Zusammenfassung des Urteils RT230043: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Rechtsöffnung durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich. Der Gesuchsteller forderte die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 846.85 sowie weitere Kosten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Forderung nicht klar genug bestimmt sei und wies die Beschwerde ab. Der Gesuchsteller rügte, dass das Urteil des Obergerichts einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Gesuchsgegnerin argumentierte, dass die Forderung nicht eindeutig sei und verwies auf fehlende Zinsangaben. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt und eine Parteientschädigung festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230043 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 01.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorsorge; Rechtsöffnung; SchKG; Scheidung; Obergericht; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Gesuchstellers; Verzug; Sinne; Akten; Forderung; Bundesgericht; Verzugszins; Austrittsleistung; Höhe; Parteien; Vorsorgeeinrichtung; Zinssatz; Obergerichts; Betreibung; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 12 BV ;Art. 123 ZGB ;Art. 280 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 335 ZPO ;Art. 343 ZPO ;Art. 38 KG ;Art. 57 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 V 251; 129 V 444; 135 III 315; 139 III 466; 143 III 564; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger
Urteil vom 1. September 2023
in Sachen
,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 6. Januar 2023 setzte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) gestätzt auf das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. März 2023, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) Fr. 846.85 nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2022 in Betreibung. Am
anuar 2023 erhob die Gesuchsgegnerin gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2 und Urk. 3/1). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, um definitive Rechtsöffnung für Fr. 846.85 zuzüglich Zins zu 5% seit
Dezember 2022, für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 sowie für eine Umtriebsentschädigung (Urk. 1). Mit Urteil vom 13. März 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 6 S. 5 = Urk. 9 S. 5).
Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7a) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1):
Das Urteil des Bezirksgericht Zürich (BGZ) vom 13. März 2023 (Beilage 1) sei vollstündig aufzuheben und mein Begehren um definitive Rechtsöffnung vom 2. Februar 2023 (Datum Poststempel vom 9. Februar 2023, act. 1) sei wie folgt:
Fr. 846.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 12.12.2022 Fr. 150 Umtriebsentschädigung
Fr. 53.30 Betreibungsgebühr
gutzuheissen
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150 zu leisten (Urk. 14). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 25. Mai
2023 reichte die Gesuchstellerin ihre Beschwerdeantwort fristgerecht mit nachfolgenden Anträgen ein (Urk. 17 S. 1):
Es sei die Beschwerde von A. vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
12. Juni 2023 zugestellt (Urk. 18 ff.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Späher, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf Frühere Rechtsschriften Vorbringen deren blosse Wie- derholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020,
E. 2.2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018,
E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2).
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom
17.08.2015, E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
Beide Parteien haben mit ihren Rechtsschriften im vorliegenden Beschwer- deverfahren Beilagen eingereicht (vgl. Urk. 11/2-7 und Urk. 17). Soweit diese nicht bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden beziehungsweise sich auf neue Tatsachenbehauptungen beziehen, sind sie im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und somit nicht zu berücksichtigen, zumal sich beide Parteien nicht zu deren zulässigkeit geäussert haben (vgl. Urk. 8 Rz. 1 ff. und Urk. 17 Rz. 1 ff.).
Vollstreckung nach SchKG
Die Vorinstanz erwog im Hauptstandpunkt zusammengefasst, die Gesuchsgegnerin sei in dem vom Gesuchsteller eingereichten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2021 entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht zu einer konkreten Geldzahlung verpflichtet worden, welche nach SchKG im Betreibungsverfahren zu vollstrecken wäre. Durch die Anweisung zur überweisung eines Geldbetrags auf ein durch den Gesuchsteller zu bezeichnendes Bankkonto sei die Gesuchsgegnerin vielmehr zu einem Tun verpflichtet worden. Diese Verpflichtung der Gesuchsgegnerin sei im Vollstreckungsverfahren nach Art. 335 ff. ZPO durchzusetzen. Eine Vollstreckung nach SchKG sei mangels einer vollstreckbaren Forderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgeschlossen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 9 S. 2 f.).
Der Gesuchsteller rägt zusammengefasst, dass ein rechtsKräftiges gerichtliches Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Vorinstanz beurteile die Anweisung des Obergerichts betreffend die überweisung des Vorsorgeanteils fälschlicherweise nicht als Zahlungsaufforderung sondern als Aufforderung zu ei- nem Tun im Sinne von Art. 343 ZPO. Dem Wortlaut nach weise das Obergericht die Beschwerdegegnerin aber an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Ehefrau Fr. 3'200.70 zuzüglich Zins ab 16. August 2017 auf ein durch den Gesuchsteller zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Diese Formulierung sei eine klare Aufforderung zur Zahlung und sei nicht als Aufforderung zu einem Tun zu verstehen. Gemäss Bundesgericht seien Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung eine Sicherheitsleistung in Geld gerichtet seien, auf dem Wege der Schuldbetreibung durchzuführen. Folglich solle im vorliegenden Verfahren Art. 38 Abs. 1 SchKG sowie Art. 335 Ziff. 2 ZPO und nicht Art. 343 Ziff. 1 ZPO angewendet werden (Urk. 8 Rz. 2 ff.).
