Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210175 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 06.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Zusammenfassung : | Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 12. August 2020 in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Das Bezirksgericht Dietikon hatte der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 77'536.60 gewährt. Der Gesuchsgegner legte fristgerecht Beschwerde ein und forderte eine Neubeurteilung des Falles. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelte und die materielle Begründetheit der Forderung nicht erneut geprüft werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen. Der Richter war Dr. M. Kriech. |
Schlagwörter : | Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; SchKG; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Sinne; Frist; Belege; Besserung; Vorbringen |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 221 ZPO ; Art. 244 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 274 KG ; Art. 279 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 6 VwVG ; Art. 60 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 66 ZPO ; Art. 81 ZG ; Art. 84 KG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 138 III 374; 139 III 466; 141 III 28; 143 III 65; 147 III 176; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210175-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss vom 6. Mai 2022
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder Rechtsanwalt MLaw X2. ,
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
(Sachverhalt und Prozessverlauf)
Am 19. August 2015 erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (fortan EZV) eine Nachforderungsverfügung gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) aufgrund unrechtmässiger steuerfreier Einfuhr von Kunstwerken im Verlagerungsverfahren (Urk. 4/5). In der Folge erliess die EZV am 23. Juni 2021 gegen die Gesuchsgegnerin eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 76 und Art. 81 ZG (zugleich Arrestbefehl i.S.v. Art. 274 SchKG) für For- derungen (Einfuhrsteuern inkl. aufgelaufener Zinsen basierend auf der vorge- nannten Nachforderungsverfügung) der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin; Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1). Die Sicherung umfasste mehrere
Gegenstände bei der B.
AG, … [Adresse], und wurde am 30. Juni 2021
vom Betreibungsamt Zürich 5 vollzogen (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/2). Den Arrest prosequierte die Gesuchstellerin mittels Betreibungsbegehren vom 12. Juli 2021 (Urk. 4/3). Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 13. Juli 2021 (Betreibung Nr. 1) erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 4/4 S. 2).
Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin, vertreten durch die EZV, das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) mit Eingabe vom
11. August 2021 um definitive Rechtsöffnung in besagter Betreibung (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Die Gerichtskosten fielen ausser Ansatz (Urk. 9 = Urk. 12).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
September 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16.08.2021 (Geschäfts-Nr.
EB211005-L / U) sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Behandlung und zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen.
Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16.08.2021 (Geschäfts-Nr. EB211005-L / U) sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. 1 (Betreibung auf Sicherheitsleistung) des Betreibungsamts Zürich 5 sei der Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 230'629.00 nebst Zins zu 4% auf Fr. 87'449.85 seit 23. Juni 2021 vollumfänglich zu beseitigen.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde auf das prozessuale Gesuch, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, nicht eingetreten. Ergänzend wurde festgestellt, der Arrest Nr. 2 falle bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahin (Urk. 15 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen (Urk. 21/5), welche zurzeit noch hängig ist. Am 27. September 2021 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Noveneingabe ein (Urk. 16; Urk. 17/22). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten sowie um zur Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 27. September 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Beschwerdeantwort datiert vom 1. November 2021 (Urk. 19). Weitere prozessuale Anordnungen erfolgten nicht.
(Prozessuale Vorbemerkungen)
Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk.
10a), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend E. II.2.) ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;
BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl.
immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,
E. 4.5.1). Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zum Sachverhalt macht, ohne dabei Bezug zu nehmen, wo sie diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. insbesondere Urk. 11 S. 6 Rz 22 f. und S. 12 Rz 61 f.), sind diese nach dem Dargelegten unbeachtlich.
Was in der Beschwerde nicht nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; iura novit curia). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2; zum Ganzen auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2.).
Die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 27. September 2021 (Urk. 16 und Urk. 17/22) ist entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 6 f.) nicht aus dem Recht zu weisen. Die Gesuchstellerin offerierte die Urkunden bereits in der Beschwerdeschrift als Beweis für die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (Urk. 11 S. 3). Für die materielle Be- urteilung der Beschwerde sind sie jedoch nicht zu berücksichtigen (Art. 326 ZPO; vgl. E. II.2.). Das Gleiche gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmalig eingereichten Beschwerdebeilagen in Bezug auf die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. insbesondere Urk. 14/2-3).
