Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210236 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtsöffnung; Beschwerde; Verzug; Gesuchsteller; Verzugszins; Zinsen; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Gesuchsgegner; Betreibung; Steuer; Rechtsöffnungsgesuch; Höhe; Beginn; Steuer; Bestritten; Zinsenlauf; Gemachte; Bezirksgericht; Arrest; Dispositiv; Betreibungsamt; Entscheid; Zinsforderung; Gemachten; Vorinstanzlich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 221 ZPO ; Art. 280 KG ; Art. 317 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 466; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210236-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw
S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y.
betreffend Rechtsöffnung
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 2) des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018, ge- stützt auf die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/4) sowie das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/4 [Bescheinigung der Rechtskraft]) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% ab 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbe- fehlskosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Am 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 45 S. 15). Mit Beschluss vom 24. August 2020 hob das Obergericht die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Entscheids vom
17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurück (Urk. 48 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom
6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 73 S. 20 = Urk. 76 S. 20).
2. Gegen das Urteil vom 6. Dezember 2021 erhob der Gesuchsteller mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 74a) Beschwerde mit folgen- den Beschwerdeanträgen (Urk. 75 S. 2):
1.a) Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 (Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewie- sen.) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei unter Aufrechterhaltung von Dispositiv Ziff. 1 Satz 1 sowie Ziff. 2 bis Ziff. 6 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 zusätzlich zur bereits erteilten Rechtsöffnung auch
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018,
- für Zins von 4.5% auf CHF 80'310'032.85 ab 1. März 2016 zu erteilen.
Eventualiter zu 1.a):
b)
Unter Aufrechterhaltung des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 was die gewährte definitive Rechtsöffnung betref- fend die Hauptforderung in Höhe von CHF 80'310'032.85 angeht,
sei in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (zusätzlich zur Hauptforderung in Höhe von
CHF 80'310'032.85) unter entsprechender Abänderung und Ergänzung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfah- ren EB201130 betreffend den Zinsanspruch definitive Rechtsöffnung für Zinsen in Höhe von 4.5% auf CHF 80'310'032.85 seit 1. März 2016 zu erteilen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.
Ferner stellte er in prozessualer Hinsicht die folgenden Anträge (Urk. 75 S. 3):
Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 im Verfahren EB201130 in Bezug auf die nichtangefochtenen Dis- positiv Ziff. 1 Satz 1 sowie die Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4 rechtskräftig und vollstreckbar ist.
Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 unverändert fortbesteht.
Neben dem Gesuchsteller erhob auch der Gesuchsgegner und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2021, mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Diese Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT210234-O geführt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), kann über die vorliegende Beschwerde jedoch unabhängig vom Ausgang der Beschwerde des Gesuchsgegners befunden werden.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–74/a-b). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
Hinsichtlich des Antrags, es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 7 unverändert fortbesteht, gilt es festzuhalten, dass es nicht in den Kompetenzbereich des Rechtsöffnungsgerichts fällt, sich im Rahmen
einer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zum materiellen Bestand des Arrests zu äussern. Ob der Arrest weggefallen ist, wird vielmehr vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG) gemäss Art. 280 SchKG von Amtes wegen festgestellt (vgl. BGer 5A_884/2021 vom 14. April 2022, E. 2.3). Auf diesen prozessualen Antrag ist ent- sprechend nicht einzutreten.
4.5% auf CHF 80'310'032.85 seit 1. März 2016 geltend gemacht habe. Er habe in der Folge aber lediglich die betragsmässige Höhe und den Bestand der Zinsforde- rung bestritten, den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs per 1. März 2016 so- wie dessen prozentuale Höhe jedoch unbestritten gelassen. So habe der Ge- suchsgegner in seiner Gesuchsantwort zu verstehen gegeben, dass nur bei (wie von ihm fälschlicherweise geforderter) Ausstellung einer neuen Rechnung die Fäl- ligkeit neu zu bestimmen wäre. Diese Ausführungen seien im Einklang damit er- gangen, dass der Gesuchsgegner den vom Gesuchsteller geltend gemachten Fäl- ligkeitszeitpunkt vom 1. März 2016 für den Zinsenlauf aufgrund der ins Recht ge- legten Rechnungen vorinstanzlich nicht bestritten habe (mit Verweis auf Urk. 25 Rz. 22). Sodann habe er sich, wenn auch in der Sache falsch, so doch umfassend zum angeblichen Fehlen eines Rechtsöffnungstitels für Zinsen im Besonderen geäussert (mit Verweis auf Urk. 25 Rz. 40 bis 43). Auch daraus gehe hervor, dass der Gesuchsgegner aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs zweifelsfrei erkannt habe, dass der Gesuchsteller Verzugszins auf der Nachsteuerforderung verlangt habe. Da der Beginn des Zinsenlaufs sowie die Zinshöhe in Prozentpunkten vor- liegend unstrittig gewesen seien bzw. sich der Beginn des Zinsenlaufs spätestens per 1. März 2016 ohne Weiteres aus den im Recht liegenden Urkunden ergeben habe, hätte die Vorinstanz in der Folge nur noch das Recht richtig anwenden und auf Erteilung der Rechtsöffnung auch für die geltend gemachte Verzugszinsforde- rung schliessen müssen. Hinsichtlich der einschlägigen und auch für die Vo- rinstanz verbindlichen Rechtslage könne (u.a.) auf das jüngst in einem Parallel- verfahren ergangene, der Vorinstanz bekannte und von ihr sogar zitierte Urteil RT200119 vom 13. August 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen werden (Urk. 70/1). Die Vorinstanz habe in Kenntnis dieser Rechtslage das Recht gar nicht bzw. falsch angewandt, indem sie auf angebliche Unschlüssigkeit des Gesuchs erkannt bzw. die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gebracht habe. Dabei habe sich die Vorinstanz im Urteil zudem von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen, indem sie die betragsmässige Höhe des Verzugszinsanspruches als Grund für die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs angeführt habe (Urk. 75 Rz. 13 ff.).
Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechts- öffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozial- versicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss an- zuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst o- der anders regelt (OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.2.). Gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG werden für periodische Steuern zulasten des Steuerpflichtigen in der Regel ab einem Verfalltag in der Steuerperiode Zinsen berechnet. Mit Bezug auf die ordentliche Nachsteuer schreibt § 160 Abs. 1 StG vor, dass die nicht er- hobene Steuer samt Zins eingefordert wird. Das Steuergesetz sieht eine Verzin- sungspflicht für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, somit ausdrücklich vor. Die Einzelheiten der Zinspflicht nach § 174 Abs. 1 lit. b StG, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verord- nung festgelegt (§ 174 Abs. 21 StG; vgl. auch § 265 StG). Gestützt auf die ge- setzlichen Delegationsnormen schreibt § 51 Abs. 3 StV für periodische Steuern (einschliesslich ordentliche Nachsteuern; vgl. § 162 Abs. 3 StG und § 52 StV) vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist und bei verspäteter Zahlung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen (inklusive Verzugszinsen: OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.3.) gefordert werden können. Die Höhe des Verzugszinses wird gemäss Ziffer I des regierungsrätlichen Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 in dessen Anhang festgesetzt und beträgt seit dem Jahr 2008 und auch aktuell 4.5%. Keine Anwendung findet die vom Re- gierungsrat mit Beschluss vom 1. April 2020 im Rahmen der COVID-19- Massnahmen vorgesehene Änderung des Anhangs dieses Beschlusses betref- fend Senkung des Verzugszinses für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 in Angleichung an den Ausgleichs- und Vergütungszins auf 0.25% (RRB Nr. 336/2020; zum Ganzen vgl. OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6).
Demzufolge ergibt sich zwar die Höhe des Verzugszinses von 4.5% ohne Weiteres genau aus dem Gesetz, der gesetzlich festgelegte Beginn des Verzugs-
zinses ist indes abhängig vom Datum der Zustellung der Schlussrechnung. Da der Gesuchsteller die den Verzug begründenden Tatsachen liquide darzulegen hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134), hat er entsprechend auch den Nachweis zu erbringen, dass die Zustellung spätestens 30 Tage vor dem geltend gemachten Verzugsbeginn erfolgt ist. Vorliegend wurde die Schlussrechnung vom
27. Januar 2016 unbestrittenermassen zusammen mit der Nachsteuerverfügung versandt (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/13 und Urk. 3/4). Ein Zustellnachweis ist indes nicht vorhanden, weshalb sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers der Beginn des Zinsenlaufs spätestens per 1. März 2016 gerade nicht aus den im Recht lie- genden Urkunden ergibt. Sodann trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner sich nicht konkret zum Verzugseintritt per 1. März 2016 geäussert hat. Soweit der Ge- suchsteller daraus jedoch den Schluss zieht, dass der Beginn des Verzugszinses unbestritten geblieben sei, geht er fehl. Vielmehr bedurfte es mangels entspre- chender Behauptungen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 35 Rz. 58) gar keiner Bestreitung seitens des Gesuchsgegners. Insbesondere kann der Ge- suchsteller in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der Gesuchsgegner anhand des Rechtsbegehrens erkennen konnte, dass Verzugs- zins ab dem 1. März 2016 gefordert wird, da das Rechtsbegehren die Tatsachen- behauptungen nicht zu ersetzen vermag (vgl. Art. 221 Abs. 1 ZPO). Da der Ver- zugseintritt per 1. März 2016 somit weder ausgewiesen ist noch als unbestritten betrachtet werden kann, ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs hinsichtlich der Zinsen – ungeachtet der im Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. RT210234 zu klärenden Frage, ob für die Hauptforderung zu Recht Rechtsöffnung erteilt wurde – nicht zu beanstanden. Damit kann auch offenblei- ben, ob allein die betragsmässige Höhe des geltend gemachten Verzugszinses die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs hinsichtlich der Zinsforderung ge- rechtfertigt hätte.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben, da dem Ge- suchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG/ZH).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel versandt am:
lm
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