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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT230083
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230083 vom 18.08.2023 (ZH)
Datum:18.08.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_170/2023
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Entscheid; Betreibung; Pflege; Rechtspflege; Unrichtige; Rechtsöffnungstitel; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Urteil; Kanton; Verfahren; Partei; Gesuchstellers; Gerichtskosten; Unbegründet; Forderung; Stundung; Finanziell; Rüge; Sachverhalt; Rechtskraft; Kantons
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 112 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 52 ZGB ; Art. 59 ZPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 81 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:142 III 78;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230083-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin

lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss und Urteil vom 18. August 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2023 (EB230119-G)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom

      1. ärz 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'440.– und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 des Entscheids. Ausser- dem wies sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 13 S. 5).

    2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 fristgerecht (Urk. 11/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2, S. 6):

        • Auf das Rechtsöffnungsbegehren sei mangels Aktivlegitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten;

        • Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 1. Juni 2023 aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch in der Betreibung Nr. … abzuweisen sowie der Ge- suchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

        • Es sei der Eintrag im Betreibungsregister zu löschen;

        • Es seien die Gerichtskosten zu stunden oder teilweise zeitlich be- fristet zu erlassen;

        • Es sei der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

    Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016,

    E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

  2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller reiche als Rechtsöffnungstitel mehrere rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide des Mietgerichts Zürich so- wie des Obergerichts des Kantons Zürich ins Recht, mit welchen der Gesuchs- gegnerin Verfahrenskosten in Höhe von total Fr. 4'650.– auferlegt worden seien. Der Gesuchsteller ersuche um Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 1'440.–, nachdem zur teilweisen Deckung der ursprünglichen Forderung Kostenvorschüs- se in der Höhe von insgesamt Fr. 3'210.– herangezogen worden seien. Damit ver- füge er über gültige Rechtsöffnungstitel (Urk. 13 S. 3). Die Gesuchsgegnerin habe weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend gemacht, sondern habe die materielle Richtigkeit der Entscheide beanstandet und unrichti- ge Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht. Damit sei sie nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht die zu vollstre- ckenden Entscheide nicht mehr materiell überprüfen könne. Die von der Ge- suchsgegnerin angeführte Rechtsprechung betreffend Rechtskraftwirkung von Nichteintretensentscheiden sei nicht einschlägig. Damit erhebe sie keine Einwen- dungen, welche die Rechtsöffnungstitel zu entkräften vermöchten. Soweit sie um Erlass bzw. Stundung der Kosten sowie um Verpflichtung des Gesuchstellers zum Rückzug der Betreibung ersuche, sei sie nicht zu hören. Dem Rechtsöffnungsge- richt sei es verwehrt, entsprechende Anordnungen zu treffen (Urk. 13 S. 4).

  3. Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie habe unrichtige Rechtsanwendung, unrichtige Feststellung des Sachverhalts und fehlende Vollmachtlegitimation des Gesuchstellers geltend gemacht. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege subsidiär sei zum Antrag auf (auch zeitlich befristete) Be-

freiung von Gerichtskosten in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Lage, die ausführlich dokumentiert worden sei. Sie habe im Betreibungsverfahren der In- kassostelle Unterlagen eingereicht, welche eindeutig aufzeigen würden, dass es ihr unmöglich sei, die Gerichtskosten zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei unabhängig von Nichteintretensentscheiden immer zu prü- fen, wenn eindeutig ersichtlich sei, dass ihr finanzielles Prekariat es nicht er- mögliche, einen Prozess gerecht zu führen (Urk. 12 S. 3). Diesen Grundsatz habe die Vorinstanz nicht befolgt und damit Art. 59 ZPO, Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt. Eine Begründung fehle, was mit dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf eine wirksa- me Beschwerde nicht vereinbar sei. Das Verhalten der Vorinstanz sei eine willkür- liche Bevorzugung einer Partei (Urk. 12 S. 5) und stelle einen krassen Verstoss gegen prozessuale Grundregeln sowie gegen das Gebot von Treu und Glauben dar (Urk. 12 S. 6).

