Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210175 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 06.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Partei; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Frist; Gerichtliche; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Reichen; Gungen; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Genügen; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Fehle; Gerichtlichen |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 221 ZPO ; Art. 244 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 274 KG ; Art. 279 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 6 VwVG ; Art. 60 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 66 ZPO ; Art. 81 ZG ; Art. 84 KG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 138 III 374; 139 III 466; 141 III 28; 143 III 65; 147 III 176; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210175-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder Rechtsanwalt MLaw X2. ,
betreffend Rechtsöffnung
(Sachverhalt und Prozessverlauf)
Gegenstände bei der B.
AG, … [Adresse], und wurde am 30. Juni 2021
vom Betreibungsamt Zürich 5 vollzogen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/2). Den Arrest prose- quierte die Gesuchstellerin mittels Betreibungsbegehren vom 12. Juli 2021 (Urk. 4/3). Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zü- rich 5 vom 13. Juli 2021 (Betreibung Nr. 1) erhob die Gesuchsgegnerin Rechts- vorschlag (Urk. 4/4 S. 2).
11. August 2021 um definitive Rechtsöffnung in besagter Betreibung (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Die Gerichtskosten fielen ausser Ansatz (Urk. 9 = Urk. 12).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
September 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16.08.2021 (Geschäfts-Nr.
EB211005-L / U) sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen zur weiteren Behandlung und zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen.
Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16.08.2021 (Ge- schäfts-Nr. EB211005-L / U) sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. 1 (Be- treibung auf Sicherheitsleistung) des Betreibungsamts Zürich 5 sei der Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 230'629.00 nebst Zins zu 4% auf Fr. 87'449.85 seit 23. Juni 2021 vollumfänglich zu beseitigen.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
(Prozessuale Vorbemerkungen)
10a), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend E. II.2.) ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl.
immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,
E. 4.5.1). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zum Sachverhalt macht, ohne dabei Bezug zu nehmen, wo sie diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. insbesondere Urk. 11 S. 6 Rz 22 f. und S. 12 Rz 61 f.), sind diese nach dem Dargelegten unbeachtlich.
(Materielle Beurteilung der Beschwerde)
Hierzu führte sie aus, die Gesuchstellerin habe zwar in ihrer Eingabe vom
11. August 2021 geltend gemacht, es handle sich ihrer Kenntnis nach bei der Ge- suchsgegnerin um eine juristische Person, die in Liechtenstein domiziliert sei, be- gründe dies aber nicht weiter und habe auch keine Beweismittel eingereicht, de- nen sich deren Partei- und Prozessfähigkeit entnehmen liesse. Aufgrund der un- genügenden Behauptungen und der fehlenden Beweismittel sei davon auszuge- hen, dass es an dieser Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 12 S. 3 E. 2.2.).
spart bleiben (Urk. 12 S. 4 E. 3.6.). Das Angebot, nötigenfalls entsprechende Be- lege einzureichen, stelle im Übrigen keine taugliche Beweisofferte dar, da es an Angaben fehle, welche Dokumente noch eingereicht werden könnten (Urk. 12 S. 5 E. 3.7.).
Die Gesuchstellerin hält der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO in mehrfacher Hinsicht entgegen. Mit ihrem umgehenden Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz durch überspitzen Formalismus ihr rechtliches Gehör sowie die einschlägigen Normen zur gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und zur Verbesserung [einer Parteieingabe] (Art. 132 ZPO) verletzt. Ausserdem macht die Gesuchstellerin rechtsungleiche Behandlung und die fal- sche Annahme der unzulässigen Verlängerung der Prosequierungsfrist geltend (Urk. 11 S. 8 f. und S. 16).
vgl. Urk. 4/7 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1] aufgefordert worden sei. Sie habe daher da- rauf verzichtet, eine umfangreiche Dokumentation über eine zwischen den Partei- en nicht umstrittene und von ihr als selbstverständlich erachtete Gegebenheit ein- zureichen. Stattdessen habe sie sich auf die Einreichung der Nachbezugsverfü- gung vom 19. August 2015 beschränkt. Diese zeige und belege bereits ausrei- chend, dass die EZV gegen eine existierende juristische Person einen Anspruch geltend mache. Da es sich aber grundsätzlich um getrennte Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich handle, habe sie dem Gericht der Vollständigkeit halber die Nachreichung weiterer Unterlagen anerboten, falls das Gericht dies wider Erwar- ten als erforderlich erachten sollte (Urk. 11 S. 6).
