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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT230046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230046 vom 21.04.2023 (ZH)
Datum:21.04.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Partei; Vorinstanz; Entscheid; Zahlung; Schuld; Parteientschädigung; Identität; Drittperson; Urteil; Anmeldeformular; Forderung; SchKG; Gericht; Verpflichten; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Verpflichtete; Unbegründet; Rechtsöffnungstitel; Kostenübernahme; Vater; Gesuchsgegners; Worden; Entscheidgebühr
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 143 OR ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 82 KG ; Art. 83 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:145 III 20;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 21. April 2023

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. März 2023 (EB220193-D)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 27. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2022) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 8'800.– zuzüglich Zins ab. Ferner auferlegte sie die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und ver- pflichtete diese, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 12 S. 8 = Urk. 15 S. 8).

    2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin fristgerecht (Urk. 13/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Vor- instanz sei aufzuheben und Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13/1-2). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeant- wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Vorinstanz erwog, die Identität zwischen dem Betriebenem und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten, mithin die Passivlegitimation des Gesuchsgegners, erweise sich als fraglich. Das Anmeldeformular Gymnasiale Maturität sei vom Gesuchsgegner unterzeichnet worden und es könne dem For- mular entnommen werden, dass er sich anmelde. Der Abschnitt Angaben für Rechnungsadresse bei Kostenübernahme durch Drittpersonen, Institution oder Bevollmächtigte/-r bei Minderjährigkeit, welcher sich auf dem gleichen Anmelde- formular befinde, sei jedoch vom Vater des Gesuchsgegners unterzeichnet wor- den. Sämtliche Rechnungen und Mahnungen seien an den Vater des Gesuchs- gegners gerichtet worden, wobei der Gesuchsgegner als Leistungsempfänger ge- nannt worden sei (Urk. 15 S. 6). Daher erscheine nicht der Gesuchsgegner, son- dern dessen Vater als aus dem Anmeldeformular (finanziell) verpflichtete Person. Auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch der Ge- suchsgegner aufgeführt worden. Anhaltspunkte, wonach von einer Solidarhaftung

    gemäss Art. 143 OR auszugehen sei, seien keine ersichtlich. Folglich fehle es an einer der drei für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderlichen Identitäten, wes- halb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. Die Entscheidgebühr sei der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 15 S. 7).

  2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner sei bei der Anmeldung am 5. Januar 2021 volljährig und damit handlungsfähig gewesen. Er habe auch die schulischen Leistungen bezogen und sei daher aus ihrer Sicht Vertrags- partner. Im Entscheid sei sodann lediglich festgehalten worden, dass es an der Identität zwischen dem Betriebenen und der aus dem Rechtsöffnungstitel ver- pflichteten Person mangle und nicht an Beweismitteln. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass die Forderung aberkannt worden sei. Aus diesem Grund akzeptiere sie auch die Parteientschädigung nicht (Urk. 14 S.1).

  3. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vor- behalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreiben- den eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 m.w.H.). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Be- trags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentli- chen Verfahren vorbehalten bleiben (BGer 5A_105/2019 vom 7. August 2019, E. 3.3.2).

  4. Im vorliegenden Fall hat sich zwar der Gesuchsgegner für die gymna- siale Maturität angemeldet und angesichts seiner Volljährigkeit hätte er sich auch zur Zahlung des Schulgeldes verpflichten können. Jedoch kann sich auf dem An- meldeformular auch eine Drittperson oder Institution unterschriftlich zur Übernah- me der Kosten verpflichten (Urk. 4/2 S. 1). Wird von dieser Möglichkeit wie vorlie- gend Gebrauch gemacht, so ist keine Anerkennung der Schuld respektive der

    Zahlungspflicht durch den Gesuchsgegner selbst ersichtlich. Die Angabe Kos- tenübernahme durch Drittpersonen spricht gegen eine Kostenübernahme – sprich Zahlungspflicht – der anmeldenden Person. Wie die Vorinstanz sodann zu- treffend erwog (Urk. 15 S. 7), fehlt es in der Anmeldung – und auch in den allge- meinen Geschäftsbedingungen (Urk. 4/2 S. 3 ff.) – an Anhaltspunkten, dass sich die anmeldende und die zahlungspflichtige Drittperson solidarisch im Sinne von Art. 143 OR zur Leistung des Schuldgeldes verpflichten würden. Vielmehr spricht die Formulierung, dass die Kosten durch eine Drittperson übernommen werden, auch gegen eine Solidarhaftung. Zusammengefasst fehlt es an einer Schuldaner- kennung durch den Gesuchsgegner, womit es auch an der Identität zwischen im Rechtsöffnungstitel Verpflichtetem und Betriebenem mangelt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

  5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist einzig der Ausgang des Prozesses, also im vorliegenden Fall, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin – egal ob wegen feh- lender Beweismittel oder wegen des Fehlens der notwendigen Identitäten (Urk. 14

    S. 1) – abgewiesen wurde. Was die Gesuchstellerin damit meint, dass die Forde- rung nicht aberkannt worden sei (Urk. 14 S. 1), ist sodann unklar. Der Gesuchs- gegner würde nur bei Anerkennung des Gesuchs als unterliegende Partei gelten und damit kostenpflichtig werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Forderung je- doch ausdrücklich bestritten (Urk. 9 S. 2, Rz. 6, Rz. 46). Sofern sich die Gesuch- stellerin auf die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG bezieht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass diese erst nach Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung eingeleitet werden kann. Die Beschwerde erweist sich auch dies- bezüglich als unbegründet.

  6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'800.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und

dem Gesuchsgegner keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. April 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am: st

MLaw L. Hengartner

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