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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210236
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210236 vom 27.06.2022 (ZH)
Datum:27.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtsöffnung; Beschwerde; Verzug; Gesuchsteller; Verzugszins; Zinsen; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Gesuchsgegner; Betreibung; Steuer; Rechtsöffnungsgesuch; Höhe; Beginn; Steuer; Bestritten; Zinsenlauf; Gemachte; Bezirksgericht; Arrest; Dispositiv; Betreibungsamt; Entscheid; Zinsforderung; Gemachten; Vorinstanzlich
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 221 ZPO ; Art. 280 KG ; Art. 317 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 466;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210236-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw

S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022

in Sachen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130-L)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessverlauf

      1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 2) des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018, ge- stützt auf die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/4) sowie das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/4 [Bescheinigung der Rechtskraft]) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% ab 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbe- fehlskosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Am 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 45 S. 15). Mit Beschluss vom 24. August 2020 hob das Obergericht die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Entscheids vom

      17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurück (Urk. 48 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom

      6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 73 S. 20 = Urk. 76 S. 20).

      2. Gegen das Urteil vom 6. Dezember 2021 erhob der Gesuchsteller mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 74a) Beschwerde mit folgen- den Beschwerdeanträgen (Urk. 75 S. 2):

      1.a) Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 (Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewie- sen.) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei unter Aufrechterhaltung von Dispositiv Ziff. 1 Satz 1 sowie Ziff. 2 bis Ziff. 6 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 zusätzlich zur bereits erteilten Rechtsöffnung auch

      definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018,

      - für Zins von 4.5% auf CHF 80'310'032.85 ab 1. März 2016 zu erteilen.

      Eventualiter zu 1.a):

      b)

      Unter Aufrechterhaltung des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 was die gewährte definitive Rechtsöffnung betref- fend die Hauptforderung in Höhe von CHF 80'310'032.85 angeht,

      sei in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (zusätzlich zur Hauptforderung in Höhe von

      CHF 80'310'032.85) unter entsprechender Abänderung und Ergänzung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfah- ren EB201130 betreffend den Zinsanspruch definitive Rechtsöffnung für Zinsen in Höhe von 4.5% auf CHF 80'310'032.85 seit 1. März 2016 zu erteilen.

      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

      Ferner stellte er in prozessualer Hinsicht die folgenden Anträge (Urk. 75 S. 3):

      Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 in Bezug auf die nichtangefochtenen Dis- positiv Ziff. 1 Satz 1 sowie die Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

      Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 unverändert fortbesteht.

      1. Neben dem Gesuchsteller erhob auch der Gesuchsgegner und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2021, mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Diese Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT210234-O geführt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), kann über die vorliegende Beschwerde jedoch unabhängig vom Ausgang der Beschwerde des Gesuchsgegners befunden werden.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–74/a-b). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. Prozessuales

      1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).

      2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig

      sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).

        1. Nachdem das vorinstanzliche Urteil von beiden Parteien angefochten und der Beschwerde des Gesuchsgegners im Verfahren RT210234-O die aufschie- bende Wirkung erteilt wurde (Geschäfts-Nr. RT210234-O, Urk. 86), erweist sich der im vorliegenden Verfahren gestellte prozessuale Antrag auf Vormerknahme bezüglich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von im Verfahren RT210134-O ange- fochtenen Dispositiv-Ziffern (Urk. 75 S. 3) als obsolet und ist zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben.

        2. Hinsichtlich des Antrags, es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 7 unverändert fortbesteht, gilt es festzuhalten, dass es nicht in den Kompetenzbereich des Rechtsöffnungsgerichts fällt, sich im Rahmen

      einer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zum materiellen Bestand des Arrests zu äussern. Ob der Arrest weggefallen ist, wird vielmehr vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt (vgl. BGer 5A_884/2021 vom 14. April 2022, E. 2.3). Auf diesen prozessualen Antrag ist ent- sprechend nicht einzutreten.

