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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210165
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210165 vom 07.09.2021 (ZH)
Datum:07.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer X._____ hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben. Nach einer Kollision beim Skifahren konnte der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. X._____ reichte eine unzureichend begründete Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht von Graubünden nicht akzeptiert wurde. Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 400.-- verurteilt.
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Kantons; Obergerichts; Thurgau; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Urteil; Gesuchsgegner; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Bezirksgericht; Betreibung; Noven; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Winterthur; Rechtsöffnungsgesuch; Akten; Sache; Parteien; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 80 StPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:131 V 483; 139 III 466;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210165-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 7. September 2021

in Sachen

Kanton Thurgau,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Generalstaatsanwaltschaft Frauenfeld

gegen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. August 2021 (EB210289-K)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 20. August 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) vom

      29. Juli 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) ab (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. August 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 7 S. 1):

      Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechtsöffnung zu gewähren sei.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466

E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner

ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf einen Entscheid in einer Strafsache des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

16. September 2019 (Urk. 2/3). Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafurteils sei gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO die Unterzeichnung desselben durch die Verfahrensleitung sowie die protokollführende Person (mit Verweis auf BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3, sowie Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 80 N 3). Sei ein Urteil ungültig, so sei es als Rechtsöffnungstitel untauglich. Der vom Gesuchsteller eingereichte Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

16. September 2019 sei weder von der Präsidentin des Obergerichts als Verfahrensleitung noch durch den Obergerichtsschreiber als protokollführende Person unterzeichnet worden und daher ungültig. Infolgedessen liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.).

  1. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, für das Inkasso der Bezirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Thurgau sei gestützt auf § 12a der ZSRV die Staatsanwaltschaft zuständig. In Ergänzung der bereits eingereichten Akten habe man die Originalakten eingefordert und nun je zwei Kopien der unterschriebenen Entscheide des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 17. Dezember 2018 und des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (inklusive Rechtskraftbescheinigung) beigelegt. Der vorliegende Rechtsöffnungstitel erfülle somit das Gültigkeitserfordernis, weshalb antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 7 S. 1 f.).

  2. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt, wozu grundsätz-

lich auch die Prüfung der Authentizität der als Titel vorgelegten Urkunde gehört (OGer ZH RT190071 vom 20. Juni 2019, E. 3.1 m.w.H.).

Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Exemplar des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (Urk. 10/2) kann vorliegend aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Das vor Vorinstanz eingereichte Exemplar des genannten Entscheids wurde nicht unterzeichnet (Urk. 2/3), weshalb es offensichtlich unvollständig (Art. 80 Abs. 2 StPO) und nicht

identisch mit dem Original ist, zumal erst die vorliegend fehlende handschriftliche Unterzeichnung die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigen würde (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 2.3.3 und BGer 1B_608/2011 vom

10. November 2011, E. 2.3, je mit Verweis auf BGE 131 V 483 E. 2). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'050.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 7. September 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

ip

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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