Die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin (Art. 66 und 67 ZPO) ist für das Beschwerdeverfahren ausgewiesen (Urk. 11 S. 3; Urk. 14/2-3; Urk. 17/22).
(Materielle Beurteilung der Beschwerde)
Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und der eingereichten Beweismittel nicht feststehe (Urk. 12 S. 6 E. 5.).
Hierzu führte sie aus, die Gesuchstellerin habe zwar in ihrer Eingabe vom
11. August 2021 geltend gemacht, es handle sich ihrer Kenntnis nach bei der Gesuchsgegnerin um eine juristische Person, die in Liechtenstein domiziliert sei, begründe dies aber nicht weiter und habe auch keine Beweismittel eingereicht, de- nen sich deren Partei- und Prozessfähigkeit entnehmen liesse. Aufgrund der ungenügenden Behauptungen und der fehlenden Beweismittel sei davon auszugehen, dass es an dieser Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 12 S. 3 E. 2.2.).
Eine Frist zur Verbesserung des Gesuchs (Art. 56 ZPO) könne der Gesuchstellerin nicht angesetzt werden (Urk. 12 S. 5 E. 3.8.). Statt substantiierte Behauptungen zur Partei- und Prozessfähigkeit aufzustellen, ersuche die Gesuchstellerin um gerichtlichen Hinweis, falls sie für das Gericht entsprechende Belege beschaffen solle. Somit räume sie ein, dass ihre Eingabe unvollständig sei, und gehe davon aus, dass das Gericht aufgrund der Unvollständigkeit ihrer Vorbringen und der fehlenden Beilagen gehalten sei, ihr im Sinne von Art. 56 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen (Urk. 12 S. 3 E. 3.1.). Damit übersehe sie aber, dass sie im summarischen Verfahren bereits im Gesuch hätte sämtliche relevanten Tatsachen vorbringen und die entsprechenden Beweismittel beibringen müssen (Urk. 12 S. 4 E. 3.2.). Im Übrigen diene Art. 56 ZPO nicht dazu, einer juristisch versierten Partei wie der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch zu verbessern. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als die Gesuchstellerin den Mangel selbst erkannt habe und es sich bei ihr nicht um eine unbeholfene Partei handle, sondern eine solche, welche die Hilfe von spezialisierten Juristinnen und Juristen in Anspruch nehmen könne. Unter diesen Umständen könne der Gesuchstellerin der Vorwurf der prozessualen Nachlässigkeit nicht er-
spart bleiben (Urk. 12 S. 4 E. 3.6.). Das Angebot, nötigenfalls entsprechende Belege einzureichen, stelle im Übrigen keine taugliche Beweisofferte dar, da es an Angaben fehle, welche Dokumente noch eingereicht werden könnten (Urk. 12 S. 5 E. 3.7.).
Zudem erweise sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung eines ungenügenden Gesuches jedenfalls faktisch immer dann als unzulässige Verlängerung der gesetzlichen (und damit gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbaren) Prosequierungsfrist, wenn diese bereits abgelaufen sei (Urk. 12 S. 5 E. 4.1.). Die Gesuchstellerin habe am 2. August 2021 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls erhalten. Folglich erweise sich deren Angebot, die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen nachzureichen, als obsolet, da die Prosequierungsfrist bereits am 12. August 2021 abgelaufen sei, mithin vor Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs beim Bezirksgericht Zürich am 13. August 2021. Ein allfälliges Nachreichen der erforderlichen Belege betreffend die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin wäre demzufolge nicht mehr fristgerecht (Urk. 12 S. 5 f. E. 4.2.).
