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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT220192
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT220192 vom 24.01.2023 (ZH)
Datum:24.01.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Bundesgericht; Aufschiebende; Erhob; Partei; Feststellung; Beschwerdeverfahren; Revision; Rechtspflege; Unentgeltliche; öffnungstitel; Bezirksgericht; Meilen; Gesuchsgegners; Abgewiesen; Vollstreckbar; Rechtsöffnungstitel
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 368 StPO ; Art. 387 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 61 BGG ; Art. 81 KG ; Art. 85a KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 466;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220192-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Bundesanwaltschaft Bern,

sowie

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2022 (EB220212-G)

Erwägungen:

    1. Mit Entscheid vom 15. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbe- fehl vom 29. September 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'877'760.– sowie für die in Höhe von Fr. 200.– festgesetzte Parteientschädigung. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seine weiteren prozessualen Anträge wies die Vorinstanz ab (Urk. 9 S. 10 = Urk. 12

      S. 10).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. November 2022 (Datum Poststempel: 21. November 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 10/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 3):

      • 1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unentgeltliche Rechts- pflege zu gewaehren.

        1. Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 15.11.22 sei aufzuheben.

        2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurueckzuweisen mit dem Hinweis, dass das Verfahren zu suspendieren ist, bis vom Bundes- gericht ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil über die Beschwerde des Schuldners vom 24.5.22 unter der Geschäftsnummer 6B_693/2022 vorliegt.

        3. Eventualiter sei das angefochtene Rechtsöffnungsverfahren mit der beim Be- zirksgericht Meilen bereits pendenten Negativen Feststellungsklage FO220001 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Urteil des Obergerichts NE220002-O/U vom 6.9.22 zusammenzulegen,

        4. Eventualiter sei das missbräuchliche Rechtsoeffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts abzuweisen.

        5. Eventualiter ist die Gläubigerin, Bundesstrafgericht, zu verpflichten, dem Re- kurrenten eine angemessene Partei- und Prozessentschädigung von mindes- tens Fr. 4000 zu bezahlen.

          8. Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

    3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 stellte der Gesuchsgegner mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 im Verfahren 6B_1446/2021 folgenden Antrag (Urk. 15):

      Das Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich sei zu suspendieren, bis die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichtes über die Ersatzforderung des Urteils

      SK.2015.22 vom 20.11.17 im Rahmen der Geschäftsnummer CR.2021.21 aufgrund des neuen entlastenden Beweismittels vom 20.4.21 - wie vom Bundesgerichtsurteil 6B_1446/2021 angewiesen - rechtskräftig entschieden hat.

    4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 stellte der Gesuchsgegner mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 im Verfahren 6B_1446/2021 sowie die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. Januar 2023 im Verfahren FO220002-G folgende neue Anträge (Urk. 16):

      • 1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unentgeltliche Rechts- pflege zu gewaehren.

        1. Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 15.11.22 sei aufzuheben.

        2. Eventualiter ist das missbräuchliche Rechtsöffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts abzuweisen.

        3. Die Gläubigerin, Bundesstrafgericht, sei zu verpflichten, dem Rekurrenten wegen der missbräuchlichen Betreibung eine angemessene Partei- und Pro- zessentschaedigung von mindestens Fr. 20000 zu bezahlen.

        4. Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-

ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326

N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Bundesstrafgerichts vom

20. November 2017 (SK.2015.22, Urk. 3/1 und Urk. 3/3), gemäss welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine Ersatzforderung von Fr. 3'877'760.– zu bezahlen. Ein vom Gesuchsgegner gestelltes Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 StPO sei mit Entscheid des Bundesstraf- gerichts vom 22. Juni 2018 vollumfänglich abgewiesen worden (Entscheid-

Nr. SN.2018.12, Urk. 3/2 S. 13 Dispositiv Ziff. I). Die gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 und vom 22. Juni 2018 vom Ge- suchsgegner erhobenen Beschwerden seien – wie dem publizierten Entscheid des Bundesgerichts Nr. 6B_717/2018 vom 10. September 2018 zu entnehmen sei – durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie durch das Bundesgericht abgewiesen worden. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom

20. November 2017 sei somit am 10. September 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und es sei vollstreckbar (Art. 387 StPO). Folglich verfüge die Ge- suchstellerin mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 über einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Hauptforde- rung im Betrag von Fr. 3'877'760.–. Der Gesuchsgegner erhebe keine der gesetz- lich zulässigen Einwendungen. Vielmehr mache er geltend, das Bundesstrafge- richt führe gegen ihn ein Vendetta, in deren Rahmen sein Erspartes seit 2009 aus nicht nachvollziehbaren Gründen zur vorsorglichen Deckung von Verfahrenskos- ten blockiert werde. Er habe bereits mehrfach beantragt, einen Teil der Forderung zulasten seines Ersparten begleichen zu dürfen. Weiter sei er am 10. Dezember 2021 und am 25. Februar 2022 beim Präsidenten des Bundesstrafgerichts vor- stellig geworden und habe die einstweilige Sistierung der Betreibung Nr. … ver- langt. Das Rechtsöffnungsbegehren des Bundesstrafgerichts sei rechtmiss- bräuchlich und demzufolge abzuweisen. In diesen Ausführungen seien allerdings keine Tatsachen zu erkennen, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten der Gesuchstellerin zu schliessen wäre. Die vom Gesuchsgegner erho- benen Einwendungen würden daher den von der Gesuchstellerin präsentierten Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermögen. Daher sei der Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Hauptforderung im Betrag von insgesamt

Fr. 3'877'760.– antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 6 f.).

