Zusammenfassung des Urteils RT220191: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde in einem Abwesenheitsverfahren wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Sein amtlicher Verteidiger meldete die Berufung an, da der Beschuldigte nicht erreichbar war. Da der Beschuldigte auch zur Berufungsverhandlung nicht erschien und keine Kontaktaufnahme möglich war, wird die Berufung als zurückgezogen betrachtet. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates, und der amtliche Verteidiger wird entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT220191 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 24.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Betreibung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Forderung; Revision; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Meilen; Betreibungs; Verfahrens; Frist; Verfügung; Gesuchsgegners; Anträge; Eventualiter; äuchliche |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 191a BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 368 StPO ;Art. 387 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 61 BGG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 466; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220191-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2023
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI),
sowie
Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 15. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'838.60 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2019 sowie für die Betreibungs- und Prozesskosten. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seine weiteren prozessualen Anträge wies die Vorinstanz ab
(Urk. 18 S. 10 f. = Urk. 21 S. 10 f.).
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. November 2022 (Datum Poststempel: 21. November 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 19/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 3):
1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Beduerftigkeit unentgeltliche Rechtspflege zu gewaehren.
Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 15.11.22 sei aufzuheben.
Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurueckzuweisen mit dem Hinweis, dass das Verfahren zu suspendieren ist, bis vom Bundesgericht ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil über die Beschwerde des Schuldners vom 24.5.22 unter der Geschäftsnummer 6B_693/2022 vorliegt.
Eventualiter sei das angefochtene Rechtsöffnungsverfahren mit der beim Bezirksgericht Meilen bereits pendenten Negativen Feststellungsklage FO220001 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Urteil des Obergerichts NE220002-O/U vom 6.9.22 zusammenzulegen,
Eventualiter ist die Gläubigerin anzuweisen, ihre Forderung mit den vorsorglich strafrechtlich blockierten Guthaben des Schuldners bei B. [Bank] und/oder SNB Bern zu verrechnen.
Eventualiter sei das missbraeuchliche Rechtsoeffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts abzuweisen.
Eventualiter ist die Glaeubigerin, Bundesstrafgericht, zu verpflichten, dem Rekurrenten eine angemessene Partei- und Prozessentschaedigung von mindestens Fr. 2000 zu bezahlen.
Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 stellte der Gesuchsgegner mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2022 im Verfahren
6B_1446/2021 sowie die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. Januar 2023 im Verfahren FO220002-G folgende neue Anträge (Urk. 24):
1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege zu gewaehren.
Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 15.11.22 sei aufzuheben.
Eventualiter ist das missbräuchliche Rechtsöffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts abzuweisen.
Die Gläubigerin, Bundesstrafgericht, sei zu verpflichten, dem Rekurrenten wegen der missbräuchlichen Betreibung eine angemessene Partei- und Prozessentschaedigung von mindestens Fr. 2000 zu bezahlen.
Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-
ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326
N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017, gemäss welchem dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 34'838.60 auferlegt worden seien. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar (act. 3/2). Ein vom Gesuchsgegner gestelltes Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 StPO sei mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Juni 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. Die gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom
20. November 2017 und vom 22. Juni 2018 vom Gesuchsgegner erhobenen Beschwerden seien durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie durch das Bundesgericht abgewiesen worden. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 sei somit am 10. September 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und vollstreckbar (Art. 387 StPO). Bei der vom Gesuchsgegner angeblich im Mai 2022 erhobenen Beschwerde könne es sich damit nur um ein Revisionsgesuch handeln. Einem solchen komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Weder mache der Gesuchsgegner geltend, dass sein Gesuch der vorläufigen Prüfung (Art. 412 StPO) standgehalten habe, noch dass diesem im Rahmen der Vorprüfung antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Folglich verfüge die Gesuchstellerin mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 34'838.60. Der Gesuchsgegner erhebe keine gesetzlich zulässigen Einwendungen. Vielmehr mache er geltend, das Bundesstrafgericht führe gegen ihn eine Vendetta, in deren Rahmen sein Erspartes seit 2009 aus nicht nachvollziehbaren Gründen zur vorsorglichen Deckung von Verfahrenskosten blockiert werde. Er habe bereits mehrfach beantragt, einen Teil der Forderung zulasten seines Ersparten begleichen zu dürfen. Das Rechtsöffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts sei rechtmissbräuchlich und demzufolge abzuweisen. In diesen Ausführungen seien allerdings keine Tatsachen zu erkennen, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin zu schliessen wäre. Sodann mache der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, in Ermangelung einer Abtretungserklärung fehle der Nachweis, dass die Gesuchstellerin die Gläubigerin, die Bundesanwaltschaft Bern, rechtsgültig vertreten könne. Der Gesuchsteller
übersehe dabei, dass sich die Gesuchstellerin auf ein durch das Bundesstrafgericht erlassenes Urteil berufe. Das Bundesstrafgericht sei eine richterliche Behör- de beziehungsweise das allgemeine Strafgericht des Bundes (Art. 191a Abs. 1 BV i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 3 StBOG). Entsprechend sei die Gesuchstellerin Gläubigerin der vom Bundesstrafgericht erhobenen Gerichtskosten und zur Eintreibung derselben befugt. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen (Urk. 21
