Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 25.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Zusammenfassung : | Die Assurée, eine Frau, hat aufgrund eines psychischen Gesundheitszustands, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte, eine Invalidenrente beantragt. Trotz einer Expertise, die ihre Arbeitsunfähigkeit seit 2015 bestätigte, wurde der Rentenantrag abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie hat daraufhin vor Gericht geklagt, aber das Gericht bestätigte die Ablehnung der Rente aufgrund fehlender Beitragsjahre. Der Richter entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf die Invalidenrente hat und keine Gerichtskosten anfallen. |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend |
Rechtsnorm: | Art. 105 BGG ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 157 ZPO ; Art. 177 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 254 ZPO ; Art. 255 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 50 OR ; Art. 53 ZPO ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 79 KG ; Art. 8 ZGB ; Art. 81 KG ; Art. 82 KG ; Art. 83 KG ; Art. 84 ZPO ; Art. 85a KG ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ; Art. 97 BGG ; Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 106 II 29; 120 II 393; 132 I 42; 132 III 140; 132 III 432; 133 III 393; 133 III 645; 134 I 83; 135 III 127; 136 III 566; 138 III 374; 139 III 195; 139 III 466; 140 III 264; 141 III 28; 142 III 413; 142 III 433; 142 III 720; 143 III 65; 143 V 19; 144 III 117; 144 III 155; 145 III 20; 146 III 237; 146 III 55; 147 III 176; 148 V 174; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Urteil vom 25. März 2024
in Sachen
AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) war seit dem 1. Oktober 2009 als Director Marketing and Sales bei der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) angestellt, welche damals noch unter der Firma C. AG tätig war (Urk. 4/3 und Urk. 4/2). Am 27. Juli 2022 wurde ihm die Kündigung des Arbeits-
vertrags per 31. Oktober 2022 persönlich ausgehündigt. Zugleich wurde er per sofort freigestellt (Urk. 4/6). Die Lohnzahlungen für die Monate August bis Oktober 2022 blieben trotz anderweitiger Ankündigung (vgl. Urk. 4/6) aus (Urk. 1 Rz 6 ff.; Urk. 9 Rz 74 f.).
Mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2022 betrieb der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für den Betrag von insgesamt Fr. 27'730 nebst Zins (Urk. 3). Damit verlangte er von dieser die Bezahlung der (Brutto-)MonatsLöhne
und der Pauschalspesen (abzüglich Telefonpauschale) für die Monate August und September 2022. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin am
Oktober 2022 Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).
In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 um provisorische Rechtsöffnung für die Netto-Löhne (je Fr. 10'800.65) und die Telefon- und Pauschalspesen (je Fr. 30 und Fr. 770) für die Monate August und September 2022 nebst Zins sowie die Betreibungskosten (Urk. 1, insbes. S. 2). In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 (Urk. 9) erklärte die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass dem Gesuchsteller die in Betreibung gesetzten, von ihr bestrittenen Forderungen zustehen sollten, Verrechnung mit eigenen (Gegen-)Forderungen in Höhe der im Rechtsöffnungsbegehren ge- nannten Forderung (Urk. 9 Rz 10 und Rz 86). Nach Eingang weiterer spontaner (Replik-)Eingaben der Parteien (Urk. 14; Urk. 21; Urk. 24; Urk. 27) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Urteil vom 1. März 2023 provisorische Rechts- öffnung für Fr. 11'600.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 und
Fr. 11'600.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin; im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies sie das Gesuch ab (Urk. 28 = Urk. 31).
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
13. März 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten; eventualiter sei das Begehren abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- Rückzuweisen (Urk. 30, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 129). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30 S. 2) abgewiesen (Urk. 33). Der von der Gesuchsgegnerin zugleich eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750 ging am 16. März 2023 ein (Urk. 34). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils datiert vom 25. April 2023 (Urk. 36;
s.a. Urk. 35) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). Dazu reichte die Gesuchsgegnerin unter dem 12. Mai 2023 eine spontane Replik ein (Urk. 38), zu der sich der Gesuchsteller mit Spontaneingabe vom 17. Mai 2023 vernehmen liess (Urk. 40). Die in der Folge eingegangene Replikeingabe der Gesuchsgegnerin vom 13. Juni 2023 (Urk. 42) nahm der Gesuchsteller am 21. Juni 2023 (ohne weitere Stellungnahme) zur Kenntnis (Urk. 43). Am 5. September 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe ein (Urk. 44), zu der sich der Gesuchsteller unter dem 19. September 2023 spontan äusserte (Urk. 48). Die diesbezügliche spontane Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 29. September 2023 (Urk. 50) wurde dem Gesuchsteller am 5. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 51). Weitere prozessuale Anordnungen Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
Die Gesuchsgegnerin beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch; eventualiter sei dieses abzuweisen (Urk. 30 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids. Mit Bezug auf die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (Betreibungskosten) ist die Gesuchsgegnerin indessen nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Im übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz ( 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 29), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 33 und Urk. 34) und die vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. II.3) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erstinstanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179 f.). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids relevanten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt
nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, nur die eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Das gilt insbeson- dere dann, wenn sich diese mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und sie entkröftet hat (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;
BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375]). Stätzt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere alternative Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln eine bestimmte tatsächliche rechtliche Annahme tragen, müssen in der BeschwerdeBegründung sämtliche den Entscheid selbststündig tragenden Begrün- dungen argumentativ aufgegriffen und entkröftet werden. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und EventualBegründung (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017,
E. 2.2 m.w.Hinw.; CR CPC-Jeandin, Art. 321 N 4 in Verbindung mit Art. 311 N 3d; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019,
S. 214 f.). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der BeschwerdeGründe ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III
422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2
[je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]).
Die BeschwerdeGründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein Allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118 [je m.w.Hinw.]) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020,
E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwer- defrist im Rahmen einer spontanen Replik (wie z.B. die ergänzende Argumentation in Urk. 38 Rz 7 ff.) ist mithin unzulässig.
Was in der Beschwerde in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erführt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; CHK-Sutter-
Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4
S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die allgemeine Beweisofferte (Urk. 30 Rz 3) und der pauschalen Verweis der Gesuchsgegnerin auf ihre Ausführungen in der Gesuchsantwort (Urk. 30 Rz 16) von vornherein unbehelflich. Auch auf den einleitenden überblick zum Sachverhalt (Urk. 30 Rz 716) ist nicht weiter einzugehen. Er erschöpft sich in einer bloss zusammenfassenden Wiederholung bzw. Wiedergabe der eigenen Vorbringen ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 36 Rz 5 22). Rein appellatorischer Natur und deshalb unbeachtlich ist ferner die einleitende Zusammenfassung der BeschwerdeGründe (Urk. 30 Rz 1727), welche ebenfalls keine hinreichend präzise Bezugnahme auf bestimmte Stellen
im angefochtenen Entscheid (vgl. die zu pauschalen Hinweise in Urk. 30 Rz 26 [S. 12 ff. des Urteils und Urteil, Ziff. 5.2, S. 9 ff.]) und erst recht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz enthält; desgleichen der ohne Begründung erhobene (und im übrigen auch nicht nachvollziehbare) Vorwurf, der Gesuchsteller habe sein Replikrecht vor Vorinstanz offensichtlich missbräuchlich ausgeübt (Urk. 30 Rz 28). Mit all diesen Vorbringen lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund nachweisen.
Angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sind auch die neuen tatsächlichen Vorbringen in der Noveneingabe der Gesuchsgegnerin vom 5. September 2023 (Urk. 44) und das damit neu beigebrachte Beweismittel (Urk. 46/1) unbeachtlich, zumal die Gesuchsgegnerin darin mit kei- nem Wort darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässige Ausnahme vom Novenverbot vorliegen sollte (insoweit zutreffend Urk. 48 Rz 3 ff.). Allein die unverzügliche Einreichung begründet deren zulässigkeit jedenfalls nicht (vgl. Urk. 44 Rz 2 und weshalb Urteile von Zürcher Gerichten sowie deren Inhalt ... vor dem Obergericht Zürich ohnehin gerichtsnotorisch sein sollten [so Urk. 50 Rz 4], bleibt das Geheimnis der Gesuchsgegnerin). Der im kantonalen Beschwerdeverfahren analog anwendbare Art. 99 Abs. 1 BGG greift auch deshalb nicht, weil diese Ausnahmevorschrift nur unechte, nicht auch echte Noven (wie die vorliegend vorgetragenen) erfasst (BGE 148 V 174 E. 2.2 S. 177 m.w.Hinw.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011,
E. 1.2; BGer 5A_244/2012 vom 10. September 2012, E. 1.3). Im übrigen ist die Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst zu begründen und eine nachträgliche Ergänzung der BeschwerdeBegründung auch mit Bezug auf rechtliche Ausführungen und Argumente (vgl. Urk. 50 Rz 7 und Rz 15) nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Und schliesslich könnte die Gesuchsgegnerin aus dem abweisenden (erstinstanzlichen) Rechtsöffnungsentscheid in Sachen
D. (Urk. 46/1) unter anderem schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dessen entscheirelevante Grundlagen, insbesondere die prozesskonform vorgetragenen Behauptungen, Bestreitungen und Beweisbzw. Glaubhaftmachungsmittel (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO und hinten, E. III.2.4), nicht hinreichend bekannt sind und die Beschwerdeinstanz überdies im Unterschied zur Erstinstanz
in tatsächlicher Hinsicht nicht freie, sondern nur beschränkte Kognition hat (vgl. hinten, E. III.2.3). Dementsprechend müssen auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Parteien (Urk. 48 Rz 6 ff.; Urk. 50 Rz 2, Rz 8 ff.) unbeRücksichtigt bleiben.
Parteistandpunkte, vorinstanzlicher Entscheid und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Der Gesuchsteller stätzt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 (Urk. 4/3) und dessen Ergänzung vom 1. September 2018 (Urk. 4/4). Im Kündigungsschreiben habe die Gesuchsgegnerin zudem erklärt, ihm den Lohn auch während seiner Freistellungszeit bis Ende Oktober 2022 zu bezahlen (Urk. 4/6).
Die Auszahlung der Monatslöhne für August und September 2022 sei aber unterblieben (Urk. 1 Rz 6 f., Rz 10 ff.).
Die Gesuchsgegnerin wirft dem Gesuchsteller im Wesentlichen vor, zusammen mit anderen Mitarbeitern ein System aufgezogen zu haben, mit dem er sich zu ihren Lasten bereichert habe. Er habe im grossen Stil und während mehrerer Jahre durch die Zwischenschaltung von Offshore-Gesellschaften von der Gesuchsgegnerin Gelder abgezweigt und schliesslich in Form von Dividenden an sich selbst überwiesen (Urk. 9 Rz 11 ff.). Damit habe er bei ihr einen Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 1.44 Mio. mitverursacht (Urk. 9 Rz 31). Aus diesem Grund erklärte die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vor Vorinstanz (Eventual-)Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Gesuchsteller aus ungerechtfertigter Bereicherung, Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung in Höhe der im Rechtsöffnungsbegehren genannten Forderungen (Urk. 9 Rz 10,
Rz 86 f.; s.a. Urk. 30 Rz 10). Daran hält sie in der Beschwerde (Urk. 30) im Wesentlichen fest. Der Gesuchsteller bestreitet die (eventualiter) zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen (Urk. 14 Rz 32 ff.; Urk. 36 Rz 20).
Die Vorinstanz begründete im vorliegend relevanten Kontext zunächst, weshalb die neuen Behauptungen des Gesuchstellers in der (Replik-)Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 14) im Unterschied zu den Noven in den weiteren spontanen Stellungnahmen der Parteien (Urk. 21 und Urk. 22/15; Urk. 24 und Urk. 25/3133; Urk. 27) entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht verspätet, sondern zulässig und folglich zu berücksichtigen seien (Urk. 31 S. 5 f. E. 3.3).
In der Sache selbst hielt sie fest, dass es sich beim vorliegend eingereichten Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 (Urk. 4/3) und dessen Ergänzung vom
1. September 2018 (Urk. 4/4) um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG für den darin festgesetzten (Netto-)Lohn handle. gestützt darauf könne der Gesuchsteller somit provisorische Rechtsöffnung für die Netto-MonatsLöhne für August und September 2022 von je Fr. 11'600.65 verlangen. Hinzu komme, dass die Lohnzahlung während der Kündigungsfrist von der Gesuchsgegnerin ausDrücklich und unterschriftlich zugesichert worden sei (Urk. 4/6). Damit stelle auch das Kündigungsschreiben zusammen mit der Lohnabrechnung eine Schuldanerkennung für den aufgefährten Nettolohn dar (Urk. 31 S. 7 f. E. 5.1).
Bezüglich der geltend gemachten Verrechnung stellte die Vorinstanz klar, dass im Rechtsöffnungsverfahren keine umfassende materiell-rechtliche Beurteilung des Bestands der Verrechnungsforderung vorzunehmen sei. Eine solche sei dem Sachgericht vorbehalten. Im Rechtsöffnungsverfahren sei lediglich zu prüfen, ob der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Verrechnungsanspruch eine die Schuldanerkennung entkröftende Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG darstelle, d.h. ob der Verrechnungsanspruch sofort glaubhaft gemacht worden sei. Das sei vorliegend zu verneinen (Urk. 31 S. 13 E. 5.2. a.E.).
Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, dass aus den zum Beweis beigebrachten E-Mails (Urk. 12/5-10) nicht hervorgehe, dass die angeblich widerrechtliche Anweisung an die E. LLC, der Gesuchsgegnerin geschuldete Gebühren statt an diese an die Offshore-Gesellschaften F. SA und G. Ltd. zu überweisen, vom Gesuchsteller erteilt worden sei. Dass die so verein- nahmten Gelder danach von diesen Gesellschaften auch an den Gesuchsteller
zurückgeflossen seien, sei ebenfalls eine blosse Behauptung. In keiner Weise dargetan sei ferner, dass diese Zahlungen widerrechtlich erfolgt seien und zu ei- nem Schaden bzw. einer Entreicherung der Gesuchsgegnerin gefährt hätten (Urk. 31 S. 8 f.). ähnliches gelte bezüglich der angeblichen Anweisung des Gesuchstellers an die H. AG, Provisionen aus der Vermittlung von Flugzeugversicherungen nicht an die Gesuchsgegnerin zurückzuzahlen, sondern stattdessen an die F. SA zu überweisen, von wo die ErtRüge anschliessend auf die privaten Konten des Gesuchstellers geflossen seien. Auch diesbezüglich sei der Gesuchsteller an der ins Recht gereichten E-Mail-Korrespondenz (Urk. 12/1213) nicht beteiligt. Weiter sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Zahlungen der H. AG an die F. SA widerrechtlich bzw. ohne Grund erfolgt seien und dass diese zu einem Schaden bzw. zu einer Entreicherung der Gesuchsgegnerin gefährt hätten. Dass irgendwelche ErtRüge anschliessend in Bereicherungsabsicht auf das private Konto des Gesuchstellers geflossen seien, stelle ebenfalls eine blosse unbelegte Behauptung dar (Urk. 31 S. 9).