    1. Der Gesuchsgegner rügt mit Bezug auf die Erteilung der Rechtsöffnung zu- sammengefasst, gegen den als Rechtsöffnungstitel angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 im Verfahren SK.2015.22 habe er bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (recte: Revision) erhoben, welche am 19. April 2022 abgewiesen worden sei (Verfahrens-

      Nr. CR.2022.1). Dagegen habe er am 24. Mai 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben. Entsprechend dürfe die Betrei- bungsforderung mangels eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts sowie der gewährten aufschiebenden Wirkung auch nicht betreibungsrechtlich durchge- setzt werden. Demzufolge sei die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens rechts- missbräuchlich (Urk. 11 S. 1 ff.).

    2. Nach Art. 387 StPO haben Rechtsmittel in Strafsachen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Einem Revisionsbegehren kommt nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin aufschiebende Wirkung zu (BSK StPO- Heer, Art. 411 N 2). Solches ist allerdings mit Bezug auf das Revisionsverfahren CR.2022.1 weder dargetan noch ersichtlich.

      Selbst wenn aber dem Revisionsbegehren ursprünglich aufschiebende Wir- kung erteilt worden wäre, wäre diese Anordnung mit dem abweisenden Entscheid dahingefallen, zumal auch der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundes- gericht – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – keine aufschiebende Wir- kung zukommt, da sie nicht einen Entscheid betrifft, mit dem eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG) und der Gesuchsgegner nicht belegte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

    3. Der Gesuchsgegner bringt in seinen Noveneingaben vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2022) sowie vom 13. Januar 2023 vor, das Bundesgericht habe seine Beschwerde gegen den Entscheid der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts im Revisionsverfahren CR.2021.21 gutgeheis- sen. In Abschnitt 3 der Erwägungen des beigelegten Beschlusses des Bezirksge- richts Meilen im Verfahren FO220002-G werde sodann bestätigt, dass mit bun- desgerichtlichem Urteil 6B_1446/2021 vom 9.12.22 die der Ersatzforderung res- pektive Betreibung zugrundeliegende Forderung aus dem Recht gewiesen hat (Urk. 15 und Urk. 16 mit Verweis auf BGer 6B_1446/2021 vom 9. Dezember 2022 und Urk. 17). Diese neue Vorbringen können jedoch aufgrund des im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenver- bots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Ab- gesehen davon gab das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen in seiner Verfü- gung vom 11. Januar 2023 lediglich die Ausführungen des Gesuchsgegners wie- der und schrieb im Übrigen das Verfahren zufolge seines Klagerückzugs ab (vgl. Urk. 17). Des Weitern hob das Bundesgericht mit seinem Entscheid nur den Ent- scheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Revisionsverfahren CR.2021.21 auf. Dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Revisionsbegehren kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO und oben

      Ziff. 4.2) und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Revisionsbegehren im Verfahren CR.2021.21 aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre.

    4. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 ausgegangen, selbst unter Berücksichtigung der Noveneingaben vom

19. Dezember 2022 und vom 13. Januar 2023 als unbegründet. In der Folge ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Betrei- bung einer auf einem vollstreckbaren Entscheid beruhenden Forderung rechts- missbräuchlich sein soll, zumal die Strafprozessordnung ausdrücklich vorsieht, dass Ersatzforderungen nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind (Art. 442 Abs. 1 StPO).

    1. Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren und den Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens 6B_693/2022, der beim Bezirksgericht Meilen erhobenen negativen Feststellungsklage sowie der Vorun- tersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes abwarten müssen. Des Weitern habe die Vorinstanz zu Unrecht das vorinstanzliche Verfahren nicht mit dem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage vereinigt, zumal die Verfahren den gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien beträ- fen und der Gegenpartei kein Nachteil drohe (Urk. 11 S. 4 f.).

    2. Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, eine Vereinigung komme aufgrund der nicht übereinstimmenden sachlichen Zuständigkeit nicht Betracht. Weiter sei das Rechtsöffnungsverfahren ein rein betreibungsrechtliches Vollstreckungsverfahren, in dem einzig entschieden werde, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege. Eine Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens sei nur in den seltensten Fällen zulässig. Das von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 (Urk. 3/1) sei in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar. Dem vom Gesuchsgegner angeblich bereits im Mai 2022 erhobenen Revisionsgesuch komme von Gesetzes wegen keine aufschie- bende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Weder mache der Gesuchsgegner geltend, dass sein Gesuch der vorläufigen Prüfung (vgl. Art. 412 StPO) standgehalten ha- be, noch dass diesem im Rahmen der Vorprüfung antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Die vom Gesuchsgegner erhobene Strafanzeige be- finde sich sodann offenbar im Stadium der Prüfung durch einen ausserordentli- chen Staatsanwalt des Bundes (mit Verweis auf Urk. 7A). Eine Sistierung er- scheine vor diesem Hintergrund nicht zweckmässig, bestünden doch keine An- haltspunkte für eine Aufhebung des als Rechtsöffnungstitels präsentierten Urteils des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 oder der der vorliegenden Streitsache zugrundeliegenden Betreibung. Daher sei der Sistierungsantrag ab- zuweisen (Urk. 12 S. 4 f.).

