Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230127 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Recht; Gegner; Gesuchsgegner; Beschwerde; öffnung; Rechtsöffnung; Urteil; Vorinstanz; Forderung; Gesuchsteller; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibung; Zahlungsbefehl; Verhandlung; Parteien; Erhob; Vermögens; Gericht; Zuweisen; Gesuchstellern; Definitive; Gesuchsgegners; Eingabe; Steueramt; Begründet; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 265a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 84 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 144 III 117; 147 III 176; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
vertreten durch Gemeindesteueramt B.
betreffend Rechtsöffnung
Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 3'184.20 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. Januar 2023 sowie für Fr. 385.60 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde den Gesuchstellern nicht zu- gesprochen. Das zunächst in unbegründeter Form ergangene Urteil (Urk. 7) wur- de auf Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 10) in begründeter Form an die Par- teien zugestellt (Urk. 14 = Urk. 17). Am 7. Juli 2023 ging bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. Juli 2023 (Aufgabedatum unbe- kannt) ein (Urk. 8).
Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Gesuchsgegner am 1. Septem- ber 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 15/2) Beschwerde (Urk. 16) mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1 f. sinngemäss):
Es seien das vorliegende Urteil und die definitive Rechtsöffnung voll- umfänglich aufzuheben und abzulehnen.
Der Gesuchsgegner ist dem Steueramt somit nichts schuldig.
Es sei das Betreibungsamt Birmensdorf anzuweisen, die drohende und ungerechtfertigte Pfändung einzustellen.
Sämtliche Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Dem Gesuchsgegner sei eine gehörige Parteientschädigung und Ge- nugtuung zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden
muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem und sinngemäss, es sei festzustellen, dass er dem Steueramt nichts mehr schulde, und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die drohende Pfändung einzustellen (Urk. 16 S. 1 f.). Diese Anträge stellt er erstmals im Beschwerdeverfahren, wes- halb bereits aufgrund des Novenverbots (vorstehend E. 2.1) nicht auf sie einzutre- ten ist; auf sie wäre aber auch mangels Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten.
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren unter anderem auf die Schlussrechnung vom 4. Februar 2020 des Steueramts der Gemeinde B. und den Einspracheentscheid des Steueramts des Kan- tons Zürich vom 20. Dezember 2019, für welche Rechtskraftbescheinigungen vom
2. März 2023 bzw. vom 27. Februar 2023 vorlägen. Entsprechend gelinge den Gesuchstellern der Nachweis des Vorliegens eines zusammengesetzten Rechts- öffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Da es sich beim Steueramt der Gemeinde B. um eine schweizerische Verwaltungsbehörde handle, stellten der vorgelegte Einspracheentscheid über den Einschätzungsentscheid sowie die eingereichte Schlussrechnung grundsätzlich einen zusammengesetzten definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die darin ausgewiesene Forderung sei sodann identisch mit jener im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch genannten (Urk. 17 E. 2.3).
ben habe. Wolle sich der Schuldner auf fehlendes neues Vermögen berufen, müsse er die Einrede ausdrücklich im Rechtsvorschlag erheben. In einem späte- ren Verfahrensstadium, wie beispielsweise in der Rechtsöffnung, könne die Ein- rede fehlenden neuen Vermögens nicht mehr erhoben werden. Der vorliegende Zahlungsbefehl weise keine Begründung des Rechtsvorschlags aus. Der Ge- suchsgegner habe bis zum Verhandlungsschluss als Eintritt der Novenschranke nicht mittels Urkunden darlegen können, dass er den Rechtsvorschlag (auch) mit fehlendem neuen Vermögen begründet habe. Erst mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Eingangsdatum) habe der Gesuchsgegner eine Kopie der Rückseite des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nr. ... eingereicht, auf welcher der Vermerk Kein neues Vermögen ersichtlich sei. Wie diese Diskrepanz zum von den Gesuchstel- lern eingereichten Zahlungsbefehl zustande komme, sei nicht weiter zu prüfen, da die Eingabe ohne zureichenden Grund nach Eintritt der Präklusion erfolgt sei. Es liege somit kein Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermö- gens gemäss Art. 265a SchKG vor, weshalb auf den Einwand, die Forderung sei bereits vor Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner am 6. April 2017 um
09.00 Uhr entstanden und daher Teil der Konkursmasse geworden, nicht einge- gangen werden müsse (Urk. 17 E. 2.4–2.6).
Den Ausführungen des Gesuchsgegners anlässlich der Verhandlung vom
4. Juli 2023 sei im Wesentlichen und sinngemäss weiter zu entnehmen, dass er den Bestand der Forderung sowie die inhaltliche Richtigkeit des Einspracheent- scheids insbesondere in der Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens bestreite. Der Gesuchsgegner verkenne mit seiner Argumentation die vom Gesetz vorgesehene Kognition des Rechtsöffnungsgerichts. Dieses prüfe grundsätzlich nur, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtli- chen Urteil ergebe. Es dürfe jedoch weder den materiellen Bestand einer titulier- ten Forderung noch die Begründetheit eines entsprechenden Urteils in Frage stel- len. Namentlich sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, die materiell- rechtlichen Gründe erneut zu überprüfen, die der Schuldner in dem Prozess, der zum vollstreckbaren Urteil geführt habe, bereits habe geltend machen können. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel wür- den grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt, als diese einem der in
Art. 81 SchKG abschliessend aufgezählten Einwendungsgründe entsprächen (Urk. 17 E. 2.7 f.).
gegner mit der Einreichung der Kopie der Rückseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... (Urk. 8) nicht nachzuweisen, da – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt – die Eingabe zu spät erfolgte. Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel bzw. eine einmalige mündliche Äusserungsmöglichkeit vor. Dies entspricht auch im Summarverfahren der Regel (Art. 253 ZPO). Die Parteien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, grundsätzlich ab- schliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen. Da- nach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 144 III 117 E. 2.2). Diese einmalige Äusserungsmöglichkeit hatte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom
4. Juli 2023. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Kopie des Zah- lungsbefehls (Urk. 8) bereits an die Verhandlung vom 4. Juli 2023 mitzubringen, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Vor-instanz den Gesuchsgegner anlässlich der Ver- handlung danach fragte, ob er sein Exemplar dabei habe, was er verneinte und ausführte, dass dies für ihn nicht mehr relevant sei (Prot. I S. 9). Auf die weitere Frage, ob es daher korrekt sei, dass er nicht belegen könne, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben zu haben, und das Gericht dies somit nicht prüfen könne, antwortete der Gesuchsgegner nicht (Prot. I S. 9). Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben, noch Unterlangen nachzureichen. Die erst nach Urteilsfällung am 5. Juli 2023 einge- reichte Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. Juli 2023 (Eingangsdatum 7. Juli 2023, Aufgabedatum unbekannt) erfolgte damit zu spät und war entsprechend nicht mehr zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG vorliegt.
Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Streitwert von Fr. 3'184.20 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'184.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am: ip
MLaw N. Paszehr
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