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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT210094: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin 2 hat Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Rechtsöffnungsgesuchs eingelegt, da sie angibt, das Gesuch nicht eingereicht zu haben. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin 2 begründet ist und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller 1 auferlegt werden. Die Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 200.-- und die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hebt den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich auf und legt die Kosten dem Gesuchsteller 1 auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT210094

Kanton:ZH
Fallnummer:RT210094
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210094 vom 02.09.2021 (ZH)
Datum:02.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Beschwerde; Entscheid; Gerichtskosten; Rechtsöffnungsgesuch; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnungsverfahren; Unterschrift; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgericht; Eingabe; Einzelgericht; Dispositiv-Ziffer; Entscheids; Verfügung; Parteientschädigung; Prüfbericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 130 ZPO ;Art. 166 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT210094

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller 1 und Beschwerdegegner

    sowie

    Stiftung C. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 (EB210602-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit elektronischer Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte B. für sich und A. beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), ein mit Rechtsöffnungsbegehren und Klage überschriebenes Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 27'338.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2020) ein (Urk. 1 und 2). Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller wie auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; die Gerichtskosten von Fr. 400.-wurden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10).

  1. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin 2 allein am 8. Juni 2021 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde. Die Beschwerde enthält zwar keinen klaren Antrag (bitte höflichst um Korrektur sowie Richtigstellung); aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag (Urk. 9):

    Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht der Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

  1. uli 2021 wurde den Beschwerdegegnern Frist für eine Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12). Die an den Gesuchsteller 1 gerichtete Verfügung konnte diesem am 3. August 2021 nicht zugestellt werden; sie wurde mit dem Vermerk Auftrag zurückbehalten bis 23.8.21 retourniert (Urk. 13). Da der Gesuchsteller 1 Kenntnis des laufenden Rechtsöffnungsverfahrens hat, gilt in diesem Fall die Verfügung vom 29. Juli 2021 analog Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. August 2021 zugestellt (OGer ZH RB120025 vom 9.7.2012, S. 5 f.). Es sind keine Beschwerdeantworten eingegangen.

    1. a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens seien die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es sei ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 10 Erwägung 8).

      1. Die Gesuchstellerin 2 macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemacht, nichts davon gewusst und dieses nicht unterschrieben (Urk. 9).

      2. Die Gesuchstellerin 2 kann nur als Partei in das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren einbezogen werden, wenn sie das Rechtsöffnungsgesuch selber unterzeichnet hat wenn der Gesuchsteller 1 sie vertreten konnte. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde elektronisch eingereicht (Urk. 1-3). Eingaben erfordern eine eigenhändige Unterschrift. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur (Art. 130 ZPO, Art. 14 Abs. 2bis OR). Der Prüfbericht bestätigt, dass die Eingabe korrekt elektronisch signiert ist (Urk. 2). Der Prüfbericht ersetzt die eigenhändige Unterschrift der Senderin des Senders (vgl. Urk. 1 mit Verweis auf ZertES, in Kraft seit 1.1.2017). Gemäss vorliegendem Prüfbericht (Urk. 2 S. 2) ist das Zertifikat allein ausgestellt für den Gesuchsteller 1. Für die Gesuchstellerin 2 liegt damit keine gültige Unterschrift vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie überhaupt unterzeichnet hätte (vgl. Urk. 3). Ebenso wenig macht der Gesuchsteller 1 geltend, für die Gesuchstellerin 2 vertretungsberechtigt zu sein, noch wurde eine Vollmacht eingereicht. Schliesslich liegt auch kein Fall einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft vor (vgl. Art. 166 ZGB). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin 2 das Rechtsöff- nungsverfahren angehoben hat, und es können ihr demgemäss für dasselbe kei- ne Kosten auferlegt werden. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller 1 das Rechtsöffnungsgesuch nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der

        Gesuchstellerin 2 gestellt hat und der Zahlungsbefehl als Gläubiger beide Gesuchsteller aufführt.

      3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin 2 als begründet. Demgemäss ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids, soweit sie die Gesuchstellerin 2 betrifft, aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind allein dem das Rechtsöffnungsverfahren veranlassenden Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.-- (die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin 2 mangels Antrag, dem Gesuchsteller 1 zufolge seines Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevantem Aufwand (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    4. Die Spruchgebühr von Fr. 400.wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller 1 auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, Datum

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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