    3. Materielle Beurteilung

      1. Die Vorinstanz erwog, dogmatisch bereite die Zusprechung von nicht durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Zinsen im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung Schwierigkeiten, da das Vollstreckungsgericht nicht über den ma- teriellen Bestand einer Forderung zu entscheiden habe, sondern ausschliesslich die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Titel prüfen dürfe. Soweit es bezüglich der Zinsforderung an einem Vollstreckungstitel fehle, wäre das Rechtsöffnungsge- such folglich konsequenterweise abzuweisen. Die massgebliche Lehre lasse in- des im Zusammenhang mit auf Verwaltungsverfügungen beruhenden Geldforde- rungen unter eng gesteckten Voraussetzungen die Rechtsöffnung für Verzugszin- sen zu, die nicht mit dem vollstreckbaren Entscheid festgesetzt worden seien. Vo- rausgesetzt sei jedoch, dass die gesuchstellende Partei die den Verzug begrün- denden Tatsachen liquide darlege und der Verzugszins einfach ausgerechnet werden könne (mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Laut Stü- cheli gewähre die Mehrheit der Praxis für nicht mit dem Entscheid auferlegte Zin- sen Rechtsöffnung, wenn der Zinsfuss ausgewiesen sei oder sich genau aus dem Gesetz ergebe und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beigelegten Mahnung oder eines Verfalltags bestimmen lasse. Da jedoch für den Verzugszins kein Rechtsöffnungstitel vorliege, sei diese Praxis auf Fälle zu beschränken, in denen der Zins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werde und es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handle. Sobald jedoch der Verzugseintritt vom Gläubiger bestritten werde und nicht aus- gewiesen sei, sei die Rechtsöffnung für den Verzugszins zu verweigern (mit Ver- weis u.a. auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 193).

        Der Gesuchsteller verlange auf den Betrag von Fr. 80'310'032.85 Zins zu 4.5% seit 1. März 2016. Begründet werde diese Zinsforderung im Gesuch nicht. Auch in der Stellungnahme vom 15. Juli 2019 habe der Gesuchsteller lediglich generell-abstrakte rechtliche Grundlagen zur Verzugszinspflicht angeführt, ohne sich jedoch konkret zum vorliegenden Zinsenlauf und insbesondere dem 1. März 2016 zu äussern. Auch die vom Gesuchsteller eingereichten Vollstreckungstitel würden sich nicht zur geltend gemachten Zinsforderung äussern. Nachdem der Gesuchsteller auch nicht begründet habe, wie sich diese zusammensetze, sei er seiner Obliegenheit zur liquiden Darlegung der den Verzugszinsanspruch begrün- denden Tatsachen nicht nachgekommen. Bezüglich der geltend gemachten Zins- forderung sei sein Gesuch somit nicht schlüssig, weshalb es abzuweisen sei. Hin- zu komme, dass es sich überdies in Anbetracht der Forderung von rund Fr. 80 Mio. und des Zeitraums von über fünf Jahren auch nicht um geringfügige Zinsbe- träge handle, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich der Zinsforderung auch nach Ansicht von Stücheli abzuweisen wäre. Insbesondere sei es nicht Sa- che des Rechtsöffnungsgerichts, bei strittiger Sachlage im Stile eines Erkenntnis- gerichts Zinsansprüche materiellrechtlich zu prüfen. Diese Klärung falle in die Zu- ständigkeit der veranlagenden (Erkenntnis-)Behörde, die nötigenfalls eine ergän- zende Verfügung zum Verzugszinsanspruch zu erlassen habe (Urk. 76 S. 15 ff.).