Parteistandpunkte
Die Gesuchstellerin hält der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO in mehrfacher Hinsicht entgegen. Mit ihrem umgehenden Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz durch überspitzen Formalismus ihr rechtliches Gehör sowie die einschlägigen Normen zur gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und zur Verbesserung [einer Parteieingabe] (Art. 132 ZPO) verletzt. Ausserdem macht die Gesuchstellerin rechtsungleiche Behandlung und die falsche Annahme der unzulässigen Verlängerung der Prosequierungsfrist geltend (Urk. 11 S. 8 f. und S. 16).
Zusammengefasst moniert die Gesuchstellerin, sie habe keine Zweifel an der Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin gehabt. Es habe für sie kein Anlass bestanden, die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin speziell zu dokumentieren, zumal diese am 3. August 2021 und somit vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vor demselben Bezirksgericht zum Nachweis ihrer Partei- und Prozessfähigkeit [recte Rechts- und Parteifähigkeit;
vgl. Urk. 4/7 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1] aufgefordert worden sei. Sie habe daher darauf verzichtet, eine umfangreiche Dokumentation über eine zwischen den Parteien nicht umstrittene und von ihr als selbstverständlich erachtete Gegebenheit einzureichen. Stattdessen habe sie sich auf die Einreichung der Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015 beschränkt. Diese zeige und belege bereits ausreichend, dass die EZV gegen eine existierende juristische Person einen Anspruch geltend mache. Da es sich aber grundsätzlich um getrennte Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich handle, habe sie dem Gericht der Vollständigkeit halber die Nachreichung weiterer Unterlagen anerboten, falls das Gericht dies wider Erwarten als erforderlich erachten sollte (Urk. 11 S. 6).
Weiter rügt die Gesuchstellerin, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (OGer ZH RV190003 vom 8. Juli 2019 und BGer [4]A_229/2017 vom
7. Dezember 2017, E. 3.4.3.) sei nicht einschlägig. Es gehe nicht darum, dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu greifen. Sie habe in ihrem Gesuch hinreichende Vorbringen zur Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin aufgestellt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und namentlich den Einsatz der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bzw. das darauf folgende Ansetzen einer Nachfrist für allfällige vom Gericht als erforderlich erachtete Belege auszulösen, wie sie dies vorsorglich beantragt habe. So habe sie nicht nur vorgebracht, dass die Gesuchsgegnerin in Liechtenstein domiziliert sei, sondern auch, dass es sich bei ihr um eine juristische Person mit Sitz in Liechtenstein handle (Urk. 11 S. 10). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie keinen Mangel erkannt. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass ihre Eingabe vollständig sei. Entsprechend habe sie rein der Vollständigkeit halber dem Gericht vorsorglich angeboten, allfällige Belege einzureichen, falls das Gericht dies wünschen sollte (Urk. 11 S. 12). Es sei zudem offensichtlich und gerichtsnotorisch gewesen, welche Dokumente zum Nachweis der Partei- und Prozessfähigkeit juristischer Personen dienlich sein könnten, falls das Gericht solche einschlägigen Belege wünschen würde. Es handle sich um die einschlägigen Registerauszüge, Gründungsakten und Statuten Statutenänderungen. Im betreffenden SchKG-Beschwerdeverfahren habe das Bezirksgericht Zürich von aktuellen Sitzbestätigungen, Handelsregisterauszügen dergleichen gesprochen. Es sei deshalb nicht erforderlich gewesen, dass sie (die Gesuchstellerin) ihre vorsorgliche Beweisofferte konkreter hätte formulieren müssen (Urk. 11 S. 14).
Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, sie habe kein einziges Beweismittel eingereicht. Die Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015 (Urk. 4/5) richte sich nach klarem Wortlaut der Verfügung an die Gesuchsgegnerin. Verfügungen nach öffentlichem Prozessrecht könnten nicht gegen nicht existente Personen erlassen werden. Dieses Wissen dürfe einer Verwaltungsbehörde zugetraut werden. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, wie die Vorinstanz offenbar meine, dass eine Verwaltungsbehörde einfach so Verfügungen ausstellen würde, insbesondere gegen nicht existierende Rechtssubjekte. So sei die Nachbezugsverfügung einem Rechtsanwalt zugestellt worden. Zudem ergebe sich aus dem Text der Nachbezugsverfügung, dass umfangreiche Ermittlungen stattgefun- den hätten und die Gesuchsgegnerin in die verfahrensgegenständlichen Einfuhren involviert gewesen sei (Urk. 11 S. 12 f.).