Die Gesuchsgegnerin lässt sich zur vorgenannten Rüge des Gesuchstellers nicht ausDrücklich vernehmen (vgl. Urk. 17 Rz. 1 ff.).
Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Lautet der Entscheid hingegen auf eine Geldzahlung eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Im Scheidungsverfahren hat die Vorsorgeeinrichtung weder Parteistellung noch gilt sie als Nebenintervenientin (Geiser/Senti, in: Schneider/Geiser/G?chter, KOSS Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, (2. Aufl.), Art. 25a N
23 m.w.H.). Hat die Vorsorgeeinrichtung erklärt, die beabsichtigte Teilung sei durchführbar, wird das ihr mitgeteilte rechtsKräftige Urteil auch für sie verbindlich (Art. 280 Abs. 2 ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht kein Urteil fällt, welches nicht vollstreckt werden kann. Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeit bestätigt hat, kann sie sich der gerichtlichen Anordnung später nicht widersetzen, da sie zur Anfechtung des Urteils nicht legitimiert ist. Die DurchführbarkeitsErklärung ersetzt somit in gewissem Sinne die fehlende Parteistellung im Scheidungsverfahren (FamKomm Scheidung/Jungo/Gr?tter, Anh. ZPO Art. 280 N 11; vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7361 f.). Weigert sich die Vorsorgeeinrichtung, den gerichtlich genehmigten Betrag zwecks Ausgleichung an den berechtigten Ex-Ehegatten zu überweisen, verfügt der Berechtigte damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und kann den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten (vgl. BGE 129 V 444 E. 5.3; CHK- Sutter-Somm/Seilter ZPO 280 N 9).
Die Gesuchsgegnerin wurde angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungs- urteils vom Vorsorgekonto der Ex-Ehefrau des Gesuchstellers Fr. 3'200.70, zuzüglich Zins ab 16. August 2017, auf ein durch den Gesuchsteller zu bezeichnen- des Bankkonto zu überweisen (vgl. Urk. 3/2). Betreffend die Teilung von Vorsorgeguthaben im Rahmen von Scheidungsverfahren handelt es sich dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine gerichtsübliche Formulierung, welche auf eine Geldzahlung und nicht auf ein Tun im Rahmen der Realvollstreckung gerichtet ist. Dass von einer Anweisung die Rede ist, ändert nichts daran, dass es in der Sache um die Leistung einer Geldzahlung geht. Der Gesuchsteller verfügt mit dem eingereichten Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. März 2021 mithin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, mit wel-
chem er den Weg der Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des SchKG beschreiten kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fehlt es hingegen an weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung, weshalb sich weitergehende Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.
Fehlende Bestimmtheit der Forderung
Die Vorinstanz erwog in einem zweiten Begründungsstrang, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. März 2021 werde die Gesuchsgegnerin zwar angewiesen, einen Betrag von Fr. 3'200.70 zuzüglich Zins ab 16. August 2017, zu überweisen. über die Höhe des Zinses seien im Urteil hingegen keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Damit fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistung. Weder die vom Gesuchsteller eingereichte Rechnung vom 2. Dezember 2022 noch die eingereichte Mahnung vom 15. Dezember 2022 vermöchten daran etwas zu ändern, zumal diese seitens der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden seien. Rechnungen respektive Mahnungen seien dar- über hinaus lediglich Aufforderungen eines Gläubigers gegenüber einer Schuld- nerin, eine bestimmte Summe zu zahlen. Es fehle folglich am Anerkennungswillen der Gesuchsgegnerin und somit an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Um den Vorsorgeschutz zu erhalten seien Guthaben der beruflichen Vorsorge durchgehend zu verzinsen. Dieser Grundsatz gelte auch für zu übertragende Austrittsleistungen. Massgeblich sei der Stichtag der Teilung, auch wenn dieser vor dem Datum des Ehescheidungsurteils liege. Als Zinssatz gelte der Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 ein Höherer reglementarischer Zinssatz. Entsprechend könne im Rahmen der Aufteilung des Vorsorgeguthabens
? entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht auf den Verzugszins gemäss Art. 104 OR abgestellt werden. Bei den eingereichten Akten würde sich demnach weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel finden, welcher den geforderten Zins ausreichend bestimmt bestimmbar mache, womit das Gesuch auch deshalb abzuweisen sei (Urk. 9 S. 3 f.).
