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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT210196: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A.________ stellte ein Ausstandsgesuch gegen den Oberrichter C.________ im Verfahren BK 20 202, da er befürchtete, dieser sei befangen. Der Gesuchsgegner argumentierte jedoch, dass kein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliege, da er nicht bereits in derselben Sache tätig gewesen sei. Das Gericht entschied, dass der Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen muss, da das Ausstandsgesuch abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT210196

Kanton:ZH
Fallnummer:RT210196
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210196 vom 22.04.2022 (ZH)
Datum:22.04.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Vollmacht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Kündigung; Betreibung; Leasingvertrag; Verfahren; Entscheid; Fälligkeit; Zahlung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Gericht; Urteil; Parteien; Forderung; Prozessvollmacht; Akten; Leasingzinsnachforderung; Zahlungsbefehl; Betrag; Frist; Sinne
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 462 OR ;Art. 56 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 III 535; 132 III 140; 133 III 399; 133 III 645; 136 III 566; 137 III 617; 138 III 583; 139 III 466; 142 III 720; 147 III 176; 58 I 363; 84 II 645;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT210196

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210196-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter

Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Urteil vom 22. April 2022

in Sachen

A. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B. AG

gegen

C. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. September 2021 (EB211052-L)

Erwägungen:

I.

(Sachverhalt und Prozessverlauf)

  1. Am 13. Dezember 2018 schloss die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Leasinggeberin; fortan Gesuchstellerin) mit dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (Leasingnehmer; fortan Gesuchsgegner) einen Leasingvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug ab (Urk. 7/4).

  2. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2021 leitete die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner eine Betreibung für den Betrag von Fr. 14'053.80 nebst Zins zu

    4.58 % seit 23. Januar 2021 beim Betreibungsamt Zürich 4 (Betreibung Nr. …) ein (Urk. 4 = Urk. 23/13). Damit verlangte sie vom Gesuchsgegner die Zahlung von ausstehenden Leasingraten von Fr. 3'964.– (4 x Fr. 991.–) sowie eine Nachforderung aufgrund vorzeitiger Vertragsauflösung von Fr. 10'089.80 samt Zinsen (Urk. 3 S. 5). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 6. Mai 2021 Rechtsvorschlag (Urk. 23/13 S. 2).

  3. In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. August 2021 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren, Audienz, des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihr in der vorgenannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 14'053.80 nebst 4.58 % Zins seit

27. Januar 2021 zu erteilen (Urk. 3 S. 2). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20

S. 2). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 26. August 2021 Frist ansetzte, um darzutun und nachzuweisen, dass die Kündigung des Leasingvertrages vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/10) rechtsgültig unterzeichnet worden sei (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 2). Innert Frist reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme hierzu ein (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen (Urk. 20 S. 2).

  1. Mit Urteil vom 22. September 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom

  2. Mai 2021) für Fr. 3'964.– nebst Zins zu 4.58 % seit 27. Januar 2021 provisorische Rechtsöffnung und wies deren Gesuch im Mehrbetrag ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.– im Umfang von Fr. 350.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 150.– dem Gesuchsgegner. Den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 17 S. 5 = Urk. 20 S. 5).

  1. Gegen das Urteil vom 22. September 2021 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2):

    Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22.09.2021, Prozess Nr. EB211052-L/U, sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 05.05.2021) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 14'053.80 zu erteilen nebst 4.580% Zins seit dem 27.01.2021. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners und Gesuchsgegners.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18/a-b). Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um eine

auf D.

lautende gültige Substitutionsvollmacht einzureichen sowie einen

Vorschuss von Fr. 750.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (Urk. 25). Sowohl die Vollmacht der Gesuchstellerin als auch der Gerichtskostenvorschuss gingen innert Frist ein (Urk. 26a, 27 und 29). Die Beschwerdeantwort datiert vom 7. März 2022 (Urk. 31) und wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). Weitere Eingaben prozessuale Anord- nungen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

(Prozessuale Vorbemerkungen)