Ein sachlicher Grund, keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erhebe rein formelle, formalistische Einwände. Insbesondere treffe der von ihr angeführte Grund, dass die Prosequierungsfrist dadurch unzulässig verlängert würde, nicht zu. Die Ansetzung einer Nachfrist habe als einzige Folge, dass das Verfahren um die Dauer der betreffenden Nachfrist verlängert werde. Das liege in der Natur der Sache und sei keine hinreichende Begründung, um eine Nachfrist zu verweigern (Urk. 11 S. 13).
Hinsichtlich der rechtsungleichen Behandlung führt die Gesuchstellerin weiter aus, dem Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2021 der 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CB210089-L) sei zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren gegen die Arresturkunde im hier zugrundeliegenden Arrest eine Frist von 20 Tagen eingeräumt worden sei, um ihre Rechts- und Parteifähigkeit nachzuweisen (Urk. 4/7). Demgegenüber sei ihr (der Gesuchstellerin) diese Möglichkeit von der Vorinstanz nicht gewährt worden. Bei- de Verfahren fänden vor demselben lokalen Bezirksgericht statt. In beiden Verfahren sei jeweils eine 10-tägige gesetzliche Frist zu wahren gewesen (Art. 17 Abs. 2
SchKG; Art. 279 Abs. 2 SchKG). Trotzdem sei sie (die Gesuchstellerin) strenger behandelt worden als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Urk. 11 S. 15).
Ausserdem sei die Begründung der Vorinstanz, wonach die Prosequierungfrist nicht gewahrt werde, wenn eine Nachbesserung gewährt würde, unzutreffend und rechtswidrig. Sie habe ihr Rechtsöffnungsgesuch fristgerecht eingereicht. Gemäss Art. 62 ZPO sei damit die Rechtshängigkeit begründet worden. Ein allenfalls fehlendes Vorbringen, wie ein fehlendes Beweismittel, bewirke klarerweise nicht, dass die Rechtshängigkeit nicht eintreten würde bzw. nicht eingetreten wäre. Sei die Rechtshängigkeit eingetreten, daure sie bis zu ihrer Beendigung weiter an. Allfällige Verbesserungen und Ergänzungen im laufenden Verfahren, wie weitere Vorbringen und das Nachreichen von Beweismitteln, änderten nichts an der Rechtshängigkeit und vermöchten folgerichtig auch in keiner Weise die Prosequierung zu beeinträchtigen auch nur zu beeinflussen. Die Regeln von Art. 56 und Art. 132 ZPO seien auch für das summarische Verfahren anwendbar. Dass die 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am Bezirksgericht Zürich im Falle des Beschwerdeverfahrens gegen die Arresturkunde nicht von einer angeblichen unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG spreche, zeige einerseits die korrekte Handhabung der einschlägigen Vorschriften durch das Bezirksgericht und belege andererseits die unrichtige Rechtsanwendung dieser Normen durch die Vorinstanz (Urk. 11 S. 15 f.).
Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, ihre Partei- und Prozessfähigkeit sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen worden. Die Gesuchstellerin lege nun im Beschwerdeverfahren diejenigen Dokumente ins Recht, welche ihre Existenz (diejenige der Gesuchsgegnerin) belegten. Allerdings hätte die Gesuchstellerin dies bereits vor Vorinstanz machen müssen. Der Gesuchstellerin sei die Gesuchsgegnerin bestens bekannt, da sie gegen sie seit 2012 zahlreiche Verfahren geführt habe. Dies auch vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht. Es liege daher kein überspitzter Formalismus der Vorinstanz vor, denn von der Gesuchstellerin dürfe als juristisch versierte Partei verlangt werden, den entsprechenden
Nachweis bezüglich der Partei- und Prozessfähigkeit [der Gegenseite] zu erbringen. Gleiches treffe auf die gerichtliche Fragepflicht zu. Im Übrigen dürfe die gesetzliche Prosequierungsfrist nicht mittels einer Nachbesserungsfrist i.S.v. Art. 132 ZPO verlängert werden. Schliesslich liege auch keine rechtsungleiche Behandlung vor, weil in der von der Gesuchstellerin erwähnten SchKG- Beschwerde, die sie (die Gesuchsgegnerin) erhoben habe, Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit gemacht und Unterlagen eingereicht worden seien (Urk. 19 S. 5 f.).
