Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210201 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Zusammenfassung : | Die X._____AG hat gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Imboden Beschwerde eingelegt, da der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt wurde. Der Konkursrichter hatte bereits den Konkurs über Y._____ eröffnet, als die Forderung entstand, daher konnte der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden. Die X._____AG hat Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben, um die Verfahrenskosten direkt bei Y._____ zu belasten. Der Entscheid wurde zugunsten der X._____AG abgeändert, und die Verfahrenskosten wurden Y._____ auferlegt. |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verweis; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Ziffer; Arbeitsvertrag; Überstunden; Betrag; Forderung; Stunden; Forderung; Betreibung; Dispositiv; Sinne; Parteien; SchKG; Zahlung; Urteil; Vorinstanz; Rechtsöffnungsgesuch; Tzuschläge; Zügeltag; Entscheid; Ansicht; Beschwerdeverfahren; Stundenlohn; Tarbeit |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 110 BV ; Art. 17 ArG ; Art. 19 ArG ; Art. 22 ArG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321c OR ; Art. 322 ZPO ; Art. 323b OR ; Art. 326 ZPO ; Art. 329 OR ; Art. 82 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 113 III 6; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 23. November 2021
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 22. September 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 27. Mai 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 16. September 2020) ab (Urk. 23 S. 15 =
Urk. 26 S. 15).
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 24a) Beschwerde und beantragte, dass (Urk. 25 S. 2):
1. die Beschwerde gutzuheissen sei. Es sei das Urteil EB210668-L / U des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. Es sei der erhobene Rechtsvorschlag zur Betreibung Nr. 1 zu beseitigen und die provisorische Rechtsöff- nung über den Betrag in Höhe von CHF 4'230.75 zu erteilen.
Es sei des Weiteren die Rechtsöffnung über den Verzugszins in Höhe von 5% seit 31.3.2019 auf die Forderung von CHF 4'230.75 und für die CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten und die weiteren Betreibungskosten von CHF 13.30 zu erteilen.
Eventualiter sei unter Aufhebung von Dispositiv, Ziffer 1, im Sinne einer teilweisen Gutheissung für die Forderungen im Einzelnen (Überstundenzuschläge à CHF 1'125.-, Nachtzuschläge à CHF 1'545.75, 1. August und Zügeltag à CHF 480.sowie die Sonntagszuschläge à CHF 1'080.-) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen inkl. der jeweiligen Verzugszinsen seit 31.3.2019. Ebenso für die CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten und die weiteren Betreibungskosten von CHF 13.30.
Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv, Ziffer 2, dahingehend abzuändern, dass die Spruchgebühr von CHF 200.- der Gesuchsgegnerin auferlegt wird.
Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv, Ziffer 3, dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zugesprochen wird.
Es sei Dispositiv, Ziffer 4 ersatzlos aufzuheben.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin -
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 (Urk. 4/2), die Lohnabrechnungen der Monate Juli 2017 bis März 2018 (Urk. 4/4), die Schreiben von C. vom
1. März 2020 (Urk. 4/5) und 11. Februar 2020 (Urk. 4/6), das Arbeitszeitprotokoll für den Monat August 2017 (Urk. 9) sowie mehrere gesetzliche Bestimmungen. In Ziffer 4 des Arbeitsvertrags hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die übliche Arbeitszeit der Gesuchstellerin 30 bis 40 Stunden pro Woche betrage. Je nach Bedarf könne die Arbeitnehmerin mehr Stunden leisten, wobei diese - unter Verweis auf Art. 321c Abs. 3 OR in der Regel in gegenseitiger Absprache durch Freizeit zu kompensieren seien, ansonsten sie gemäss Ziff. 7 entlöhnt werde (mit Verweis auf Urk. 4/2 S. 2). In Ziffer 7 des Arbeitsvertrags sei ein Stundenlohn von Fr. 30.brutto zuzüglich 8.33% Ferienzuschlag statuiert worden, wobei für die Assistenz in der Nacht eine Pauschale von Fr. 54.85 vorgesehen worden sei (mit Verweis auf Urk. 4/2 S. 3). Die von der Gesuchsgegnerin zu zahlende Summe (inkl. allfällige Überstunden-, Nachtarbeits- und Sonntagszuschläge) hänge somit vom jeweiligen monatlichen Einsatz der Gesuchstellerin ab. Bei Vertragsabschluss habe dessen Umfang nicht festgestanden und habe sich damals auch nicht abschätzen, geschweige denn bestimmen lassen. Deshalb stelle der Vertrag keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Abgesehen davon stelle ein Arbeitsvertrag ohnehin nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn dieser den geschuldeten Nettobetrag ausweise (mit Verweis auf