Dem weiteren Einwand, der Gesuchsteller habe über die F. SA ungerechtfertigte Provisionen der I. GmbH vereinnahmt, welche er dann für eigene Zwecke verwendet habe, hielt die Vorinstanz entgegen, aus den eingereichten Beilagen gehe nicht hervor, dass die Differenz zu den vertraglich vereinbarten ProvisionsbetRügen auf Instruktion des Gesuchstellers von der I. GmbH an die F. SA und danach auf dessen privates Konto weitergeleitet worden sei. Es handle sich bei diesem Vorwurf wiederum um blosse Behauptungen der Gesuchsgegnerin, die keine Stätze in den Beilagen fänden (Urk. 31 S. 9 ff.).
Dass die Dividendenzahlungen der F. SA an den Gesuchsteller und weitere Personen so die Vorinstanz (unter Hinweis auf Urk. 9 Rz 43 und
Urk. 12/2226) weiter unrechtmässig erfolgt vom Gesuchsteller veranlasst worden seien, sei ebenfalls eine blosse ungenügend substantiierte Behauptung der Gesuchsgegnerin. Die E-Mail vom 2. Juni 2022 von J. an den Gesuchsteller und D. (Urk. 12/29) belege zwar, dass von 2013 bis 2021 Dividen- denzahlungen an den Gesuchsteller und die aufgefährten Personen und dass Abrechnungen der H. AG, der E. LLC und der I. GmbH über die
F. SA erfolgt seien. Dass das System, wie es der Gesuchsteller in der E- Mail nenne, jedoch widerrechtlich und vor allem zum Schaden der Gesuchsgeg- nerin und in deren Nichtwissen angewandt worden sei, gehe daraus aber nicht hervor. Auch die E-Mail des Gesuchstellers an J. und D. vom 16. August 2018 (Urk. 12/30) bestätige zwar, dass offenbar von den Gründern der Gesuchsgegnerin vereinbart worden sei, dass Provisionen für einen theoretischen Versicherungsmakler über ein Offshore-Unternehmen, die F. SA, als Lohn an die Geschäftsführenden Mitarbeiter ausbezahlt und dass die Löhne im entsprechenden Umfang reduziert worden seien. Dieses Vorgehen habe zumindest zu steuerlichen Vorteilen gefährt. Dass es zum Schaden der Gesuchsgegnerin erfolgt sei, sei damit wiederum nicht belegt. Auch mit der E-Mail des Gesuchstellers vom 9. Juni 2022 an J. und D. (Urk. 12/31) könnten die Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht genügend glaubhaft gemacht werden. Es sei nicht klar, in welchem Zusammenhang diese E-Mail geschrieben worden sei, immerhin lägen zwischen den beiden erwähnten E-Mails rund vier Jahre. Auch werde darin erwähnt, man habe Ideen präsentiert, um den Profit der Gesuchsgegnerin zu erhöhen und somit nicht, der Gesuchsgegnerin zu schaden (Urk. 31 S. 11 f.).
Inwiefern schliesslich die eingereichten Rechnungen der K. (Urk. 12/3235) die behaupteten Machenschaften des Gesuchstellers belegen
sollten, sei nicht nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin stelle selber lediglich Mutmassungen an und halte zudem fest, dass mit den manipulierten Rechnungen eine Verlagerung der Kosten von der Gesuchsgegnerin auf den Kunden stattgefunden habe (Urk. 9 Rz 59) und damit gerade nicht zu deren Nachteil (Urk. 31
S. 12).
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass im Unternehmen der Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen eine Offshore-Struktur betrieben worden sei, mutmasslich aus steuertechnischen Gründen. Gemäss den Vorbringen der Gesuchsgegnerin handle es sich dabei um ein komplexes Konstrukt, in dessen Rahmen sich der Gesuchsteller nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern auch strafbar gemacht haben solle, indem er dafür gesorgt haben solle, dass die Gesuchsgegnerin über Jahre viel zu hohe fingierte Rechnungen bezahlt habe und diese
Gelder bzw. Provisionen dann über Offshore-Gesellschaften zurück auf sein privates Konto transferiert worden seien. Es frage sich, wie der Gesuchsteller dies in seiner Position als Director Marketing and Sales hätte bewerkstelligen sollen, ohne dass die Gesuchsgegnerin bzw. deren Organe von all dem in all den Jahren etwas mitbekommen hätten. Dass sich die Provisions-Zahlungen in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin nicht fänden (vgl. Urk. 9 Rz 47), sei ebenfalls eine blosse Behauptung. Ungeachtet dessen habe die Gesuchsgegnerin jedoch nicht glaubhaft dartun können, dass sich der Gesuchsteller widerrechtlicher Machenschaften bedient habe, um sich selber und vor allem zum Schaden der Gesuchsgegnerin zu bereichern (Urk. 31 S. 12 f.). Entsprechend sei ihm für die Monats- Löhne August und September 2022 von je netto Fr. 11'600.65 sowie die beantragten Zinsen, nicht jedoch für die Betreibungskosten, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 31 S. 13 f. E. 6).
Die Rügen der Gesuchsgegnerin betreffen der Sache nach im Wesentlichen den von der Vorinstanz verworfenen Einwand der Verrechnung. Die Hauptforderung als solche wird demgegenüber nicht (mehr) bestritten (vgl. immerhin auch hinten, E. III.3.4.2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz die in der Gesuchsantwort erklärte Verrechnung der Betreibungsforderung mit behaupteten Gegenforderungen der Gesuchsgegnerin zu Unrecht nicht zuliess.
Rechtliche Grundlagen
Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift beKräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkröften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte (konkrete) Betreibung weitergefährt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3
S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren
Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A. 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkröftet wird. Dabei kann ein vom Arbeitgeber unterzeichneter Einzelarbeitsvertrag eine Schuldanerkennung hinsichtlich der Lohnforderung sein (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 26; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 126 m.w.Hinw.). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein tauglicher Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2).
über die materielle begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungsoder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht.
Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche zivilrechtlich von Bedeutung und deshalb geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkröften (BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020, E. 2.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021, E. 2.1; BGer 5A_688/2022 vom 23. November 2022, E. 4.2.1 [je
m.Hinw. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2 S. 23]; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38;
BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 84; St?cheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Der Schuldner kann also insbesondere auch einwenden, die Schuld sei durch Verrechnung erloschen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 93; St?cheli, a.a.O., S. 348, Anm. 87; BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.6.1). Er kann, wie vorliegend geschehen (vgl. Urk. 9 Rz 10), auch erst im Rechtsöffnungsverfahren die Verrechnung mit eigenen Forderungen erklären. zulässig ist selbst die Eventualverrechnung für den Fall, dass die von ihm bestrittene Hauptforderung geschätzt wird (BGer 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007, E. 8.3.1; BSK OR I- Müller, Art. 124 N 3; KUKO OR-Kessler, Vor Art. 120-126 N 7). Die Beweisbzw. Glaubhaftmachungslast für die Tatsachen, die der Verrechnungsforderung zugrunde liegen, trägt der Schuldner (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83).
Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwen- dungen müssen nicht (strikt) bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Beruft sich der Schuldner auf Tilgung durch Verrech- nung, hat er Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020, E. 3.3.1; BGer 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021, E. 2.1 m.w.Hinw.), wobei die Glaubhaftmachung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Urkunden im (weiten) Sinne von Art. 177 ZPO zu erfolgen hat (BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.6.2 m.w.Hinw.; BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020, E. 3.3.1; vgl. auch Art. 254 Abs. 1 ZPO; ableh- nend BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 93). Das gilt auch für Allfällige Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers, welche dieser den Lohnforderungen des Arbeitnehmers verrechnungsweise gegenüberstellen will (BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.6.1 m.w.Hinw.).