Rechtliche Grundlage
Rechtsöffnungsbegehren werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO). Eingeleitet wird das Rechtsöffnungsverfahren durch ein Gesuch (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 252 Abs. 1 ZPO) beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 3 ff.). Das Gesuch entspricht grundsätzlich der Klage im ordentlichen Verfahren (Art. 221 ZPO) und vereinfachten Verfahren (Art. 244 ZPO). Nach Eingang des Rechtsöff- nungsgesuchs ist dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur mündlichen schriftlichen Stellungnahme zu geben (Art. 84 Abs. 2 SchKG), sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet ist (Art. 253 ZPO). Folglich hat das Rechtsöffnungsgericht das Gesuch vorab einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu Rainer Egli, Das Rechtsöffnungsgesuch und seine Einbettung in der ZPO, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Alexander R. Markus/Rodrigo Ro- driguez, Prozessuale Fragen rund um das Rechtsöffnungsverfahren unter der schweizerischen ZPO, Entwicklungen in der Rechtsprechung zum provisorischen und definitiven Rechtsöffnungstitel, mit einem besonderen Blick auf ausländische definitive Rechtsöffnungstitel, 2014, S. 67 ff. S. 72; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 40c; BGer 5D_40/2020 vom 19. August 2020, E. 3.2.).
Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsöffnungsgesuch, wenn eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO offensichtlich fehlt (Egli, a.a.O.,
S. 75; Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016 S. 117 ff.
S. 124; ZK ZPO-Klingler, Art. 253 N 6; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 40c; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 253 N 1). Der Mangel muss offensichtlich sein,
d.h. die sehr deutlichen Fälle umfassen (Fürst, a.a.O., S. 124; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 40c). Die Prozessvoraussetzungen sind zwar von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), dabei wird die klagende Partei aber nicht von ihrer Behauptungslast bezüglich der Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ergibt, entbunden (KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5 m.w.H.). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass das Gericht von Amtes wegen lediglich zu erforschen hat, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, dass das Gericht Tatsachen berücksichtigt, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, wenn solche von der gesuchstellenden Partei nicht verspätet vorgebracht werden worden sind (Urk. 12 S. 2 E. 2.1.; BGer 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017, E. 3.4.2 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 60 N 2). Bei fehlenden ungenügenden Behauptungen hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Egli, a.a.O., S. 76), bei Letzterem sofern nicht die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zur Anwendung gelangt.
Ist ein Gesuch unklar, widersprüchlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig, so muss dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Klarstellung Ergänzung gegeben werden (Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht bezweckt in erster Linie eine klare und vollständige Sachverhaltsdarstellung sowie klare Rechtsbegehren (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 12). Eine Partei soll nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3.). Damit das Gericht die Fragepflicht überhaupt ausüben kann, muss die Partei ihr Vorbringen in das Verfahren einbringen, dies kann auch nur andeutungsweise geschehen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 19). Die Kammer hielt hierzu aber bereits fest, dass die gerichtliche Fragepflicht, die nach einem Teil der Lehre im Rechtsöffnungsverfahren angesichts dessen Ausgestaltung als Urkundenprozess im Summarverfahren ohnehin beschränkt ist, nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse der Parteien dient. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Deshalb dürfen gerichtliche Hinweise auf Mängel
der Sachverhaltsdarstellung Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird. Die Fragepflicht darf im Ergebnis auch nicht die Verhandlungsmaxime ausser Kraft setzen, nach welcher grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des entscheidrelevanten Tatsachenfundaments tragen. Aus diesen Gründen greift sie nicht, wenn eine Partei einen wesentlichen Teil des Tatsachenfundaments gar nicht behauptet, d.h. wesentliche Behauptungen überhaupt nicht aufstellt keine Beweismittel offeriert. Es geht nicht an, eine fehlende in wesentlichen Teilen ungenügende Klagebzw. Gesuchsbegründung auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht rechtsgenügend vervollständigen zu lassen (OG ZH RT180007 vom 13. November 2018, E. 3.3.5.).
