgegner eine Kopie der Rückseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... eingereicht, auf welcher der Vermerk Kein neues Vermögen ersichtlich sei. Wie diese Diskrepanz zum von den Gesuchstellern eingereichten Zahlungsbefehl zustande komme, sei nicht weiter zu prüfen, da die Eingabe ohne zureichenden Grund nach Eintritt der präklusion erfolgt sei. Es liege somit kein Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG vor, weshalb auf den Einwand, die Forderung sei bereits vor KonkursEröffnung über den Gesuchsgegner am 6. April 2017 um

      09.00 Uhr entstanden und daher Teil der Konkursmasse geworden, nicht eingegangen werden müsse (Urk. 17 E. 2.42.6).

    3. Den Ausführungen des Gesuchsgegners anlässlich der Verhandlung vom

4. Juli 2023 sei im Wesentlichen und sinngemäss weiter zu entnehmen, dass er den Bestand der Forderung sowie die inhaltliche Richtigkeit des Einspracheentscheids insbesondere in der Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens bestreite. Der Gesuchsgegner verkenne mit seiner Argumentation die vom Gesetz vorgesehene Kognition des Rechtsöffnungsgerichts. Dieses pröfe grundsätzlich nur, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergebe. Es dürfe jedoch weder den materiellen Bestand einer titulierten Forderung noch die begründetheit eines entsprechenden Urteils in Frage stellen. Namentlich sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, die materiellrechtlichen Gründe erneut zu überprüfen, die der Schuldner in dem Prozess, der zum vollstreckbaren Urteil gefährt habe, bereits habe geltend machen können. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel wür- den grundsätzlich nur insoweit beRücksichtigt, als diese einem der in

Art. 81 SchKG abschliessend aufgezählten EinwendungsGründe entsprächen (Urk. 17 E. 2.7 f.).

4. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2023 erläutert zu haben, dass dieser Betrag bereits im Konkursverfahren im Jahr 2017 einbezogen worden sei, wobei ihm nicht bekannt sei, wie viel. Ausserdem habe er auf dem Zahlungsbefehl klar und unmissVerständlich Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben. Anlässlich der Verhandlung habe er die entsprechenden Unterlagen nicht zur Hand gehabt, dem Gericht jedoch gleichentags per A-Post zugestellt. Damit seien die Ausführungen im Urteil unzutreffend. Zudem bestreitet der Gesuchsgegner die Richtigkeit der Steuerforderung (Urk. 16 S. 1 f.).

    1. Betreffend die Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass im Rechtsöffnungsverfahren die materielle Richtigkeit des Urteils, welches vollstreckt werden soll, nicht mehr überpröft wird. Es wird einzig gepröft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet verjährt ist. über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss eine Schuldentilgung behauptet, indem der Forderungsbetrag im Kollokationsplan dargestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass alleine die Aufnahme einer Forderung in den Kollokationsplan noch nicht bedeutet, dass diese auch gedeckt werden kann. Die Tilgung der Forderung wäre vom Gesuchsgegner durch Urkunden nachzuweisen gewesen (Art. 81 SchKG).

    2. Bezüglich seines Einwands, er habe den Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung erhoben, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass dieser im Rechtsöffnungsverfahren zu spät erfolgt. Der Einwand ist im Rechtsvorschlag selbst zu erheben (BSK SchKG-Huber/Sogo, Art. 265 N 2 f.). Dass er den Einwand rechtzeitig erhoben hat, vermag der Gesuchs-

      gegner mit der Einreichung der Kopie der Rückseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... (Urk. 8) nicht nachzuweisen, da wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt die Eingabe zu spät erfolgte. Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel bzw. eine einmalige Mändliche äusserungsMöglichkeit vor. Dies entspricht auch im Summarverfahren der Regel (Art. 253 ZPO). Die Parteien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, grundsätzlich abschliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen. Da- nach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 144 III 117 E. 2.2). Diese einmalige äusserungsMöglichkeit hatte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom

      4. Juli 2023. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Kopie des Zahlungsbefehls (Urk. 8) bereits an die Verhandlung vom 4. Juli 2023 mitzubringen, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Vor-instanz den Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung danach fragte, ob er sein Exemplar dabei habe, was er verneinte und ausführte, dass dies für ihn nicht mehr relevant sei (Prot. I S. 9). Auf die weitere Frage, ob es daher korrekt sei, dass er nicht belegen könne, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben zu haben, und das Gericht dies somit nicht prüfen könne, antwortete der Gesuchsgegner nicht (Prot. I S. 9). Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben, noch Unterlangen nachzureichen. Die erst nach Urteilsfällung am 5. Juli 2023 eingereichte Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. Juli 2023 (Eingangsdatum 7. Juli 2023, Aufgabedatum unbekannt) erfolgte damit zu spät und war entsprechend nicht mehr zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG vorliegt.

    3. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem

Streitwert von Fr. 3'184.20 auf Fr. 300 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/15 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'184.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am: ip

MLaw N. Paszehr

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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