7. Dezember 2017, E. 3.4.3.) sei nicht einschlägig. Es gehe nicht darum, dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu grei- fen. Sie habe in ihrem Gesuch hinreichende Vorbringen zur Partei- und Prozess- fähigkeit der Gesuchsgegnerin aufgestellt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und namentlich den Einsatz der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bzw. das darauf folgende Ansetzen einer Nachfrist für allfällige vom Gericht als erforderlich erachtete Belege auszulösen, wie sie dies vorsorglich beantragt habe. So habe sie nicht nur vorgebracht, dass die Gesuchsgegnerin in Liechtenstein domiziliert sei, sondern auch, dass es sich bei ihr um eine juristische Person mit Sitz in Liechtenstein handle (Urk. 11 S. 10). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie keinen Mangel erkannt. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass ihre Eingabe vollständig sei. Entsprechend habe sie rein der Vollständigkeit halber dem Gericht vorsorglich angeboten, allfällige Belege einzureichen, falls das Ge- richt dies wünschen sollte (Urk. 11 S. 12). Es sei zudem offensichtlich und ge- richtsnotorisch gewesen, welche Dokumente zum Nachweis der Partei- und Pro- zessfähigkeit juristischer Personen dienlich sein könnten, falls das Gericht solche einschlägigen Belege wünschen würde. Es handle sich um die einschlägigen Re- gisterauszüge, Gründungsakten und Statuten oder Statutenänderungen. Im be- treffenden SchKG-Beschwerdeverfahren habe das Bezirksgericht Zürich von ak- tuellen Sitzbestätigungen, Handelsregisterauszügen oder dergleichen gesprochen. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, dass sie (die Gesuchstellerin) ih- re vorsorgliche Beweisofferte konkreter hätte formulieren müssen (Urk. 11 S. 14).
SchKG; Art. 279 Abs. 2 SchKG). Trotzdem sei sie (die Gesuchstellerin) strenger behandelt worden als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Urk. 11 S. 15).
Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, ihre Partei- und Prozessfähigkeit sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen worden. Die Gesuchstellerin lege nun im Beschwerdeverfahren diejenigen Dokumente ins Recht, welche ihre Existenz (diejenige der Gesuchsgegnerin) belegten. Allerdings hätte die Gesuch- stellerin dies bereits vor Vorinstanz machen müssen. Der Gesuchstellerin sei die Gesuchsgegnerin bestens bekannt, da sie gegen sie seit 2012 zahlreiche Verfah- ren geführt habe. Dies auch vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht. Es liege daher kein überspitzter Formalismus der Vorinstanz vor, denn von der Gesuch- stellerin dürfe als juristisch versierte Partei verlangt werden, den entsprechenden
Nachweis bezüglich der Partei- und Prozessfähigkeit [der Gegenseite] zu erbrin- gen. Gleiches treffe auf die gerichtliche Fragepflicht zu. Im Übrigen dürfe die ge- setzliche Prosequierungsfrist nicht mittels einer Nachbesserungsfrist i.S.v. Art. 132 ZPO verlängert werden. Schliesslich liege auch keine rechtsungleiche Behandlung vor, weil in der von der Gesuchstellerin erwähnten SchKG- Beschwerde, die sie (die Gesuchsgegnerin) erhoben habe, Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit gemacht und Unterlagen eingereicht worden seien (Urk. 19 S. 5 f.).