Es bestehen somit geringere Anforderungen an die Beweisintensität. Der Schuldner braucht nicht die volle überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der Verrechnungsforderungen resp. der sie begründenden Tatsachen herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegen- den Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf hierbei weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1 [je
m.w.Hinw.]; BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.6.1 f., und BGer 5A_457/2013 vom 16. November 2023, E. 4.1 [je betreffend Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 87 ff. [und N 93]; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 24; St?cheli, a.a.O., S. 349 f.). Allein der Umstand, dass die Verrechnungsforderung vom Gläubiger bestritten wird, bedeutet indessen nicht, dass eine Verrechnungseinrede im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu berücksichtigen wäre. Wenn das
Rechtsöffnungsgericht die Gegenforderung trotz der Bestreitung aufgrund der eingereichten Urkunden (im weiten Sinne) als glaubhaft erachtet, hat es die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu verweigern (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.3; BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020, E. 3.3.2 a.E.). Bei der konkreten Beurteilung kommt dem Gericht, das die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat, ein grosses Ermessen zu (St?cheli, a.a.O., S. 350; vgl. auch BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 89; BGer 5A_833/2017 vom 8. März 2018, E. 3; BGer 5A_66/2020 vom 22. April 2020, E.
3.3.1 a.E. m.w.Hinw.).
Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der BeweisWürdigung und kann als Tatfrage im Beschwerdeverfahren anders als im Berufungsverfahren (vgl.
Art. 310 lit. b ZPO) nur mit beschränkter Kognition überpröft werden. Das gilt auch bezüglich der tatsächlichen Grundlagen der gegen die Schuldanerkennung ins Feld gefährten Verrechnung (vgl. BGer 5A_989/2021 vom 3. August 2022, E. 4.2.2; BGer 5A_446/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2 [je m.w.Hinw.]). Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweisresp. Glaubhaftmachungsmittel (bei Verrechnung: Urkunden) von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt wurden (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/
Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, 26 Rz 36; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine bloss falsche BeweisWürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht.
Die Formulierung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung stimmt
vom Gesetzgeber gewollt mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die BeweisWürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 14 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 320 N 8 m.w.Hinw.; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Wann die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender
Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln; die gesetzlich garantierte freie BeweisWürdigung der ersten Instanz (Art. 157 ZPO) soll aber nur so weit eingeschränkt werden, dass klare Betriebsunfälle korrigiert werden können (BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. BeweisWürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 6 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8 ff.). Allein der Umstand, dass die vom erstinstanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerdegrunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein soll (vgl. vorne, E. II.3). Die blosse Behauptung, eine Annahme sei willkürlich krass fehlerhaft (vgl. z.B. Urk. 30 Rz 17), genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ge- nügt es, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dieser freie Sachverhaltspräfung zukäme (vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024, E. 2.3).
Jedenfalls erforderlich ist sodann, dass die betreffende Tatsache auch entscheiderheblich ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., 26 Rz 35). Hatte sie keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, kann selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Folgen bleiben (BK ZPO II-Sterchi, Art. 320 N 9; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5).
Mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts unterliegt das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017,
E. 3.2 [je m.w.Hinw.]; vgl. zu den Einschränkungen etwa BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18; Abbet/Veuillet, Stämpflis Hand-
kommentar, SchKG 84 N 105; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722 f.). Danach ist es Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt (prozesskonform) zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid grundsätzlich nur behauptete (und unbestritten gebliebene bewiesene resp. glaubhaft gemachte) Tatsachen zugrunde legen. Das ändert allerdings nichts daran, dass gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG, der die Vorschrift von Art. 55 ZPO als lex specialis relativiert, Einwendungen zur Entkröftung des provisorischen Rechtsöffnungstitels sofort und hinsichtlich einer Verrechnungsforderung mit Urkunden glaubhaft zu machen sind (vgl. vorne, E. III.2.2), unabhängig davon, ob einzelne anspruchsbegründende Tatsachenbehauptungen bestritten sind nicht (vgl. Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 135 und S. 136).
Im summarischen (und damit auch im Rechtsöffnungs-)Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung (vgl. Art. 253 ZPO und Art. 84 Abs. 2 ZPO) einen zweiten Schriftenwechsel eine Mändliche Hauptverhandlung anordnet. Im Unterschied zum ordentlichen und zum vereinfachten Verfahren besteht insofern kein Anspruch der Parteien, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt grundsätzlich bereits nach einmaliger äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118; der Ausnahmefall eines vom Gericht eindeutig angeordneten formellen zweiten Schriftenwechsels [vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 ff.] ist vorliegend nicht relevant [vgl. Urk. 13]). Nach diesem Zeitpunkt kann die gesuchstellende Partei (unter der hier geltenden Verhandlungsmaxime) im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, das
auch im Rechtsöffnungsverfahren besteht (vgl. BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1), Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO einbringen (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 243; BGer 5A_84/2021 vom 17. Fe-
bruar 2022, E. 3.1.1).
Waren neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden, werden sie nur noch beRücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229
Abs. 1 lit. b ZPO). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu beRücksichti-
gen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien zu Beginn des Summarverfahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rech- nen dürfen. Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, da es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkröften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausge- dehnt werden kann. Wenn daher in der Gesuchsantwort Noven vorgebracht wer- den, welche die gesuchstellende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkröften will, so ist in der Regel anzunehmen, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist aber unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veranlasst wurde, wobei die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgt (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.1; BGer 5D_90/2022 vom
26. April 2023, E. 4.1 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61 f.]). Im
Grundsatz gilt immerhin: Ist dem Gläubiger eine Einwendung Einrede des Schuldners bekannt, weil sie von diesem bereits vorprozessual geltend gemacht wurde, so muss er dazu schon im Rechtsöffnungsgesuch Stellung nehmen. Um ausufernde Gesuche zu vermeiden, ist an die Voraussehbarkeit von Einwendungen, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden muss, jedoch kein allzu strenger Massstab anzulegen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52a; Sogo/
Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 326; vgl. auch Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 127).
Zur Beschwerde im Einzelnen
Aus den vorstehenden Erwägungen (E. III.2.13) folgt zunächst, dass es im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht darum geht, dass der ... [Gesuchsteller] sich über mehr als zehn Jahre hinweg aus dem Vermögen der ... [Gesuchsgegnerin] selbst bereichert und diese gleichzeitig geschädigt hat (Urk. 30 Rz 7). Die damit aufgeworfene Frage, ob die Gegenforderung materiell begründet sei, ist vielmehr vom Sachrichter zu beurteilen. Vorliegend ist rechtsgenügende Beanstandungen vorausgesetzt lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss, die gegen die Titelforderung zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung sei nicht sofort (durch Urkunden) glaubhaft gemacht und die als Einwendung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erklärte Verrechnung deshalb unbeachtlich, auf unrichtiger Rechtsanwendung einer willkürlichen Würdigung der Vorbringen und Glaubhaftmachungsmittel der Gesuchsgegnerin beruht. Die beschwerdeweise erhobenen Rügen haben sich deshalb auf diesen Nachweis und nicht auf die Darlegung des materiellen Bestands der Verrechnungsforderung zu richten, wie dies vorliegend mitunter der Fall ist.
