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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT190077: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Gesuchsgegnerin und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. entschieden. Die Gesuchsgegnerin hatte gegen eine Rechtsöffnungsklage geklagt, die zu ihren Ungunsten ausfiel. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde als unbegründet abgewiesen, da sie keine ausreichenden Beweise für die Begleichung ihrer Schulden vorlegen konnte. Das Gericht entschied, dass die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten tragen muss und keine Parteientschädigungen erhalten. Der Streitwert beträgt 2'617 CHF, und die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf 250 CHF festgesetzt. Die Gesuchsgegnerin kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT190077

Kanton:ZH
Fallnummer:RT190077
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT190077 vom 17.06.2019 (ZH)
Datum:17.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegnerin; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt; Stockwerkeigentümer; Urteil; Rechtsöffnung; Verfahren; Bezirksgericht; Dietikon; Vorinstanz; Entscheid; Protokoll; Erwägung; Eigentümerversammlung; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verfügung; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Bevollmächtigung; Anfechtung; Beschlüsse; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 712m ZGB ;Art. 712p ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT190077

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 17. Juni 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

    Stockwerkeigentümergemeinschaft B. , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. April 2019 (EB190097-M)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 30. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019) gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2017 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- und Fr. 617.--, je nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2019; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 15).

      1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 1. Juni 2019 fristgerecht (Urk. 12/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15):

        Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

  1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2017, mit welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-zu bezahlen sowie die aus dem Vorschuss der Gesuchstellerin bezogenen Gerichtskosten von Fr. 617.-zu ersetzen; diese

    Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe zwar eingewandt, dass sie alle ihre Schulden gegenüber der Gesuchstellerin bezahlt habe, doch habe sie hierfür keine Zahlungsbelege eingereicht, womit eine Tilgung nicht bewiesen sei (Urk. 15 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin habe auch geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft bei ihren Beschlüssen nicht handlungsberechtigt gewesen und die Bestellung ihres Rechtsvertreters nicht rechtmässig erfolgt sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712p Abs. 1 ZGB beschlussfähig sei, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sei, anwesend sei. Kraft Verweisung auf das Vereinsrecht in Art. 712m Abs. 2 ZGB sei sodann für die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters das einfache Mehr ausreichend. Gemäss dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. März 2018 seien 28 von 47 berechtigten Kopfstimmen mit einer Wertquote von 698/1'000 anwesend gewesen, womit die Beschlussfähigkeit vorliege. Weiter sei Rechtsanwalt Dr. X. mit 27 zu 1 Stimmen mit der Eintreibung der Zahlungsausstände der Gesuchsgegnerin betraut und damit rechtmässig bevollmächtigt worden (Urk. 15 S. 2-4).

  2. Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin sind mehrheitlich wirr bzw. unverständlich (Beispiele: weil die Eigentümergemeinschaft ein Hochhaus mit 56 Briefkästen sei, dürfe Art. 712m Abs. 2 ZGB [Verweis auf das Vereinsrecht] nicht angewendet werden [Urk. 14 S. 2]; weil viel Geld im Spiel sei, brauche es eine glaubwürdige Gesetzgebung [Urk. 14 S. 3] bzw. fehle eine solche [Urk. 14

    S. 5]; weil die Stimmenabgabe entscheide, gebe es keine Quoten [Urk. 14 S. 4]). Da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Mutmassungen darüber anzustellen, was eine Partei gemeint haben könnte, und ohnehin keine konkreten Beanstandungen bestimmter vorinstanzlicher Erwägungen zu erkennen sind (oben Erwägung 2.a), kann hierauf nicht weiter eingegangen werden.

  3. Am ehesten noch als konkrete Beanstandung gewertet werden könnte das (sinngemässe) Beschwerdevorbringen, das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22. März 2018 (in welchem u.a. die Wahl der Verwaltung und die

    Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. X.

    enthalten sind; vgl. oben Erw.

    2.b) sei nicht gültig, weil es aufgrund ihres Schreibens vom 31. März 2018 (Anfechtung der Beschlüsse innert 30 Tage; Urk. 16) blockiert sei; damit sei Rechtsanwalt Dr. X. nicht gültig bevollmächtigt (Urk. 14 S. 6 f.).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht hat, sie habe sich gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21. März 2019 (mit dem sie offenbar aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollte; vgl. Urk. 7 Blatt 10) schriftlich zur Wehr gesetzt (Vi-Prot. S. 5). Eine Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22. März 2018 (Urk. 2/A) hat sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 6-10, Vi-Prot. S. 3-6). Damit kann die im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22. März 2018 zufolge Anfechtung nicht gültig sei, nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a Abs. 2), und bleibt es bei der Gültigkeit jenes Protokolls und der darin enthaltenen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. X. .

  4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'617.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'617.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 17. Juni 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

sf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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