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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT220092: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um die Einstellung eines Strafverfahrens wegen falschem Zeugnis, übler Nachrede und Verleumdung. Der Privatkläger A.________ hatte den Beschuldigten C.________ angezeigt, weil dieser ihn in einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verleumdet haben soll. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Verfahren ein, woraufhin A.________ Beschwerde einreichte. Die Beschwerdekammer entschied jedoch, dass keine ausreichenden Beweise für eine Ehrverletzung vorlagen und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT220092

Kanton:ZH
Fallnummer:RT220092
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT220092 vom 22.09.2022 (ZH)
Datum:22.09.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_828/2022
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Betreibung; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Unterhalt; Entscheid; Betreibungskosten; SchKG; Vollstreckbarkeit; Schweiz; Urteil; Verfahren; Parteien; Entschädigung; Abkommen; Scheidungsurteil; Schuld; Entschädigungsfolgen; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; Stundung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Schweizer; Rechtskraft; Bezirksgericht; Verfügung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; ürde
Rechtsnorm:Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 16 IPRG ;Art. 318 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 8 KG ;Art. 81 KG ;Art. 8a KG ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:102 Ia 7; 138 III 374;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT220092

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler

sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 22. September 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Mai 2022 (EB210349-G)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Mit Verfügung und Urteil vom 4. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 137'653.24 (entsprechend USD 152'592.–) nebst Zins zu 5% seit 30. April 2021, für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 5 des Entscheides (Urk. 23 S. 22 = Urk. 26 S. 22). Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die ... des Bezirksgerichts Laconia (USA) vom 11. März 2018 (Urk. 1 S. 2). Darin wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 5. Februar 2018 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von USD 1'664.– und monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von USD 1'600.– sowie bis dahin aufgelaufene Unterhaltsbeiträge von USD 13'312.– und USD 12'800.– zu bezahlen (Urk. 4/5 S. 1 f.).

      2. Gegen die Verfügung und das Urteil vom 4. Mai 2022 erhob der Gesuchsgegner am 16. Mai 2022 fristgerecht (Urk. 24/1 und Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 3):

        • Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

        • Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Mai 2022 i.S. Rechtsöffnung (Geschäfts-Nr. EB210349) sei aufzuheben.

        • Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG nicht bekannt zu geben.

        • Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

      3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 31). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 33) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 34). Die Beschwerdeantwort wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 35) und dem Gesuchsgegner mit Verfügung

        vom 6. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. August 2022 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Ur. 37). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

      4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 Rz. 15; BGE 138 III 374,

        E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 Rz. 21 und Rz. 39 ff.). Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21).

      2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 [nicht publiziert in BGE

      137 III 470]; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache geltende Novenbeschränkung jedoch keine Gültigkeit beanspruchen – relevante Noven beispielsweise zur Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses sind zu beachten (OGer ZH RV120005 vom 14.03.2013, E. 1.4. m.w.H.).

    3. Materielles

  1. Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG

    1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe keine Einreden gemäss Art. 81 SchKG – Stundung, Tilgung, Verjährung – geltend gemacht (Urk. 26 S. 20).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe bewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge gestundet worden seien, weil die Trennungsvereinbarung vom 8. Oktober 2014 dies vorsehe. Er habe damit eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht, welche die Vorinstanz übersehen habe (Urk. 25 S. 7). In der Vereinbarung finde sich die Klausel, dass die Parteien während der Geltungs- dauer dieser Vereinbarung weder für sich noch für das Kind C. Unterhaltsleistungen voneinander beanspruchen würden. Diese Vereinbarung gelte noch immer und auch für das Kind D. (Urk. 25 S. 10). Die Gesuchstellerin habe die Stundung nicht bestritten, womit von deren Bestehen auszugehen sei (Urk. 25 S. 11).

    3. Die Gesuchstellerin erwidert, der Gesuchsgegner mache als unzulässiges Novum geltend, bei der Vereinbarung aus dem Jahre 2014 habe es sich um eine Stundungsvereinbarung gehandelt. Es handle sich zudem offensichtlich nicht um eine Stundungsvereinbarung, da darin keine Unterhaltsleistungen vereinbart worden seien. Eine Vereinbarung aus dem Jahr 2014 hätte zudem keine Relevanz für die in einem danach ergangenen Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Sachverhalte aus der Zeit vor Erlass des Urteils könnten nicht berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige inhaltliche Überprüfung des Urteils wäre (Urk. 35 S. 2).

