Zusammenfassung des Urteils RT230024: Obergericht des Kantons Zürich
Herr A______ hat gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt, in dem die Obsorge für das Kind C______ auf Frau B______ übertragen wurde. Er wurde verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für sein Kind zu zahlen. Das Gericht legte die Gerichtskosten auf 2500 CHF fest und wies die Berufung ab, da die finanzielle Situation des Vaters und des Kindes als prekär angesehen wurde. Die Entscheidung des Gerichts wurde aufgeschoben, und die vorzeitige Vollstreckung des Urteils wurde abgelehnt. Der Richter war Herr Laurent Rieben und die Gerichtskosten betrugen 2500 CHF.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT230024 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Entscheid; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Beweis; Begründung; Parteien; Urkunde; Urkunden; Obhut; Haushalt; Entscheide; Gericht; Tatsache; Obergericht; Verfahren; Beweismittel; Dispositiv; Urteil; Eintritt; SchKG; Tatsachen; Familiengericht; Behauptung; Tochter |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 338 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 III 393; 133 IV 342; 134 I 83; 134 V 223; 137 III 617; 138 III 374; 139 III 466; 141 III 28; 141 III 489; 142 III 210; 143 III 564; 143 III 65; 143 V 19; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber
Urteil vom 21. August 2023
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 liess die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für Ausstehende Unterhaltsbeiträge für C. , geb. tt.mm.2012, von April 2016 bis Juni 2022 (gemäss beiliegender Liste) gestätzt auf den Unterhaltsvertrag vom 14.07.2013 (rechtsKräftig ab 12.09.2013) auf Fr. 51'776.50 zuzüglich 5% Zins seit 14. Juni 2022 betreiben (vgl. Urk. 2). Dagegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022, eingegangen am 18. Oktober 2022, verlangte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'776.50 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2022 (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 36 E. 1 = Urk. 39 E. 1). Mit Urteil vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz das definitive Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vollumfänglich ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500 wurde der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wurde ausserdem verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000 zu bezahlen (Urk. 36 S. 13).
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
Februar 2023 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 2):
1. Es sei das Urteil vom 15. Februar 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EB220313-G/U) vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Gemeindeammannamts Meilen- Herrliberg-Erlenbach die definitive Rechtsöffnung für CHF 51'776.50 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2022 zu erteilen.
Eventualiter sei das Urteil vom 15. Februar 2023 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EB220313-G/U) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Der mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 44) von der Gesuchstellerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750 ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 45). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023, in welcher der Gesuchsgegner auf Abweisung der Beschwer- de schloss (Urk. 47 S. 2), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Mit Zuschrift vom 22. Juni 2023 reichte die Gesuchsgegnerin zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein (Urk. 49), die dem Gesuchsgegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist.
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen BeschwerdeBegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf Frühere Rechtsschriften Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt
hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Eine fehlende unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer
5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617
6.4]). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; BGer 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3).
Was in der Beschwerde nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche GerichtsBehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der BeschwerdeBegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen BeschwerdeBegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Insofern erführt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerägten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was
in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 134 V 223 E. 2.2.1). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweisl?cken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Späher/Aemisegger/ Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; BGer 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]).
1. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin stätze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine zwischen den Parteien am 14. Juli 2013 geschlossene und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Meilen mit Entscheid vom 12. August 2013 genehmigte Vereinbarung über die elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter C. . Ein durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag sei vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt, ihm komme die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Die von der KESB Meilen am 12. August 2013 genehmigte Vereinbarung vom 14. Juli 2013 stelle damit grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Wie der Gesuchsgegner zutreffend einwende, enthalte Dispositiv-Ziffer 3.2 der Vereinbarung vom 14. Juli 2013 (Urk. 4/4) eine doppelte Suspensivbedingung: Einerseits seien Unterhaltszahlungen generell nur vorgesehen nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, andererseits setze die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners voraus, dass die Tochter mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebe. Definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt wer- den, wenn der Schuldner durch den Rechtsöffnungstitel eindeutig und unzweifelhaft zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet werde. Im Falle einer Suspensivbedingung werde zudem deren Eintritt vorausgesetzt. Im (vorliegend gegebenen) Fall, dass der Eintritt der Bedingung vom Schuldner bestritten werde, treffe die Gläubigerin die Beweislast. Der Beweis sei im vorliegend zur Anwen- dung kommenden summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel seien nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzügerten (Art. 254
Abs. 2 lit. a ZPO; Urk. 36 E. 3.2 ff.). Die Gesuchstellerin scheitere sowohl mit den eingereichten Zeugenaussagen von D. (Urk. 4/8), E. (Urk. 4/9),
(Urk. 4/10), G. (Urk. 4/11), der schriftlichen Bestätigung des Verwalters der Wohnung in H. I. (Urk. 4/7) als auch mit der Meldebestätigung der Stadt J. vom 30. Juni 2015 (Urk. 4/6) und dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 beim Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen gemäss der Unterhaltsregelung im Rechtsöff- nungstitel. Ihr Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 36 E. 4.5 ff.).