      2. Der Gesuchsteller lässt im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. aktenwidrig festgestellt, wenn sie davon ausgehe, dass der relevante Sachverhalt für die Erteilung der Rechtsöff- nung in Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins nicht gegeben sei. Die für den Zinsenlauf massgebliche Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 liege im Recht und die Vorinstanz habe in anderem Kontext auch darauf Bezug genom- men. Der Gesuchsteller habe ferner ausgeführt, dass die Steuerrechnung ge- meinsam mit der Nachsteuerverfügung versandt worden sei. Der Gesuchsgegner habe vorinstanzlich sodann zu Recht nicht bestritten, dass ihm die Steuerrech- nung vom 27. Januar 2016 sowie die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 zugegangen seien. Er habe sich weiter in seiner Gesuchsantwort auch zur gel- tend gemachten Verzugszinsforderung geäussert, mithin sei ihm aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs klar gewesen, dass der Gesuchsteller Verzugszins von

        4.5% auf CHF 80'310'032.85 seit 1. März 2016 geltend gemacht habe. Er habe in der Folge aber lediglich die betragsmässige Höhe und den Bestand der Zinsforde- rung bestritten, den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs per 1. März 2016 so- wie dessen prozentuale Höhe jedoch unbestritten gelassen. So habe der Ge- suchsgegner in seiner Gesuchsantwort zu verstehen gegeben, dass nur bei (wie von ihm fälschlicherweise geforderter) Ausstellung einer neuen Rechnung die Fäl- ligkeit neu zu bestimmen wäre. Diese Ausführungen seien im Einklang damit er- gangen, dass der Gesuchsgegner den vom Gesuchsteller geltend gemachten Fäl- ligkeitszeitpunkt vom 1. März 2016 für den Zinsenlauf aufgrund der ins Recht ge- legten Rechnungen vorinstanzlich nicht bestritten habe (mit Verweis auf Urk. 25 Rz. 22). Sodann habe er sich, wenn auch in der Sache falsch, so doch umfassend zum angeblichen Fehlen eines Rechtsöffnungstitels für Zinsen im Besonderen geäussert (mit Verweis auf Urk. 25 Rz. 40 bis 43). Auch daraus gehe hervor, dass der Gesuchsgegner aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs zweifelsfrei erkannt habe, dass der Gesuchsteller Verzugszins auf der Nachsteuerforderung verlangt habe. Da der Beginn des Zinsenlaufs sowie die Zinshöhe in Prozentpunkten vor- liegend unstrittig gewesen seien bzw. sich der Beginn des Zinsenlaufs spätestens per 1. März 2016 ohne Weiteres aus den im Recht liegenden Urkunden ergeben habe, hätte die Vorinstanz in der Folge nur noch das Recht richtig anwenden und auf Erteilung der Rechtsöffnung auch für die geltend gemachte Verzugszinsforde- rung schliessen müssen. Hinsichtlich der einschlägigen und auch für die Vo- rinstanz verbindlichen Rechtslage könne (u.a.) auf das jüngst in einem Parallel- verfahren ergangene, der Vorinstanz bekannte und von ihr sogar zitierte Urteil RT200119 vom 13. August 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen werden (Urk. 70/1). Die Vorinstanz habe in Kenntnis dieser Rechtslage das Recht gar nicht bzw. falsch angewandt, indem sie auf angebliche Unschlüssigkeit des Gesuchs erkannt bzw. die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gebracht habe. Dabei habe sich die Vorinstanz im Urteil zudem von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen, indem sie die betragsmässige Höhe des Verzugszinsanspruches als Grund für die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs angeführt habe (Urk. 75 Rz. 13 ff.).