Wie weit das Gericht mit der Fragepflicht aber eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 56 N 2). In jedem Fall wird die gerichtliche Fragepflicht nur ausgelöst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein unklares, widersprüchliches, unbestimmtes offensichtlich unvollständiges Parteivorbringen vorliegt. Dies kann auch ein offensichtlich unvollständiges unverständliches Beweisangebot sein. Sie greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3).
Gerichtliche Fragepflicht
Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch vom 11. August 2021 aus, dass sie ein Rechtsöffnungsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin anstrebe und nannte deren Domiziladresse und Vertreter (Urk. 1 S. 1; Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO). Weiter hielt sie fest, es handle sich um eine juristische Person mit Sitz in Liechtenstein (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der eingereichten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 (Urk. 4/5) und der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/1) deutete die Gesuchstellerin zumindest implizit die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin an. Das Ersuchen der Gesuchstellerin um gerichtlichen Hinweis [...], falls das EVZ für das Gericht entsprechende Belege beschaffen soll (Urk. 1 S. 2 Rz 3), stellt keine formgültige Beweisofferte für die
Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin dar (vgl. BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014, E. 2.1.), wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 12
S. 5 E. 3.7.), selbst wenn es offensichtlich und gerichtsnotorisch gewesen sein sollte, welche Belege einzureichen gewesen wären (Urk. 11 S. 14). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist entsprechend soweit zu folgen, als die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin insbesondere unter Beachtung der von ihr behaupteten internationalen Verhältnisse ungenügend sind (Urk. 12 S. 2 f. E. 2.1. f. und S. 5 E. 3.7.), um sie einer Überprüfung zu unterziehen.
Auch wenn die Gesuchstellerin geltend macht, keine Mängel in ihrem Rechtsöffnungsgesuch erkannt zu haben (Urk. 11 S. 12), so hätte sie diese den- noch erkennen müssen bzw. hat sie sich dies als prozessuales Versäumnis anrechnen zu lassen, weil es sich bei ihr nicht um einen Laien, sondern um eine juristisch versierte Partei handelt. Entsprechend wäre der Gesuchstellerin nach dem Gesagten grundsätzlich keine Frist zur Verbesserung ihres Gesuchs im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht anzusetzen.
Insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck der amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 2; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 3) und die Eigenheit des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens (Ernst Blumenstein, 1911, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts,
S. 267 f.) dürfen im vorliegenden Fall aber folgende besonders gelagerten Umstände auch unter der eingeschränkten Prüfungspflicht des Gerichts bei den Prozessvoraussetzungen (vgl. E. III.3.3.) nicht ausser Acht gelassen werden:
Die Gesuchstellerin strebt eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf die Nachforderungsverfügung der EZV vom 19. August 2015 (Urk. 4/5) in Verbindung mit der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/1) an und macht damit implizit geltend, dass der Vollstreckung vom Standpunkt des materiellen Rechts aus nichts mehr im Weg stehe. Für den Erlass der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 (Urk. 4/5) sowie für die Sicherstellungsverfügung vom
23. Juni 2021 (Urk. 4/1) musste sich die EZV an die bundesrechtlichen Vorgaben zum Verwaltungsverfahren halten. Auch im öffentlichen Prozessrecht wird die
Partei- und Prozessfähigkeit vorausgesetzt (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 6 VwVG N 1). Den Bestand der Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin vermag dies im Rechtsöffnungsverfahren zwar nicht zu implizieren, es ist jedoch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin allfällige Abklärungen hierzu getätigt hat. Schliesslich nannte sie nicht nur die Adresse der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvertreter und erklärte, dass es sich um eine juristische Person handle, sondern offerierte auch, entsprechende Belege zu beschaffen (Urk. 1 S. 2).