S. 6 ff.).
Der Gesuchsgegner rügt mit Bezug auf die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst, gegen den als Rechtsöffnungstitel angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 im Verfahren SK.2015.22 habe er bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (recte: Revision) erhoben, welche am 19. April 2022 abgewiesen worden sei (Verfahrens-
Nr. CR.2022.1). Dagegen habe er am 24. Mai 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben. Entsprechend dürfe die Betreibungsforderung mangels eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts sowie der gewährten aufschiebenden Wirkung auch nicht betreibungsrechtlich durchgesetzt werden. Demzufolge sei die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens rechtsmissbräuchlich (Urk. 20 S. 1 ff.).
Nach Art. 387 StPO haben Rechtsmittel in Strafsachen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Einem Revisionsbegehren kommt nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin aufschiebende Wirkung zu (BSK StPO- Heer, Art. 411 N 2). Solches ist allerdings mit Bezug auf das Revisionsverfahren CR.2022.1 weder dargetan noch ersichtlich.
Selbst wenn aber dem Revisionsbegehren ursprünglich aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, wäre diese Anordnung mit dem abweisenden Entscheid dahingefallen, zumal auch der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – keine aufschiebende Wirkung zukommt, da sie nicht einen Entscheid betrifft, mit dem eine unbedingte Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde
(Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG) und der Gesuchsgegner nicht belegte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
Der Gesuchsgegner bringt in seiner Noveneingabe vom 13. Januar 2023 vor, das Bundesgericht habe seine Beschwerde gegen den Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Revisionsverfahren CR.2021.1 (recte: CR.2021.21) gutgeheissen. In Abschnitt 3 der Erwägungen des beigelegten Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren FO220002-G werde bestätigt, dass mit bundesgerichtlichem Urteil 6B_1446/2021 vom 9.12.22 die der Gerichtskostenforderung respektive Betreibung zugrundeliegende Forderung aus dem Recht gewiesen hat (Urk. 24 mit Verweis auf BGer 6B_1446/2021 vom
9. Dezember 2022 und Urk. 25). Diese neue Vorbringen können jedoch aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon gab das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen in seiner Verfügung vom 11. Januar 2023 lediglich die Ausführungen des Gesuchsgegners wieder und schrieb im Übrigen das Verfahren zufolge seines Klagerückzugs ab (vgl. Urk. 25). Des Weitern hob das Bundesgericht mit seinem Entscheid nur den Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Revisionsverfahren CR.2021.21 auf. Dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Revisionsbegehren kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO und oben Ziff. 4.2) und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Revisionsbegehren im Verfahren CR.2021.21 aufschiebende Wirkung erteilt wor- den wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 ausgegangen, selbst unter Berücksichtigung der Noveneingabe vom 13. Ja- nuar 2023 als unbegründet.
Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift weiter ausführt, er habe die Betreibungsforderung schon lange bezahlen wollen, das Bundesstrafgericht habe jedoch seine diesbezüglichen Anträge ignoriert und gegen ihn rechtsmissbräuchliche und schikanöse Betreibungen eingeleitet (Urk. 20 S. 1 ff.), wiederholt er bloss seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 2), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wonach kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin erkennbar sei (vgl. Urk. 21 S. 7 f.). Insofern genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Betreibung einer auf einem vollstreckbaren Entscheid beruhen- den Forderung rechtsmissbräuchlich sein soll, zumal die Strafprozessordnung ausdrücklich vorsieht, dass Verfahrenskosten nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind (Art. 442 Abs. 1 StPO).
Der Gesuchsgegner moniert weiter, die Strafbehörde hätte ihre Forderung aufgrund seines Einverständnisses zwingend mit seinen beschlagnahmten Guthaben verrechnen müssen, weshalb die Durchsetzung der Forderung auf dem Betreibungsweg auch aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 20 S. 4 f.).
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich somit nur ein Verrechnungsrecht, nicht aber eine Verrechnungspflicht entnehmen. Inwiefern gleichwohl von einer entsprechenden Pflicht auszugehen wäre, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Entsprechend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
Der Gesuchsgegner beanstandet sodann, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren und den Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens 6B_693/2022, der beim Bezirksgericht Meilen erhobenen negativen Feststellungsklage sowie der Voruntersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes abwarten müssen (Urk. 20 S. 5).
Die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RT220102-O (vgl. Urk. 5/12) und des Bundesgerichtsverfahrens 5A_546/2022 (Urk. 5/13A). Entsprechend sind die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners bereits abschliessend beurteilt (OGer ZH PP120005 vom
14. März 2012, E. 2.2.2, in: ZR 111/2012 Nr. 28; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 7 N 409; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 16), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe es vorsätzlich unterlassen, dem Bundesstrafgericht Gelegenheit zu geben, zu seiner pendenten negativen Feststellungsklage Stellung zu nehmen (Urk. 20 S. 6).
Soweit der Gesuchsgegner damit eine Verletzung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollte, wäre er diesbezüglich von vornherein nicht beschwert und entsprechend nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Rüge nicht weiter einzugehen ist.
Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz sodann vor, sie hätte ihm nach Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs – bzw. seines Gesuchs um Abnahme der Frist zur Stellungnahme – eine kurze Nachfrist gewähren müssen. Die Vorinstanz dürfe keinen Entscheid in der Hauptsache fällen, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, umfassend zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom
1. März 2022 Stellung zu nehmen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt (Urk. 20 S. 6).
Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. August 2022 (erneut) eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen (Urk. 14 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 1). Angesichts dieses Hinweises musste der Gesuchsgegner – bis zu einer gegenteiligen Antwort der Vorinstanz – nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm bei Abweisung seines Gesuchs um Abnahme der Frist bzw. um Erstreckung der Frist (vgl.
Urk. 16) keine Nachfrist angesetzt würde und dass die angesetzte Frist vierzehn Tage nach Entgegennahme der Verfügung vom 15. August 2022 endgültig ablaufen werde. Unter diesen Umständen kann er der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie ihm nach Abweisung seines Gesuchs keine kurze Nachfrist zur Vornahme der
fristgebundenen Handlung angesetzt hat. Entsprechend erweist sich die Rüge ei- ner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Begründung und willkürlich abgewiesen, da sein Standpunkt ohnehin aussichtslos sei, obschon er beim Bundesstrafgericht, bei den Behörden des Kantons Zürich und auch bei der Vorinstanz sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht bzw. offeriert habe (Urk. 20 S. 4).
Die Vorinstanz hatte bezüglich des vorerwähnten Gesuchs erwogen, der Gesuchsgegner habe weder geeignete Unterlagen eingereicht, die seine Mittellosigkeit belegen würden, noch mache er im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einwendungen geltend. Damit erweise sich sein Standpunkt als aussichtslos, was zur Abweisung seines Gesuchs führe (Urk. 21 S. 10).
Beruht die Betreibungsforderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner machte im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen geltend und seine Behauptung, der von der Gesuchstellerin angeführte Rechtsöffnungstitel sei nicht vollstreckbar, erwies sich als offensichtlich falsch (vgl. obige Ausführungen). Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gerichteten Rechtsstandpunkt als aussichtslos beurteilte. Dementsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht ab (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 20
S. 3) nicht gewährt werden kann.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 20 und Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'838.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
jo
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