  1. Im Umfang der von der Vorinstanz erteilten provisorischen Rechtsöffnung (Fr. 3'964.– nebst Zins zu 4.58 % seit 27. Januar 2021; Urk. 20 S. 5 Dispositiv- Ziffer 1) ist das Rechtsöffnungsbegehren endgültig entschieden. Die Gesuchstellerin verlangt zwar mit ihrem Beschwerdeantrag formell die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 19 S. 2). Gleichzeitig ersucht sie um

    provisorische Rechtsöffnung für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag, weshalb ihr (Aufhebungs-)Antrag in dem Sinne auszulegen ist, dass er die vorinstanzliche teilweise Gutheissung ihres Begehrens nicht miterfasse. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit (nur) die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens im Mehrbetrag bzw. im Umfang der Leasingzinsnachforderung von Fr. 10'089.80 samt Zins zu 4.58 % seit 27. Januar 2021 (Urk. 19

    S. 2). Dies ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2).

  2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz teilweise unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchstellerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; vgl. Urk. 18a und 19A), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 25 und 29). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. II.3.) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

  3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass die beschwerdeführende Partei in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die blosse Wiederholung von Ausführungen vor Vorinstanz genügt hierfür nicht. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

  4. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,

E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Sie sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betr. Art. 317 Abs. 1 ZPO]).

III.

(Materielle Beurteilung)

  1. Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid

    1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren betreffend die Leasingzinsnachfor- derung auf den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag vom

      13. Dezember 2018 (Urk. 7/4) in Verbindung mit den dazugehörigen Leasingvertrags-Bedingungen (Stand 11/2014; fortan LVB; Urk. 7/5) und der darin integrierten Kündigungstabelle (Urk. 7/6; Urk. 3 S. 3). Hierzu führt sie aus, der Leasingvertrag habe 22 Monate gedauert und sei von ihr fristlos gekündigt worden, weil der Gesuchsgegner seiner Zahlungspflicht während mehr als drei Monaten nicht nachgekommen sei. Gemäss Ziff. 15.5 der LVB habe sie vom Vertrag zurücktreten dürfen und es stehe ihr gemäss Ziff. 16.2 LVB neben den Leasingraten eine Leasingzinsnachforderung gemäss Kündigungstabelle von Fr. 10'089.81 zu (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 7/4-6).

    2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin berufe sich für die Vertragsauflösung auf das Kündigungsschreiben vom 2. Oktober 2020, das von E. und F. unterzeichnet worden sei (Urk. 7/10). Die Bevollmächtigung von E. leite die Gesuchstellerin aus der Vollmacht vom 1. November 2019 ab (Urk. 12 und 13a) und jene von F. daraus, dass dieser sich mit der Rückführung gekündigter Fahrzeuge befasse und deshalb Anscheinsbevollmächtigter sei (Urk. 20

      S. 3 E. 4.3.). Die Vollmacht für E. vom 1. November 2019 nehme Bezug auf Art. 462 Abs. 1 OR. Im vorliegenden Fall beziehe sie sich aber allein auf gerichtliche und behördliche Angelegenheiten, mithin auf die Vertretung der Gesuchstellerin gegenüber Gerichten und Behörden. Nicht ersichtlich sei, dass sie sich auf weitere Handlungen im Rahmen des Betriebes beziehen könnte, etwa auf solche gegenüber eigenen Mitarbeitern gegenüber eigenen Kunden und Vertragspartnern. Die Kündigung eines Leasingvertrags richte sich weder an ein Gericht noch an eine Behörde, sondern an einen Vertragspartner. Sie lasse sich somit nicht auf die Vollmacht vom 1. November 2019 stützen (Urk. 20 S. 4 E. 4.4.). Für die Bevollmächtigung von F. unterlasse es die Gesuchstellerin, ein Beweismittel anzubieten und einzureichen, weshalb sie nicht erstellt sei (Urk. 20 S. 4

      E. 4.5.). Somit sei nicht nachgewiesen, dass der Leasingvertrag durch das von E. und F. unterzeichnete Schreiben vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/10) rechtsgültig aufgelöst worden sei. Für die aus der Kündigung abgeleitete Leasingzinsnachforderung von Fr. 10'089.80 fehle es daher an einer Rechtsgrundlage, weshalb das Gesuch in diesem Umfang abzuweisen sei (Urk. 20 S. 4 E. 4.6).

    3. In der Beschwerde hält die Gesuchstellerin an ihrer bereits im Rechtsöff- nungsgesuch vertretenen Ansicht fest, wonach die von ihr eingereichten Urkun- den einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 14'053.80 nebst Zins darstellten (Urk. 19 S. 3 ff.). Sie wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 19 S. 10 ff.; dazu im Einzelnen hinten E. III.2. und E. III.4.).