Fehl geht sodann der Einwand, die Vorinstanz habe die Gegenforderung in Verletzung von Art. 55 ZPO zu Unrecht verneint, obwohl diese zugestanden sei bzw. sämtliche Sachverhaltselemente bereits anerkannt seien (Urk. 30 Rz 17 und Rz 26). Letzteres trifft klarerweise nicht zu. Gegenteils bestritt der Gesuchsteller in seiner Replikeingabe vom 16. Dezember 2022 mit einschließlicher (und unter novenrechtlichem Gesichtspunkt zulässiger; vgl. nachstehende E. III.3.2) Begründung, dass die Gegenforderung glaubhaft gemacht sei und die Einwendung der Verrechnung beachtet werden könne (Urk. 14 Rz 11, Rz 12 und Rz 32 ff.). Dass er hierbei gewisse Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin nicht bestritt gar zugestand (vgl. z.B. Urk. 30 Rz 18; s.a. Urk. 38 Rz 4), ändert daran nichts. Im übrigen oblag es wie in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt wird (Urk. 36 Rz 24) nicht dem
Gesuchsteller, den Nichtbestand der behaupteten Verrechnungsforderung glaubhaft darzutun (in diesem Sinne aber beispielsweise Urk. 30 Rz 22 f.; s.a. Urk. 38 Rz 5), sondern hatte die Gesuchsgegnerin deren Bestand (mit Urkunden) glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG), was nach vorinstanzlicher Ansicht misslang. Dabei umfasst die der Gesuchsgegnerin obliegende Glaubhaftmachungslast mit Bezug auf die geltend gemachte (Gegen-) Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen deren unzutreffenden Auffassung (vgl. Urk. 38 Rz 25) auch das rechtserzeugende Tatbestandsmerkmal des Fehlens eines Rechtsgrundes (BGE 106 II 29 E. 2 S. 31; BGE 132 III 432 E. 2.1
S. 434; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 49; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 535 f.). Hinsichtlich der Schadenersatzforderung hat nicht der Gesuchsteller die Rechtmässigkeit der ihm vorgeworfenen schädigenden Handlung (so aber sinngemäss Urk. 30 Rz 52 a.E., Rz 57 f. und Rz 64), sondern die Gesuchsgegnerin deren Widerrechtlichkeit Vertragswidrigkeit glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 45 und N 46; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 520 und N 560).
Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 229 und Art. 253 ZPO, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, indem diese die zweite und dritte Rechtsschrift des Gesuchstellers bei ihrem Entscheid beRücksichtigt habe. Damit habe die Vorinstanz ihrer eigenen Argumentation widersprochen, wonach im Summarverfahren nur ein Schriftenwechsel zulässig sei und Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erlaubt seien. Letztere seien hinsichtlich der Gegenforderung nicht erfüllt. Entgegen der in Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht nicht näher begründeten vorinstanzlichen Auffassung sei es dem Gesuchsteller durchaus möglich und zumutbar gewesen, die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu antizipieren und bereits im Rechtsöffnungsgesuch zu entkröften. So habe der Gesuchsteller die Schadenersatzforderung der Gesuchsgegnerin schon seit Jahren gekannt und mit seinen Mitakteuren schon im Jahr 2018 per E-Mail Ausreden gegen diese Forderung vorbereitet, was die Gesuchsgegnerin bereits in ihrer Gesuchsantwort (Urk. 9) und ihrer Duplik vom 24. Januar 2023 (Urk. 21) ausführlich vorgetragen habe. Die neuen Behauptungen und Beweismittel zur Verrechnungsforderung
seien somit nicht durch die Gesuchsantwort veranlasst worden und hätten daher nicht beRücksichtigt werden dürfen (Urk. 30 Rz 2832).
Soweit sich die Rüge unzulässiger BeRücksichtigung nicht nur auf die zweite (Urk. 14), sondern auch auf die dritte Rechtsschrift des Gesuchstellers vom 1. Februar 2023 (Urk. 24) bezieht (vgl. Urk. 30 Titel A vor Rz 28 ff. sowie
Rz 3032), geht sie von vornherein fehl, wurde die dritte Eingabe (ebenso wie die Duplik der Gesuchsgegnerin vom 24. Januar 2023; Urk. 21) von der Vorinstanz doch explizit als unbeachtlich bezeichnet (Urk. 31 S. 6 E. 3.3 a.E.; insoweit zutreffend Urk. 36 Rz 29). Dass und inwiefern die darin enthaltenen Vorbringen bei der Entscheidfindung dennoch beRücksichtigt worden wären, zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf.
Unbegründet ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Begründung des Urteils verletzt (Urk. 30 Rz 30 [und Rz 33]). Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen UrteilsErwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien beRücksichtigt und seine überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich Gehört, Sorgfältig und ernsthaft gepröft und in der Entscheidfindung beRücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einschließlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen UrteilsErwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53
N 60 ff.; G?ksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9).
Aus der vorinstanzlichen Begründung geht klar hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz die Noven des Gesuchstellers zur Verrechnungsforderung in der Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 14 Rz 32 ff.) zuliess: weil es ihrer Meinung nach für den Gesuchsteller weder möglich noch zumutbar war, die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu antizipieren und bereits mit seinem Rechtsöffnungsgesuch sämtliche denkbaren Einwendungen zu entkröften
(Urk. 31 S. 5 E. 3.3). Damit verwarf sie implizit auch die (gemäss dem dortigen Hinweis auf Urk. 21 Rz 2) durchaus zur Kenntnis genommene gegenteilige Ansicht der Gesuchsgegnerin. Damit erfüllt der angefochtene Entscheid die verfassungsrechtlichen Anforderungen an seine Begründung ohne Weiteres. Wie die Beschwerde zeigt, war die Gesuchsgegnerin denn auch in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten.
Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (vgl. BGer 5A_934/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.4). Ob die Begründung materiell standhält, ist mit anderen Worten eine Frage der Rechtsanwendung der Sachverhaltsfeststellung, nicht der Begründungspflicht (dazu nachstehende
E. III.3.2.3).
In materieller Hinsicht ist im Lichte der vorstehend errterten Grundsätze (E. III.2.5) nicht zu beMängeln, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchstellers zur verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung in der Replikeingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 14) als zulässige Noven betrachtet und bei ihrem Entscheid beRücksichtigt hat. Selbst wenn dem Gesuchsteller bekannt war, dass die Gesuchsgegnerin ihn des widerrechtlichen Verhaltens bezichtigt und mit darauf Gründenden Gegenforderungen konfrontiert (vgl. insbes. Urk. 4/9), war es ihm weder möglich noch zumutbar, sich gegen deren Allfällige Geltendmachung bereits im Rechtsöffnungsgesuch sachgerecht zur Wehr zu setzen. Einerseits stellte die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch (Urk. 9) eine Vielzahl von Forderungen aus verschiedenen angeblich pflichtverletzenden Verhaltensweisen zur Verrechnung, wobei sie sich die Geltendmachung weiterer Forderungen ausDrücklich vorbehielt (Urk. 9 Rz 16 ff.
und Rz 88). Da weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, dass sie den Gesuchsteller vorprozessual mit (genau) diesen (und nicht anderen, vorbehalte- nen) Forderungen und Sachverhalten konfrontiert hatte (in Urk. 4/9 fehlt jedenfalls jedwelche Spezifikation), ist schwer vorstellbar, wie derselbe die Vorbringen zu diesen Forderungen hätte antizipieren und schon im Voraus rechtsgenügend bestreiten können. BeRücksichtigt man zudem, dass an die Voraussehbarkeit von Einwendungen kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um der gesuchstellen- den Partei die Verfahrensführung nicht übermässig zu erschweren und ausufern- de Gesuche zu vermeiden, ist die Zumutbarkeit einer antizipierten Stellungnahme schon unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin die Verrechnung nicht schon im Vorfeld des Verfahrens erklärt hatte, sondern die VerrechnungsErklärung erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch abgab (Urk. 9 Rz 10 und Rz 86). Die geltend gemachte Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Ausübung dieses Gestaltungsrechts, welche die Einwendung zur Entkröftung des Titels erst entstehen liess, war im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit noch gar nicht erfolgt. Entsprechend hatte der Gesuchsteller auch keine Veranlassung, den (noch gar nicht eingetretenen) Untergang der Forderung durch Verrechnung zu thematisieren, war für ihn doch selbst bei Kenntnis der behaupteten Gegenforderung(en) nicht absehbar, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welchem Weg die Gesuchsgegnerin dieselbe(n) rechtlich durchzusetzen gedenke
(z.B. selbststündige Forderungsklage, VerrechnungsErklärung im Rahmen ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens mit anschliessender Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG); Gegenteiliges wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan. Dieser Entscheid lag im alleinigen Ermessen der Gesuchsgegnerin. Entsprechend konnte vom Gesuchsteller auch nicht erwartet werden, dass er sich bereits im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs zu den Gegenforderungen äussere (vgl. zur antizipierten Stellungnahme bei Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren auch Sogo/Baechler, a.a.O., S. 326 f.), umso weniger, als ihm die Gesuchsgegnerin die Lohnzahlung während der Kündigungsfrist noch ausDrücklich und unterschriftlich zugesichert hatte (Urk. 4/6). Vielmehr wurden seine neuen Vorbringen in der Eingabe vom 16. Dezember 2022 durch die (erst) in der Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch erklärte Verrechnung mit den dort geschilderten Gegenforderungen kausal veranlasst. Sie sind somit zulässig.
