Zusammenfassung des Urteils RT230046: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme von Widerhandlungen gegen das UWG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte ein Gesprächsprotokoll eingereicht, das jedoch rechtsmissbräuchlich war, da es gegen Zusicherungen verwendet wurde. Das Protokoll durfte auch nicht im Verfahren gegen die Angezeigten verwendet werden, da die Widerhandlungen als einheitliches Ganzes betrachtet wurden. Die Verwendung des Protokolls wurde als unzulässig eingestuft, und die Beschwerde wurde abgelehnt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230046 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.04.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Zahlung; Schuld; Parteien; Parteientschädigung; Identität; Drittperson; Urteil; Anmeldeformular; Forderung; SchKG; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Gesuchsgegners; Kostenübernahme; Vater; Person; Entscheidgebühr; Schuldanerkennung; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 143 OR ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 145 III 20; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Urteil vom 21. April 2023
in Sachen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 27. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2022) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 8'800.– zuzüglich Zins ab. Ferner auferlegte sie die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 12 S. 8 = Urk. 15 S. 8).
Dagegen erhob die Gesuchstellerin fristgerecht (Urk. 13/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13/1-2). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, die Identität zwischen dem Betriebenem und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten, mithin die Passivlegitimation des Gesuchsgegners, erweise sich als fraglich. Das Anmeldeformular Gymnasiale Maturität sei vom Gesuchsgegner unterzeichnet worden und es könne dem Formular entnommen werden, dass er sich anmelde. Der Abschnitt Angaben für Rechnungsadresse bei Kostenübernahme durch Drittpersonen, Institution Bevollmächtigte/-r bei Minderjährigkeit, welcher sich auf dem gleichen Anmeldeformular befinde, sei jedoch vom Vater des Gesuchsgegners unterzeichnet wor- den. Sämtliche Rechnungen und Mahnungen seien an den Vater des Gesuchsgegners gerichtet worden, wobei der Gesuchsgegner als Leistungsempfänger ge- nannt worden sei (Urk. 15 S. 6). Daher erscheine nicht der Gesuchsgegner, son- dern dessen Vater als aus dem Anmeldeformular (finanziell) verpflichtete Person. Auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch der Gesuchsgegner aufgeführt worden. Anhaltspunkte, wonach von einer Solidarhaftung
gemäss Art. 143 OR auszugehen sei, seien keine ersichtlich. Folglich fehle es an einer der drei für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderlichen Identitäten, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. Die Entscheidgebühr sei der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 15 S. 7).
Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner sei bei der Anmeldung am 5. Januar 2021 volljährig und damit handlungsfähig gewesen. Er habe auch die schulischen Leistungen bezogen und sei daher aus ihrer Sicht Vertragspartner. Im Entscheid sei sodann lediglich festgehalten worden, dass es an der Identität zwischen dem Betriebenen und der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Person mangle und nicht an Beweismitteln. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass die Forderung aberkannt worden sei. Aus diesem Grund akzeptiere sie auch die Parteientschädigung nicht (Urk. 14 S.1).
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreiben- den eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 m.w.H.). Der auf Zahlung eines bestimmten bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (BGer 5A_105/2019 vom 7. August 2019, E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall hat sich zwar der Gesuchsgegner für die gymnasiale Maturität angemeldet und angesichts seiner Volljährigkeit hätte er sich auch zur Zahlung des Schulgeldes verpflichten können. Jedoch kann sich auf dem Anmeldeformular auch eine Drittperson Institution unterschriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichten (Urk. 4/2 S. 1). Wird von dieser Möglichkeit wie vorliegend Gebrauch gemacht, so ist keine Anerkennung der Schuld respektive der
Zahlungspflicht durch den Gesuchsgegner selbst ersichtlich. Die Angabe Kostenübernahme durch Drittpersonen spricht gegen eine Kostenübernahme – sprich Zahlungspflicht – der anmeldenden Person. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 15 S. 7), fehlt es in der Anmeldung – und auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Urk. 4/2 S. 3 ff.) – an Anhaltspunkten, dass sich die anmeldende und die zahlungspflichtige Drittperson solidarisch im Sinne von Art. 143 OR zur Leistung des Schuldgeldes verpflichten würden. Vielmehr spricht die Formulierung, dass die Kosten durch eine Drittperson übernommen werden, auch gegen eine Solidarhaftung. Zusammengefasst fehlt es an einer Schuldanerkennung durch den Gesuchsgegner, womit es auch an der Identität zwischen im Rechtsöffnungstitel Verpflichtetem und Betriebenem mangelt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist einzig der Ausgang des Prozesses, also im vorliegenden Fall, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin – egal ob wegen fehlender Beweismittel wegen des Fehlens der notwendigen Identitäten (Urk. 14
S. 1) – abgewiesen wurde. Was die Gesuchstellerin damit meint, dass die Forderung nicht aberkannt worden sei (Urk. 14 S. 1), ist sodann unklar. Der Gesuchsgegner würde nur bei Anerkennung des Gesuchs als unterliegende Partei gelten und damit kostenpflichtig werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Forderung je- doch ausdrücklich bestritten (Urk. 9 S. 2, Rz. 6, Rz. 46). Sofern sich die Gesuchstellerin auf die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG bezieht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass diese erst nach Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung eingeleitet werden kann. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'800.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und
dem Gesuchsgegner keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am: st
MLaw L. Hengartner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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