    4. Der Gesuchsgegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort nicht substantiiert zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen, identifiziert sich aber mit dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31).

  2. Leasingzinsnachforderung

    1. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe den Leasingvertrag vertreten durch E. mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 fristlos gekündigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei E. zur Kündigung des Leasingvertrages bevollmächtigt gewesen (Urk. 19 S. 10).

    2. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, son- dern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Zweck

      des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es, rasch im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) - über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiellrechtliche Punkte zu klären sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5).

      Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645

      E. 4). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf (BGE 129 III 535 E. 3.2.1). Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig offensichtlich haltlos ist wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat der Rechtsöff- nungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGer 5A_136/2020 vom 2. April 2020, E. 3.4.2.; BGer 5D_168/2019

      vom 23. Dezember 2019, E. 3.4.2.1; BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018,

      E. 3.2; je mit Hinweisen).

    3. Die ohne entsprechende Einwendung erfolgte vorinstanzliche Überprüfung der von der Gesuchstellerin mit der Kündigung implizit behaupteten Fälligkeit wurde von der Gesuchstellerin nicht gerügt. Nachdem der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich zu entnehmen ist, wann der Rechtsöff- nungsrichter gehalten ist, die Fälligkeit von Amtes wegen zu prüfen, und es ihm nicht untersagt wird, in den übrigen Fällen tätig zu werden, bedarf es hierzu keiner Weiterungen.

    4. Die von der Gesuchstellerin für E. ausgestellte und nachträglich eingereichte Vollmacht vom 1. November 2019 lautet wie folgt (Urk. 13a):

      Die nachgenannten Gesellschaften (...) erteilen E. (...)

      als Leiter Forderungsmanagement eine Vertretungs- und Verhandlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR für sämtliche gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten.

      Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Schlichtungsbehörden, Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten, Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifen von Rechtsmitteln, Abgeben von Abstandserklärungen, Abschluss von Vergleichen, Anerkennung und Rückzug von Klagen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfang- nahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich Stellen des Konkursbegehrens, Vertretung bei öffentlichen Beurkundungen, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Anheben/Stellen und Rückzug von Strafklagen und -anträgen. (...).

    5. Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, die Vollmacht von E. sei in drei Teile geteilt, das Rubrum (ohne Gegenpartei), die Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR und die Prozessvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR. Die Vollmacht nehme ausdrücklich Bezug auf Art. 462 Abs. 1 OR. Weil der Bevollmächtigte in der Vollmacht als Leiter Forderungsmanagement erwähnt werde, aus ihr keine Gegenpartei hervorgehe und die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten

      zudem ausdrücklich das Recht eingeräumt habe, sie zu vertreten und in ihrem Namen Verhandlungen durchführen zu dürfen, sei es offensichtlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vollmacht nicht nur um eine Prozessvollmacht handle, sondern auch um eine Handlungsvollmacht. Die Vorinstanz habe in ihrer Entscheidbegründung zwar Art. 462 Abs. 1 OR erwähnt, jedoch übersehen, dass sich die Aufzählung der Ermächtigungen im dritten Teil der Vollmacht auf die Prozess-[vollmacht] und eben gerade nicht auf die Ermächtigungen gemäss dem zweiten Teil der Vollmacht bezögen. Würde es sich nur um eine Prozessvollmacht handeln, ergäbe der Teilsatz im zweiten Teil der Vollmacht (...) eine Vertretungs- und Verhandlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR keinen Sinn, bzw. handelte es sich um eine Wiederholung, zumal ein solches Recht bereits aus dem Ermächtigungskatalog gemäss dem dritten Teil der Vollmacht hervorgehe (Urk. 19 S. 10 f.).

    6. Eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR liegt vor, wenn der Inhaber ei- nes Handels-, Fabrikationsoder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe, als Vertreter bestellt. Die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462 Abs. 1 OR). Der Prinzipal bzw. die Gesellschaft kann die typisierte Vollmacht beliebig, beispielsweise auf Handlungen des Inkassos, beschränken (BSK OR I-Watter, Art. 462 N 6; BK-Gautschi, Art. 462 OR N 8b und 9e; BGer 4C.348/2006 vom 17. Januar 2007, E. 8.1.).

    7. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts der strittigen Vollmacht, dass lediglich eine Prozessvollmacht ausgestellt wurde und nicht eine Generalhandlungssowie eine Prozessvollmacht. Schliesslich folgt auf den Verweis auf Art. 462 Abs. 1 OR sogleich die Eingrenzung für sämtliche gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten, wobei der darauf folgende Ermächtigungskatalog einzelne Handlungen hervorhebt, die insbesondere unter die Vollmacht fallen.