Im gleichen Zusammenhang rägt die Gesuchsgegnerin eine (offensichtliche und äusserst gravierende) Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) sowie des Prinzips der Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil die Vorinstanz ohne jede Erwägung, weshalb sie zulässig sei, die zweite Rechtsschrift des Gesuchstellers, nicht aber diejenige der Gesuchsgegnerin zugelassen habe. Wenn schon dem Gesuchsteller zwei Rechtsschriften mit Beilagen Gewährt würden, seien ihr gemäss sämtlichen Verfahrensgrundsätzen (Selbstverständlich!) ebenfalls zwei Rechtsschriften zuzugestehen (Urk. 30
Rz 3335).
Der Vorwurf der Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht; Urk. 30 Rz 33) greift ins Leere: Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht die zweite Rechtsschrift des Gesuchstellers als Ganzes für zulässig erklärte, begründete sie explizit, weshalb dessen neue Vorbringen zu den Einwen- dungen der Gesuchsgegnerin (und mithin auch zur Verrechnungsforderung) zulässig seien (Urk. 31 S. 5 E. 3.3).
Inhaltlich beruht die Rüge auf einem unzutreffenden Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum grundsätzlich bloss einfachen Schriftenwechsel im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.;
BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 240 ff.; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022,
E. 3.1.1; vgl. vorne, E. III.2.5) und geht deshalb an der Sache vorbei. Nachdem die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsgesuch lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und augenscheinlich keinen formellen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (Urk. 13), durfte der Gesuchsteller im Rahmen seines allgemeinen Replikrechts nur (aber doch) Noven vortragen, die durch unerwartete Einwände in der gegnerischen Stellung- nahme veranlasst wurden. Somit handelt es sich bei der Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Urk. 14) nicht um eine zweite Rechtsschrift im Sinne einer unbeschränkten zweiten äusserungsMöglichkeit und wurde dieselbe auch nicht als solche zugelassen; zugelassen wurden lediglich die darin enthaltenen unechten Noven zum Verrechnungseinwand der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 31 S. 5 f. E. 3.3). Dass die Vorinstanz daneben weitere, nicht durch diesen Einwand veranlasste Vorbringen in der Replikeingabe vom 16. Dezember 2022 zugelassen hätte, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Entsprechend stand auch der Gesuchsgegnerin keine unbeschränkte zweite äusserungsMöglichkeit zu. Immerhin hätte sie im Rahmen ihres eigenen Replikrechts, dessen Wahrung ihr mit der Zustellung der Eingabe vom
16. Dezember 2022 ermöglicht wurde (vgl. Urk. 17), ihrerseits Noven als Reaktion auf die (zulässigen) Noven des Gesuchstellers vortragen können. Dass und mit welchen konkreten Vorbringen sie dies in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2023 (Urk. 21) getan hätte, legt sie nicht (anhand von Verweisungen auf bestimmte Stellen in dieser Eingabe) dar. Der pauschale Hinweis, ihre (Duplik-)Eingabe enthalte zahlreiche relevante Ausführungen und sei daher entscheidrelevant (Urk. 30 Rz 34 m.Hinw. auf Rz 22, Rz 30, Rz 37 und Rz 43), genügt den Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne,
II.3). Dasselbe gilt im übrigen für ihre ebenfalls nicht zugelassene Eingabe vom 10. Februar 2023 (Urk. 27).
Eine weitere Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sieht die Gesuchsgegnerin darin, dass ihre Vorbringen zum Irrtum im Kündigungsschreiben (Urk. 4/6) nicht beRücksichtigt worden seien. Der ihr vorgehaltene Widerspruch bestehe nicht, nachdem sie ausführlich dargelegt habe, dass sie in einem Zeitpunkt gekündigt habe, in dem ihr zwar die Machenschaften als solche, aber noch nicht alle Umstände derselben vollumfänglich bekannt gewesen seien. Ohnehin habe sie jederzeit ordentlich Kündigen können. Die Vorbringen zum Irrtum seien beim Hinweis auf die Lohnzahlung während der Kündigungsfrist zu berücksichtigen und das Urteil sei gestätzt darauf und gemäss den Anträgen der Gesuchsgegnerin zu Fällen (Urk. 30 Rz 3639 m.Hinw. auf Urk. 9 Rz 75 ff. und Urk. 21 Rz 43).
Der Einwand der Gehörsverletzung ist unbegründet. So hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Irrtum durchaus zur Kenntnis genommen, jedoch unter Hinweis auf die widersprächliche Argumentation der Gesuchsgegnerin (implizit) verworfen (vgl. Urk. 31 S. 8 E. 5.2). Ob zu Recht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Rechtsanwendung.
In diesem Zusammenhang kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich beim unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 (Urk. 4/3) sowie dessen unterzeichneter Ergänzung vom 1. September 2018 (Urk. 4/4) ohne Weiteres um eine Schuldanerkennung für den darin festgelegten (und in Betreibung gesetzten) (Netto-)Lohn im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Hinzu komme
so die Vorinstanz im Sinne einer selbststündigen AlternativBegründung für das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels weiter , dass die Lohnzahlung von der Gesuchsgegnerin ausDrücklich und unterschriftlich zugesichert wor- den sei, womit auch das Kündigungsschreiben (Urk. 4/6) zusammen mit der Lohnabrechnung (Urk. 4/10) eine Schuldanerkennung für den angefährten Nettolohn darstelle (Urk. 31 S. 7 f. E. 5.1).
Mit ihren Ausführungen zum Irrtum, dem sie bei der Formulierung der schriftlichen Kündigung unterlegen sei, bestreitet die Gesuchsgegnerin sinngemäss die TitelQualität der KündigungsErklärung (in Verbindung mit der Lohnabrechnung). Ihre Rüge richtet sich somit nur gegen die alternative Begründung für das Vorliegen eines Titels und ändert im Ergebnis nichts an der unangefochten gebliebenen HauptBegründung, wonach der Arbeitsvertrag und dessen Ergänzung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten. hält die Hauptbegründung für das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Beschwerdeverfahren aber stand, ist auf die gegen die vorinstanzliche AlternativBegründung gerichteten Rügen nicht weiter einzugehen. Denn diese vermöchten selbst dann nichts an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege, zu ändern, wenn sie begründet sein sollten. Insofern beschränken sie sich auf eine Anfechtung von UrteilsGründen, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2; vorne, E. II.3 und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Die Gesuchsgegnerin rägt die vorinstanzliche Annahme, wonach die Offshore-Struktur bei der Gesuchsgegnerin mutmasslich aus steuertechnischen Gründen betrieben worden sei (vgl. Urk. 31 S. 12 unten), als aktenwidrig und willkürlich. Dieses gegen ... [sie] gerichtete (Schein-)argument sei Völlig aus der Luft gegriffen und nicht einmal vom Gesuchsteller behauptet worden. Letzterer habe mehrfach zugegeben, Gelder in der Höhe von mindestens Fr. 285'000 auf sein privates Konto überwiesen erhalten zu haben. Die Offshore-Struktur sei also nicht aus steuertechnischen Gründen, sondern zur rechtswidrigen Bereicherung des Gesuchstellers und seiner Mitakteure eingerichtet worden (Urk. 30 Rz 40 42).
Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Gesuchsgegnerin ihre Beanstandung nicht mit Verweisen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten dokumentiert. Mit dem blossen Hinweis auf Beilagen zur Gesuchsantwort (Urk. 12/2831) ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass und wo der Gesuchsteller die überweisung von Geldern in dieser Höhe in seinen ParteivortRügen mehrfach zugab und wo behauptet wurde, dass er die Offshore-Struktur mit sei- nen Mitakteuren zur rechtswidrigen Bereicherung eingerichtet und betrieben habe (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; BGer 4A_401/2021 vom
11. Februar 2022, E. 4.3). Insofern genügt die Beschwerde den formellen Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. vorne, E. II.3).
Ausserdem nahm die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht an, die Offshore-Struktur sei aus steuertechnischen Gründen betrieben worden. Es handelt sich vielmehr um eine vage Vermutung, der jedoch keine entscheidrelevante Be- deutung zugemessen wurde zukam. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese blosse Mutmassung den Verfahrensausgang (zum Nachteil der Gesuchsgegnerin) beeinflusst haben könnte, weshalb sie so anders folgenlos bleibt (vgl. vorne, E. III.2.3). Insoweit mangelt es auch an einem rechtlich Geschützten Interesse an der Beurteilung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hielt den Vorwurf, die Dividendenzahlungen der
SA an den Gesuchsteller seien unrechtmässig erfolgt von diesem veranlasst worden, für eine blosse, ungenügend substantiierte Behauptung der
Gesuchsgegnerin. Insbesondere sei auch mit der E-Mail des Gesuchstellers an
J. und D. vom 16. August 2018 (Urk. 12/30) nicht belegt, dass das offenbar von den Gründern der Gesuchsgegnerin vereinbarte Vorgehen (Provisionszahlungen für einen theoretischen Versicherungsmakler, welche über die
F. SA als Lohn an die Geschäftsführenden Mitarbeiter ausbezahlt worden seien), das zumindest zu steuerlichen Vorteilen gefährt habe, zum Schaden der Gesuchsgegnerin erfolgt sei (Urk. 31 S. 11 f.).
Die in der Beschwerde hiergegen vorgetragene, nur unzureichend mit Aktenhinweisen untermauerte Kritik (Urk. 30 Rz 4349) ist weitestgehend appellatorischer Natur und deshalb nicht zu hören. So stellt die Gesuchsgegnerin der vorinstanzlichen Würdigung der E-Mail vom 16. August 2018 im Wesentlichen bloss ihre eigene abweichende, teilweise mit unzulässigen neuen Behauptungen begründete Würdigung entgegen, ohne dabei rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb erstere (d.h. der Schluss, wonach [auch] mit dieser E-Mail nicht glaubhaft gemacht sei, dass sich der Gesuchsteller mit widerrechtlichen Machenschaften zum Schaden der Gesuchsgegnerin bereichert habe) offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO sein sollte (vgl. vorne, E. III.2.3). Soweit sie zur Begrün- dung (einzig) auf die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2023
(Urk. 21) verweist (Urk. 30 Rz 43), ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die darin enthaltenen Vorbringen als unzulässig erachtete (Urk. 31 S. 6
E. 3.3) und diese Auffassung im Beschwerdeverfahren Bestand hat (vgl. vorne,
III.3.3.2). Der Hinweis auf die dortige Bestreitung ist deshalb unbehelflich und ein Abstellen auf die in der Beschwerde im übrigen nicht näher bezeichnete Behauptung des Gesuchstellers folglich nicht zu beMängeln.
Nicht stichhaltig ist ferner das eher rabulistisch anmutende Argument, die F. SA sei nicht Arbeitgeberin des Gesuchstellers gewesen, weshalb sie auch keinen Lohn bezahlt habe (Urk. 30 Rz 44 f.). Mit Lohn meinte die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang offenkundig nicht Lohn im Sinne der arbeitsrechtlichen Terminologie, d.h. ein Entgelt für eine arbeitsvertragliche Leistung des Arbeitnehmers, sondern (untechnisch) eine Zahlung, welche aus Sicht des Empfängers wirtschaftlich betrachtet einem Lohn gleichkommt. Das folgt auch
daraus, dass die Vorinstanz diese Gelder im selben Kontext auch als Dividen- denzahlungen bezeichnet (Urk. 31 S. 11).
Schliesslich unterlässt es die Gesuchsgegnerin, anhand konkreter Aktenhinweise aufzuzeigen, dass und wo sie in ihrem Parteivortrag vor Vorinstanz die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht beRücksichtigte Behauptung eingebracht habe, die fragliche E-Mail (Urk. 12/30) habe der Zurechtlegung und Absprache von Ausreden für das geheim gehaltene Beteiligungsmodell gedient (vgl. Urk. 30 Rz 46 f.). Der Hinweis auf die E-Mail selbst entbindet sie nicht von diesem Nachweis (s.a. vorne, E. III.3.5). Im übrigen äusserte sich die Vorinstanz durchaus zum Inhalt dieser E-Mail und damit auch zu den darin enthaltenen, angeblich übergangenen Bemerkungen (offizielle Begründung für die F. _, sollte das mal zur Sprache kommen, [h]offen wir, dass wir das nie brauchen werden), wenn sie festhielt, dass nicht zu beurteilen sei, ob ein strafrechtliches Verhalten der Beteiligten vorliege, mit dieser E-Mail aber jedenfalls nicht belegt sei, dass deren Vorgehen zum Schaden der Gesuchsgegnerin erfolgt sei (Urk. 31 S. 12).
Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 55 ZPO verletzt und Art. 82 Abs. 2 SchKG falsch angewandt, indem sie mehrfach erwogen habe, es sei eine blosse Behauptung und gehe aus den Beilagen nicht hervor, dass die Gelder von der
SA an den Gesuchsteller zurückgeflossen seien. Diese Erwägungen seien erstens falsch, weil dieser Rückfluss sehr wohl aus den Beilagen hervorgehe, und zweitens, weil der Gesuchsteller die Geldflüsse (und auch sein Mitwirken an der Abzweigung der Gelder) ohnehin mehrfach und ausDrücklich vollumfänglich anerkannt habe (Urk. 30 Rz 5054, u.a. m.Hinw. auf Urk. 31 S. 9 [3. Absatz], S. 10 unten und S. 11 oben).
Diese Kritik lässt vermuten, dass die Gesuchsgegnerin den Sinn der von ihr beMängelten Erwägung missversteht. Die Vorinstanz hielt ihr vor, aus den im Recht liegenden Beilagen gehe nicht hervor, dass die Zahlungen auf Instruktion des Gesuchstellers (Urk. 31 S. 10 unten und S. 11 oben) in Bereicherungsabsicht (Urk. 31 S. 9) an diesen zurückgeflossen seien, was sie für eine Glaubhaftmachung der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung aus unerlaubter
oder vertragswidriger Handlung aus ungerechtfertigter Bereicherung für notwendig erachtete. Dass die Gelder an den Gesuchsteller zurückflossen, bezweifelte die Vorinstanz hingegen nicht. Insofern gehen die Rügen an der Sache vorbei. Im übrigen genügt es für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht, wenn die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt bloss falsch sind (so Urk. 30 Rz 50 und Rz 51). Dass und inwiefern sie offensichtlich unrichtig sein sollten, wird in der Beschwerde jedoch nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. vorne,
E. III.2.3). Mit Bezug auf die gerägte Verletzung von Art. 55 ZPO und Art. 82
Abs. 2 SchKG (Urk. 30 Rz 53 f.) übersieht die Gesuchsgegnerin schliesslich, dass die zur Entkröftung des provisorischen Rechtsöffnungstitels zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung sofort mit Urkunden glaubhaft zu machen ist, und zwar unabhängig davon, ob das ihr zugrunde gelegte Tatsachenfundament bestritten ist nicht (vgl. vorne, E. III.2.4 a.E.). Genau das gelang ihr nach vorinstanzlicher Ansicht aber nicht.