    3. Soweit der Gesuchsgegner die unterbliebene Vereinigung mit dem Verfah- ren FO220001-G beanstandet, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern er weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung dieser Frage hat,

      obschon er seine negative Feststellungsklage inzwischen zurückgezogen hat und das Verfahren FO220001-G entsprechend abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 17). Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

    4. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Sistierung setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht hinreichend auseinander. Ins- besondere zeigt er nicht konkret auf, dass und inwiefern der Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch vom Ausgang der von ihm genannten Verfahren abhängig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein rein betreibungsrechtliches Vollstreckungsverfahren handelt, bei dem nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu entscheiden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf. Im Rechtsöffnungsver- fahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöff- nungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E.

5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Der Entscheid im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist daher nicht vom Ausgang anderer Verfahren abhängig. Die pendenten Verfahren sowie der Umstand, dass bei Gutheissung der Feststellungsklage die Betreibung aufgehoben oder eingestellt wird (Art. 85a Abs. 3 SchKG), ändern nichts daran, dass ohne Weiteres geprüft werden kann, ob derzeit ein vollstreckbarer Rechts- öffnungstitel vorliegt. Entsprechend bestand und besteht auch weiterhin kein An- lass für eine Sistierung des Verfahrens. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon absah, und es ist der diesbezügliche Antrag des Ge- suchsgegners betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 15) abzu- weisen.

  1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe es vorsätzlich unter- lassen, dem Bundesstrafgericht Gelegenheit zu geben, zu seiner pendenten ne- gativen Feststellungsklage Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 5).

    Soweit der Gesuchsgegner damit eine Verletzung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollte, wäre er diesbezüg- lich von vornherein nicht beschwert und entsprechend nicht beschwerdelegiti- miert, weshalb auf seine Rüge nicht weiter einzugehen ist.

  2. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz sodann vor, sie hätte ihm nach Ab- weisung seines Fristerstreckungsgesuchs – bzw. seines Gesuchs um Abnahme der Frist zur Stellungnahme – eine kurze Nachfrist gewähren müssen. Die Vorin- stanz dürfe keinen Entscheid in der Hauptsache fällen, ohne ihm zuvor Gelegen- heit zu geben, umfassend zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom

1. März 2022 Stellung zu nehmen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt (Urk. 11 S. 6).

Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Juni 2022 eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ein- zureichen (Urk. 5 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 2). Angesichts dieses Hinweises musste der Gesuchsgegner – bis zu einer gegenteiligen Antwort der Vorinstanz – nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm bei Abweisung seines Gesuchs um Abnahme der Frist bzw. um Erstreckung der Frist (vgl. Urk. 7) keine Nachfrist an- gesetzt würde und dass die angesetzte Frist vierzehn Tage nach Entgegennahme der Verfügung vom 27. Juni 2022 endgültig ablaufen werde. Unter diesen Um- ständen kann er der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie ihm nach Abweisung seines Gesuchs keine kurze Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Hand- lung angesetzt hat. Entsprechend erweist sich die Rüge einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

    1. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Begründung und willkürlich abgewie- sen, da sein Standpunkt ohnehin aussichtslos sei, obschon er beim Bundesstrafgericht, bei den Behörden des Kantons Zürich und auch bei der Vorinstanz sämt- liche notwendigen Unterlagen eingereicht bzw. offeriert habe (Urk. 11 S. 4).

    2. Die Vorinstanz hatte bezüglich des vorerwähnten Gesuchs erwogen, der Gesuchsgegner habe weder geeignete Unterlagen eingereicht, die seine Mittello- sigkeit belegen würden, noch mache er im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu- lässige Einwendungen geltend. Damit erweise sich sein Standpunkt als aussichts- los, was zur Abweisung seines Gesuchs führe (Urk. 12 S. 9).

    3. Beruht die Betreibungsforderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckba- ren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner machte im vorinstanzlichen Ver- fahren keine solchen Einwendungen geltend und seine Behauptung, der von der Gesuchstellerin angeführte Rechtsöffnungstitel sei nicht vollstreckbar, erwies sich als offensichtlich falsch (vgl. obige Ausführungen). Infolgedessen ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz seinen auf Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs gerichteten Rechtsstandpunkt als aussichtslos beurteilte. Dementspre- chend wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht ab (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Weitere Mängel des ange- fochtenen Entscheids macht der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantrag- te unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 11

S. 3) nicht gewährt werden kann.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'877'760.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 24. Januar 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

jo

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