Zusammenfassung des Urteils RT190080: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2019 bezüglich eines Rechtsöffnungsgesuchs. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab und verpflichtete die Gesuchstellerin zu Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin legte Beschwerde ein, jedoch entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, da sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf CHF 500.- festgesetzt. Die Partei, die das Rechtsmittel erhoben hatte, galt als unterliegend.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT190080 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 16.07.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gesuch; Rechtsmittel; Frist; Gesuchsgegner; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Forderung; Verjährung; Partei; Betreibung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Oberrichter; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Eingabe; Beschwerdefrist; Rechtsmittelinstanz; Frist; Verjährungsfrist; Anträge; Schweiz; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 129 OR ;Art. 137 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 48 BGG ;Art. 80 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 140 III 636; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 16. Juli 2019
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 28. Mai 2019 wies die Vorinstanz das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. , Betreibungsamt Küsnacht-ZollikonZumikon, Zahlungsbefehl vom 6. März 2019, ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.- und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) von Fr. 1'950.- (Urk. 26 = Urk. 32 Dispositiv-Ziffern 1 - 4).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 wandte sich die Gesuchstellerin an die Vorinstanz, erklärte sich sinngemäss mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden und hielt fest, sie werde alles an das Bundesgericht weiterleiten (Urk. 31). Die Vorinstanz leitete die Eingabe mit Schreiben vom 12. Juni 2019 mit dem Vermerk Weiterleitung betr. Zuständigkeit: Schreiben GSin vom 11. Juni 2019 betr. Weiterzug an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 33). Zwar reichte die Gesuchstellerin ihre Rechtsschrift trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, moniert jedoch, sie werde alles ans Bundesgericht weiterleiten (Urk. 31). Damit richtet sie sich sinngemäss gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2019. Ihre Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO).
Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt für den im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143
Abs. 1 ZPO). Auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz ist nach Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG fristwahrend, da eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin am 29. Mai 2019 zugestellt (Urk. 27/1), entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage bis zum 11. Juni 2019. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2019 (Datum Poststempel: 11. Juni 2019; an Urk. 31 angeheftetes Couvert) erfolgte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist.
Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den dem rechtskräftigen und grundsätzlich vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 1987 zugrundeliegenden und gerichtlich genehmigten Vergleich über die Nebenfolgen ihrer Scheidung. Darin hätten die Parteien unter dem Titel Güterrechtliche Abfindung festgehalten, dass Fr. 25'000.bis ins Jahr 2000 in der Firma stehen gelassen würden (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b). Daraus gehe weder eine klare Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung an die Gesuchstellerin hervor noch seien die Person des Schuldners und des Gläubigers zweifelfrei definiert (Urk. 32
S. 3). Da die in Betreibung gesetzte Forderung angesichts der vom Gesuchsgegner eingewandten Verjährung in jedem Fall verjährt sei, wäre das Rechtsöffnungsgesuch selbst dann abzuweisen gewesen, wenn davon ausgegangen wür- de, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorläge (Urk. 32 S. 4), denn die güterrechtliche Ausgleichszahlung sei spätestens per 31. Dezember 2000 fällig gewesen. Die vorliegende zehnjährige Verjährungsfrist beginne mit der Fälligkeit der Forderung. Im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung sei die Forderung verjährt gewesen (Art. 129 OR und Art. 137 Abs. 2 OR). Eine etwaige erfolgte Abschlagszahlung am 24. Juni 2005 vermöge nichts daran zu ändern. Eine solche führe zwar zur Unterbrechung der Verjährungsfrist und damit zu deren Neubeginn, doch wäre die Verjährung der Forderung auch diesfalls im Juni 2015 eingetreten. Auch die Verzugszinsen würden der Verjährungsfrist des Hauptanspruchs unterliegen (Urk. 32 S. 5).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ohne genügende Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge konkrete Begehren (Urk. 31). Darüber hinaus begnügt sich die Gesuchstellerin, im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen pauschal zu rügen, es sei ihr unbegreiflich, wie ein Schuldner sich einfach davonschleichen könne und von den Gerichten gedeckt werde. So eine Ungerechtigkeit dürfe in der Schweiz nicht geschehen (Urk. 31). Eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Verjährung ihrer Forderung lässt sie gänzlich vermissen. Auch bringt sie nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (Urk. 31). Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 28. Mai 2019 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.festzusetzen.
Die Gesuchstellerin gibt im Beschwerdeverfahren an, sie könne die von der Vorinstanz festgelegten Gelder nicht bezahlen, stellt aber kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31). Ein solches Gesuch wäre nach den vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am:
mc
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