Eine weitere Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) sowie eine falsche Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG erblickt die Gesuchsgegnerin darin, dass die Vorinstanz
mehrfach erwogen habe, ein erlittener Schaden sei nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht dargetan. Die Vorinstanz habe verkannt und mehrfach Unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsteller zugegeben habe, dass die Gelder von der
H. AG, der I. GmbH und der E. LLC an die F. SA und die G. Ltd. geflossen und von ersterer an den Gesuchsteller zurückgeflossen seien. Damit habe dieser (neben dem Kausalzusammenhang, dem Verschulden, seiner Bereicherung und der Entreicherung der Gesuchsgegnerin) auch den Schaden eingestanden und nur die von ihr, der Gesuchsgegnerin, glaubhaft gemachte Widerrechtlichkeit bestritten. Entsprechend hätte die Vorinstanz die anerkannten Tatsachen dem Urteil zugrunde legen und die Verrechnungsforderung als glaubhaft erachten müssen (Urk. 30 Rz 5559).
Dazu kann auf die vorstehende Erwägung (E. III.3.7 a.E.) verwiesen werden. Eine fehlende Bestreitung von behaupteten, die Verrechnungsforderung begrün- denden Tatsachen allein führt nicht per se dazu, dass letztere und damit die Verrechnungsforderung als glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu gelten haben. Die Gegenforderung muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr glaubhaft aus Urkunden ergeben. In den in der Beschwerde zitierten Erwägungen (Urk. 31 S. 9 [1. und 3. Absatz], S. 12 [oben und 2. Absatz] sowie zusammenfassend S. 13 [1. Absatz]) kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass sich aus den beigebrachten Urkunden (namentlich Urk. 12/410, Urk. 12/1213, Urk. 12/2931) nicht ergebe, dass die Beteiligten zum Schaden der Gesuchsgegnerin (d.h. unter Verursachung einer unfreiwilligen Vermögensverminderung; vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2 S. 157 m.w.Hinw.) gehandelt hätten (geht daraus nicht hervor, ist damit nicht glaubhaft gemacht, ist damit wie- derum nicht belegt [Hervorhebungen hinzugefügt]). Dass und weshalb diese tatsächliche Würdigung offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO) sei, legt die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend dar (vgl. vorne, E. III.2.3), wenn sie im übrigen ohne Hinweis auf diejenigen Stellen in ihrem Parteivortrag, an denen sie vor Vorinstanz auf die betreffenden Beilagen Bezug nahm (vgl. vorne, E. III.3.5) in appellatorischer Weise geltend macht, mit zahlreichen Urkundenbeweisen glaubhaft gemacht [zu haben], dass auch die Widerrechtlichkeit vorliegt (Urk. 30 Rz 58 [und Rz 59]). Dasselbe gilt für den Einwand, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die Gegenforderung als genügend glaubhaft bewiesen zu gelten (Urk. 30 Rz 64).
Im Weiteren moniert die Gesuchsgegnerin eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 OR, Art. 55 ZPO und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG, indem die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe, dass der Gesuchsteller den Schaden zusammen mit seinen Mitakteuren J. , L. und D. bewirkt habe. Durch dieses Zusammenwirken sei er solidarisch haftbar geworden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei nicht entscheidend, dass nicht er selbst die E-Mails mit den Anweisungen für die überweisungen verfasst habe. Relevant und haftungsbegründend sei vielmehr, dass er an der Umleitung der Geldflüsse in ei- ner massgeblichen Rolle mitgewirkt habe (Urk. 30 Rz 6066).
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Beurteilung dieser Rügen. Selbst wenn sie begründet wären, würde sich im Ergebnis nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändern, nachdem die voristanzlichen Feststellungen, wonach verschiedene Voraussetzungen der Gegenforderung (wie insbesondere ein Schaden die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens) nicht glaubhaft gemacht seien, im Beschwerdeverfahren standhalten. Damit bliebe es so anders beim vorinstanzlichen Schluss, der Bestand der Verrechnungsforderung sei nicht durch Urkunden glaubhaft gemacht und der Verrechnungseinwand deshalb nicht zuzulassen. Eine Beurteilung der Beschwerde liefe in diesem Punkt auf die überPrüfung von UrteilsGründen hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. vorne, E. III.3.4.2).
Schliesslich beanstandet die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach Rechnungen über die F. SA an die Gesuchsgegnerin gelangt seien (vgl. Urk. 31 S. 11), als offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellung. Es seien nie Rechnungen von der I. GmbH und der H. AG über die F. SA an die Gesuchsgegnerin gelangt. Vielmehr hätten die Mitakteure Rechnungen der F. SA an die E. LLC geschickt, was die Gesuchsgegnerin ausführlich dargelegt und mit mehreren Urkunden bewiesen habe. Auch von der I. GmbH und der H. AG seien keine Rechnungen über die F. SA an die Gesuchsgegnerin gelangt (Urk. 30 Rz 67 f.).
Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang darauf, die beanstandete Feststellung als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen, ohne rechtsgenügend darzutun, dass und aus welchen Gründen sie nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sei (vgl. Art. 320 lit. b ZPO und vorne,
E. III.2.3). Letzteres trifft auch nicht zu: Soweit die Gesuchsgegnerin auf Vorbringen und Unterlagen zur E. LLC verweist (Urk. 9 Rz 16 f.; Urk. 12/57 und Urk. 12/910), lässt sich daraus schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Gesellschaft nicht in die beanstandete Feststellung miteinbezogen wurde. Hinsichtlich der I. GmbH und der H. AG erscheint es sodann zumindest nicht unvertretbar, die E-Mail vom 6. November 2019 (Urk. 12/17) im Sinne der vorinstanzlichen Feststellung zu verstehen, wenn die Gesuchsgegnerin
(durch ihren Managing Director J. _) dort mitteilte, dass ihr die Rechnungen von F. gesandt worden seien, und dabei Fragen zu Rechnungen der
GmbH und der H. AG stellte. Hinzu kommt, dass die Entscheiderheblichkeit der beanstandeten Tatsache nicht rechtsgenügend dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass sich diese im Ergebnis auf den vorinstanzlichen Urteilsspruch ausgewirkt hat (vgl. vorne, E. III.2.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer über weite Strecken appellatorischen Beschwerde nicht nachweist, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (durch unhaltbare Würdigung der Beweisbzw. Glaubhaftmachungsmittel) beruht, der Verrechnungseinwand gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG hätte zugelassen werden müssen und die Rechtsöffnung folglich zu Unrecht erteilt wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ob die als Beschwerdeinstanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vorinstanz entschieden die Gegenforderung für glaubhaft erachtet hätte, ist angesichts der im Beschwer- deverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in Tatfragen (Art. 320 lit. b ZPO und vorne, E. III.2.3) und des erheblichen sachrichterlichen Ermessens (vgl. vorne, E.III.2.2 a.E.) ohne Belang.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren RechtsmittelAnträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidbzw. Spruchgebühr richtet sich nach der gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 23'200, in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750 festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 36 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2
i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 1'938.60
(Fr. 1'800 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer die steuerpflichtige anwaltliche Leistung wurde noch im Jahr 2023 erbracht) festzusetzen ( 2 Abs. 1, 4 Abs. 1,
? 9, 11 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien weder selbststündig angefochten noch konkret beMängelt (vgl. Urk. 30 S. 2; Urk. 36 S. 2) und entspricht dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 23'200.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach versandt am:
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