Insbesondere erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin bringe vor, ihr sei mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) die Obhut über die Tochter C. zugesprochen worden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners habe das Obergericht des Kantons Aargau am
11. März 2022 (Urk. 4/13) rechtsKräftig abgewiesen. Zwar gehe aus den genannten Entscheiden tatsächlich hervor, so die Vorinstanz, dass die Tochter C. zwischenzeitlich rechtsKräftig unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt worden sei. Ob dies für den Beweis genüge, dass (und gegebenenfalls ab wann) die Tochter mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebe, könne offen bleiben. Zur Frage, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt mit dem Gesuchsgegner aufgeläst worden sei, lasse sich den Dispositiven dieser Entscheide Nämlich nichts entnehmen (vgl. zum Grundsatz, dass sich die positive Rechtskraft eines Urteils einzig auf das Dispositiv erstreckt: BGE 142 III 210 E. 2). Hinzu komme, dass unbestrittenermassen weiterhin beide Parteien Mieter der Wohnung in H. seien (Urk. 4/7) und im Rahmen dieses Mietverhältnisses auch gemeinsam rechtlich gegen den Vermieter vorgegangen seien (Urk. 21/7), was jedenfalls nicht für einen aufgelästen gemeinsamen Haushalt spreche
(Urk. 36 E. 4.8 f.).
2. Die Gesuchstellerin moniert, rechtsfehlerhaft sei, dass die Vorinstanz sowohl dem Entscheid vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden als auch dem Entscheid vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. deren Begründungen die UrkundenQualität abgesprochen habe. Eine Urkunde im Sinne des SchKG sei jedes Schriftstück, das geeignet sei, eine rechtserhebliche Tatsache zu belegen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Urkundenbegriff des SchKG keine positive Rechtskraft (wie sie nur dem Dispositiv zukomme) voraussetze. Sofern ein Sachgericht in seinen Erwägungen den Sachverhalt feststelle, produziere es ein Schriftstück, aus dem eine rechtserhebliche Tatsache hervorgehe. Mit anderen Worten handle es sich bei den Begründungen der beiden aargauischen Entscheide um Urkunden im Sinne des SchKG. Die positive Rechtskraft habe mit dem Urkundenbegriff nichts zu tun, denn Urkunden seien auch allerhand andere Schriftstücke, denen ebenfalls keine positive Rechtskraft zukomme. Als Beispiele wären Quittungen, VertRüge, Testamente, Lieferbescheinigungen Kontoauszüge zu nennen. Die positive Rechtskraft hätte allenfalls etwas mit der Anfechtbarkeit der Entscheide zu tun, die vorliegend aber keine Probleme bereite, weil der Obergerichtliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die implizite Behauptung der Vorinstanz, dass der Begründung von Gerichtsurteilen bzw. den in den Erwägungen festgehaltenen Tatsachen eine geringere Glaubwürdigkeit innewohne als beispielsweise einer Quittung einer Lieferbeschei- nigung, erhelle nicht. Diese Unterstellung mache im vorliegenden Fall noch weniger Sinn, denn die beiden aargauischen Gerichtsentscheide seien in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO ergangen. Da beide Gerichte den Sachverhalt von Gesetzes wegen erforscht hätten, komme ihrem Inhalt vielmehr eine Höhere Glaubwürdigkeit zu, als dies bei anderen Urkunden des SchKG der Fall wäre. Schliesslich sei zu erwähnen, dass es der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht nicht zustehe, in Zweifel zu ziehen, ob die in den beiden Gerichtsurteilen beschlossene Obhutszuteilung den gelebten Tatsachen entspreche. Da die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt wor- den sei, könne gar kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehen. Die Vorinstanz dürfe keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt treffen, die sich nicht den Urkunden entnehmen liessen. So stände es dem Rechtsöffnungsgericht auch nicht zu, bei einer Lieferbestätigung in Frage zu stellen, dass die Waren wirklich geliefert worden seien, wenn nicht eindeutig nachgewiesen werde, dass die Lieferbestätigung unwahr unecht sei. Richtigerweise seien die beiden Begründungen der beiden eingereichten aargauischen Gerichtsentscheide Urkunden im Sinne des SchKG. Die Urkunden belegten, dass die beiden aufschiebenden Bedingungen gemäss Rechtsöffnungstitel eingetreten seien, weshalb die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen sei. Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass die positive Rechtskraft eine Voraussetzung für die UrkundenQualität im Sinne des SchKG sei, hätte die Vorinstanz nicht übersehen dürfen, dass auch aus den Dispositiven der Entscheide eindeutig hervorgehe, dass die beiden Suspensivbedingungen erfüllt seien. Aus dem Umstand, dass die Gerichte die Anträge des Gesuchsgegners betreffend alternierende Obhut abgewiesen und C. unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt hätten, folge konsequenterweise, dass die Parteien nicht mehr zusammenwohnten und, dass C. mehrheitlich
bei der Gesuchstellerin lebe. Wenn dem Nämlich nicht so wäre, hätten die Gerichte die Betreuungssituation gar nicht erst regeln müssen, weil die Parteien im gleichen Haushalt gewohnt hätten und der Gesuchsgegner nie die alternierende Obhut beantragt hätte. Hinzu trete, dass das Dispositiv selbst für die (vorliegend eigentlich irrelevante) Frage der positiven Rechtskraft nicht ohne die Begründung zu beachten sei, weil die Tragweite und Rechtswirkung des Dispositivs unter an- derem anhand der zugrundeliegenden Begründung ermittelt werden Müsste. Die Erwägungen der Gerichte dienten der Auslegung des Dispositivs (Urk. 38
Rz. 23 ff.).
Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird; ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt muss liquide nachgewiesen sein; es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist. Kein Urkundenbeweis durch den Gläubiger ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt wenn er notorisch gerichtsnotorisch ist. Kann dieser Beweis nicht liquide erbracht werden, so muss der Gläubiger in einem zweiten materiellen Urteil den Eintritt der Bedingung feststellen lassen. Bevor darüber nicht entschieden wurde, muss das Begehren mangels Vollstreckbarkeit abgewiesen und darf nicht bloss sistiert werden. Dieselben Grundsätze gelten für einen bedingten gerichtlichen Vergleich (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 42 insb. mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGE 141 III 489 E. 9.2).
Die Gesuchstellerin führte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 im vorliegenden Zusammenhang aus, zwischenzeitlich sei ihr mit Entscheid des Familiengerichts vom 27. September 2021 die Obhut gerichtlich zugesprochen worden. Dieser Entscheid sei vom Gesuchsgegner angefochten worden. Das Obergericht Aargau habe seine Beschwerde mit rechtsKräftigem Entscheid vom 11. März 2022 abgewiesen. Somit sei auch gerichtlich die Obhut bei der Mutter festgestellt. Im Anschluss an diese Behauptungen bezeichnete die Gesuchstellerin den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27.09.2021 (Urk. 4/12) und den Entscheid des Obergerichts Aargau vom 11.03.2022 (Urk. 4/13) als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 26).