    4. Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit einer Schuld (Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 81 N 19). Voraussetzung einer Stundung ist mithin eine bestehende Schuld. Der Gesuchsgegner brachte im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht vor, dass eine Schuld vorliege, deren Fälligkeit einver- nehmlich hinausgeschoben worden sei, sondern machte im Gegenteil geltend, dass aufgrund der Vereinbarung vom 8. Oktober 2014 kein Anspruch auf Unterhalt bestehe (Urk. 11 S. 5, S. 16). Die Behauptung, dass die Unterhaltsbeiträge gestundet worden seien, stellt damit ein unzulässiges und nicht zu berücksichtigendes Novum dar. Zudem ist gemäss klarem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Rechtsöffnung ohnehin nur zu verweigern, wenn der Schuldner nachweist, dass die Stundung seit Erlass des Entscheids erfolgt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Trennungsvereinbarung mehrere Jahre vor Erlass der ... vom

  1. ärz 2018 getroffen wurde. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich daher als unbegründet.

    1. Fehlen einer Vollstreckungsbescheinigung

      1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 4 Ziff. 5 lit. b des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltspflichten vom 31. August 2004 sei der Entscheidung eine Rechtskraftoder Vollstreckbarkeitsbestätigung beizufügen. Über die genaue Form einer solchen Bestätigung äussere sich weder das Abkommen noch das IPRG. Es sei deshalb nicht von Bedeutung, dass sich das vorliegende Formular formell auf Art. 25 Abs. 1 lit. b der Haager Konvention über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 beziehe. Entschei- dend sei, dass es sich gemäss Titel um eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung handle (Urk. 26 S. 7). Diese sei von E. , Schreiberin des

        4. Bezirksgerichts Laconia, ausgestellt worden. Weitere Authentizitätsnachweise und/oder ein Stempel seien nicht erforderlich, da an der Berechtigung der ausstellenden Person bzw. Behörde keine Zweifel bestünden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung beziehe sich auf eine Entscheidung vom 11. März 2018 in einem Verfahren zwischen den Parteien mit dem Aktenzeichen 650-2017-DM-00203. Die

        Gesuchstellerin stütze sich auf die Unterhaltsregelung im Scheidungsverfahren und verweise dabei auf das Scheidungsurteil (Urk. 4/3) und die ... (Urk. 4/5). Es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf das Scheidungsurteil (Urk. 4/3) sowie die daraus ergebende Unterhaltsanordnung (Urk. 4/5) beziehe. Die Unterhaltsanordnung sei offensichtlich die konkrete Umsetzung des Scheidungsurteils des amerikanischen Gerichts, wonach in diesen Gerichtsbeschlüssen die Zahlungen des [Gesuchsgegners] an die [Gesuchstellerin] hinsichtlich des Kinderunterhalts in einem Betrag gemäss den Kinderunterhaltsrichtlinien für beide minderjährigen Kinder gemäss der Einheitlichen Unterhaltsanordnung der [Gesuchstellerin] zu vermerken sei (Urk. 4/4

        E. 45), und dass der [Gesuchsgegner] an die [Gesuchstellerin] den Ehegattenunterhalt in einer Höhe zu zahlen hat, die dem Lebensstandard der Parteien gemäss der Einheitlichen Unterhaltsanordnung der [Gesuchstellerin] entspricht (Urk. 4/4

        E. 46). Anzumerken sei, dass sich auch die dritte Order in den Akten befinde, und zwar als Urk. 4/23 bzw. Urk. 4/24. Diese Order sei eine Erwägung bzw. Entscheidung des amerikanischen Gerichts, wonach dieses die Vorschläge – das endgültige Scheidungsurteil, den Sorgebzw. Besuchsrechtsplan und die einheitliche Unterhaltsanordnung – in der von der Gesuchstellerin vorgelegten Form an- nehme. Im Ergebnis liege mit dem Scheidungsurteil vom 11. März 2018 (Urk. 4/3) zusammen mit der ... vom 11. März 2018 (Urk. 4/5) ein anerkenn- und vollstreckbarer Entscheid vor (Urk. 26 S. 8 f.).