Der Gesuchsteller rägt, es könne nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass der bei Gerichtsverfahren übliche Zinssatz von 5% Anwendung finde, weil das Obergericht Zürich in seinem rechtsKräftigen Scheidungsurteil vom
25. März 2021 die Zinshöhe nicht fixiert habe. Bei der Festlegung des Zinssatzes berufe sich die Vorinstanz in ihrem Urteil auf Art. 12 BVV2 sowie auf BGE 129 V 251 E. 4. Dabei werde nicht beRücksichtigt, dass diesbezüglich am 1. Januar 2017 VerordnungsÄnderungen in Kraft getreten seien, wonach bei der Berechnung der Vorsorgeanteile im Scheidungsverfahren nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens, sondern das Datum der Klageeinleitung massgebend sei. Deshalb habe das Obergericht in seinem Urteil bei der Zinsberechnung auf das Datum der Klageeinleitung am 16. August 2017 und nicht auf das Datum des Abschlusses des Scheidungsverfahrens am 25. März 2021 abgestellt. Folglich müsse die Zinsfrage im vorliegenden Fall nicht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, sondern ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung bestimmt werden. Gemäss Art. 104 OR betrage der Verzugszins 5% (Urk. 8 Rz. 6).
Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, sie habe zugunsten des Gesuchstellers auf dessen Vorsorgeanteil von Fr. 3'200.70 ab 16. August 2017 eine Verzinsung zu den jeweils gültigen Zinssätzen der Gesuchsgegnerin aufgerechnet und ihm am 28. Juli 2022 den Betrag von Fr. 3'204.80 überwiesen. Betreffend das niedrige Zinsguthaben gelte es zu berücksichtigen, dass die Nationalbank den Geschäftsbanken im fraglichen Zeitraum einen Negativzins belastet habe. Die Geschäftsbanken hätten infolgedessen auf Sparguthaben keinen Zins Gewähren können beziehungsweise hätten den Kunden bei grossen BargeldBeständen den von der Nationalbank erhobenen Negativzins weiterbelasten müssen. Der Gesuchsteller werfe der Gesuchsgegnerin nicht vor, dass sie seinen Vorsorgeanteil verspätet ausbezahlt habe. Die Gesuchsgegnerin habe sich bei der Auszahlung nicht in Verzug befunden und müsse zugunsten des Gesuchstellers und zu ihren eigenen Lasten daher keinen Verzugszins bezahlen. Die Verzugsfolgen gemäss Art. 102 ff. OR und der gesetzliche Verzugszins gemäss Art. 104 OR fänden damit von vornherein keine Anwendung. Auch aus dem vom Gesuchsteller zitierten Bundesgerichtsurteil lasse sich nichts zu dessen Gunsten ableiten. Er führe an, das Bundesgericht spreche im fraglichen Entscheid von Verzugszinsen. Das Bundesgericht zitiere in der entsprechenden Erwägung indessen lediglich einen weiteren bundesgerichtlichen Entscheid, bei welchem es um die Zuteilung der Verzugszinsen, welche ein Ersteigerer einer liegenschaft mangels
rechtzeitiger Begleichung des Kaufpreises zu leisten gehabt habe, an die GemeinGläubiger anstatt an die GrundpfandGläubiger gegangen sei. Bei dem vom Gesuchsteller geltend gemachten Zins handle es sich folgerichtig nicht um einen Verzugszins, sondern um einen Ausgleichszins. Diese Ausgleichung habe in der Höhe des von der Freizügigkeitsstiftung in der fraglichen Zeitperiode effektiv gutgeschriebenen Zinssatzes zu geschehen. Würde als Ausgleichszins ein kalkulatorischer Zinssatz von 5% angewandt, obschon die effektive Verzinsung der Gesuchsgegnerin viel tiefer sei, hätte dies zur Folge, dass zulasten des Freizügigkeitsguthabens der ausgleichsverpflichteten Früheren Ehefrau des Gesuchstellers viel zu viel an diesen überwiesen worden wäre. Damit würde Art. 123 ZGB, wo- nach Austrittsleistungen bzw. Freizügigkeitsguthaben bei Scheidung hälftig zu teilen seien, verletzt (Urk. 17 Rz. 2 ff.).