Zwar geht aus dem Dispositiv des Entscheides des Familiengerichts Baden vom
27. September 2021 (Urk. 4/12 S. 2), welches durch den Entscheid des Obergerichts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13 S. 13) bestätigt wurde, hervor, dass die Tochter C. unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurde. Die gerichtliche Berechtigung der Gesuchstellerin, die Obhut auszuüben, sagt aber per se noch nichts über die tatsächlich gelebten Betreuungsverhältnisse aus und vermag somit entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz. 34) den Beweis dafür, dass C. mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, was vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten wurde (Urk. 20 Rz. 26, 37, 39 ff.; vgl. auch Urk. 47 Rz. 32, 36), nicht zu erbringen. Der fragliche Entscheid des Obergerichts Aargau, mit dem die Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin bestätigt wurde, datiert überdies vom 11. März 2022, während die Gesuchstellerin KinderunterhaltsbeitRüge von April 2016 bis Juni 2022 in Betreibung gesetzt hat, weshalb die entsprechenden Dispositive ohnehin auch aus diesem Grund für den grössten Teil des vorliegend interessierenden Zeitraums gar nicht aussageKräftig sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 36 E. 4.8), lässt sich den Dispositiven dieser Entscheide überdies nichts dazu entnehmen, ob (und gegebenenfalls ab wann) der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgeläst wurde. Auch der Eintritt dieser Bedingung wurde vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz substantiiert bestritten (Urk. 20 Rz. 26, 32 ff., 47; vgl. auch Urk. 47 Rz. 39); Mithin hat die Vorinstanz entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 38 Rz. 27) auch diesbezüglich keine eigenen Vermutungen zum Sachverhalt angestellt. Die Vorinstanz kam in Anbetracht dessen zu Recht zum Schluss, dass die Gesuchstellerin den Urkundenbeweis für den Eintritt der beiden Suspensivbedingungen mit diesen beiden Entscheiddispositiven vom 27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 nicht erbracht hat.
Auch die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz aufgrund der Begründungen der beiden Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 vom Beweis des Eintritts der beiden Suspensivbedingungen hätte ausgehen müssen, zielt ins Leere.
Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42,
E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2; OGer ZH RT180007 vom
13.11.2018, E. 3.3.4, je m.w.Hinw.). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen Mändlichen) Parteivortrügen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam herausgefiltert werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den ParteivortRügen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid beRücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren VortRügen auf sie beruft. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht beRücksichtigt werden.
Diesen Grundsätzen trägt auch die gesetzliche Bestimmung über den erforderlichen Inhalt der Klage Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO, dessen formellen Anforderungen grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch genügen muss
(vgl. OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; OGer ZH RT180007 vom
13.11.2018, E. 3.3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42), hat die Klage unter anderem die Tatsachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e; Prinzip der Beweisverbindung) zu enthalten. Da diese Vorschrift auch im summarischen Verfahren Anwendung findet (Art. 219 ZPO), muss grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch eine Begründung enthalten. Darin hat die gesuchstellende Partei alle für ihren betreibungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (vgl. auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der geltend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berech- nungen anzustellen gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren (Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016,
S. 125). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung des Klagebzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42, je m.w.Hinw.; OGer ZH RT190172 vom 24.02.2020,
E. II.A.3.2).
Wie bereits ausgefährt (vgl. E. III.3.2), hat sich die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Oktober 2022 auf die Behauptung beschränkt, dass ihr rechtsKräftig die Obhut zugeteilt worden sei, und im Anschluss die beiden 7 respektive 14 Seiten umfassenden gerichtlichen Entscheide vom 27. September 2021 und vom 11. März 2022 als Beweismittel offeriert (Urk. 1 Rz. 26). Sie hat in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. Urk. 1; Urk. 27) jedoch nicht substantiiert behauptet, dass bzw. inwiefern und an welcher Stelle sich aus den beiden EntscheidBegründungen der Eintritt der beiden Suspensivbedingungen, Nämlich dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben wurde und dass die
Tochter C. mehrheitlich im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, ergeben soll. Es fehlen auch Hinweise auf den Zeitpunkt, ab dem diese Bedingungen eingetreten sein sollen. Nach dem vorstehend Gesagten sind Beilagen (und damit auch die beigebrachten Entscheide) keine Parteibehauptungen, sondern Beweismittel, die rechtsgenügende Parteibehauptungen bzw. eine schlüssige Darlegung des Gesuchsfundaments, zu deren Beweis sie dienen, nicht ersetzen können. Sach- darstellungen in den Beilagen können deshalb nicht als integrierender Bestandteil der (Gesuchs-)Eingabe gelten. Die Gesuchstellerin hat es insofern versäumt, vor Vorinstanz in ihren Rechtsschriften diese für ihren betreibungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen, worauf auch der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist (Urk. 47
Rz. 32, 34; vgl. auch Urk. 20 Rz. 48).