      3. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechts- öffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozial- versicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss an- zuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst o- der anders regelt (OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.2.). Gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG werden für periodische Steuern zulasten des Steuerpflichtigen in der Regel ab einem Verfalltag in der Steuerperiode Zinsen berechnet. Mit Bezug auf die ordentliche Nachsteuer schreibt § 160 Abs. 1 StG vor, dass die nicht er- hobene Steuer samt Zins eingefordert wird. Das Steuergesetz sieht eine Verzin- sungspflicht für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, somit ausdrücklich vor. Die Einzelheiten der Zinspflicht nach § 174 Abs. 1 lit. b StG, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verord- nung festgelegt (§ 174 Abs. 21 StG; vgl. auch § 265 StG). Gestützt auf die ge- setzlichen Delegationsnormen schreibt § 51 Abs. 3 StV für periodische Steuern (einschliesslich ordentliche Nachsteuern; vgl. § 162 Abs. 3 StG und § 52 StV) vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist und bei verspäteter Zahlung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen (inklusive Verzugszinsen: OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.3.) gefordert werden können. Die Höhe des Verzugszinses wird gemäss Ziffer I des regierungsrätlichen Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 in dessen Anhang festgesetzt und beträgt seit dem Jahr 2008 und auch aktuell 4.5%. Keine Anwendung findet die vom Re- gierungsrat mit Beschluss vom 1. April 2020 im Rahmen der COVID-19- Massnahmen vorgesehene Änderung des Anhangs dieses Beschlusses betref- fend Senkung des Verzugszinses für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 in Angleichung an den Ausgleichs- und Vergütungszins auf 0.25% (RRB Nr. 336/2020; zum Ganzen vgl. OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6).

      4. Demzufolge ergibt sich zwar die Höhe des Verzugszinses von 4.5% ohne Weiteres genau aus dem Gesetz, der gesetzlich festgelegte Beginn des Verzugs-

      zinses ist indes abhängig vom Datum der Zustellung der Schlussrechnung. Da der Gesuchsteller die den Verzug begründenden Tatsachen liquide darzulegen hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134), hat er entsprechend auch den Nachweis zu erbringen, dass die Zustellung spätestens 30 Tage vor dem geltend gemachten Verzugsbeginn erfolgt ist. Vorliegend wurde die Schlussrechnung vom

      27. Januar 2016 unbestrittenermassen zusammen mit der Nachsteuerverfügung versandt (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/13 und Urk. 3/4). Ein Zustellnachweis ist indes nicht vorhanden, weshalb sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers der Beginn des Zinsenlaufs spätestens per 1. März 2016 gerade nicht aus den im Recht lie- genden Urkunden ergibt. Sodann trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner sich nicht konkret zum Verzugseintritt per 1. März 2016 geäussert hat. Soweit der Ge- suchsteller daraus jedoch den Schluss zieht, dass der Beginn des Verzugszinses unbestritten geblieben sei, geht er fehl. Vielmehr bedurfte es mangels entspre- chender Behauptungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 35 Rz. 58) gar keiner Bestreitung seitens des Gesuchsgegners. Insbesondere kann der Ge- suchsteller in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Gesuchsgegner anhand des Rechtsbegehrens erkennen konnte, dass Verzugs- zins ab dem 1. März 2016 gefordert wird, da das Rechtsbegehren die Tatsachen- behauptungen nicht zu ersetzen vermag (vgl. Art. 221 Abs. 1 ZPO). Da der Ver- zugseintritt per 1. März 2016 somit weder ausgewiesen ist noch als unbestritten betrachtet werden kann, ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs hinsichtlich der Zinsen – ungeachtet der im Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. RT210234 zu klärenden Frage, ob für die Hauptforderung zu Recht Rechtsöffnung erteilt wurde – nicht zu beanstanden. Damit kann auch offenblei- ben, ob allein die betragsmässige Höhe des geltend gemachten Verzugszinses die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs hinsichtlich der Zinsforderung ge- rechtfertigt hätte.

      5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

    4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben, da dem Ge- suchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG/ZH).

  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers, es sei davon Vormerk zu neh- men, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 in Bezug auf Disp. Ziff. 1 Satz 1 sowie Disp. Ziff. 2 bis Ziff. 4 rechtskräftig und voll- streckbar sei, wird abgeschrieben.

  2. Auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 unverändert fortbesteht, wird nicht eingetreten.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 75, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 27. Juni 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel versandt am:

lm

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