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, gestundet verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Weiter muss die durch Urteil festgestellte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39, m.w.H.). Der geschuldete Betrag muss aus dem Urteil hervorgehen sich zumindest in Verbindung mit der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Sofern zum Zeitpunkt des Urteils alle relevanten Sachverhalte bekannt sind, muss das Urteil die Summe direkt zumindest indirekt durch Verweis beziffern. Blosse Bestimmbarkeit genügt in diesen Fällen anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung nicht. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Er hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 564 E. 4.3.2; BGE 135 III 315 E. 2.3; BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021, E. 3.2.1; BGer 5D_8/2019 vom 24. Juni 2019, E. 3.1; OGer ZH RT200128 vom 05.01.2021, E. II.2.3.2.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41, m.w.H.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Rechtsöffnungstitel wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. Urk. 9 S. 3) kei- nerlei Anhaltspunkte über die konkrete Höhe des auszuzahlenden Zinses finden lassen. Weder das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung, vom 18. September 2020 (Geschäfts-Nr. FE170631-L), in welchem die überweisung der Austrittsbeziehungsweise Freizügigkeitsleistung angeord- net wurde, noch der begründete Obergerichtliche Entscheid befindet sich in den Akten. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers stätzt sich vielmehr auf einen Dispositiv-Auszug des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 25. März 2021 (Geschäfts-Nr. LC200032-O), welchem sich die Dispositiv-Ziffer 14 des vorgenannten Urteils des Bezirksgerichts Zürich, mithin die fragliche Anweisung an die Gesuchsgegnerin, entnehmen lässt (vgl. Urk. 3/2). Entsprechend finden sich in den vorliegenden Akten keine Erwägungen beziehungsweise Begründungen hinsichtlich der Ausgleichszahlung, welche zur Bestimmung der Forderung hinzugezogen werden könnten. Ferner lässt sich der geschuldete Betrag entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch nicht zweifelsfrei anhand von gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Für die Aufzinsung von Austrittsleistungen kommt nicht der von der Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung tatsächlich Gewährte Zins zur Anwendung, sondern der BVG- Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Zu beachten ist, dass der BVG-Mindestzinssatz im Zusammenhang mit der Aufzinsung der Austrittsleistung bei Eheschliessung auf die gesamte Austrittsleistung und nicht nur auf den obligatorischen Teil davon zur Anwendung kommt. In Zeiten, in denen umh?llen- de Vorsorgeeinrichtungen Zinssätze anwenden, die unter dem BVG- Mindestzinssatz liegen, führt diese Regelung zu einer gewissen Belastung der zu teilenden ehelichen Austrittsleistung. Die bestehende Regelung ist allerdings durchaus praktikabel, denn bei langer Ehedauer und in Fällen, in denen es während der Ehe zu Wechseln der Vorsorgeeinrichtung kommt, lassen sich die tatsächlichen Zinssätze wenn überhaupt nur mit enormem Aufwand ermitteln (vgl. hierzu BSK FZG-Grob, Art. 22a N 16 f., m.w.H.). Da es sich beim Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 um einen Mindestzinssatz handelt, wären reglementarisch
auch Höhere Zinssätze denkbar (vgl. BGE 129 V 251 E. 4; FamKomm Schei- dung/Jungo/Gr?tter, Art. 123 ZGB N 24). Vorliegend ist zudem nicht ausgewiesen, ob sich der Zins auf die gesamte Austrittsleistung beziehungsweise nicht nur auf den obligatorischen Teil bezieht. Schliesslich wäre mangels Belege tatsächlich denkbar, dass auf der zu übertragenden Austrittsleistung gegebenenfalls ein Verzugszins geschuldet ist, zumal die Vorsorgeeinrichtung verzugszinspflichtig wird, wenn sie die gerichtlich angeordnete Ausgleichsleistung nicht innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen leistet (vgl. hierzu BGE 129 V 251 E. 4.2.1; CHK- Sutter-Somm/Seilter ZPO 280 N 14). Entsprechend mangelt es im Ergebnis wie ausgefährt an der für einen definitiven Rechtsöffnungstitel geforderten Bestimmtheit.
Zusammenfassend fehlt es vorliegend an der für einen definitiven Rechts- öffnung notwendigen Bestimmtheit der Forderung. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, diese Unklarheit zu beseitigen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet.
Ergebnis
Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der obergerichtliche Streitwert beträgt Fr. 846.85 (vgl. Urk. 8 S. 1).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 150 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 der gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. Urk. 14 und Urk. 15) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsteller ist überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 228 ( 4 Abs. 1 in Verbindung mit 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3]). Im summarischen Verfahren wird die gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen fünftel ermässigt. Im Beschwerdeverfahren erfolgt eine weitere Herabsetzung auf einen Drittel bis zwei Drittel ( 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die gebühr beträgt somit im Regelfall Fr. 95. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 95 festzusetzen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 95 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 846.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Eggenberger versandt am:
ip
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