      2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei lediglich eine angebliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend a Decision vom 11. März 2018 vorgelegt wor- den. A Decision gebe es aber nicht, sondern es seien am 11. März 2018 nur einzelne orders ergangen, von welchen nicht einmal alle Leistungs-orders seien. Diese könnten von keiner Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfasst werden, da nur Leistungsentscheide vollstreckt werden könnten. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen zu den einzelnen orders seien nicht eingereicht worden (Urk. 25 S. 11). Zudem sei die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht auf einem passenden Formular vorgenommen worden, da sich dieses auf ein Haager Übereinkommen beziehe, welches die Schweiz nicht ratifiziert habe. Sie enthalte weder einen Stempel noch ein Briefpapier sonst einen Authentifikationsnachweis, welcher

        deutlich machen würde, dass es sich um eine echte Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines US-amerikanischen Gerichts handle. Sie sei nicht einmal unterzeich- net. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht genügen lassen, obschon klar sei, dass in anderen Fällen der Vollstreckung ausländischer Urteile wie im Zusammenhang mit Vollstreckungen gestützt auf das Lugano-Übereinkommen sehr bestimmte Anforderungen an das zu verwendende Vollstreckungsformular gestellt würden, u.a. auch um die Authentizität zu gewährleisten. Die Vorinstanz habe sich pauschal mit dem Festhalten eines Ergebnisses begnügt, das sie nicht begründe und nicht richtig sei: Weitere Authentizitätsnachweise und/oder ein Stempel sind nicht erforderlich, da an der Berechtigung der ausstellenden Person/Behörde keine Zweifel bestehen.. Es sei erforderlich, dass wenigstens eine Unterschrift ein Stempel vom die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellenden Gericht angebracht werde. Dies seien sachlogische Gründe, die vom Recht zu berücksichtigen seien. Diese hätten nichts mit dem Lugano-Übereinkommen zu tun, sondern gälten aus sachlogischen Gründen universell und würden damit eine rechtliche Voraussetzung bilden. Dass eine Beglaubigung gemäss dem Abkommen nicht notwendig sei, enthebe nicht von der Erfüllung der erforderlichen Authentizitäts- nachweise (Urk. 25 S. 12 f.). Die Vorinstanz habe diese Frage auch nicht etwa nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht geprüft, wozu die Gesuchstellerin sich hätte äussern und den Beweis erbringen müssen. Stattdessen bringe die Vorinstanz Argumente aus eigener Perspektive und Lebenserfahrung vor. In- dem die Gesuchstellerin nie einen Vollstreckungstitel vorgelegt habe, habe sie – aus Schweizer Sicht – den Beweis nicht erbracht, dass ein US- Scheidungsverfahren jemals abgeschlossen worden sei bzw. ein Gericht rechtskräftig entschieden habe (Urk. 25 S. 14).

      3. Die Gesuchstellerin verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz und führt aus, es ergäben sich weder aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltspflichten von 2004 noch aus dem IPRG Vorschriften zur Form der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es sei offensichtlich, dass die Unterhaltsanordnung die konkrete Umsetzung des Scheidungsurteils sei. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung erstrecke sich damit offensichtlich auch auf die Or-

        der bezüglich Unterhalt, auf die im Scheidungsurteil ausdrücklich verwiesen wer- de und die damit integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Recht Urk. 4/3 Pkt. 45 und 46 zitiert (Urk. 35 S. 2).

      4. Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltspflichten vom 31. August 2004 (SR 0.211.213.133.6, für die Schweiz in Kraft getreten am 30. September 2004) äussert sich nicht zu den erforderlichen Formalitäten der Rechtskraftoder Vollstreckbarkeitsbestätigung (Art. 4 Abs. 5 lit. b), sondern nur zur Form der dem Gesuch beizulegenden Entscheidung (Art. 4 Abs. 5 lit. a). Im Übrigen hält das Abkommen in Art. 4 Abs. 7 lediglich fest, dass sämtliche Unterlagen, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, von der Beglaubigung befreit sind. Ob die Rechtskraftoder Vollstreckbarkeitsbestätigung unterschrieben sein einen Stempel tragen muss, lässt sich dem Abkommen somit nicht entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien äussern sich nicht zu dieser Frage (BBl 2005 3323). Weil das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist, können dessen Formvorschriften und Formulare ebenfalls nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners existieren auch keine universellen Formvorschriften, welche sich aus sachlogischen Gründen ergeben (Urk. 25 S. 13). Jedoch kann die Frage, ob die im Recht liegende Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Urk. 4/8) den Anforderungen genügt, offengelassen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – deren Beizug gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und den USA zulässig ist – ist das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung nämlich unschädlich, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Bescheinigung stellt mithin keinen Selbstzweck dar (BGE 102 Ia 7; BGer 5A_344/2012 vom 18. September 2012, E. 4.3.; BGer 5A_840/2009