    8. Anzufügen ist, dass auch die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren bestätigt, die Vollmacht hätte besser formuliert werden sollen. So fehle für die grammatikalische Verbindung der Handlungs- und Prozessvollmacht die Konjunktion und, wodurch die Vollmacht wie folgt lauten würde (Urk. 19 S. 11):

      Die nachgenannten Gesellschaften (...) erteilen E. (...) als Leiter Forderungsmanagement eine Vertretungs- und Verhandlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR und für sämtliche gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten (...).

    9. Mit ihren Ausführungen zeigt die Gesuchstellerin selbst die fehlende Tren- nung zwischen der Handlungs- und Prozessvollmacht auf. Somit ist vorerst festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Vollmacht nicht schliessen lässt, E. sei zur Kündigung des Leasingvertrages zwischen den Parteien berechtigt gewesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

  3. Anscheinsvollmacht von F.

    Zur Anscheinsvollmacht von F.

    bringt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich vor, es könne offen bleiben, ob dieser im Aussenverhältnis als Anscheinsbevollmächtigter anzusehen sei (Urk. 19 S. 11). Eine Ausei- nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen eine diesbezügliche Rüge kann der Beschwerde nicht entnommen werden, weshalb diese auch in Bezug auf die Anscheinsvollmacht von F. nicht durchdringt (vgl. E.II.3.). Folglich ist auf die vorinstanzliche Erwägung abzustellen, wonach eine Bevollmächti-

    gung von F. (Urk. 20 S. 4).

    für die Kündigung des Leasingvertrages nicht erstellt ist

  4. Genehmigung der Kündigung

    1. Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht zur E-Mail des Gesuchsgegners vom 26. Oktober 2020 geäussert habe (Urk. 19 S. 12). Aus dieser lasse sich erstellen, dass der Gesuchsgegner die Kündigung akzeptiert und genehmigt habe. Falls es keine Ge- nehmigung gewesen sein sollte, so sei eine Kündigung seinerseits anzunehmen (Urk. 19 S. 12).

    2. Vorinstanzlich führte die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch unter dem Titel Tatsächliches aus, der Gesuchsgegner habe sie am 26. Oktober 2020 per E-Mail-Nachricht informiert, dass er wegen eines Spitalaufenthalts nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug persönlich zu retournieren. Er habe die Adresse des Standortes [des Fahrzeuges] mitgeteilt und darum gebeten, dieses abzuholen. Als Beweis hierzu offerierte sie besagte E-Mail-Nachricht (Urk. 3 S. 5).

    3. In der E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2020 nimmt der Gesuchsgegner zwar Bezug auf das Schreiben vom 2. Oktober 2020, indem er auf die Rückführung des Fahrzeuges eingeht. Zusätzlich führt der Gesuchsgegner aber aus, er sei notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Er könne nicht Auto fahren und keine Autonummer einlösen, weil über die Firma der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 7/11).

    4. Eine eigentliche Genehmigung der Kündigung vom 2. Oktober 2020 ei- ne allfällige Kündigung des Gesuchsgegners geht daraus nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Ausserdem vermag die E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2020 nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Gesuchstellerin keinen Nachweis für die rechtsgültige Unterzeichnung der Kündigung vom 2. Oktober 2020 erbrachte, wozu ihr die Vorinstanz im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bereits Gelegenheit gegeben hatte (Urk. 8). Sodann liegt es nicht am Rechtsöffnungsgericht, von sich aus in den Akten nach Anhaltspunkten für die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu suchen, wenn sich diese nicht aus der behaupteten Kündigung der Gesuchstellerin ergibt (vgl. BGer 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019, E. 3.2.2.). Entsprechend ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin vorzuwerfen. Die Beschwerde hierzu erweist sich als unbegründet.

  5. Würdigung

Aufgrund der vorinstanzlichen Behauptungen und Aktenlage hat die Gesuchstellerin den Nachweis der Fälligkeit der Leasingzinsnachforderung im vorinstanzlichen Verfahren nicht erbracht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist

aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

  1. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat bei diesem Prozessausgang die Gesuchstellerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  3. Parteientschädigungen sind auch für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner nicht, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'089.80.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

    Zürich, 22. April 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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