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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230098: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen A. und dem Staat Zürich und der Polizeigemeinde B. entschieden. Die Vorinstanz hatte den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung für bestimmte Beträge erteilt, jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. A. erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, die Rechtsöffnung auszusetzen, bis seine Klage behandelt wird. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Einwände des Gesuchsgegners als unbegründet angesehen wurden. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230098

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230098
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230098 vom 01.09.2023 (ZH)
Datum:01.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_187/2023
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Betreibung; Rechtspflege; Vorinstanz; SchKG; Gesuchsteller; Verfahren; Anwalt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rügen; Rechtsvorschlag; Klage; Parteien; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Steuern; Begehren; Erteilung; Geschäfts-Nr; Steuerveranlagung; Forderung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 38 KG ;Art. 39 KG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT230098

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230098-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 1. September 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Pol. Gemeinde B. , Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Stadt B. , Bereich Steuern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230135-E)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil und Verfügung vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'709.05 nebst Zins, für Fr. 7.30 sowie für Fr. 24.05. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten trat die Vorinstanz nicht ein. Sie wies zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 6 = Urk. 21 S. 6).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 19 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1):

      1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... sei nicht zu erteilen, bis nach der Behandlung meiner Klage.

      1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mir zu Gewähren und ein Anwalt mir zuzuweisen.

      2. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, meine vom Anwalt verbesserte Klage zu behandeln, inklusive Anhürung mit dem Anwalt.

    3. Für die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung einerseits und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege andererseits wurden zwei verschiedene Beschwerdeverfahren angelegt (das vorliegende Verfahren und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT230099-O), weil die beiden Verfahren auf der Gegenseite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Vorinstanz erwog, bei der Schlussrechnung vom 2. November 2022 handle es sich um einen vollstreckbaren Entscheid. Es könne gestützt auf diesen die definitive Rechtsöffnung für die ausgewiesene Steuerforderung in der Höhe von Fr. 2'709.05 sowie für Fr. 7.30 Ausgleichszinsen und Fr. 24.05 Verzugszinsen verlangt werden. Der Gesuchsgegner stelle die materielle Richtigkeit der Steuerveranlagung in Frage. Er verkenne dabei, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden habe, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht eingegangen werden könne. Der Gesuchsgegner habe weder Urkunden, welche die Tilgung Stundung der For- derung belegen, eingereicht, noch die Verjährung angerufen. Die erhobenen Einwendungen erwiesen sich daher insgesamt als unbegründet (Urk. 21 S. 4).

  2. Der Gesuchsgegner rägt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien wie die Berechnung der Steuerveranlagung willkürlich formuliert und fern von Treu und Glauben. Die Vorinstanz stätze sich auf den Zirkulus vitiosus einer durch Fake-Dokumente (Urk. 2/4 und Urk. 2/7) von Bürolistinnen als rechtsKräftige behürdliche Verfügung erklärte Steuerrechnung. Hinter diesen stehe eine willkürliche und niederträchtige Veranlagung, gegen welche er sich als Mittelloser beim teuren Steuerrekursgericht nicht wehren könne. Ihm werde für die Abwehr der Rechtsvorschlag sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da er ein aussichtsloser Loser sei. Dabei habe der Gesetzgeber mit dem SchKG aus- Drücklich zu verhindern versucht, dass Bürger, die selbststündig (noch) arbeiten Müssten, nicht durch Steuern und andere Abgaben an die Behörden in ihrer Tätigkeit blockiert gar in den Konkurs getrieben werden könnten. Diesem Grundsatz widerspreche seine Besteuerung der letzten 15 Jahre, was katastrophale Auswirkungen auf seine Projekte habe. Er habe versucht, einen überblick über die Vorgänge zu schaffen und in einer Klage zusammenzufassen (Urk. 20 S. 1 f.).

  3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überpröft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 Rz. 15; BGE 138 III 374, E. 4.3.1 S. 375).

    1. Der Gesuchsgegner bringt verschiedene Rügen vor, welche sich je- doch allesamt als unbegründet erweisen. Er behauptet, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um gefälschte Dokumente handelt (Urk. 20 S. 1), bringt je- doch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr beanstandet er gerade die Steuerveranlagung an sich. Mit dem Einwand, dass diese willkürlich und niederträchtig sei, ist er nicht zu hören, da im Rechtsöffnungsverfahren materielle Rügen gegen den Rechtsöffnungstitel selbst nicht mehr gepröft werden, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 21 S. 4). Inhaltliche Rügen, welche sich gegen die Berechnung der Steuerforderung richten, hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Schlussrechnung vorgebracht werden müssen.

    2. Auch die übrigen Rügen erweisen sich als unbegründet. Da eine Betreibung voraussetzungslos eingeleitet werden kann, wird dem Schuldner mit dem Rechtsvorschlag die Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung auch gleichermassen einfach zum Stillstand zu bringen. Beim Rechtsvorschlag handelt es sich grundsätzlich aber nicht um eine Möglichkeit, um eine Forderung definitiv abzuwehren. Wenn der Gläubiger wie im vorliegenden Fall im Rechtsöffnungsverfahren nachweisen kann, dass er über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, und keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden, wird der Rechtsvorschlag beseitigt. Dass dem Gesuchsgegner der Rechtsvorschlag verwehrt wird, trifft daher nicht zu.

    3. Die Betreibung wird nach Erteilung der Rechtsöffnung in den in Art. 39 Abs. 1 SchKG aufgelisteten Fällen als Konkursbetreibung fortgesetzt, worüber das Betreibungsamt zu entscheiden hat (Art. 38 Abs. 3 SchKG). Die Konkursbetreibung ist jedoch u.a. ausgeschlossen für Steuern (Art. 43 Ziff. 1 SchKG), wie der Gesuchsgegner zutreffend feststellt (Urk. 20 S. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betreibung nicht möglich ist, sondern diese muss lediglich auf dem Wege der Pfändung fortgesetzt werden. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Fortsetzung der Betreibung jedoch (noch) nicht, weshalb sich dieser Einwand als unbe-

      helflich erweist.

    4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Gesuchsgegner keine der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) angerufen hat und sein Begehren daher aussichtslos war. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte daher zu Recht. Das Gericht war infolge dessen nicht gehalten, dem Gesuchsgegner einen Rechtsbeistand zu organisieren (vgl. Geschäfts-Nr. RT230099-O). Daher ist auch das Begehren des Gesuchsgegners abzuweisen, dass seine von einem Anwalt verbesserte Klage zu behandeln und eine Anhürung mit seinem Anwalt durchzuführen sei.

    1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'709.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob der Gesuchsgegner auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat ob er diese unentgeltliche Rechtspflege nur für das erstinstanzliche Verfahren beantragt, ist unklar. Die Beschwerde war indes ohnehin, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohnehin nicht Gewährt werden könnte.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 20, Urk. 22-23/1 und Urk. 23/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'709.05. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

jo

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