        vom 30. April 2009, E. 2.3.).

      5. Im vorliegenden Fall ist die ... zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. So bestätigt der Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. März 2018 gerade im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zu Durchsetzungszwecken alle von diesem Gericht rechtskräftigen Beschlüsse

        (Urk. 4/4 E. 1 f.). Einleitend wird im Beschluss festgehalten, dass dieser rechtskräftig und durchsetzbar ist (Urk. 4/4 E. 3), und er verpflichtet den Gesuchsgeg- ner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss der ... (Urk. 4/3 E. 45 f.; Urk. 4/4 E. 45 f.). Der Beschluss ist vom Richter unterzeichnet und verfügt über einen Stempel (Urk. 4/3 S. 7), womit er sämtliche vom Gesuchsgegner geforderten Authentizitätsnachweise erfüllt. Dass die vom Gesuchsgegner eingelegten Rechtsmittel vom 7. April und 22. Mai 2018 (Urk. 4/9; Urk. 4/12) abgewiesen wur- den, bestritt er denn auch nicht (Urk. 1 S. 3; Urk. 11). Zudem bestätigt das mit ei- ner Apostille versehene Scheidungszertifikat die Rechtskraft des Verfahrens 650- 2017-DM-00203 und nennt als Rechtskraftdatum den 25. Mai 2018 (Urk. 4/15

        S. 3). Es verbleiben somit keine Zweifel, dass die ... in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. In diesem Sinne erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vollstreckbarkeitsbestätigung (Urk. 4/8), und auf die entsprechenden Rügen des Gesuchsgegners braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt mit der ... ein anerkenn- und vollstreckbarer Entscheid vor.

    2. Zinsen

      1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass Verzugszinsen einer Forderung, die auf US-amerikanischem Recht zu beruhen scheine, nur zugesprochen werden dürften, wenn dies nach US-amerikanischem Recht rechtens wäre. Der Verzugszinssatz von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR finde im Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil keine Anwendung. Die Gesuchstellerin hätte entsprechende Ausführungen zum US-amerikanischen Recht machen und dieses nachweisen müssen, da Art. 16 IPRG im Rechtsöff- nungsverfahren nicht gelte. Es sei nicht zulässig, subsidiär auf Schweizer Recht abzustellen (Urk. 25 S. 14). In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ergänzt der Gesuchsgegner, es handle sich um eine Rechtsfrage, ob Zinsen geschuldet seien. Das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an und die Vorinstanz hätte merken müssen, dass Schweizer Recht nicht anwendbar sei. Folglich hätte er diesen Punkt auch gar nicht rügen müssen. Dafür, dass die Vorinstanz diese Rechtslage auch noch übersehen habe, nachdem er in der Eingabe vom

        20. Januar 2022 darauf hingewiesen habe, könne er nicht per Kostenfolge verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin verursache ihm Kosten, da er sich dazu nun schon wiederholt habe äussern müssen. Dies werde zu einer Parteientschädigung führen müssen (Urk. 37 S. 4).

      2. Die Gesuchstellerin erklärt, der Verzugszins sei aufgrund des Wohnsitzes des Gesuchsgegners in der Schweiz nach Schweizer Recht betrieben wor- den. Nach Prüfung der Rechts- und aktuellen Sachlage verzichte sie auf die Verzugszinsen. Die Bestreitung der Verzugszinsforderung sei nicht in der [Gesuchs-

        ]antwort erfolgt, was bei den Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei (Urk. 35 S. 2).

      3. Zwar sind neue Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Das Novenverbot erstreckt sich indes nicht auf Sachverhalte, welche die Prozessvoraussetzungen betreffen (vgl. E. II.). Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die Zinsen entfällt das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an diesem Teil der Forderung und das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf die Ausführungen der Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rückzugs wird in E. IV.1 eingegangen.

