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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT230112
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230112 vom 29.08.2023 (ZH)
Datum:29.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegner; Gericht; Gesuchsteller; Verfügung; Antrag; Entscheid; Gerichtsschreiber; Betreibung; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kanton; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Erhob; Angefochtene; Verfahrens; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Hengartner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Luzern; Verfahren; Fortan; Kostenfolge
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 30 StGB ; Art. 304 StPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 352 StPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230112-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 29. August 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Juli 2023 (EB230262-I)

Erwägungen:

    1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) zur Leistung eines Kosten- vorschusses auf (Urk. 2 = Urk. 4/4). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. August 2023 fristge- recht (Urk. 5 S. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 1 f.):

      a) Der Vorgang ist ohne Kostenfolge für den Verfasser sofort zu stornieren.

      b) Ein Strafantrag ist auszustellen gegen B.

      (Prinzipal), oder

      den handelnden Angestellten des Betreibungsamtes Volketswil wegen Amtsmissbrauch. Die eigenmächtige Einleitung eines Ge- richtsverfahrens mit möglicher Kostenfolge für eine Drittpartei ist absolut inakzeptabel.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

    1. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Ihm wird zudem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren zu äussern, sofern der Gesuchsteller der ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2023 auferlegten Verpflichtung nachkommt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner seine Rügen –

      u.a. dass er gar nie Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 1 S. 1) – noch vorbrin- gen können. Damit erwächst ihm aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil. Mangels Beschwer ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich auch die Rüge als unbegründet, wonach der Entscheid nicht ord- nungsgemäss unterzeichnet sei: Gemäss § 136 GOG ZH sind andere Entscheide

      als Endentscheide in der Sache von einem Mitglied des Gerichts oder einer Ge- richtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

    2. Der Gesuchsgegner ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen Strafantrag ausstellen kann (so Urk. 1 S. 1). Ein Strafantrag kann nur von einer durch eine Straftat verletzte Person bei den Strafbehörden eingereicht werden (Art. 30 StGB i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO). Sofern der Gesuchsgegner das Ausstellen eines Strafbefehls im Sinne von Art. 352 StPO beantragen möch- te, so ist er auch diesbezüglich an die Strafbehörden zu verweisen, bei welchen er mit einer Strafanzeige bzw. einem Strafantrag die Einleitung eines Strafverfah- rens anstreben kann. Die beschliessende (Zivil-)Kammer ist hierfür nicht zustän- dig. Zu ergänzen ist, dass weder das Einleiten einer Betreibung noch das Einlei- ten eines Gerichtsverfahrens strafbar ist und zudem weder der Betreibungsbeam- te B. noch die Angestellten des Betreibungsamts Volketswil das Rechtsöff- nungsverfahren eingeleitet haben, sondern der Gesuchsteller. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Pflicht existiert, welche die beschliessende Kammer zum Weiterleiten der Beschwerde an den Gerichtshof für Völkerrecht und Zivilschutz (Urk. 1 S. 2) verpflichtet, weshalb davon abgesehen wird. Es steht dem Gesuchsgegner frei, die Beschwerde selbst an die von ihm gewünschte Behörde weiterzuleiten.

4. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Umtrieben und dem Gesuchsgegner angesichts seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

ip

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