Zusammenfassung des Urteils RT220113: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer A.________, B.________ und C.________ haben insgesamt zwanzig Strafanzeigen gegen verschiedene Behörden und Personen eingereicht und geltend gemacht, dass die kantonale Staatsanwaltschaft ihre Anzeigen nicht bearbeitet. Nach verschiedenen Schreiben und Entscheidungen wurde die Beschwerde letztendlich abgewiesen, da keine Verzögerung seitens der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde. Die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 600.00 verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT220113 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Gesuchsgegners; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Entscheide; Kantons; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Geschäfts-; Beschluss; Betreibung; Ausführungen; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; SchKG; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Entscheids; Akten; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 8 DSG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 142 III 78; 143 III 564; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220113-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit zunächst unbegründetem (Urk. 24) und hernach begründetem Urteil vom
7. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Fällanden, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.–, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids (Urk. 27 S. 7 f. = Urk. 30 S. 7 f.).
Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststempel: 13. Juni 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 28) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 29 und 29A).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf Entscheide des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich die Verfügung vom 18. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. KV.2017.00042), den Beschluss vom 30. Juni 2017 (Geschäfts- Nr. KV.2017.00049), den Beschluss vom 28. November 2017 (Geschäfts-
Nr. KV.2017.00106), den Beschluss vom 4. Juli 2018 (Geschäfts-
Nr. KV.2018.00035), die Verfügung vom 23. November 2018 (Geschäfts- Nr. KV.2018.00102) und die Verfügung vom 31. Januar 2019 (Geschäfts-
Nr. KV.2019.00010). Der Rechtsöffnungsbetrag von Fr. 1'200.– sei die Summe der dem Gesuchsgegner mit diesen Entscheiden auferlegten Gerichtskosten (Urk. 30 S. 3). Aufgrund der Bescheinigung vom 5. März 2021 sei die Rechtskraft der vorgenannten Entscheide belegt (Urk. 30 S. 4 f.). Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu einer im Jahr 2005 erfolgten Fürsorgerischen Freiheitsentziehung stünden in keinem rechtlich bedeutsamen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zentrale Inkassostelle der Gerichte als Vertreterin des Gesuchstellers nicht für den vorliegenden Fall zuständig sein sollte (Urk. 30 S. 5). Auch die pauschalen Vorbringen des Gesuchsgegners, dass ihm der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG in den Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verwehrt worden sei, stehe ohne Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Eine Nichtigkeit der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegenden Entscheide sei nicht erkennbar, weshalb auf die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht weiter einzugehen sei (Urk. 30 S. 5). Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche zur Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel führen würden. Da der Gesuchsgegner auch nicht behauptet habe, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet verjährt, sei die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 30 S. 6).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer
5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt über weite Strecken den oben genannten Anforderungen nicht. So erhebt der Gesuchsgegner im Wesentlichen zahlreiche Einwände gegen die der Rechtsöffnung zugrunde liegenden
Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (u.a. Nichtbeachtung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2005, unvollständige Gewährung des rechtlichen Gehörs, Nichterhebung relevanter Beweise, Nichtberücksichtigung von Vertragsverletzungen durch die B. Krankenversicherung, Begehung diverser Straftaten durch den Gesuchsteller und die B. Krankenversicherung, Nichtbeachtung der Kostenlosigkeit der Verfahren). Dabei stellt er auch diverse Anträge, die sich nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren, sondern auf die damaligen Verfahren beziehen (vgl. Urk. 29 S. 1-6). Wie jedoch bereits die Vorinstanz ausführte, können die Forderungen im Rechts- öffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Wenn der Gesuchsgegner mit den Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einverstanden gewesen war, hätte er gegen diese ein Rechtsmittel erheben können. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stun- dung, Verjährung) seitens des Schuldners gegeben sind. Solche Einwände macht der Gesuchsgegner jedoch nicht geltend.
Aufgrund der – soweit verständlichen – Ausführungen des Gesuchsgegners ist denn auch keine absolute Nichtigkeit der in Frage stehenden Entscheide erkennbar. Entgegen seinen unsubstantiierten Behauptungen ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sachlich nicht zuständig gewesen wäre dass der Gesuchsgegner in diesen Verfahren überhaupt nicht angehört worden wäre (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 14 m.w.H.).
An den Stellen, an denen die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners den Rügeanforderungen soweit genügt, erweisen sich seine Vorbringen als unbegründet. So ist unzutreffend, dass die Vorinstanz die Beweislast zu Lasten des Gesuchsgegners umgekehrt habe (vgl. Urk. 29 S. 2). Gemäss Art. 81 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung bei Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines
schweizerischen Gerichts nur dann nicht erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft. Da der Gesuchsteller sein Rechts- öffnungsbegehren auf entsprechende Entscheide stützt, trägt der Gesuchsgegner als Schuldner die Beweislast für die Einreden. Des Weiteren stand es dem Gesuchsteller frei, sich noch einmal zu den Ausführungen des Gesuchsgegners zu äussern (vgl. Urk. 29 S. 6). Sein Verzicht auf eine weitere Stellungnahme war oh- ne weiteres zulässig, weshalb sich die entsprechende Rüge des Gesuchsgegners als unbegründet erweist.
Zusammenfassend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 29 S. 5 f.) für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
versandt am: st
MLaw M. Wild
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