    3. Betreibungskosten

      1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG habe der Schuld- ner die Betreibungskosten zu tragen, wozu alle Kosten zählen würden, die im betreffenden Betreibungsverfahren entstanden seien. Der Gesuchstellerin sei folglich praxisgemäss für die angefallenen Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 26 S. 20).

      2. Der Gesuchsgegner rügt, für Betreibungskosten sei nicht Rechtsöff- nung zu erteilen, da sie nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides bilden würden. Darauf habe selbst die Beschwerdegegnerin hingewiesen. Indem die Vorinstanz die Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten gewährt habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet, gegen Art. 58 ZPO und gegen das Erforder- nis der Identität von Rechtsöffnungstitel und Zahlungsbefehl verstossen (Urk. 25 S. 15).

      3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe nicht Rechtsöffnung für die Betreibungskosten beantragt. Allerdings wäre der Gläubiger auch bei einem entsprechenden Antrag nicht mit Kosten zu belasten, da der Rechtsvorschlag auch die Betreibungskosten umfassen würde, für welche der Schuldner nicht belangt werden könne, solange der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werde. Lediglich aufgrund Art. 68 As. 2 SchKG sei die ausdrückliche Aufhebung des Rechtsvorschlages bezüglich der Betreibungskosten überflüssig (Urk. 35 S. 2 f.).

      4. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat sie zumindest an ei- ner Stelle die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten verlangt und die Kosten des Zahlungsbefehls mit Fr. 239.55 explizit aufgeführt (Urk. 1 S. 1). Ein Verstoss gegen Art. 58 ZPO bzw. ein Entscheid ultra petita liegt damit entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 25 S. 8, S. 15) gerade nicht vor, da die Vorinstanz der Gesuchstellerin zugesprochen hat, was sie verlangt hat. Auch ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten etwas an der Identität der Hauptforderung im Rechtsöffnungstitel, Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsbegehren ändern sollte. Diese ist gegeben, wenn als Grund der Forderung derselbe Lebensvorgang angegeben wird (BSK SchKG-Staehelin, Art. 8 N 37), was für die Unterhaltsforderung zweifelsohne der Fall ist. Für die Betreibungskosten kann jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich aufzuheben und der Gesuchstellerin weder für die Betreibungskosten noch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens Rechtsöffnung zu erteilen.

    4. Anweisung an das Betreibungsamt

Der Gesuchsgegner beantragt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 1 (recte wohl Abs. 3) SchKG nicht bekannt zu geben (Urk. 25 S. 3). Eine Begründung fehlt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 11), weshalb auf den Antrag ohne Weiteres nicht einzutreten ist. Ohnehin bildet Art. 8 Abs. 3 SchKG keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2.).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ein geringfügiges Unterliegen Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt wird (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 5.1, E. 5.4.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 106 N 9). Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr auf Fr. 1'000.– fest, auferlegte sie dem Gesuchsgegner und sprach der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu (Urk. 26 S. 22). Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von keiner Partei beanstandet und erweist sich als angemessen. Das vorinstanzliche Urteil ist im Hauptpunkt vollumfänglich zu bestätigen und lediglich bezüglich der Zinsen und der Betreibungskosten aufzuheben bzw. als gegenstandslos abzuschreiben. Nachdem Zinsen bei der Streitwertberechnung, welche für die Frage des Obsiegens in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden (Art. 91 Abs.1 ZPO), die Zinsen und Betreibungskosten ohnehin einen vernachlässigbaren Teil der Forderung darstellen und auch der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen prozessual geringe Bedeutung zukam, ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen trotz teilweiser Aufhebung des Urteils zu bestätigen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und infolge seines nahezu vollständigen Unterliegens (vgl. E. IV.1.) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 1'500.– (Urk. 31 und Urk. 33) zu verrechnen. Nachdem der Gesuchsgegner mehrheitlich unterliegt und die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt (Urk. 35 S. 2), sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtöffnung für Zinsen von 5% auf Fr. 137'653.25 seit 30. April 2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 30. April 2021, für CHF 137'653.24 (entsprechend USD 152'592.–).

  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Mai 2022 bestätigt.

  4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'653.24.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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