Erstmals in den Rz. 29 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) bringt die Gesuchstellerin unter Verweis auf konkrete Aktenstellen in den beiden Entscheiden vom
27. September 2021 bzw. vom 11. März 2022 Folgendes vor: Der Begründung des Entscheids vom 27. September 2021 des Familiengerichts Baden könne ent- nommen werden, dass zwischen den Wohnorten der Parteien eine beträchtliche Distanz bestehe und die bisher gelebte Betreuung nicht für eine alternierende Obhut spreche, da die Tochter C. bis im Sommer 2020 nicht ein einziges Mal beim Gesuchsgegner übernachtet habe. Des Weiteren habe das Familiengericht festgestellt, dass die Parteien bis im Jahr 2015 zusammengelebt hätten, woraus folge, dass in der Zeit danach kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe. In der Begründung des Entscheids vom 11. März 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau sei zu lesen, dass der Gesuchsgegner mehrfach die alternierende Obhut über C. , d.h. je zu 50%, eventualiter ein erweitertes Besuchsrecht beantragt habe. Die Begründung gebe Aufschluss darüber, dass der Gesuchsgegner zudem angegeben habe, er wohne noch immer in der ehemaligen Wohnung der Parteien und sein Betreuungsanteil belaufe sich schon jetzt auf 30%. Des Weiteren sei der Begründung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit C. im Jahr 2015 aus dem gemeinsamen Heim ausgezogen sei und dass die Gesuchstellerin in J. AG lebe, der Gesuchsgegner jedoch in H. . Es stehe also in den beiden aargauischen Gerichtsurteilen, dass die Parteien seit
2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der Gesuchsgegner wohne in H. , die Gesuchstellerin in J. AG. Ausserdem stehe in den Entscheiden, dass der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners weniger als 50% betrage. Den Entscheiden könne sogar entnommen werden, dass der Gesuchsgegner selber einen Betreuungsanteil von 30% angegeben und die alternierende Obhut beantragt habe. wäre der Haushalt der Parteien nicht aufgehoben worden und würde die Tochter C. nicht mehrheitlich bei der Gesuchstellerin leben, dann hätte der Gesuchsgegner für diese Anträge gar keinen Anlass gehabt. sämtliche dieser über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wie auch der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Entscheid des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 mit ausführlicher Begründung (Urk. 42/10) sind jedoch mit Blick auf das Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. E. II.2).
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob den Begründungen der Entschei- de des Familiengerichts Baden vom 27. September 2021 (Urk. 4/12) und des Obergerichts Aargau vom 11. März 2022 (Urk. 4/13) UrkundenQualität im Sinne des SchKG zukommt.
Soweit die Gesuchstellerin in den Rz. 36 f. ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 38) den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich in Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 27 Rz. 13) ihren eigenen, abweichenden Standpunkt, wonach der gemeinsame Mietvertrag kein Beweis für einen noch nicht aufgehobenen Haushalt sei, gegenüberstellt, genügt sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. E. II.1).
Bei dieser Ausgangslage braucht nicht gepröft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht von der Prozessführungsbefugnis der Gesuchstellerin im Rahmen einer Prozessstandschaft ausging ob diese wie vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht (Urk. 47 Rz. 5 ff.) zu verneinen wäre. Ohnehin ist fraglich, ob die diesbezüglichen, blosse (wörtliche) Wiederholungen der vorinstanzlichen Vorbringen in der Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 20 Rz. 3 ff.) darstellenden Ausführungen des Gesuchsgegners in den
Rz. 5 ff. seiner Beschwerdeantwort (Urk. 47) überhaupt den Rügeanforderungen
genügen (vgl. E. II.1; OGer RT190183 vom 23.07.2020, E. 2.2; OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50
(Urk. 38 S. 2).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 750 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750 (Urk. 45) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 51'776.50 Beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf 4 Abs. 1 AnwGebV auf gerundet Fr. 7'180. In Nachachtung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Summarverfahrens ( 9 AnwGebV) sowie unter Be- Rücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeantwort (Urk. 47) bis auf die Randziffern 15, 29-36, 39 und 41 würtlich den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Dezember 2022 entspricht (vgl. insb. Urk. 20 Rz. 3 ff., 13 ff., 26, 38 und 52 ff.), womit der notwendige Zeitaufwand der Anwältin des Gesuchsgegners (vgl. 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV) deutlich reduziert wurde, erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 950 als angemessen ( 4 Abs. 1 und 9 sowie 13 Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% respektive Fr. 73 (vgl. Urk. 47 S. 2).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'023 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 49, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'776.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. N. Wolf-Gerber
versandt am: lm
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