ZR 116/2017 Nr. 28), was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Weiter mache die Gesuchstellerin geltend, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Urk. 4/5) habe
C. Folgendes anerkannt: Ich akzeptiere Deinen Vorschlag von
150 Überstunden (Urk. 7 S. 5). Überdies habe er darin auf jegliche Gegenforderungen mit den folgenden Worten verzichtet: Natürlich verzichtet B. , vertreten durch C. , darauf, diese Summe zurückzufordern. Schliesslich habe er in diesem Schreiben unterschriftlich 235 Nächte, 150 Überstunden, 9 Sonntage und den Zügeltag wie folgt anerkannt: Wie du korrekt schreibst, bezahlte ich dir 235 Nachtzuschläge [ ], Ich akzeptiere deinen Vorschlag von
150 Überstunden, Sonntagsarbeit: Gemäss den von dir ausgefüllten Arbeitszeitprotokollen hast du übers ganze Jahr gerechnet an 9 Sonntagen gearbeitet, Da ist der Zügeltag wohl inbegriffen (Urk. 7 S. 6). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 (Urk. 4/6) habe er zudem anerkannt, dass die Gesuchstellerin Für jede Stunde, die zur Nachtarbeit gezählt wird, [ ] bekanntlich 10 % Zuschlag auf den normalen Stundenlohn erhalte (Urk. 7 S. 6). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin habe C. weder im Schreiben vom 1. März 2020 (Urk. 4/5) noch im Schreiben vom 11. Februar 2020 (Urk. 4/6) für die Gesuchsgegnerin anerkannt, der Gesuchstellerin einen bereits bei der Unterzeichnung bestimmten leicht bestimmbaren Betrag zu schulden, und sich zu dessen Bezahlung verpflichtet. Vielmehr nehme die Gesuchsgegnerin darin Stellung zu den von der Gesuchstellerin geleisteten Arbeitsstunden und deren bisherigen Bezahlung und erkläre am Ende des Schreibens vom 1. März 2020, dass die von ihr ausbezahlten Beträge die Forderung der Gesuchstellerin übersteigen würden, sie jedoch auf die Rückerstattung des ihr zustehenden Betrages verzichte (mit Verweis auf Urk. 4/5
Blatt 6). Es fehle somit an einer Erklärung, die den vorbehalts- und bedingungslosen Willen der Gesuchsgegnerin zum Ausdruck bringe, einen bestimmten leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Folglich stellten auch die Schreiben vom
1. März 2020 (Urk. 4/5) und vom 11. Februar 2020 (Urk. 4/6) keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 4/4) würden keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin tragen, weshalb sie keine Rechtsöffnungstitel darstellen könnten. Da sodann weder der Arbeitsvertrag noch die Schreiben vom 1. März 2020 und 11. Februar 2020 auf Lohnabrechnungen verweisen würden, könne auch nicht von einem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden. Soweit sich die Gesuchstellerin schliesslich für die Überstundenzuschläge auf Art. 321c OR, für den Zeitzuschlag für Nachtarbeit auf Art. 22 ArG und Art. 17 ArGV, für den Lohnzuschlag auf Art. 19 Abs. 3 ArG, die Entschädigung für den 1. August auf Art. 110 Abs. 3 BV und diejenige für den Zügeltag auf Art. 9c NAV Hauswirtschaft und auf Art. 329 Abs. 3 OR berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein keine Rechtsöffnungstitel bildeten (mit Verweis auf BGE 113 III 6 E. 1b). Die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angerufenen Dokumente und Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag und dem Gesetz stellten keine Rechtsöffnungstitel dar. Mangels Verweisen in den jeweiligen Dokumenten liege auch kein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel vor. Auch unter den weiteren von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen (Urk. 4/3, Urk. 4/7-9 und Urk. 21/14+15) finde sich kein Rechtsöffnungstitel für die verlangten Beträge. Das Gesuch sei deshalb mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 26 S. 10 ff.).
4. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, im Schreiben vom 1. März 2020 habe die Gesuchsgegnerin erklärt, sie akzeptiere ihren Vorschlag von 150 Überstunden (mit Verweis auf Urk. 4/5). Des Weiteren habe die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 11. Februar 2020 festgehalten, dass sie, die Gesuchstellerin, für jede Stunde, die zur Nachtzeit gezählt werde, bekanntlich einen Zuschlag von 10% auf dem normalen Stundenlohn erhalte (mit Verweis auf Urk. 4/6). Aus dem Wortlaut der beiden genannten Schreiben gehe somit klar hervor, dass sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung verpflichtet gefühlt habe. Demnach bildeten sie zusammen mit dem Arbeitsvertrag (Urk. 4/2) eine zusammengesetzte, mit Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, aus der sich der geschuldete Betrag leicht bestimmen lasse. Zwar habe die Gesuchsgegnerin den von ihr geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3'150.75 (ohne Verzugszins) von einer behaupteten Gegenforderung in Abzug gebracht. Die entsprechende Berechnung in Verbindung mit den oberwähnten Aussagen in den beiden Schreiben vom 11. Februar 2020 und
1. März 2020 stelle aber eine unbedingte Schuldanerkennung dar, zumal die Gesuchsgegnerin vorbehaltslos Verrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen erklärt habe. Abgesehen davon, dass eine Verrechnung nach Art. 323b OR ohnehin ausgeschlossen sei, stehe der Gesuchsgegnerin auch keine Verrechnungsforderung zu. So habe sie ihr die angeblich zusätzlich bezahlten Nachtzuschläge
gemäss Schreiben vom 11. Februar 2020 geschenkt (mit Verweis auf Urk. 4/6). Darauf könne die Gesuchsgegnerin nicht mehr zurückkommen. Die angeblich zu viel bezahlten Nachtzuschläge seien sodann vorbehaltslos und pauschal ausgerichtet worden, weshalb auch diese Gegenforderung entfalle. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch begründet und gutzuheissen (Urk. 25 S. 4 ff.).
Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Be-
triebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (sog. zusammengesetzte Urkunden).
Im Schreiben vom 1. März 2020 führte die Gesuchsgegnerin aus, sie habe der Gesuchstellerin Fr. 10'048.- (= Fr. 7'692.35 + Fr. 2'355.65) zu viel bezahlt, weshalb selbst unter Berücksichtigung der Forderungen der Gesuchstellerin eine Gegenforderung von Fr. 6'711.60 verbleibe, auf deren Geltendmachung sie indes verzichte (Urk. 4/5 S. 1 ff., insbesondere S. 6). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann darin keine vorbehaltslose Schuldanerkennung erblickt werden, zumal die Gesuchsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie der Ansicht ist, der Gesuchstellerin nichts mehr zu schulden (Gesamttotal zu Gunsten B. ; Natürlich verzichtet B. [ ] diese Summe zurückzufor- dern [Urk. 4/5 S. 6]).
Im Schreiben vom 11. Februar 2020 hielt die Gesuchsgegnerin zwar fest, Für jede Stunde, die zur Nachtarbeit gezählt wird, erhältst du bekanntlich 10% Zuschlag auf den normalen Stundenlohn. Allerdings fügte sie sogleich an, Mit der Nachtzulage von CHF 54.85 ist dieser Betrag längstens gedeckt, ( ) und schliesst wie folgt: ( ) verstehe ich deine Forderungen nicht. (Urk. 4/6). Infolge- dessen kann auch diesen Schreiben keine vorbehaltslose Schuldanerkennung entnommen werden, zumal aus dem Gesamtkontext des Schreibens wiederum
hervorgeht, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht zu einer Zahlung an die Gesuchstellerin verpflichtet fühlt.
Nach dem Gesagten stellen weder das Schreiben vom 11. Februar 2020 noch dasjenige vom 1. März 2020 einen Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'230.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
lm
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