    1. Die Gesuchsgegnerin rügt soweit verständlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass es ihr nachgewiesenermassen finanziell nicht möglich sei, die Gerichtskos- ten zu begleichen (Urk. 12 S. 3; Urk. 7 S. 2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich je- doch zutreffend erwogen, dass die Gesuchsgegnerin damit keine gesetzlich vor- gesehene Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht hat (Urk. 13 S. 5). Selbst wenn die Gesuchs- gegnerin finanziell nicht in der Lage wäre, die Forderung zu bezahlen, stünde dies der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Ob die Forderung erhältlich ge- macht werden kann, ist eine Frage, die nicht im Rechtsöffnungsverfahren, son- dern erst später (im Vollzug der Betreibung) relevant wird. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

    2. Der Antrag, dass die Betreibung bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren sei (Urk. 7 S. 2), könnte so verstan- den werden, dass die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für die den Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Verfahren (Urk. 3/2, Urk. 3/4 und Urk. 3/10) stellen wollte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

      pflege ist nach der Entscheideröffnung jedoch nicht mehr möglich (BSK ZPO- Jent-Sørensen, Art. 119 N 7), sondern lediglich die Stundung oder der Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 ZPO). Der Entscheid darüber fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts oder der Rechtsmittelinstanz, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010, LS 212.51). Auch da- rauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 13 S. 4). Entsprechend war bzw. ist weder die Vorinstanz noch die erkennende Kammer zuständig, um über das Erlass- bzw. Stundungsgesuch der Gesuchsgegnerin zu entscheiden. Man- gels Zuständigkeit ist auf das entsprechende Gesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten.

    3. Die Rüge der Gehörsverletzung, da die Vorinstanz nicht auf ihre Ein- wendungen eingegangen sei, mit welchen sie unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemacht habe – keine genügende Anhö- rung zum Sachverhalt (Urk. 7 S. 2); die Rechtsöffnungstitel seien nicht in Rechts- kraft erwachsen (Urk. 7 S. 3) – erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vor- instanz hat sich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sehr wohl hierzu ge- äussert, indem sie zutreffend festhielt, dass die Rechtsöffnungstitel materiell nicht mehr überprüft werden könnten (Urk. 13 S. 4). Die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft wer- den (BGE 142 III 78 E. 3.1.). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sind sämtliche Rechtsöffnungstitel denn auch rechtskräftig, wie die Rechtskraftbestäti- gungen zeigen (siehe Urk. 3/2-4 und Urk. 3/10). Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf die im Urteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2021 behandelte Frage der Rechtskraft bezüglich Gültigkeit der Kündigung bezieht (Urk. 3/4 S. 9 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass dies ebenfalls eine inhaltliche Rüge darstellt, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Die Urteile – im Üb- rigen allesamt keine Nichteintretensentscheide (Urk. 3/2-4 und Urk. 3/10) – selbst sind jedoch zweifelsfrei rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz hat den Einwand der fehlenden Rechtskraft daher zu Recht verworfen.

    4. Was den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation bzw. der fehlenden Vollmacht betrifft, so erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet. Die Ge- richtsgebühren wurden zwar in Verfahren vor dem Bezirks- bzw. Obergericht er- hoben. Die Justizbehörden als Staatsorgane des Kantons Zürich sind selbst aber nicht als juristische Personen ausgestaltet und können daher nicht aktivlegitimiert sein. Der Gesuchsteller (der Kanton Zürich) demgegenüber ist als öffentlich- rechtliche Körperschaft ausgestaltet und weist daher Rechtspersönlichkeit auf (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen legt die Gesuchsgegnerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wem die Gerichtsgebühren sonst zustehen könnten. Die zentrale Inkassostelle der Gerichte ist sodann von Gesetzes wegen zuständig für das Eintreiben von Gerichtsforderungen der Bezirksgerichte und des Obergerichts (§ 3 der Verordnung über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003; LS 211.14). Die Aktivlegitimation des Gesuchstellers ist gegeben und eine (spezielle) Vollmacht aufgrund der gesetzlichen Grundlage, welche zum Eintreiben dieser Forderungen ermächtigt, nicht notwendig. Die Rügen der Gesuchsgegnerin erweisen sich da- her auch deswegen als unbegründet. Den Antrag auf Löschung der Betreibung stellt die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren, was aufgrund des Novenverbots nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

    1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'440.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt wurde, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die

von ihr beantragte unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden kann.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/2a-c, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

lm

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