Weiter ging auch die Gesuchsgegnerin selbst von ihrer Partei- und Prozessfähigkeit aus. Schliesslich erhob sie eine Beschwerde bei der 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter am Bezirksgericht Zürich gegen die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Arresturkunde , worüber die Gesuchstellerin die Vorinstanz in ihrem Rechtsöff- nungsgesuch informierte (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/7). Zudem war der Vorinstanz bekannt, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund des im besagten Beschwerdeverfahren ergangenen Zirkulationsbeschlusses vom 3. August 2021 innerhalb eines absehbaren Zeitraumes aktuelle Unterlagen zu ihrer Rechts- und Parteifähigkeit offenlegen werde, die auch der Gesuchstellerin zugänglich wären, zumal sie besagten Beschluss selbst zitierte (Urk. 12 S. 4 E. 3.4.).
Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen der strittigen Prozessvoraussetzungen auf Seiten der Gesuchsgegnerin sprechen würden, sind den Akten so- dann nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin vor dem vorinstanzlichen Entscheid, das heisst in den vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Verfahren (Nachforderungsverfügung und Sicherstellungsverfügung), strittig war. Vielmehr ist aus dem Gesagten zu antizipieren, dass dies nicht der Fall war. Auch wenn das Rechtsöffnungsverfahren einen eigenständigen Prozess zwischen den Parteien darstellt, so gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben bei der vorliegenden Konstellation, dass der Gesuchstellerin vor Erlass eines Nichteintretensentscheids aufgrund fehlenden Nachweises der Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin zumindest das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 52 ZPO;
ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 13; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 8, BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 8).
Es bestehen mehrere für das Gericht klar erkennbare Anhaltspunkte, die eher für als gegen den Bestand der Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin sprechen, weshalb es nicht angemessen wäre, würde die prozessuale Nachlässigkeit der Gesuchstellerin hier stärker ins Gewicht fallen als das vom Gericht in Anbetracht der konkreten Umstände gebotene Handeln nach Treu und Glauben. Von daher wird der Gesuchstellerin angesichts der von ihr implizit behaupteten Partei- und Prozessfähigkeit im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht Frist anzusetzen sein, um ihre Behauptung zu belegen.
Dabei tangiert die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht die Prosequierungsfrist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 62 ZPO). Der von der Vorinstanz angeführte Entscheid der Kammer (Urk. 12 S. 5 E. 4.1.; OGer ZH LB120028 vom
13. August 2012, E. 3, publ.: ZR 111 Nr. 76 S. 218 ff.) ist vorliegend nicht einschlägig.
Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist begründet. Die Vervollstän- digung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.2.). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, weshalb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, die gerichtliche Fragepflicht nachzuholen und in diesem Sinne der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchsgeg- nerin nachzuweisen, und hernach das Rechtsöffnungsverfahren weiter zu führen.
Das vorinstanzliche Urteil vom 16. August 2021 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO) nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch für die Rechtsmittelinstanz. Fällt diese einen Rückweisungsentscheid, kann sie die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens allerdings auch der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Gesetz favorisiert keine dieser beiden Varianten, sondern stellt die Wahl ins freie Ermessen der Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_523/2013 vom 31. März 2014, E. 8.1). Vorliegend rechtfertigt es sich angesichts der eigenständigen prozessualen Fragestellung im Beschwer- deverfahren, die zweitinstanzlichen Kosten (in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 ZPO) entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (und mithin unabhängig vom endgültigen Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens) direkt definitiv zu verlegen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 230'629.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin beantragt zwar eine solche (Urk. 11 S. 2), legt in der Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dar, welche notwendigen Aufwendungen ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
16. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, an das Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung (5A_886/2021), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230'629.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
versandt am: lm
Dr. O. Hug
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