S. 75; Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016 S. 117 ff.
S. 124; ZK ZPO-Klingler, Art. 253 N 6; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 40c; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 253 N 1). Der Mangel muss offensichtlich sein,
d.h. die sehr deutlichen Fälle umfassen (Fürst, a.a.O., S. 124; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 40c). Die Prozessvoraussetzungen sind zwar von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 60 ZPO), dabei wird die klagende Partei aber nicht von ihrer Behauptungslast bezüglich der Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Pro- zessvoraussetzungen ergibt, entbunden (KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5 m.w.H.). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass das Gericht von Amtes wegen lediglich zu erforschen hat, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozess- voraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, dass das Gericht Tatsa- chen berücksichtigt, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, wenn solche von der gesuchstellenden Partei nicht oder verspätet vor- gebracht werden oder worden sind (Urk. 12 S. 2 E. 2.1.; BGer 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017, E. 3.4.2 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 60 N 2). Bei feh- lenden oder ungenügenden Behauptungen hinsichtlich der Prozessvoraussetzun- gen ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Egli, a.a.O., S. 76), bei Letzterem sofern nicht die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zur Anwendung gelangt.
der Sachverhaltsdarstellung oder Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird. Die Fragepflicht darf im Ergebnis auch nicht die Verhandlungsmaxime aus- ser Kraft setzen, nach welcher grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des entscheidrelevanten Tatsachenfundaments tragen. Aus die- sen Gründen greift sie nicht, wenn eine Partei einen wesentlichen Teil des Tatsa- chenfundaments gar nicht behauptet, d.h. wesentliche Behauptungen überhaupt nicht aufstellt oder keine Beweismittel offeriert. Es geht nicht an, eine fehlende oder in wesentlichen Teilen ungenügende Klage- bzw. Gesuchsbegründung auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht rechtsgenügend vervollständigen zu las- sen (OG ZH RT180007 vom 13. November 2018, E. 3.3.5.).
Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin dar (vgl. BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014, E. 2.1.), wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 12
S. 5 E. 3.7.), selbst wenn es offensichtlich und gerichtsnotorisch gewesen sein sollte, welche Belege einzureichen gewesen wären (Urk. 11 S. 14). Den vo- rinstanzlichen Erwägungen ist entsprechend soweit zu folgen, als die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin insbe- sondere unter Beachtung der von ihr behaupteten internationalen Verhältnisse ungenügend sind (Urk. 12 S. 2 f. E. 2.1. f. und S. 5 E. 3.7.), um sie einer Überprü- fung zu unterziehen.
S. 267 f.) dürfen im vorliegenden Fall aber folgende besonders gelagerten Um- stände auch unter der eingeschränkten Prüfungspflicht des Gerichts bei den Pro- zessvoraussetzungen (vgl. E. III.3.3.) nicht ausser Acht gelassen werden:
23. Juni 2021 (Urk. 4/1) musste sich die EZV an die bundesrechtlichen Vorgaben zum Verwaltungsverfahren halten. Auch im öffentlichen Prozessrecht wird die
Partei- und Prozessfähigkeit vorausgesetzt (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 6 VwVG N 1). Den Bestand der Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchs- gegnerin vermag dies im Rechtsöffnungsverfahren zwar nicht zu implizieren, es ist jedoch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin allfällige Abklärungen hierzu getä- tigt hat. Schliesslich nannte sie nicht nur die Adresse der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvertreter und erklärte, dass es sich um eine juristische Person hand- le, sondern offerierte auch, entsprechende Belege zu beschaffen (Urk. 1 S. 2).
ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 13; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 8, BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 8).
13. August 2012, E. 3, publ.: ZR 111 Nr. 76 S. 218 ff.) ist vorliegend nicht ein- schlägig.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
16. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, an das Bundesgericht, II. zivilrechtli- che Abteilung (5A_886/2021), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230'629.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
versandt am: lm
Dr. O. Hug
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